Datum: 14.12.2020
Status: Abgeschlossen
Sitzungsort: Mehrzweckraum neue Schule
Gremium: Bauausschuss
Körperschaft: Gemeinde Rohrbach
Öffentliche Sitzung, 18:00 Uhr bis 20:00 Uhr
Nichtöffentliche Sitzung
Öffentliche Sitzung
TOP-Nr. |
Bezeichnung
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1 |
Genehmigung der Sitzungsniederschrift vom 27.10.2020
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2 |
Behandlung von Baugesuchen
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2.1 |
Errichtung eines Einfamilienhauses mit Doppelgarage, Fl.Nr. 11/2, Gemarkung Waal (Waal 16 a) *)
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2.2 |
Nutzungsänderung einer Praxis mit 2 Appartements in eine große Wohnung mit 2 Stellplätzen, Fl.Nr. 880/9, Gemarkung Rohrbach (Bergweg 15) *)
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2.3 |
Neubau einer Wohnung mit Garagen und Lagerräumen, Fl.Nr. 41, Gemarkung Rohr (Rohr 32 b) *)
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2.4 |
Antrag auf Vorbescheid zum Neubau eines Lagerplatzes als Zwischenlager für Erdbauarbeiten, Fl.Nr. 1810, Gemarkung Rohrbach *)
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2.5 |
Neubau einer Garage, Fl.Nr. 296/7, Gemarkung Rohrbach (Lehrer-Schlegl-Ring 15) *)
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3 |
Vergabe Pflasterarbeiten Dorfplatz am Gemeinschaftshaus in Fahlenbach
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4 |
Erlass einer Einbahnstraßenregelung auf einem Teilstück an der Ortsstraße "Siedlung" in Fahlenbach
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5 |
Bekanntgaben und Anfragen
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1. Genehmigung der Sitzungsniederschrift vom 27.10.2020
Gremium
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Sitzung
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Sitzungsdatum
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ö / nö
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Beratungstyp
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TOP-Nr. |
Bauausschuss (Gemeinde Rohrbach)
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Sitzung des Bauausschusses
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14.12.2020
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ö
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beschließend
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1 |
Sachverhalt
Die Niederschrift ist im Ratsinformationssystem zu entnehmen!
Beschluss
Die Niederschrift der öffentlichen Sitzung des Bauausschusses vom 27.10.2020 wird genehmigt.
Abstimmungsergebnis
Dafür: 5, Dagegen: 0
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2. Behandlung von Baugesuchen
Gremium
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Sitzung
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Sitzungsdatum
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ö / nö
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Beratungstyp
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TOP-Nr. |
Bauausschuss (Gemeinde Rohrbach)
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Sitzung des Bauausschusses
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14.12.2020
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ö
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2 |
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2.1. Errichtung eines Einfamilienhauses mit Doppelgarage, Fl.Nr. 11/2, Gemarkung Waal (Waal 16 a) *)
Gremium
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Sitzung
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Sitzungsdatum
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ö / nö
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Beratungstyp
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TOP-Nr. |
Bauausschuss (Gemeinde Rohrbach)
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Sitzung des Bauausschusses
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14.12.2020
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ö
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2.1 |
Sachverhalt
Das Vorhaben liegt im Bereich der rechtskräftigen Innenbereichssatzung Nr. 11 „Waal-Nord II“.
Es ist die Errichtung eines Einfamilienhauses (Grundmaße 9,99 x 10,36 m, Walmdach mit 24° Dachneigung) mit Doppelgarage (Grundmaße 7,99 x 7,99 m, Satteldach mit 24° Dachneigung) geplant.
Die Erschließung ist gesichert. Der Anschluss an die gemeindliche Kanalisation und Wasserversorgung ist Bedingung. Das anfallende Oberflächenwasser ist wie in der Innenbereichssatzung beschrieben auf dem Grundstück zu versickern. Für einen Anschluss an den weiter südlich endenden Regenwasser-Kanal müssten ansonsten per Sondervereinbarung mit der Gemeinde Rohrbach die gesamten Baukosten (inkl. Teil im öffentlichen Straßenbereich) vom Bauherrn übernommen werden. Eine Ableitung von Oberflächenwasser auf öffentlichen Straßengrund ist nicht zulässig und mit entsprechenden Maßnahmen auf dem Grundstück rückzuhalten.
Die erforderlichen Stellplätze sind auf dem Grundstück nachgewiesen.
Die Unterschriften der betroffenen Grundstücksnachbarn liegen vor.
Beschluss
Der Bauausschuss erteilt zu dem Bauantrag das Einvernehmen nach § 36 Abs. 1 BauGB.
Abstimmungsergebnis
Dafür: 7, Dagegen: 0
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2.2. Nutzungsänderung einer Praxis mit 2 Appartements in eine große Wohnung mit 2 Stellplätzen, Fl.Nr. 880/9, Gemarkung Rohrbach (Bergweg 15) *)
Gremium
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Sitzung
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Sitzungsdatum
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ö / nö
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Beratungstyp
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TOP-Nr. |
Bauausschuss (Gemeinde Rohrbach)
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Sitzung des Bauausschusses
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14.12.2020
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ö
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2.2 |
Sachverhalt
Das zur Bebauung vorgesehene Grundstück liegt innerhalb des im Zusammenhang bebauten Ortes Rohrbach (planungsrechtliche Beurteilung nach § 34 BauGB). Die Fl.Nr. 880/9, Gemarkung Rohrbach ist im Flächennutzungsplan als Wohngebiet dargestellt.
Es wird die Nutzungsänderung der Praxisräume und 2 Appartements in eine große Wohnung mit 2 Stellplätzen beantragt.
Dem Antrag ist eine bauaufsichtliche Überprüfung des Landratsamtes voraus gegangen. Die Überprüfung diente zur Klärung wie viele Wohneinheiten in dem Mehrfamilienhaus tatsächlich vorliegen und der damit verbundene Stellplatzbedarf. Im Rahmen der Überprüfung wurde dem Antragsteller eine Genehmigung in Aussicht gestellt, sofern er die 3 „Wohnungen“ zu 1 großen Wohnung umbaut, vorausgesetzt die erforderlichen Stellplätze können auf dem Grundstück nachgewiesen werden.
Grundsätzlich fügt sich das Bauvorhaben nach Art und dem Maße der baulichen Nutzung, der Bauweise und der zu überbauenden Grundstücksfläche in die nähere Umgebung ein.
Die erforderlichen 2 Stellplätze können nach den vorgelegten Unterlagen mit entsprechend baulichen Maßnahmen an der südlichen Grundstücksgrenze zum Grundstück Fl.Nr. 880, Gem. Rohrbach (Bergweg 17) errichtet werden. Die Pläne zur Errichtung der Stellplätze wurden vom Landratsamt bereits geprüft, aus technischer Sicht bestehen von Seiten der Genehmigungsbehörde keine Einwände.
Aus gemeindlicher Sicht ist vom Antragsteller noch ein Eigentumsnachweis zu erbringen, dass die Grundstücksfläche auf der die Stellplätze errichtet werden rechtlich seiner Wohnung zuzuordnen sind.
Die Unterschriften der betroffenen Grundstücksnachbarn wurden nicht eingeholt.
Beschluss
Der Bauausschuss erteilt zu dem Antrag auf Nutzungsänderung das Einvernehmen nach § 36 Abs. 1 BauGB.
Abstimmungsergebnis
Dafür: 7, Dagegen: 0
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2.3. Neubau einer Wohnung mit Garagen und Lagerräumen, Fl.Nr. 41, Gemarkung Rohr (Rohr 32 b) *)
Gremium
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Sitzung
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Sitzungsdatum
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ö / nö
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Beratungstyp
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TOP-Nr. |
Bauausschuss (Gemeinde Rohrbach)
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Sitzung des Bauausschusses
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14.12.2020
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ö
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2.3 |
Sachverhalt
Das zur Bebauung vorgesehene Grundstück liegt innerhalb des im Zusammenhang bebauten Ortsteils Rohr (planungsrechtliche Beurteilung nach § 34 BauGB). Die Fl.Nr. 41, Gemarkung Rohr ist im Flächennutzungsplan als Dorfgebiet dargestellt.
Es ist die Errichtung einer Wohnung mit Garage und Lagerräume (Grundmaß 6 x 11,99 m, Satteldach mit 35° Dachneigung) nach Abbruch des Bestandsgebäudes geplant.
Nach § 34 Abs. 1 BauGB ist innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile ein Vorhaben zulässig, wenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstückfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt und die Erschließung gesichert ist. Die Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse müssen gewahrt bleiben; das Ortsbild darf nicht beeinträchtigt werden.
Nach Art und dem Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der zu überbauenden Grundstücksfläche fügt sich das Vorhaben in die nähere Umgebung ein (§ 34 BauGB). Das Ortsbild ist nicht beeinträchtigt. Ortsplanerische Bedenken bestehen nicht.
Die Erschließung ist gesichert. Der Anschluss an die gemeindliche Kanalisation ist Bedingung. Nach der gemeindlichen Entwässerungs- und Wasserabgabesatzung muss für jedes Wohngebäude ein eigener Anschluss errichtet werden, für die erforderlichen Zweit-Hausanschlüsse sind die kompletten Kosten für die Herstellung vom Bauherrn zu tragen (privater + öffentlicher Grundstücksanteil). Hierzu ist mit der Gemeinde eine Sondervereinbarung abzuschließen. Das anfallende Oberflächenwasser ist nach Möglichkeit auf dem Grundstück zu versickern. Eine Ableitung von Oberflächenwasser auf öffentlichem Straßengrund ist nicht zulässig und durch entsprechende bauliche Maßnahmen auf dem Grundstück rückzuhalten.
Die erforderlichen Stellplätze sind auf dem Grundstück nachgewiesen.
Die Unterschriften der betroffenen Grundstücksnachbarn liegen vor.
Beschluss
Der Bauausschuss erteilt zu dem Bauantrag das Einvernehmen nach § 36 Abs. 1 BauGB.
Abstimmungsergebnis
Dafür: 7, Dagegen: 0
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2.4. Antrag auf Vorbescheid zum Neubau eines Lagerplatzes als Zwischenlager für Erdbauarbeiten, Fl.Nr. 1810, Gemarkung Rohrbach *)
Gremium
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Sitzung
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Sitzungsdatum
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ö / nö
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Beratungstyp
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TOP-Nr. |
Bauausschuss (Gemeinde Rohrbach)
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Sitzung des Bauausschusses
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14.12.2020
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ö
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2.4 |
Sachverhalt
Das zur Bebauung vorgesehene Grundstück ist im Flächennutzungsplan als landwirtschaftliche Nutzfläche dargestellt und planungsrechtlich dem Außenbereich nach § 35 BauGB zuzuordnen. Privilegierungstatbestände nach § 35 Abs. 1 BauGB liegen nicht vor. Das Vorhaben ist als „sonstiges Vorhaben“ nach § 35 Abs. 2 BauGB zu beurteilen. Diese sind dann zulässig, wenn öffentliche Belange nicht beeinträchtigt sind und die Erschließung gesichert ist.
Der Antragsteller plant auf der landwirtschaftlichen Nutzfläche einen Lagerplatz mit Schüttgutboxen und Lagerflächen als Zwischenlager für Erdaushubmaterial. Der gemischte Erdausaushub (Schotter, Kies, Sand etc.) soll sortiert, getrennt und auf Belastungen untersucht werden. Wiederverwertbares Material wird weiterverwendet, somit können Ressourcen geschont werden. Das belastete Material wird einer fachgerechten Entsorgung zugeführt.
Mit der gegenständlichen Bauvoranfrage sollen folgende Fragen geklärt werden:
- Ist das Zwischenlager für Erdbauarbeiten entsprechend der dargestellten Planung auf der o.g. Fl.Nr. 1810, Gemarkung Rohrbach gemäß § 35 BauGB zulässig?
Wäre alternativ eine befristete Nutzung in der dargestellten Form möglich, da es der Instandhaltung der Abwasser- und Wassergräben der Gemeinden Rohrbach und des Marktes Wolnzach dient, für 20 Jahre?
Gibt es Auflagen aus dem Bereich Naturschutz?
Gibt es Auflagen aus dem Bereich des Immissionsschutzes?
Gibt es Auflagen aus dem Bereich Wasserrecht?
Gibt es Auflagen wegen der angrenzenden Kreisstraße?
Zu 1. und 2.
Aus baurechtlicher Sicht ist das Vorhaben im Außenbereich nach § 35 BauGB nicht zulässig. Privilegierungstatbestände nach § 35 Abs. 1 BauGB liegen nicht vor. Das Vorhaben ist nach § 35 Abs. 2 als „sonstiges Vorhaben“ zu beurteilen. Diese sind dann zulässig, wenn öffentliche Belange nicht entgegenstehen. Nach § 35 Abs. 3 Nr. 1 liegen öffentliche Belange insbesondere vor, wenn das Vorhaben:
1. den Darstellungen des Flächennutzungsplanes widersprechen
5. das Orts- und Landschaftsbild verunstaltet.
Im Flächennutzungsplan ist die Fläche als landwirtschaftliche Nutzfläche dargestellt. Die angedachte gewerbliche Nutzung widerspricht der Darstellung des Flächennutzungsplanes zudem wird das Landschaftsbild verunstaltet. Daher ist das Vorhaben aus Sicht der Verwaltung nicht genehmigungsfähig.
Um das Vorhaben im Außenbereich zuzulassen ist aus Sicht der Gemeinde ein Bauleitplanverfahren durchzuführen, die Entscheidung obliegt jedoch dem Gemeinderat.
Zu 3. bis 6.
Ist von den entsprechenden Fachstellen zu beurteilen.
Die Erschließung ist nur teilweise gesichert. Das Grundstück liegt an der Kreisstraße PAF21 an. Eine Erschließung an das gemeindliche Wasser- und Abwassernetz ist nicht vorhanden.
Beschluss 1
Der Bauausschuss erteilt zu dem Antrag auf Vorbescheid kein Einvernehmen nach § 36 Abs. 1 BauGB.
Abstimmungsergebnis
Dafür: 7, Dagegen: 1
Beschluss 2
Von Seiten des Bauausschusses wird dem Gemeinderat empfohlen, einer Bauleitplanung (Änderung Flächennutzungsplan und Aufstellung eines Bebauungsplanes) auf Kosten des Antragstellers, zur Realisierung des Vorhabens, zuzustimmen.
Abstimmungsergebnis
Dafür: 8, Dagegen: 0
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2.5. Neubau einer Garage, Fl.Nr. 296/7, Gemarkung Rohrbach (Lehrer-Schlegl-Ring 15) *)
Gremium
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Sitzung
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Sitzungsdatum
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ö / nö
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Beratungstyp
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TOP-Nr. |
Bauausschuss (Gemeinde Rohrbach)
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Sitzung des Bauausschusses
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14.12.2020
|
ö
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2.5 |
Sachverhalt
Das zur Bebauung vorgesehene Grundstück liegt im Geltungsbereich des Bebauungsplanes Nr. 30 „Mißbergwiesen I – 1. Änderung“.
Es ist die Errichtung einer Garage mit Abstellraum (Grundmaß 12 x 6,17 bzw. 6,64 m, Flachdach teilw. begrünt) geplant.
Das Bauvorhaben weicht in folgenden Punkten von den Festsetzungen des Bebauungsplanes ab:
- Teilweise (ca. 8 m) in der festgesetzten privaten Grünfläche
- Überschreitung der Grundflächenzahl 0,58 statt 0,40
- Überschreitung der Geschossflächenzahl 0,61 statt 0,60
- Dachgestaltung Flachdach teilw. (3,50 m) begrünt statt gleichgeneigten Satteldaches mit 35 - 45 ° Dachneigung und Naturroter Ziegel bzw. Dachsteine
- Überschreitung der maximal zulässigen Länge des Grenzausbaus 12 m statt 6,50
- Abstimmung der Grenzgarage mit Nachbargrundstück bzgl. des Abstandes von der öffentlichen Verkehrsfläche
Für die Abweichungen vom Bebauungsplan sind Befreiungen erforderlich. Eine Befreiung ist dann möglich, wenn die Grundzüge der Planung nicht berührt werden und die Abweichung auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist.
Aus gemeindlicher Sicht können die beantragten Befreiungen auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mitgetragen werden. Ortsplanerische Bedenken liegen nicht vor. Der betroffene Grundstücksnachbar hat der Planung zugestimmt.
Die Erschließung ist weiterhin gesichert. Das anfallende Oberflächenwasser ist nach Möglichkeit auf dem Grundstück zu versickern. Eine Ableitung von Oberflächenwasser auf öffentlichen Straßengrund ist nicht zulässig und mit entsprechenden Maßnahmen auf dem Grundstück rückzuhalten.
Die erforderlichen Stellplätze sind auf dem Grundstück nachgewiesen.
Die Unterschriften der betroffenen Grundstücksnachbarn liegen vor.
Beschluss
Der Bauausschuss erteilt dem Bauantrag mit den erforderlichen Befreiungen vom Bebauungsplan Nr. 30 „Mißbergwießen – 1. Änderung“ das Einvernehmen nach § 36 Abs. 1 BauGB.
Abstimmungsergebnis
Dafür: 8, Dagegen: 0
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3. Vergabe Pflasterarbeiten Dorfplatz am Gemeinschaftshaus in Fahlenbach
Gremium
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Sitzung
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Sitzungsdatum
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ö / nö
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Beratungstyp
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TOP-Nr. |
Bauausschuss (Gemeinde Rohrbach)
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Sitzung des Bauausschusses
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14.12.2020
|
ö
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3 |
Sachverhalt
Zur Errichtung von Stellplätzen am Feuerwehrhaus in Fahlenbach wurden zwei Angebote. Eingeholt. Beide Angebote beinhalten die erforderlichen Arbeiten und wurden dahingehend geprüft. Die Firma Garten und Landschaftsbau Rottmair, Inh. Jakob Muthig gab das wirtschaftlichste Angebot mit 6.776,72 € (brutto) ab.
Die Arbeiten sollen nach der Frostperiode ausgeführt werden.
Die Apfelbäume sind in Art und Größe identisch.
Beschluss
Der Auftrag zur Errichtung von Stellplätzen am nördlichen Dorfplatz in Fahlenbach für die Feuerwehr geht an die Fa. Garten und Landschaftsbau Rottmair, Inh. Jakob Muthig, Rohr 47, 85296 Rohrbach, zum Preis von 6.776,72 € (brutto).
Abstimmungsergebnis
Dafür: 8, Dagegen: 0
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4. Erlass einer Einbahnstraßenregelung auf einem Teilstück an der Ortsstraße "Siedlung" in Fahlenbach
Gremium
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Sitzung
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Sitzungsdatum
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ö / nö
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Beratungstyp
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TOP-Nr. |
Bauausschuss (Gemeinde Rohrbach)
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Sitzung des Bauausschusses
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14.12.2020
|
ö
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4 |
Sachverhalt
Während der Baumaßnahme an der Ortsdurchfahrt in Fahlenbach war im Teilbereich an der Ortsstraße „Siedlung“ ab Abzweig Hauptstraße bis Einmündungsbereich Ortsstraße „Semptstraße“ (siehe beil. Lageplan) eine Einbahnstraßenregelung angeordnet.
Nachdem die Baumaßnahme beendet ist wurde die Einbahnstraßenregelung wieder aufgehoben. GR Großhauser bat die Verwaltung die Beschilderung beizubehalten.
Aus Sicht der Verwaltung ist dies nicht erforderlich, bei einer Ortsbesichtigung wurde festgestellt, dass die Sichtverhältnisse beim Einfahren in die Hauptstraße von der Seitenstraße „Siedlung“ ausreichend sind.
Beschluss
In dem Teilbereich an der Ortsstraße „Siedlung“ von Abzweig bis Einmündung „Semptstraße“ wird keine Einbahnstraße angeordnet.
Abstimmungsergebnis
Dafür: 7, Dagegen: 1
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5. Bekanntgaben und Anfragen
Gremium
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Sitzung
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Sitzungsdatum
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ö / nö
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Beratungstyp
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TOP-Nr. |
Bauausschuss (Gemeinde Rohrbach)
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Sitzung des Bauausschusses
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14.12.2020
|
ö
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5 |
Sachverhalt
GR Schalk merkt nochmals an, dass der neue Fußgängerüberweg an der Hauptstraße von den Schülern kaum genutzt wird, man konnte dies am Tag des Wintereinbruchs anhand der Fußspuren gut sehen. Er ist weiter der Meinung, dass der Überweg verlegt werden soll. Das Thema wurde schon mehrfach diskutiert und wird nach dem nächsten Maibaumaufstellen auf Basis der daraus ergebenen Erkenntnisse nochmal besprochen.
Datenstand vom 02.02.2021 16:07 Uhr