Datum: 03.02.2021
Status: Abgeschlossen
Sitzungsort: Turmberghalle
Gremium: Gemeinderat
Körperschaft: Gemeinde Rohrbach
Öffentliche Sitzung, 19:00 Uhr bis 20:30 Uhr
Nichtöffentliche Sitzung


Öffentliche Sitzung

TOP-Nr. Bezeichnung
1 Genehmigung der Sitzungsniederschrift vom 02.12.2020
2 Erschließungsplanung zum Baugebiet "Schelmengrund - 2. Bauabschnitt" - Vorstellung und Entscheidung über Kanalentlastungsmaßnahmen (IB Steinbacher ist anwesend) *)
3 Erlass der Sanierungssatzung "Dorfmitte Rohrbach"
3.1 Behandlung der eingegangenen Stellungnahmen aus der Beteiligung der Betroffenen (§ 137 BauGB) und der öffentlichen Aufgabenträger (§ 139 BauGB)
3.1.1 Landratsamt Pfaffenhofen - Bauleitplanung
3.1.2 Landratsamt Pfaffenhofen - Naturschutz
3.1.3 Landratsamt Pfaffenhofen - Immissionsschutz
3.1.4 Landratsamt Pfaffenhofen - Bodenschutz
3.1.5 Landratsamt Pfaffenhofen - Denkmalschutz
3.1.6 Landratsamt Pfaffenhofen - Kreiseigener Tiefbau
3.1.7 Bayer. Landesamt für Denkmalpflege
3.1.8 Planungsverband Region Ingolstadt
3.1.9 Regierung von Oberbayern - Höhere Landesplanungsbehörde
3.1.10 Wasserwirtschaftsamt Ingolstadt
3.1.11 Deutsche Telekom Technik GmbH
3.1.12 Vodafone GmbH / Vodafone Kabel Deutschland GmbH
3.1.13 Energienetze Bayern GmbH
3.1.14 Bürger 1
3.1.15 Anfragen aus der Anliegerversammlung vom 05.10.2020
3.2 Satzungsbeschluss
4 1. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 18 "Am Wasserwerk"
4.1 Änderungsbeschluss
4.2 Billigungsbeschluss
4.3 förmliche Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung
5 Stellungnahme zur 1. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 70 "Burgstaller Straße bei Rohrbach" des Marktes Wolnzach (Beteiligung nach § 4 Abs. 2 BauGB) *)
6 Information und Beschlussfassung zum neuen Abstandsflächenrecht (BayBO-Novelle)
7 Nachträgliche Zustimmung zur Auftragserteilung für Inlinersanierung Kanal
8 Jahresrechnung 2020
8.1 Bekanntgabe des Ergebnisses und Rechenschaftsbericht
8.2 Genehmigung der über- und außerplanmäßigen Ausgaben
9 Wasserversorgung Waaler Gruppe - Beschluss über Auftragsvergaben Neubau Hochbehälter
10 Beschluss über Beitragserstattung für die Kindertagesstätten für die Monate Januar und Februar 2021
11 Bekanntgaben und Anfragen
12 Wasserversorgung Waaler Gruppe - Beschluss über Auftragsvergabe Maßnahmen 2021

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1. Genehmigung der Sitzungsniederschrift vom 02.12.2020

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat (Gemeinde Rohrbach) Sitzung des Gemeinderates 03.02.2021 ö beschließend 1

Sachverhalt

Die Niederschrift ist im Ratsinformationssystem zu entnehmen!

Beschluss

Die Niederschrift der öffentlichen Sitzung vom 02.12.2020 wird genehmigt.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 20, Dagegen: 0

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2. Erschließungsplanung zum Baugebiet "Schelmengrund - 2. Bauabschnitt" - Vorstellung und Entscheidung über Kanalentlastungsmaßnahmen (IB Steinbacher ist anwesend) *)

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat (Gemeinde Rohrbach) Sitzung des Gemeinderates 03.02.2021 ö 2

Sachverhalt

Bereits in der GR-Sitzung vom 23.11.2020 beschäftigte sich der Gemeinderat mit möglichen Varianten zur Umsetzung zusätzlicher Kanalentlastungsmaßnahmen im Rahmen der Erschließung des 2. Bauabschnittes des BG „Schelmengrund“. Die Entscheidung wurde damals verschoben mit dem Auftrag, weitere Alternativen zu klären.

Wie in der Sitzung vom 23.11.2020 berichtet, wird mit der aktuellen Planung der gesetzlich geforderte Schutz für ein 20jähriges Regenereignis (T20) erreicht, ohne dass es weiterer baulicher Maßnahmen bedarf. Die Regenwasserkanalisation ist auf ein 2jähriges Regenereignis dimensioniert und wurde auf ein 20jähriges Regenereignis nachgerechnet mit dem Ergebnis, dass auch diese Mengen noch im Kanal (ohne Oberflächenaustritt) abgeführt werden können. Die angestellten, ergänzenden Untersuchungen des IB Steinbacher bis hin zu einem 100jährigen Regenereignisses (T100) sind als informative, freiwillige Prüfung zu verstehen. Eine über dem bereits erreichten T20-Schutz hinausgehende Absicherung vor Regenwasserereignissen ist gesetzlich nicht erforderlich (Auskunft Wasserwirtschaftsamt Ingolstadt). Ein solcher Zusatz-Schutz sollte nur dann ins Auge gefasst werden, wenn sich dessen Umsetzung wirtschaftlich darstellen lässt.

Das Ing.-Büro Steinbacher erläuterte in der Sitzung nochmals die Planung und die hydraulischen Untersuchungen sowie die verschiedenen Alternativen:  

  1. Die Errichtung eines Stauraumkanals ist aufgrund der Hanglage baulich extrem aufwendig (Ausführung in Kaskadenbauweise) und damit unwirtschaftlich.

  1. Die angedachte Anbindung der RW-Kanalisation mittels Überlaufes direkt an die Bestands-Kanalisation der Ottersrieder Straße ist nach Rücksprache mit dem Wasserwirtschaftsamt Ingolstadt sowie den Fachplanern nicht zielführend. Das genehmigte Wasserrecht zum Baugebiet „Schelmengrund, BA 1-4“ sieht zwingend vor, dass das gesamte Regenwasser in das Regenrückhaltebecken in der Ottersrieder Straße eingeleitet wird. Ein Abweichen davon würde die Abflusssituation des Kanalbestandes in der Ottersrieder Straße unnötig verschärfen und für eine Mehrbelastung sorgen. Daher ist zwingend davon abzuraten, von der genehmigten (und auch funktionierenden) Abwasserbeseitigung abzuweichen und ggf. an anderer Stelle in der Ortsmitte eine neue Problemstelle zu schaffen. Eine Überrechnung der Hydraulik mit Anpassung des Wasserrechts steht zudem in keinem wirtschaftlichen Verhältnis zur geplanten Maßnahme.

  1. Die Auswechslung des Bestandskanals vom Anschlusspunkt an die Kanalisation des 1. BA bis hin zum bestehenden Spielplatz (Erhöhung des Fassungsvolumens auf DN 700) ist angesichts der hohen Kosten und des Bauaufwandes (schmaler Fußweg, Sicherung von Grenzgebäuden etc.) sehr teuer. Zudem ist der Kanal noch nicht „alt“, so dass das Verständnis für eine solche Austauschmaßnahme sicherlich nicht breit sein wird in der Öffentlichkeit. Aus Sicht des IB Steinbacher könnte diese Maßnahme (losgelöst vom gegenständlichen 2. Bauabschnitt) auch später jederzeit erfolgen, wenn sich diesbezüglich ein konkreter Bedarf einstellen würde.

  1. Das IB Steinbacher schlug als kostengünstige, aber sehr effektive Maßnahme vor, im Bereich der öffentlichen Grünfläche (westlich Parzelle 1 des Bebauungsplangebietes) eine Mulde auszubilden, in dem das ohnehin bei Starkregenereignissen (Regenereignisse, die die Kanalisation nicht mehr fassen muss) Richtung Ottersrieder Straße abfließende Oberflächenwasser eingestaut, rückgehalten und dann geordnet über die Kanalisation oder Verkehrsflächen abgeleitet werden kann. Hierzu bedarf es zum Schutz der Unterlieger der Errichtung einer kleinen Winkelstützmauer.

Beschluss

Die bezeichnete Kanalaustauschmaßnahme im Bereich des 1. Bauabschnittes wird nicht durchgeführt. Stattdessen soll die Lösung der beschriebenen Muldenerrichtung umgesetzt werden.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 18, Dagegen: 2

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3. Erlass der Sanierungssatzung "Dorfmitte Rohrbach"

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat (Gemeinde Rohrbach) Sitzung des Gemeinderates 03.02.2021 ö 3
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3.1. Behandlung der eingegangenen Stellungnahmen aus der Beteiligung der Betroffenen (§ 137 BauGB) und der öffentlichen Aufgabenträger (§ 139 BauGB)

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat (Gemeinde Rohrbach) Sitzung des Gemeinderates 03.02.2021 ö 3.1

Sachverhalt

Der Gemeinderat hat in der Sitzung vom 11.11.2020 in Hinblick auf den Erlass der „Satzung über die förmliche Festlegung des Sanierungsgebietes „Dorfmitte Rohrbach“ (Sanierungssatzung) den Einleitungsbeschluss gemäß § 141 Abs. 3 BauGB gefasst. Der Satzungsentwurf mit Begründung wurde von der Verwaltung ausgearbeitet und in gleicher Sitzung vom Gemeinderat gebilligt. Der Satzungsentwurf mit Begründung hat in der Zeit vom 25.11.2020 bis einschließlich 05.01.2021 in der Gemeindeverwaltung öffentlich ausgelegen (§ 137 BauGB). Zusätzlich fand im Mehrzweckraum der Schule am 05.10.2020 eine Informationsveranstaltung für die betroffenen Grundstückseigentümer bzw. –nutzer mit Vorstellung der Planung samt Fragerunde statt. Den betroffenen öffentlichen Aufgabenträgern wurde gemäß § 139 BauGB bis 05.01.2021 Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben.  

Im Rahmen der Beteiligung gemäß §§ 137, 139 BauGB sind nachfolgende Stellungnahmen abgegeben worden:

Öffentliche Aufgabenträger (Stellungnahmen mit Anregungen oder Bedenken):
  • Landratsamt Pfaffenhofen – Bauleitplanung (Schreiben vom 28.12.2020)
  • Landratsamt Pfaffenhofen – Naturschutz (Schreiben vom 21.12.2020)
  • Landratsamt Pfaffenhofen – Immissionsschutz (Schreiben vom 18.12.2020)
  • Landratsamt Pfaffenhofen – Bodenschutz (Schreiben vom 21.12.2020)
  • Landratsamt Pfaffenhofen – Denkmalschutz (Schreiben vom 22.12.2020)
  • Landratsamt Pfaffenhofen – Kreiseigener Tiefbau (Schreiben vom 27.11.2020)
  • Bayerisches Landesamt für Denkmalpflege (Schreiben vom 15.12.2020)
  • Planungsverband Region Ingolstadt (Schreiben vom 27.11.2020)
  • Regierung von Oberbayern – Höhere Landesplanungsbehörde (Schreiben vom 02.12.2020)
  • Wasserwirtschaftsamt Ingolstadt (Schreiben vom 18.12.2020)
  • Deutsche Telekom Technik GmbH (Schreiben 23.12.2020)
  • Vodafone GmbH / Vodafone Kabel Deutschland GmbH (Schreiben vom 05.01.2021)
  • Energienetze Bayern GmbH (Schreiben vom 02.12.2020)

Öffentliche Aufgabenträger (Stellungnahmen ohne Anregungen oder Bedenken):
  • Landratsamt Pfaffenhofen – Kommunale Angelegenheiten (Schreiben vom 02.12.2020)
  • Landratsamt Pfaffenhofen – Wirtschaftsentwicklung (KUS) (Schreiben vom 26.11.2020)
  • Landratsamt Pfaffenhofen – Verkehrswesen (Schreiben vom 09.12.2020)
  • Amt für Digitalisierung, Breitband und Vermessung Pfaffenhofen (Schreiben vom 05.01.2021)
  • Amt für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten Pfaffenhofen (Schreiben vom 07.12.2020)
  • Amt für ländliche Entwicklung Oberbayern (Schreiben vom 04.12.2020)
  • Inexio GmbH (Schreiben vom 03.12.2020)
  • Markt Wolnzach (Schreiben vom 12.12.2020)
  • Markt Reichertshofen (Schreiben vom 08.12.2020)
  • Gemeinde Pörnbach (Schreiben vom 04.01.2021)
  • Stadt Geisenfeld (Schreiben vom 25.11.2020)

Folgende öffentliche Aufgabenträger gaben keine Stellungnahme ab, so dass hiermit von diesen Fachstellen Einverständnis mit der Planung angenommen wird:
  • Stadt Pfaffenhofen
  • Bayernwerk Netz GmbH
  • E.ON Netz GmbH
  • Oberfinanzdirektion München

Stellungnahmen von Bürgern:
  • Bürger 1 (Schreiben vom 03.01.2021)
  • Fragen aus der Infoveranstaltung vom 05.10.2020

Die vorgebrachten Bedenken und Anregungen werden einer Abwägung unterzogen und dazu wie folgt Stellung genommen:

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3.1.1. Landratsamt Pfaffenhofen - Bauleitplanung

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat (Gemeinde Rohrbach) Sitzung des Gemeinderates 03.02.2021 ö beschließend 3.1.1

Sachverhalt

Stellungnahme:

Die Aufstellung eines Integrierten Kommunalen Entwicklungskonzepts (IKEK) mit förmlicher Festlegung des Sanierungsgebietes „Dorfmitte Rohrbach“ wird ausdrücklich begrüßt. Die Fachstelle regt folgende Maßnahmen dazu an:

  1. Umgriff räumlicher Geltungsbereich:

Der derzeitige Vorschlag für den räumlichen Geltungsbereich des Sanierungsgebietes der Gemeinde Rohrbach weicht in Teilen von der Feinuntersuchung zum IKEK Dorfmitte Vorschlag Fördergebiet/Sanierungsgebiet ab. Eine deckungsgleiche Übernahme des IKEK- Sanierungsgebietes wird angeregt.

In der gegenständlichen Untersuchung wurden die Unterlagen um die Machbarkeitsstudie zum „Turmbergtreff“ ergänzt. Dabei wird angestrebt, Flächen südlich der Kirche „Verklärung Christi auf dem Berg“ (Flurnummern 205 und 205/1 Gemarkung Rohrbach) und nördlich der Turmberghalle zu überplanen. Es kann dabei nicht genau nachvollzogen werden, weshalb diese Flächen (Flurnummern 205 und 205/1 nicht in den Umgriff der Sanierungssatzung mitaufgenommen worden sind.
Damit Gemeinde und Grundstückseigentümer von dem Vorhaben eines Sanierungsgebietes profitieren können wird angeregt, den Sanierungsbereich mit den entwicklungsfähigen Flächen für eine vielfältige Nutzbarkeit so weitgehend und so abgerundet wie möglich festzulegen. Insbesondere sollten dabei die Flächen des Turmbergtreffs in den Umgriff mit aufgenommen werden.

Auf den Vorschlag in der gegenständlichen Feinuntersuchung Punkt 5.3.6 Vorschlag Sanierungsgebiet auf S. 90 wird diesbezüglich hingewiesen.


  1. städtebaulicher Wettbewerb bzw. Plangutachten:

Für die zukunftsgerechte Überplanung des Herzstückes von Rohrbach zur Bewältigung vielfältiger ortsplanerischer Bedürfnisse wird ein städtebaulicher Wettbewerb bzw. Plangutachten empfohlen.

Bei dem vorliegenden Sanierungsgebiet handelt es sich u. a. um die Keimzelle und das kulturelle und politische Zentrum von Rohrbach. Ziel ist u. a. die Schaffung von zusätzlichem Wohnraum, die Behebung von Missständen und Engpässen und die Stärkung des Zentrums in der innerörtlichen Struktur, die optimierte Verknüpfung/Verbindung mit den direkt anschließenden Bereichen sowie die Schaffung grüner Erlebnisräume.

Der Bereich zwischen Rathaus, Alter Wirt und Schloss spielt für die Zentralität eine bedeutende Rolle. Dabei wird angeregt, diese (Verkehrs-)Flächen z. B. durch eine zusammenwirkende Erkennbarkeit und Gestaltung als identitätsstiftende Einheit zu entwickeln. Dabei sollte die Erlebbarkeit dieses Ortszentrums z. B durch die Schaffung von städtebaulich wichtigen Raumkanten (wie ggf. ein Anbau an das Rathaus sowie Baumsetzungen) gesichert werden.
Darüber hinaus sollte(n) der bzw. die sich dadurch ergebende(n) Platzbereich(e) sich als öffentlicher Raum darstellen, welcher u. a. von der Bevölkerung gewünschte, teils temporäre Nutzungen ermöglichen und damit zu Stärkung der Zentralität beitragen könnte.

Diese vielfältigen Anforderungen, die zukunftsgerechte Lösungen erfordern, können in einem städtebaulichen Wettbewerb eine Vielzahl von schlüssigen Alternativen aufzeigen. Diese Alternativenübersicht befähigt die Gemeinde, für diese zentralen und fundamentalen Flächen Antworten auf die komplexen Anforderungen zu finden. Für herausgehobene Einzelvorhaben wird die Auslobung eines Architekturwettbewerbes vorgeschlagen.


  1. Belange der Baukultur, Gestaltung des Ort- und Landschaftsbildes:

Gemäß § 1 Abs. 6 Nr. 5 BauGB, LEP 2013 8.4.1 (G) und Art. 141 Abs. 1 Satz 4 BayVerf sind die Belange der Baukultur zu berücksichtigen, die Gestaltung des Orts- und Landschaftsbildes zu beachten sowie gemäß Art 3 Abs. 2 BayVerf die kulturelle Überlieferung zu schützen. Dabei ist die Eigenständigkeit der Region zu wahren (vgl. Art 3a BayVerf). Auf eine gute Gestaltung der Baugebiete [...] soll geachtet werden (vgl. Regionalplan der Region Ingolstadt (10), B III 1.5 (Z)). Es wird angeregt, zu prüfen, ob ggf. eine Bauleitplanung – auch in Innenbereichen – der Umsetzung von Inhalten der städtebaulichen Sanierung dienen kann.

Bei einer baulichen Neuentwicklung oder Umnutzung wird angeregt, die örtliche Maßstäblichkeit und dem Ort angemessene Bauformen zu sichern und zu entwickeln.

Der Umsetzung von Inhalten des Sanierungsgebietes kann auch die Bauleitplanung dienen (vgl. § 140 Satz 1 Nr. 4 BauGB). Dazu müssten die Voraussetzungen auch im planungsrechtlichem Sinn geschaffen werden und u. a. geprüft werden, ob eine beabsichtigte Bebauung mit den Darstellungen des Flächennutzungsplanes (FNP) übereinstimmt. Im rechtskräftigen FNP der Gemeinde Rohrbach ist insbesondere für den Bereich Schlosspark u. a. die Darstellung Grünfläche angegeben.
Dies wäre bei einer Änderung der Nutzungen (z. B. Rathaus, sonstiger Gemeinbedarf, Wohnen) anzupassen. Bei Aufstellung eines Bebauungsplanes müsste der FNP-geändert werden, bei Vorliegen der Voraussetzung des § 13a BauGB wäre der FNP im Wege der Berichtigung anzupassen.
Ggf. wäre auch zu prüfen, ob die Gemeinde z. B. die gesamte Dorfmitte mitsamt Grünflächen mit einem einzigen B-Plan überplanen möchte.


  1. Zentrale Bibliothek:

Es wird angeregt, ggf. die zentrale Nutzung einer Bibliothek anzubieten. Im Schloss bzw. im Turmbergtreff ist jeweils ein Café vorgesehen. Es wird dabei angeregt zu prüfen, ob diese beiden Café-Nutzungen in relativer Nähe tragfähig sind. Möglicherweise kann dies der Fall sein, wenn in einem der beiden Standorte z. B. eine Bibliotheksnutzung ergänzt werden würde.


  1. Geschosswohnungsbau:

Es wird angeregt, im Betrachtungsraum der Sanierungssatzung z. B. auch Geschosswohnungsbau u. a. mit Wohnungen unterschiedlicher Größe anzubieten.

Gemäß u. a. Kapitel 5.3.5 Übersicht Maßnahmen ist auf dem östlichen Schlossareal Wohnen (ggf. als „demographiegerechtes Wohnen“) vorgesehen. Dies wird zur Belebung der Ortsmitte begrüßt. Dabei wird angeregt, dort z. B. auch Wohnungen mit geringerer Größe, z. B. für Bevölkerungsgruppen wie Senioren, Menschen mit Handicap bzw. Unterstützungsbedarf, etc., anzubieten.


  1. Barrierefreiheit:

Die barrierefreie Umgestaltung insbesondere der öffentlich zugänglichen Plätze und Gebäude ist zu berücksichtigen. Um die Attraktivität des Innerortsbereichs zu steigern, sollte bei der Umgestaltung des öffentlichen Raumes die Erreichbarkeit und Barrierefreiheit – insbesondere von öffentlich zugänglichen Gebäuden – berücksichtigt werden.


  1. Durchgrünung des Ortszentrums:

Die ausreichende Durchgrünung des Ortszentrums ist im Hinblick auf das dörfliche Ortsbild, den Klimaschutz und die Klimaanpassung zu berücksichtigen.

Es wird angeregt, auch die Ziele des Klimaschutzes und der Klimaanpassung zu berücksichtigen. Daher sollte eine ausreichende Anzahl an Grünstrukturen vorgesehen werden. Dabei dienen insbesondere Bäume an heißen Sommertagen neben der CO2-Bindung der Temperatursenkung (z. B. Verschattung von Straßen und Fassaden, Verdunstung), der Staubbindung und dem Gesundheitsschutz. Zudem können sie Identifikations- und Treffpunkte schaffen (z. B. Dorfplatz, etc.).


  1. Fuß- und Radverkehr:

Bei der Erschließung ist im Sinne einer Entlastung vom motorisierten Individualverkehr (MIV) auf die höhere Gewichtung des Fuß- und Radverkehrs, z. B. durch Fuß- und Radverbindungen, zu achten. Es wird auch angeregt, die sinnvolle Vernetzung des Ortes mit bedeutenden Grünbereichen zu stärken. Die Maßnahmen für den ruhenden Verkehr sollten auch die Abstellmöglichkeiten für Fahrräder und ihre an das Ortszentrum angepasste Gestaltung beinhalten.
Derzeit ist die „Körnigkeit“ der Planung noch relativ grob. Dabei wird angeregt, im Bereich der Hauptstraße zur Verbesserung der Radinfrastruktur sichere, z. B. gestalterisch abgesetzte Fahrradwege zu schaffen.

Zudem wird angeregt, die angedachte Verbindung vom Zentrum mit Rathaus, Schloss über den Kirchberg, den möglichen Turmbergtreff zur Sporthalle bzw. zur Schule als Fuß- und Fahrradweg auszuführen.
Es wird darüber hinaus in diesem Zusammenhang angeregt, die bestehenden Fuß- und Radwege, die der Verknüpfung mit Freizeit- und Erholungseinrichtungen und Stationen dienen, untereinander zu verbinden und das Naherholungsangebot wirtschaftlich zu optimieren.

Für die wahrscheinlich verkehrsberuhigten Bereiche (Dorf- bzw. Festplatz, Bereich Rathaus Schlossvorbereiche) sowie für die angedachte Wohnentwicklung wird angeregt, ausreichende Abstellmöglichkeiten für Fahrräder und ihre an das Ortszentrum angepasste Gestaltung vorzusehen.


  1. Bodendenkmale:

In dem zu überplanenden Bereich muss mit Bodendenkmalen gerechnet werden.

In Bebauungsplangebieten, in denen mit Bodendenkmalen zu rechnen ist, wird angeregt, um die Realisierung von Bauvorhaben innerhalb von Bauleitplanverfahren für den Einzelnen zu erleichtern und die Kosten zu senken, im Rahmen der Erschließung der Baugebiete Bodendenkmale wissenschaftlich ergraben zu lassen. Grabungskosten einer wissenschaftlichen Bodendenkmalerkundung sind im Rahmen einer möglichen Bebauungsplangesamtentwicklung als Teil der Erschließung umlagefähig (vgl. § 128 BauGB) und können dabei auf die Grundstückseigentümer gerecht umgelegt werden.


  1. Nutzung erneuerbarer Energien:

Die Nutzung erneuerbarer Energien sowie die sparsame und effiziente Nutzung von Energien sowie die Belange des Klimaschutzes und der Klimaanpassung sind zu berücksichtigen.

Mit Festsetzung des Sanierungsgebiets „Dorfmitte Rohrbach“ sollte die Chance ergriffen werden, energetische Fragen wie z. B. eine dezentrale energetische Wärmeversorgung sowie die energetische Optimierung von Einzelgebäuden durch energetische Einzelmaßnahmen inkl. einer fachkundigen Beratung hierzu frühzeitig mitzudenken.


  1. Redaktionelle Anregungen:

  • Feinuntersuchung Rohrbach
Es wird angeregt, die Legende zur Zeichnung in Kapitel 5.3.1 Aufgabe, Ziele, Handlungsbedarf der Feinuntersuchung (FU Rohrbach) auf S. 56, rechter Teil, zu überprüfen und die Legende (z. B. blaue Strichellinie, rote Linie) zu ergänzen.

Abwägung:

Zu 1.):
Die IKEK-Feinuntersuchung diente zur Findung eines möglichen Sanierungsgebietes und brachte im Ergebnis einen entsprechenden Geltungsbereich-Vorschlag hervor. Im Zuge der Erstellung des Satzungsentwurfes wurde der mögliche Umgriff – auch in Absprache mit der Städtebauförderstelle der Regierung von Oberbayern – nochmals intensiv untersucht und bewertet. Es sollten letztlich nur diejenigen Grundstücke in die Sanierungssatzung aufgenommen werden, die auch zur Erreichung der Sanierungsziele erforderlich sind oder erforderlich werden können. Die beiden Fl.Nrn. 205 u. 205/1, Gemarkung Rohrbach, wurden mit dem Neubau eines Kindergartens überplant, dessen bauliche Umsetzung bereits im Gange ist. Durch den Neubau wird somit ein Ziel der Studie zur Feinuntersuchung in die Tat umgesetzt, so dass kein städtebauliches Sanierungsziel diesbezüglich mehr vorliegt.

Zu 2.):
Die Anregungen zur Durchführung eines städtebaulichen Wettbewerbes bzw. eines Plangutachtens werden dankend zur Kenntnis genommen. Der Gemeinde sind die komplexen Herausforderungen insbesondere zur Überplanung des zentralen Platzes rund um das Rathaus, Schloss, Gasthaus „Alter Wirt“ und Kirche bewusst, so dass hier von gemeindlicher Seite ein städtebauliches Planungskonzept, abgestimmt mit allen Beteiligten und Vorhabensträgern, zur Erreichung des für Rohrbach bestmöglichen Ergebnisses im Vorfeld angestrebt wird. Die Anregungen der Fachstelle können dabei in die Entscheidungsfindung einfließen.

Zu 3.):
Die Anregungen werden zur Kenntnis genommen und bei Bedarf auf ein Instrument der Bauleitplanung zurückgegriffen.

Zu 4.):
Die Anregungen werden zur Kenntnis genommen. Eine Verlagerung der gemeindlichen Bücherei (Schulgebäude) ist derzeit nicht geplant. Die Etablierung von weiterer Gastronomie wird sicherlich auf der Basis eines „verträglichen Miteinanders“ abgestimmt und umgesetzt werden.

Zu 5.):
Die Anregungen werden zur Kenntnis genommen. Bei dem Wohnbauvorhaben im Schloßareal handelt es sich um ein privates Projekt. Eine Wohnraumbereitstellung für den genannten Personenkreis wird auch von der Gemeinde grundsätzlich begrüßt.

Zu 6.):
Die Anregungen werden zur Kenntnis genommen. Die Umsetzung von öffentlichen Projekten unter dem Gesichtspunkt der Barrierefreiheit ist auch stetiges Bestreben der Gemeinde.

Zu 7.):
Die Anregungen werden zur Kenntnis genommen. Eine ausreichende Durchgrünung liegt auch im städtebaulichen Grundinteresse der Gemeinde.

Zu 8.):
Die Anregungen werden zur Kenntnis genommen. Die Gemeinde ist stets bemüht, den Ausbau des Radwegenetzes im Gemeindegebiet voranzutreiben. Auf eine entsprechende Wegeverbindung bei der Umgestaltung des Ortsmittelpunktes wird ein Auge geworfen.

Zu 9.):
Die Anregung wird zur Kenntnis genommen. Bei Bauvorhaben in Bodendenkmäler-Verdachtsgebieten werden ohnehin die entsprechenden Fachbehörden im Zuge des Baugenehmigungsverfahrens eingebunden und die erforderlichen Maßnahmen festgelegt.

Zu 10.):
Die Anregungen werden zur Kenntnis genommen und fließen in den weiteren Entwicklungsprozess mit ein.

Zu 11.):
Die redaktionellen Anregungen werden zur Kenntnis genommen.

Beschluss

Der Gemeinderat stimmt den Abwägungsvorschlägen zu. An der Planung wird weiterhin unverändert festgehalten.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 18, Dagegen: 0

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3.1.2. Landratsamt Pfaffenhofen - Naturschutz

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat (Gemeinde Rohrbach) Sitzung des Gemeinderates 03.02.2021 ö beschließend 3.1.2

Sachverhalt

Stellungnahme:
Aus naturschutzfachlicher Sicht bestehen keine durchgreifenden Bedenken gegen das Vorhaben. Die Untere Naturschutzbehörde begrüßt die Idee des Konzeptes Innenentwicklung vor Außenentwicklung zur Eindämmung des Flächenverbrauches.

Es wird darauf hingewiesen, dass bei Abrissen von alten Gebäuden diese vorab auf eine Lebensraumeignung von Fledermäusen und gebäudebrütenden Vögeln geprüft werden sollen, um artenschutzrechtliche Verbotstatbestände gemäß § 44 BNatSchG zu vermeiden.

Ebenso sollte im Zuge der Sanierungen und Neubauten auf bestehende Gehölze bei der Planung entsprechend Rücksicht genommen werden. Vor allem ältere Gehölze tragen enorm zum Landschafts-/Ortsbild und somit zur Erholung der Bevölkerung bei. Die in der Grafik „Freiraumstruktur“ der Feinuntersuchung dargestellten Ortsbildprägenden Gehölzbestände können hierfür als guter Anhaltspunkt dienen.

Abwägung:
Die Anregungen werden zur Kenntnis genommen. Es handelt sich hierbei um Punkte, die bei der Umsetzung von Bauvorhaben nach den einschlägigen Rechtsvorschriften ohnehin Anwendung finden. Einer gesonderten Aufnahme in die Sanierungssatzung bedarf es daher aus Sicht der Gemeinde nicht. An der Planung wird daher weiterhin unverändert festgehalten.

Beschluss

Der Gemeinderat stimmt dem Abwägungsvorschlag zu. An der Planung wird weiterhin unverändert festgehalten.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 18, Dagegen: 0

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3.1.3. Landratsamt Pfaffenhofen - Immissionsschutz

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat (Gemeinde Rohrbach) Sitzung des Gemeinderates 03.02.2021 ö beschließend 3.1.3

Sachverhalt

Stellungnahme:
Der Begründung ist folgendes zu entnehmen:
In der durchgeführten Feinuntersuchung zur Erarbeitung des interkommunalen, städtebaulichen Entwicklungskonzeptes (IKEK) „Lebendige Dorfmitten PAF 2017" (vorbereitende Untersuchung i.S. § 141 BauGB) wurden Beurteilungsgrundlagen und Handlungsbedarfe erarbeitet, die den strukturellen städtebaulichen Mangel einer „fehlenden" lebendigen und von der Bevölkerung häufig genutzten Ortsmitte beschreiben.
Daraus folgend wurden konkrete Maßnahmenvorschläge zur Stärkung und Gestaltungsverbesserung der Ortsmitte auf dem gemeindeeigenen Rathausplatz samt näheren Umfeld, dem gemeindlichen Schulgelände (Standort alte Turnhalle), dem denkmalgeschützten ehemaligen Schlossflügel samt Schlossgarten in Privatbesitz, dem teilweise denkmalgeschützten Gasthaus „Alter Wirt" (samt Umfeld) in Privatbesitz sowie dem Kirchengrundstück auf dem „Turmberg" in Machbarkeitsstudien, Rahmenplänen und Testentwürfen vorgelegt.

Übersicht Maßnahmenvorschläge / Sanierungsziele (Auszug aus der oben beschriebenen Feinuntersuchung):
  • Rathauserweiterung (ggf. mit Beseitigung des alten Feuerwehrhauses oder in östliche Richtung)
  • Umgestaltung Rathausplatz (mit Umgestaltung Schloßweg)
  • Sanierung der alten Schulturnhalle
  • Machbarkeitsstudie „Turmbergtreff" (Zentrum für Bildung, Gesundheit und Seelsorge) Sanierung Gasthaus „Alter Wirt" (private Maßnahme)
  • Neubau Anwesen Schloßweg 12 (angeglichener Baukörper an Gasthaus „Alter Wirt" z.B. mit Übernachtungsangebot angestrebt) (private Maßnahme)
  • Sanierung und Umnutzung des Wirtschaftsflügels im Schloss inkl. Torgebäude (private Maßnahme)
  • Umnutzung und Neugestaltung des Schlossgartens (private Maßnahme)
  • Nutzungsoption östlicher Wirtschaftsflügel Schloss sowie Umnutzung und Neugestaltung Freibereich (private Maßnahme)
  • Neues Wohngebiet „Wohnen am Schlosspark" (private Maßnahme)
  • Umgestaltung Kirchenvorfeld mit öffentlicher Wegeverbindung, Neugestaltung Parkanlage und Neuordnung Parkplätze

Desweiteren ist den Unterlagen zu entnehmen, dass das vorhandene Baustofflager entfernt wird.

lmmissionsschutzfachliche Belange sind insbesondere bei folgenden Maßnahmen betroffen: Umgestaltung Rathausplatz mit Festplatz (z. B. Fest der Biere, Vereinsfeste), Wirtschaftsflügel Schloss mit großem Bürgersaal (Mehrzweckraum, multifunktional, ca. 150 Sitzplätze plus Nebenräume) für Veranstaltungen, Feste, Kultur, Konzerte, Vereine, „lncontriKulturWerk" Cafe) Wohnen am Schlosspark, Turmbergtreff.

Vorsorglich wird darauf hingewiesen, dass es zu möglichen immissionsschutzfachlichen Konflikten bei der Realisierung des Wohnens am Schlosspark mit der Nutzung des großen Bürgersaals im Wirtschaftsflügel des Schlosses kommen kann.
Bei Realisierung des Turmbergtreffs sollte vermieden werden, dass Wohnbebauung an diesen heranrückt.

Aus Sicht des Immissionsschutzes wird eine ausführliche Stellungnahme in den jeweiligen Genehmigungsverfahren abgegeben.

Abwägung:
Die Anregungen werden zur Kenntnis genommen. Die immissionsschutzfachlichen Belange sind – wie die Fachstelle bereits ausführt – bei den jeweiligen Genehmigungsverfahren der einzelnen Bauvorhaben abzuprüfen und die erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen. Einer Änderung der Planung bedarf es nicht. An der Planung wird daher weiterhin unverändert festgehalten.

Beschluss

Der Gemeinderat stimmt dem Abwägungsvorschlag zu. An der Planung wird weiterhin unverändert festgehalten.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 18, Dagegen: 0

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3.1.4. Landratsamt Pfaffenhofen - Bodenschutz

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat (Gemeinde Rohrbach) Sitzung des Gemeinderates 03.02.2021 ö beschließend 3.1.4

Sachverhalt

Stellungnahme:
Aus Sicht der Bodenschutzbehörde wird wie folgt Stellung genommen:
Im Bereich der Sanierungssatzung „Dorfmitte Rohrbach“ der Gemeinde Rohrbach sind aus der derzeit vorhandenen Aktenlage keine Altablagerungen bzw. Altlastenverdachtsflächen oder sonstige schädliche Bodenverunreinigungen bekannt. Sollten im Zuge Baumaßnahmen im Bereich der Sanierungssatzung Altlastenverdachtsflächen bzw. ein konkreter Altlastenverdacht oder sonstige schädliche Bodenverunreinigungen bekannt sein bzw. werden, ist das Wasserwirtschaftsamt Ingolstadt sowie das Landratsamt Pfaffenhofen zu informieren.

Abwägung:
Die Anregungen werden zur Kenntnis genommen. Es handelt sich hierbei um Punkte, die bei der Umsetzung von Bauvorhaben nach den einschlägigen Rechtsvorschriften ohnehin Anwendung finden. Einer gesonderten Aufnahme in die Sanierungssatzung bedarf es daher aus Sicht der Gemeinde nicht. An der Planung wird daher weiterhin unverändert festgehalten.

Beschluss

Der Gemeinderat stimmt dem Abwägungsvorschlag zu. An der Planung wird weiterhin unverändert festgehalten.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 18, Dagegen: 0

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3.1.5. Landratsamt Pfaffenhofen - Denkmalschutz

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat (Gemeinde Rohrbach) Sitzung des Gemeinderates 03.02.2021 ö beschließend 3.1.5

Sachverhalt

Stellungnahme:
Die Planung betrifft Bereiche mit kartierten Bodendenkmälern. Das BLfD ist zu beteiligen. Außerdem befinden sich in unmittelbarer Nähe mehrere Baudenkmäler. Die Sichtbeziehung zum Gasthaus Alter Wirt, zur St. Johannes Kirche sowie zum Schloss könnte durch die vorliegende Planung beeinträchtigt werden. Das BLfD ist zu beteiligen.

Abwägung:
Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen. Das BLfD wurde im Verfahren beteiligt, deren Stellungnahme der Unteren Denkmalschutzbehörde am Landratsamt bereits zuging. Die Belange des Denkmalschutzes sind bei der Planung, Genehmigung und Umsetzung der Bauvorhaben entsprechend zu berücksichtigen. In die Begründung der Sanierungssatzung werden noch Ausführungen zu den Belangen des Denkmalschutzes redaktionell ergänzt. Ansonsten wird an der Planung festgehalten.

Beschluss

Der Gemeinderat stimmt dem Abwägungsvorschlag zu. An der Planung wird weiterhin festgehalten.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 18, Dagegen: 0

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3.1.6. Landratsamt Pfaffenhofen - Kreiseigener Tiefbau

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat (Gemeinde Rohrbach) Sitzung des Gemeinderates 03.02.2021 ö beschließend 3.1.6

Sachverhalt

Stellungnahme:
Gegen die Planungen zur Sanierungssatzung „Dorfmitte Rohrbach“ bestehen von Seiten des Kreiseigenen Tiefbaus grundsätzlich keine Einwände. Falls jedoch konkret in den Straßenbaukörper der PAF 21 eingegriffen wird, ist dies mit dem Kreiseigenen Tiefbau des Landkreises Pfaffenhofen vorab abzustimmen.

Abwägung:
Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen und bei den weiteren Planungen beachtet. Sollte ein Eingriff in den Straßenbaukörper der PAF 21 erforderlich werden, wird dies mit dem Kreiseigenen Tiefbau des Landkreises Pfaffenhofen abgestimmt. An der Planung wird weiterhin unverändert festgehalten.

Beschluss

Der Gemeinderat stimmt dem Abwägungsvorschlag zu. An der Planung wird weiterhin unverändert festgehalten.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 18, Dagegen: 0

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3.1.7. Bayer. Landesamt für Denkmalpflege

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat (Gemeinde Rohrbach) Sitzung des Gemeinderates 03.02.2021 ö beschließend 3.1.7

Sachverhalt

Stellungnahme:

Zur vorgelegten Planung nimmt das Bayerische Landesamt für Denkmalpflege, als Träger öffentlicher Belange, wie folgt Stellung:

Bodendenkmalpflegerische Belange:
Wie auf Seite 71 des IKEK zutreffend dargestellt, liegt innerhalb des Planungsgebiets das Bodendenkmal D-1-7335-0059 „Mittelalterliche und frühneuzeitliche Befunde im Bereich des Schlosses in Rohrbach“. In diesem Bereich ist neben den im Boden verborgenen Resten der abgebrochenen Teile der barocken Schlossanlage auch mit den Resten der mittelalterlichen Vorgängeranlagen des Schlosses zu rechnen. Ebenfalls noch im Planungsgebiet befindet sich das Bodendenkmal D-1-7335-0061 “Mittelalterliche und frühneuzeitliche Befunde im Bereich der alten Kath. Pfarrkirche St. Johannes Baptist in Rohrbach“.  

Hinzu kommt, dass im gesamten nördlichen Teil des Planungsgebiets weitere Bodendenkmäler zu vermuten sind, nämlich Reste aus der mittelalterlichen und frühneuzeitlichen Geschichte Rohrbachs. Diese reicht schriftlichen Quellen zufolge mindestens bis in das ausgehende Frühmittelalter zurück. Erstmals erwähnt wird Rohrbach in der Mitte des 9. Jahrhunderts. Zahlreiche weitere Schriftquellen aus den folgenden Jahrhunderten belegen eine kontinuierliche Besiedlung des heutigen Ortskerns, weshalb im gesamten nördlichen Teil des Planungsgebiets mit sehr hoher Wahrscheinlichkeit Siedlungsreste aus allen Perioden seit dem ausgehenden Frühmittelalter zu vermuten sind.  

Diese Denkmäler sind gem. Art. 1 BayDSchG in ihrem derzeitigen Zustand vor Ort zu erhalten. Der ungestörte Erhalt dieser Denkmäler vor Ort besitzt aus Sicht des Bayerischen Landesamts für Denkmalpflege Priorität (Art. 141 Abs. 2 der Bayerischen Verfassung). Weitere Planungsschritte sollten diesen Aspekt bereits berücksichtigen und Bodeneingriffe auf das unabweisbar notwendige Mindestmaß beschränken.

Nahezu alle Maßnahmen, die im Rahmen der geplanten Ortskernsanierung vorgesehen sind, sind mit Bodeneingriffen verbunden. Dies gilt für die vorgesehene Neugestaltung der Straßenräume ebenso wie für den Abbruch bestehender wie die Errichtung neuer Gebäude im Zuge der Revitalisierung bzw. Nachverdichtung des Ortskerns. In denkmalrechtlicher Hinsicht bedürfen alle Bodeneingriffe in der nördlichen Hälfte des Planungsgebiets einer vorherigen denkmalrechtlichen Erlaubnis nach Art. 7 DSchG. Insbesondere im Bereich der beiden bekannten Bodendenkmäler ist mit umfangreichen Siedlungsresten aus dem Mittelalter und der frühen Neuzeit zu rechnen, deren bauvorgreifende Ausgrabung mit zum Teil erheblichen Kosten verbunden sein kann. Daher raten wir dringend dazu, alle größeren Maßnahmen, die im Rahmen der Ortskernsanierung in Angriff genommen werden, möglichst frühzeitig mit der Denkmalfachbehörde abzustimmen. Für diesbezügliche Beratungsgespräche stehen wir jederzeit gerne zur Verfügung.

Die Untere Denkmalschutzbehörde erhält dieses Schreiben per E-Mail mit der Bitte um Kenntnisnahme. Für allgemeine Rückfragen zur Beteiligung des BLfD im Rahmen der Bauleitplanung stehen wir selbstverständlich gerne zur Verfügung.  

Fragen, die konkrete Belange der Bau- und Kunstdenkmalpflege oder Bodendenkmalpflege betreffen, richten Sie ggf. direkt an den für Sie zuständigen Gebietsreferenten der Praktischen Denkmalpflege (www.blfd.bayern.de).

Abwägung:
Die Anregungen werden zur Kenntnis genommen. Die Belange des Denkmalschutzes sind bei der Planung, Genehmigung und Umsetzung der Bauvorhaben entsprechend zu berücksichtigen. In die Begründung der Sanierungssatzung werden noch Ausführungen zu den Belangen des Denkmalschutzes redaktionell ergänzt. Ansonsten wird an der Planung festgehalten.

Beschluss

Der Gemeinderat stimmt dem Abwägungsvorschlag zu. An der Planung wird weiterhin festgehalten.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 18, Dagegen: 0

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3.1.8. Planungsverband Region Ingolstadt

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat (Gemeinde Rohrbach) Sitzung des Gemeinderates 03.02.2021 ö beschließend 3.1.8

Sachverhalt

Stellungnahme:
Der Planungsverband verweist auf die Beachtung der Stellungnahme des Regionsbeauftragten für die Region Ingolstadt bei der Regierung von Oberbayern.

Der Regionsbeauftragte für die Region Ingolstadt gibt auf Anforderung der Geschäftsstelle des Planungsverbandes Region Ingolstadt gemäß Art. 5 Abs. 3 BayLplG zum Vorhaben folgende gutachterliche Äußerung ab:

Vorhaben
Die Gemeinde Rohrbach beabsichtigt die baurechtlichen Voraussetzungen für eine Umsetzung der in einem IKEK formulierten Ziele zur Beseitigung städtebaulicher Mängel zu schaffen. Die in der Satzung formulierten Maßnahmenvorschläge beinhalten im Wesentlichen die Sanierung bzw. Erweiterung bestehender Gebäude. Das vorgesehene Sanierungsgebiet ist im Flächennutzungsplan überwiegend als Gemeinbedarfsfläche dargestellt.

Bewertung
Bei der Umsetzung der geplanten Maßnahmen sollten die regionalplanerischen Festlegungen zur Thematik Stadt- und Dorferneuerung gem. RP 10 B III 2 G berücksichtigt werden. Dem Erlass der vorliegenden Sanierungssatzung kann aus Sicht der Regionalplanung grundsätzlich zugestimmt werden.

Abwägung:
Die Anregungen werden zur Kenntnis genommen und bei den weiteren gemeindlichen Planungen beachtet. An der Planung wird weiterhin unverändert festgehalten.

Beschluss

Der Gemeinderat stimmt dem Abwägungsvorschlag zu. An der Planung wird weiterhin unverändert festgehalten.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 18, Dagegen: 0

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3.1.9. Regierung von Oberbayern - Höhere Landesplanungsbehörde

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat (Gemeinde Rohrbach) Sitzung des Gemeinderates 03.02.2021 ö beschließend 3.1.9

Sachverhalt

Stellungnahme:
Die Regierung von Oberbayern als höhere Landesplanungsbehörde gibt folgende Stellungnahme zum o.g. Vorhaben ab:

Vorhaben
Die Gemeinde Rohrbach beabsichtigt mit der Umsetzung der Sanierungssatzung die Beseitigung städtebaulicher Mängel. Die genannten Maßnahmenvorschläge beinhalten u.a. die Sanierung bzw. Erweiterung bestehender Gebäude.

Erfordernisse der Raumordnung
Gemäß RP 10 B III (G) sind in der Region historisch wertvolle Siedlungsbereiche, Baudenkmäler und Ensembles möglichst zu erhalten und zu sanieren. Städtebauliche Erneuerungsmaßnahmen haben auf gewachsene Ortsstrukturen und Ortsbilder besonders Rücksicht zu nehmen (….).

Ergebnis
Das Vorhaben entspricht bei Berücksichtigung des o.g. Regionalplanungsgrundsatzes grundsätzlich den Erfordernissen der Raumordnung.

Abwägung:
Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen und die Erfordernisse der Raumordnung bei den weiteren gemeindlichen Planungen berücksichtigt. Einer Änderung der Planung bedarf es nicht. An der Planung wird daher weiterhin unverändert festgehalten.

Beschluss

Der Gemeinderat stimmt dem Abwägungsvorschlag zu. An der Planung wird weiterhin unverändert festgehalten.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 18, Dagegen: 0

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3.1.10. Wasserwirtschaftsamt Ingolstadt

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat (Gemeinde Rohrbach) Sitzung des Gemeinderates 03.02.2021 ö beschließend 3.1.10

Sachverhalt

Stellungnahme:

1. Grundwasser- und Bodenschutz, Altlasten
Im Geltungsbereich des Sanierungsgebietes „Dorfmitte Rohrbach" sind aus der derzeit vorhandenen Aktenlage keine Altablagerungen bzw. Altlastenverdachtsflächen oder sonstige schädliche Bodenverunreinigungen bekannt. Sollten im Zuge von Baumaßnahmen Altlastenverdachtsflächen bzw. ein konkreter Altlastenverdacht oder sonstige schädliche Bodenverunreinigung bekannt sein bzw. werden, ist das Wasserwirtschaftsamt Ingolstadt zu informieren. In Absprache mit dem Wasserwirtschaftsamt sind diese Flächen mit geeigneten Methoden zu erkunden und zu untersuchen und für die weitere Bauentwicklung geeignete Maßnahmen festzulegen.

Sollten Geländeauffüllungen stattfinden, empfehlen wir dazu nur schadstofffreien Erdaushub ohne Fremdanteile (ZO-Material) zu verwenden. Auffüllungen sind ggf. baurechtlich zu bean­tragen. Auflagen werden dann im Zuge des Baurechtsverfahrens festgesetzt.
Sollte Recycling-Bauschutt (RW1- bzw. RW2-Material) eingebaut werden, sind die Einbaubedingungen gern. dem RC-Leitfaden "Anforderung an die Verwertung von Recycling- Baustoffen in technischen Bauwerken" vorn 15.06.2005 einzuhalten. Ggf. ist bzgl. des Ein­bauvorhabens ein Antrag beim Landratsamt Pfaffenhofen zu stellen.

2. Abwasserbeseitigung
Sollten·zusätzlich geplante Baumaßnahmen an bestehende Entwässerungseinrichtungen angeschlossen werden, so ist zu prüfen, ob hierfür eine wasserrechtliche Erlaubnis vorliegt bzw. diese dann ggf. tektiert werden muss.
Sollte geplant werden anfallendes Niederschlagswasser zu versickern, so ist nachfolgendes zu beachten:
Für die erlaubnisfreie Versickerung von gesammeltem Niederschlagswasser sind die Anforderungen der "Verordnung über die erlaubnisfreie schadlose Versickerung von gesammeltem Niederschlagswasser" (Niederschlagswasserfreistellungsverordnung-NWFreiV), die hierzu eingeführten Technischen Regeln (Technische Regeln zum schadlosen Einleiten von gesammeltem Niederschlagswasser in das Grundwasser, TRENGW) und das Arbeitsblatt DWA-A 138 (Planung, Bau u. Betrieb von Anlagen zur Versickerung von Niederschlagswas­ser), in den jeweils aktuellen Versionen zu beachten. Es wird darauf hingewiesen, dass eine erlaubnisfreie Versickerung primär eine flächenhafte Versickerung voraussetzt.
Ist die NWFreiV nicht anwendbar, so ist eine wasserrechtliche Erlaubnis erforderlich. Diese ist so rechtzeitig beim Landratsamt zu beantragen, dass vor Einleitungsbeginn das wasser­rechtliche Verfahren durchgeführt werden kann. Bei der Planung sind das Merkblatt DWA-M .153 (Handlungsempfehlungen zum Umgang mit Regenwasser) und das DWA-A 138, in den jeweils aktuellen Versionen zu berücksichtigen.

Nützliche ·Hinweise zum Umgang mit Regenwasser sind im Internetangebot des Bay. Lan­desamtes für Umwelt (LfU) unter folgenden Links:
http://www.lfu.bayem.de/wasser/niederschlagswasser_umgang/index.htm und
http://www.lfu.bayern.de/wasser/ben/index.htm zu finden. Somit kann geprüft werden, ob eine Einleitung in ein Gewässer (hier: Grundwasser) erlaubnisfrei ist und welche technischen Vorgaben im Einzelfall einzuhalten sind.

3. Oberirdische Gewässer und wild abfließendes Wasser
Im Geltungsbereich des Sanierungsgebietes „Dorfmitte Rohrbach" befinden sich keine Oberflächengewässer. Zudem grenzen keine Gewässer direkt an.

Der Geltungsbereich weist zum Teil eine starke Hanglage auf. Das westlich angrenzende Außeneinzugsgebiet fällt in nordöstlicher Richtung, zum Geltungsbereich hin ab. Aufgrund dieser topografischen Gegebenheiten kann nicht ausgeschlossen werden, dass es bei extremen Niederschlägen zum Abfluss von Niederschlagswasser über die Erschließungsstraßen und die Geländeoberfläche (Sturzfluten) kommen kann. Dies könnte zu Schäden an der Bebauung führen. Daher empfehlen wir diese Thematik in den weiteren Planungen zu berücksichtigen um ggf. neue Bebauung so zu errichten, dass diese bei auftretenden Sturzflutereignissen keinen Schaden nehmen, bzw. bestehende Gebäude entsprechend anzupassen.
Diesbezüglich möchten wir auch auf den § 37 WHG verweisen: wonach der natürliche Ablauf wild abfließenden Wassers nicht zum Nachteil Dritter verändert werden darf.

4. Zusammenfassung
Wenn unser Schreiben, insbesondere zum wild abfließenden Wasser aus dem Außeneinzugsgebiet, bei den nachfolgenden Planungen beachtet wird bestehen aus wasserwirtschaftlicher Sicht keine Bedenken zum Sanierungsgebiet „Dorfmitte Rohrbach"


Abwägung:
Zu 1-3.):
Die Anregungen werden zur Kenntnis genommen. Es handelt sich hierbei um Punkte, die bei der Umsetzung von Bauvorhaben und weiteren Planungen nach den einschlägigen Rechtsvorschriften ohnehin Anwendung finden. Einer gesonderten Aufnahme in die Sanierungssatzung bedarf es daher aus Sicht der Gemeinde nicht.

Zu 4.):
Die Anregungen werden zur Kenntnis genommen und bei weiteren Planungen berücksichtigt. An der Planung wird daher weiterhin unverändert festgehalten.

Beschluss

Der Gemeinderat stimmt dem Abwägungsvorschlag zu. An der Planung wird weiterhin unverändert festgehalten.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 18, Dagegen: 0

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3.1.11. Deutsche Telekom Technik GmbH

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat (Gemeinde Rohrbach) Sitzung des Gemeinderates 03.02.2021 ö beschließend 3.1.11

Sachverhalt

Stellungnahme:

Die Telekom Deutschland GmbH (nachfolgend Telekom genannt) - als Netzeigentümerin und Nutzungsberechtigte i. S. v. § 68 Abs. 1 TKG - hat die Deutsche Telekom Technik GmbH beauftragt und bevollmächtigt, alle Rechte und Pflichten der Wegesicherung wahrzunehmen sowie alle Planverfahren Dritter entgegenzunehmen und dementsprechend die erforderlichen Stellungnahmen abzugeben.

Zu der o.g. Planung nehmen wir wie folgt Stellung:

Im Planbereich sind von unserer Seite derzeit keine Maßnahmen beabsichtigt, die für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung des neuen Gebiets bedeutsam sind.

Im Sanierungsgebiet befinden sich Telekommunikationsanlagen bzw. -linien der Telekom, die durch die geplanten Sanierungsmaßnahmen möglicherweise berührt werden. Wir bitten Sie, bei der Planung und Bauausführung darauf zu achten, dass diese Linien nicht verändert werden müssen bzw. beschädigt werden. Deshalb ist es erforderlich, dass sich die Bauausführenden vor Beginn der Arbeiten über die Lage der zum Zeitpunkt der Bauausführung vorhandenen Telekommunikationslinien der Telekom informieren. Die Kabelschutzanweisung der Telekom ist zu beachten.

Der ungestörte Betrieb der Telekommunikationslinien muss weiterhin gewährleistet werden. Die Spartenauskunft erreichen Sie unter https://trassenauskunftkabel.telekom.de/html/index.html.

Über gegebenenfalls notwendige Maßnahmen zur Sicherung oder Verlegung der Telekommunikationslinien der Telekom können wir erst Angaben machen, wenn uns die endgültigen Ausbaupläne mit entsprechender Erläuterung vorliegen. Sollten dennoch Änderungen erforderlich werden, sind uns die durch den Ersatz oder die Verlegung dieser Anlagen entstehenden Kosten nach § 150 (1) BauGB zu erstatten. Bitte setzen Sie sich mindestens 6 Monate vor Beginn der einzelnen Baumaßnahmen mit uns in Verbindung, damit alle erforderlichen Maßnahmen rechtzeitig eingeleitet und abgestimmt werden können.

Hinsichtlich geplanter Baumpflanzungen ist das Merkblatt „Bäume, unterirdische Leitungen und Kanäle" der Forschungsgesellschaft für Straßen- und Verkehrswesen, Ausgabe 2013 - siehe hier u. a. Abschnitt 6 - zu beachten. Wir bitten sicherzustellen, dass durch die Baum-pflanzungen der Bau, die Unterhaltung und Erweiterung der Telekommunikationslinien nicht behindert werden.

Wir bitten Sie, uns weiterhin an dem Verfahren zu beteiligen.

Abwägung:
Die Anregungen werden zur Kenntnis genommen. Sofern durch Baumaßnahmen die Leitungen des Spartenträgers berührt werden, erfolgt eine entsprechende rechtzeitige Beteiligung. Etwaige Erstattungsansprüche gegen die Gemeinde richten sich nach den strengen Vorgaben des § 150 Abs. 1 BauGB. Einer gesonderten Aufnahme der Hinweise in die Sanierungssatzung bedarf es aus Sicht der Gemeinde nicht. An der Planung wird daher weiterhin unverändert festgehalten.

Beschluss

Der Gemeinderat stimmt dem Abwägungsvorschlag zu. An der Planung wird weiterhin unverändert festgehalten.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 18, Dagegen: 0

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3.1.12. Vodafone GmbH / Vodafone Kabel Deutschland GmbH

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat (Gemeinde Rohrbach) Sitzung des Gemeinderates 03.02.2021 ö beschließend 3.1.12

Sachverhalt

Stellungnahme:
Es wird mitgeteilt, dass die Vodafone GmbH / Vodafone Kabel Deutschland GmbH gegen die geplante Maßnahme keine Einwände geltend macht. Im Planbereich befinden sich Telekommunikationsanlagen unseres Unternehmens. Bei objektkonkreten Bauvorhaben im Plangebiet werden wir dazu eine Stellungnahme mit entsprechender Auskunft über unseren vorhandenen Leitungsbestand abgeben.

Abwägung:
Die Anregungen werden zur Kenntnis genommen. Sofern durch Baumaßnahmen die Leitungen des Spartenträgers berührt werden, erfolgt eine entsprechende Beteiligung. Einer gesonderten Aufnahme der Hinweise in die Sanierungssatzung bedarf es aus Sicht der Gemeinde nicht. An der Planung wird daher weiterhin unverändert festgehalten.

Beschluss

Der Gemeinderat stimmt dem Abwägungsvorschlag zu. An der Planung wird weiterhin unverändert festgehalten.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 18, Dagegen: 0

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3.1.13. Energienetze Bayern GmbH

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat (Gemeinde Rohrbach) Sitzung des Gemeinderates 03.02.2021 ö beschließend 3.1.13

Sachverhalt

Stellungnahme:
Im Plangebiet sind Erdgasleitungen vorhanden. Die Anweisung des beigefügten Merkblattes (Schutzanweisung) ist zu beachten. Als Information erhalten Sie einen Übersichtsplan (ohne Netzanschlüsse) der Gasleitung. Bitte beachten Sie, dass es sich hierbei um einen Übersichtsplan handelt und sich der Plan jederzeit ändern kann.

Abwägung:
Die Anregungen werden zur Kenntnis genommen. Sofern durch Baumaßnahmen die Leitungen des Spartenträgers berührt werden, erfolgt eine entsprechende Beteiligung. Einer gesonderten Aufnahme der Hinweise in die Sanierungssatzung bedarf es aus Sicht der Gemeinde nicht. An der Planung wird daher weiterhin unverändert festgehalten.

Beschluss

Der Gemeinderat stimmt dem Abwägungsvorschlag zu. An der Planung wird weiterhin unverändert festgehalten.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 18, Dagegen: 0

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3.1.14. Bürger 1

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat (Gemeinde Rohrbach) Sitzung des Gemeinderates 03.02.2021 ö beschließend 3.1.14

Sachverhalt

Stellungnahme:
Durch den Umgriff des Sanierungsgebietes „Dorfmitte Rohrbach“ haben wir als Eigentümer der Flurnummer 3 große Bedenken. Bei der Vorstellung der Sanierungssatzung gibt es anscheinend nur Vorteile, da kein einziger negativer Aspekt zum Vorschein kam. Was ich mir persönlich nicht vorstellen kann.
Als Besitzer und Bewirtschafter eines landwirtschaftlichen Betriebes haben wir zudem Bedenken, was die Entwicklung und Fortführung des Betriebes durch den Umgriff des „Sanierungsgebietes“ mit sich bringt.
Unsere Familie hegt und pflegt die Gebäude nun seit mehr als fünf Generationen, in dieser Zeit gab es allerdings keine städtebaulichen Missstände. Einen Vorteil aus dieser Satzung haben meines Erachtens hier nur diejenigen, welche eine große Sanierungsmaßnahme planen und dann auch durchführen. Was bei uns aber nicht der Fall ist.
Im Gespräch mit der Gemeinde war immer von der Rede „jederzeit Aussteigen zu können“. Um die Bedenken und die zukünftigen daraus folgenden Benachteiligungen aus dem Weg zu schaffen, wäre es vorteilhaft, unser Grundstück nicht in das Sanierungsgebiet zu legen.

Abwägung:
Die Gemeinde Rohrbach hat sich im Rahmen der IKEK-Feinuntersuchung unter Beteiligung der betroffenen Grundstückseigentümer ausführlich und intensiv mit einer städtebaulichen Rahmenplanung rund um den erhaltenswürdigen Dorfmittelpunkt von Rohrbach befasst. Im Zuge der Aufstellung der Sanierungssatzung wurde nochmals der zur Umsetzung der ausgegebenen städtebaulichen Ziele und Maßnahmen erforderliche räumliche Sanierungsgebietsumgriff sachlich geprüft, städtebaulich bewertet und letztlich – nach wiederholter Einbindung der betroffenen Grundstückseigentümer – vom Gemeinderat festgesetzt. Das bezeichnete Grundstück befindet sich im direkten Umfeld des Rathausumfeldes, unmittelbar angrenzend (bzw. durch Gebäudeteile an der gemeinsamen Grundstücksgrenze angebaut) an das Gasthaus „Alter Wirt“. Das Areal des Rathausplatzes zusammen mit dem Gasthaus, Schlossanlage und der alten Kirche weist sicherlich den größten städtebaulichen Missstand und Sanierungsbedarf auf. Auch wenn laut Aussage des Grundstückseigentümers für sein Grundstück kein aktueller Sanierungsbedarf besteht, wirkt aus Sicht der Gemeinde das Privatgrundstück unmittelbar in das bezeichnete Sanierungsumfeld in der Dorfmitte von Rohrbach ein, so dass quasi eine „ortsbildprägende, städtebaulich bedeutsame Ensemblewirkung“ entsteht. Zur Erreichung der ausgegebenen städtebaulichen Sanierungsziele mit der Aufwertung des Ortsmittelpunktes drängt sich daher aus gemeindlicher Sicht die Aufnahme des Privatgrundstückes in den Umgriff der Sanierungssatzung unweigerlich auf. Abstimmungen mit der Städtebauförderstelle bei der Regierung von Oberbayern bestätigten dies.

Eine durch die Lage im förmlichen Sanierungsgebiet einhergehende Beeinträchtigung der Entwicklung und Fortführung des ansässigen landwirtschaftlichen Betriebes kann nicht erkannt werden. Die in der Sanierungssatzung bestimmte Genehmigungspflicht i.S. § 144 Abs. 1 Nr. 1 BauGB für Bauvorhaben greift nicht für „Unterhaltungsarbeiten und die Fortführung einer bisher ausgeübten Nutzung“ (vgl. § 144 Abs. 4 Nr. 3 BauGB). Andere Genehmigungspflichten wurden in der Satzung ausgeschlossen, so dass es auch keines Grundbucheintrages bedarf (vgl. § 143 Abs. 2 Satz 4 BauGB). Ungeachtet dessen sei erwähnt, dass einer Gemeinde auch ohne eine Sanierungssatzung hinsichtlich etwaiger entstehender städtebaulicher Missstände durch Bauvorhaben/Planungen grundsätzlich die Instrumente der Bauleitplanung (z.B. Aufstellung eines Bebauungsplanes mit Erlass einer Veränderungssperre) regelnd zur Verfügung stehen.

Insgesamt können daher keine wesentlichen Beeinträchtigungen des Grundstückseigentümers durch die Aufnahme des Anwesens in den Geltungsbereich der Sanierungssatzung erkannt werden. An der Planung ist daher weiterhin unverändert festzuhalten.

Beschluss

Der Gemeinderat stimmt dem Abwägungsvorschlag zu. An der Planung wird weiterhin unverändert festgehalten.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 18, Dagegen: 0

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3.1.15. Anfragen aus der Anliegerversammlung vom 05.10.2020

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat (Gemeinde Rohrbach) Sitzung des Gemeinderates 03.02.2021 ö beschließend 3.1.15

Sachverhalt

Am 05.10.2020 fand im Rahmen einer Sitzung des Arbeitskreises „Ortsmittenplanung“ eine Anliegerversammlung zur geplanten Aufstellung der Sanierungssatzung „Dorfmitte Rohrbach“ unter Beiladung der betroffenen Grundstückseigentümer bzw. –nutzer statt.

In der Sitzung wurde die Möglichkeit zur Fragestellung und Erörterung gegeben.

Folgende Fragen wurden vorgebracht:

Frage 1:
Es wurde hinterfragt, warum auch das Schulgelände im Sanierungsumgriff des „Rohrbacher Ortskerns“ enthalten ist. Der echte Ortskern würde sich vielmehr allein um den Bereich Rathaus, Schloss und alter Kirche konzentrieren.
Antwort:
Bürgermeister Keck erklärte, dass sich das Sanierungsgebiet nicht allein um den Bereich des Rathauses erstrecken muss, sondern vielmehr losgelöst vom Begriff „Ortskern“ nach den ausgegebenen Sanierungszielen (siehe IKEK-Feinuntersuchung) bildet.

Abwägung:
Der Umgriff des Sanierungsgebietes wurde nach vorheriger eingehender Prüfung und Bewertung auf Basis der IKEK-Feinuntersuchung vom Gemeinderat in der Sitzung vom 11.11.2020 förmlich festgelegt. Im künftigen Sanierungsgebiet wurde auch die Aufnahme von Teilen des Schulgeländes als angebracht erachtet. An der Planung wird weiterhin unverändert festgehalten.


Frage 2:
Kritisch wurde gesehen, dass der erforderliche Sanierungsvermerk im Grundbuch unter der Rubrik „Belastungen“ eingetragen wird bzw. aus Sicht des Anliegers eher wertmindernd auf das Grundstück wirken könnte.
Antwort:
Es wurde entgegnet, dass der Sanierungsvermerk nicht als Belastung zu sehen ist, sondern vielmehr rein als öffentlicher Hinweis auf die besondere Lage des Grundstückes in einem Sanierungsgebiet. Bürgermeister Keck betonte, dass die Eigentümer mit der Sanierungssatzung nicht schikaniert werden sollen. Vielmehr wird ihnen die Möglichkeit der Inanspruchnahme z.B. von Steuervorteilen bei Sanierungsprojekten eingeräumt. Weiter besteht auch keine Pflicht für den Privaten zur Durchführung von Sanierungsmaßnahmen. Insofern ergeben sich für den Grundstückseigentümer keine Nachteile aus der Satzung, welche zudem im vereinfachten Verfahren (d.h. ohne Erhebung von Ausgleichsbeiträgen) durchgeführt wird. Die gesetzlichen Genehmigungspflichten innerhalb eines Sanierungsgebietes (siehe § 144 BauGB) sollen möglichst auf das unbedingt Notwendige beschränkt werden (lediglich Genehmigung von Bauvorhaben – Zustimmung der Gemeinde zu Bauvorhaben auch ohne Sanierungssatzung baurechtlich erforderlich) und als allgemein erteilt festgesetzt werden.

Abwägung:
In der Sanierungssatzung wurde lediglich eine Genehmigungspflicht i.S. § 144 Abs. 1 Nr. 1 BauGB bestimmt. Alle weiteren Genehmigungstatbestände des § 144 BauGB wurden für nicht anwendbar erklärt, so dass es auch keines Grundbucheintrages bedarf (vgl. § 143 Abs. 2 Satz 4 BauGB). An der Planung wird weiterhin unverändert festgehalten.


Frage 3:
Besteht die Möglichkeit der Gewährung von Städtebaufördermitteln an private Bauherren unter Kostenbeteiligung der Gemeinde?
Antwort:
Hinsichtlich der Möglichkeit der Gewährung von Städtebaufördermittel an private Bauherren führte Bürgermeister Keck aus, dass die hier erforderliche Kostenbeteiligung der Gemeinde nur dann politisch vertretbar sein wird, wenn durch die Sanierung auch ein gewisser öffentlicher Nutzen für die Gemeinde entsteht (z.B. Stadel wird zu Bürgersaal umfunktioniert). Ein zusätzliches kommunales Förderprogramm (ähnlich wie es die Stadt Pfaffenhofen praktiziert) ist in Rohrbach grundsätzlich nicht geplant.
Weiter wurde informiert, dass Steuererleichterungen bei denkmalgeschützten Gebäuden auch nach dem Denkmalrecht möglich sind, jedoch nicht parallel zu den Steuererleichterungen nach dem Sanierungsrecht. Bürgermeister Keck berichtete hier über ein Praxisbeispiel aus Pfaffenhofen, wonach die Antragstellung nach dem Sanierungsrecht wohl einfacher vonstattengeht als nach dem Steuerrecht.

Abwägung:
Der Gemeinderat stimmt der kolportierten Sicht- und Vorgehensweise zu. An der Planung wird weiterhin unverändert festgehalten.


Frage 4:
Es kam die Frage auf, ob Fördermittel oder Steuererleichterungen auch bei Neubauten möglich sind. Zudem wurde angefragt, ob die Größe des Sanierungsgebietes mit der Höhe möglicher Fördergelder zusammenhängt.
Antwort:
Es wurde klargestellt, dass Fördermittel oder Steuererleichterungen grundsätzlich nur bei Sanierungsmaßnahmen möglich sind, nicht jedoch bei Neubauten. Die Höhe etwaiger Fördergelder ist unabhängig von der Größe des Sanierungsgebietes.

Abwägung:
Der Gemeinderat nimmt die Aussagen zustimmend zur Kenntnis. An der Planung wird weiterhin unverändert festgehalten.


Frage 5:
Abschließend kam die Frage auf, welchen Zeithorizont die Gemeinde zur Umsetzung der ausgegebenen Sanierungsziele hat.
Antwort:
Bürgermeister Keck führte aus, dass die Gemeinde hier keinen Druck auf die Beteiligten ausüben wird. Erfreulich wäre es jedoch, wenn in dieser Legislaturperiode erste private Maßnahmen in Angriff genommen werden würden. Für die gemeindeeigenen Projekte liegen (bis auf die Sanierung der alten Schulturnhalle) noch keine Detailplanungen vor. Die Umsetzung der Sanierungssatzung ist in den nächsten Jahren „zu leben“.

Abwägung:
Der Gemeinderat nimmt die Aussagen zustimmend zur Kenntnis. An der Planung wird weiterhin unverändert festgehalten.


Frage 6:
Diejenigen Grundstückseigentümer, die bisher nicht im räumlichen Umgriff des Satzungsentwurfes enthalten sind, wurden seitens der Gemeinde um Rückmeldung zum Nachgang der Info-Veranstaltung gebeten, ob eine Aufnahme Ihres Grundstückes erwünscht ist. Auch den jetzt im Geltungsbereich der Satzung befindlichen Grundstückseigentümern wurde die Möglichkeit zur nachträglichen Fragestellung (bzw. mit Verweis auf die Beteiligung im Rahmen des anstehenden Satzungsverfahrens) eingeräumt.

Abwägung:
Es fanden daraufhin noch Einzelgespräche mit Grundstückseigentümern statt; hierbei wurden verschiedene Fragen rund um die Sanierungssatzung beantwortet. Grundlegende neue Erkenntnisse oder Fragen haben sich hierbei nicht ergeben, so dass an dieser Stelle nicht explizit auf die einzelnen Gespräche erörternd einzugehen ist. Der räumliche Geltungsbereich der Sanierungssatzung blieb daraufhin unverändert, wie er im gegenständlichen Satzungsverfahren (Beteiligungen gem. §§ 137, 139 BauGB) zur Auslegung kam.
Der Gemeinderat nimmt dies zustimmend zur Kenntnis. An der Planung wird weiterhin unverändert festgehalten.

Beschluss

Der Gemeinderat stimmt dem Abwägungsvorschlag zu. An der Planung wird weiterhin unverändert festgehalten.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 18, Dagegen: 0

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3.2. Satzungsbeschluss

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat (Gemeinde Rohrbach) Sitzung des Gemeinderates 03.02.2021 ö 3.2

Beschluss

Der Gemeinderat beschließt gemäß § 142 des Baugesetzbuches (BauGB) auf Basis der heutigen Beschlüsse zur Abwägung der im Rahmen der Beteiligung der Betroffenen (§ 137 BauGB) sowie der Beteiligung der öffentlichen Aufgabenträger (§ 139 BauGB) eingegangenen Anträge und Stellungnahmen den von der Gemeindeverwaltung gefertigten Entwurf der Satzung über die förmliche Festlegung des Sanierungsgebietes „Dorfmitte Rohrbach“ (Sanierungssatzung) samt Begründung mit den heute beschlossenen redaktionellen Änderungen und Ergänzungen als Satzung.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 18, Dagegen: 0

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4. 1. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 18 "Am Wasserwerk"

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat (Gemeinde Rohrbach) Sitzung des Gemeinderates 03.02.2021 ö 4
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4.1. Änderungsbeschluss

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat (Gemeinde Rohrbach) Sitzung des Gemeinderates 03.02.2021 ö 4.1

Sachverhalt

Der Gemeinderat hatte sich zuletzt in der Sitzung vom 11.11.2020 mit dem Antrag auf Herausnahme des Grundstückes Fl.Nr. 180/21, Gemarkung Rohrbach (Mautanger 10), aus dem rechtskräftigen qualifizierten Bebauungsplan Nr. 18 „Am Wasserwerk“ (in der Fassung vom 12.08.1983) beschäftigt und hierbei den Grundsatzbeschluss gefasst, dem Antrag zuzustimmen. Auf die Sachverhalts- und Beschlusslage wird an dieser Stelle verwiesen. Nunmehr gilt es, das förmliche Verfahren zur Änderung des Bebauungsplanes in die Wege zu leiten.

In diesem Zuge soll ebenfalls der festgesetzte öffentliche Grünstreifen (Fl.Nrn. 180/47 u. 180/48, Gemarkung Rohrbach) – nordwestlich der Parzelle „Bahnhofstraße 7 (Fl.Nr. 183, Gemarkung Rohrbach)“ gelegen - aus dem Geltungsbereich des Bebauungsplanes herausgenommen werden, da dieser Grünstreifen veräußert wurde und damit hinsichtlich seines ursprünglichen Bestimmungszweckes hinfällig wird. Auf die bestehende Sachverhalts- und Beschlusslage hierzu wird an dieser Stelle verwiesen.

Das Bebauungsplan-Änderungsverfahren wird im beschleunigten Verfahren nach § 13a BauGB von der Gemeindeverwaltung durchgeführt. Die anfallenden Planungskosten sind von den betroffenen Grundstückseigentümern zu tragen.  

Beschluss

Der Gemeinderat beschließt die 1. Änderung des rechtskräftigen Bebauungsplanes Nr. 18 „Am Wasserwerk“ in Form der Herausnahme der im Lageplan – welcher Bestandteil dieses Beschlusses ist – dargestellten Grundstücke Fl.Nrn. 180/21, 180/47 u. 180/48., Gemarkung Rohrbach, aus dem Bebauungsplan-Geltungsbereich im beschleunigten Verfahren nach § 13 a BauGB. Der restliche Geltungsbereich des Bebauungsplanes Nr. 18 „Am Wasserwerk“ bleibt unverändert.

Mit der Erstellung des Bebauungsplan-Änderungsentwurfes wird die Gemeindeverwaltung beauftragt. Die Verfahrenskosten gehen zu Lasten der betroffene Grundstückseigentümer.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 20, Dagegen: 0

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4.2. Billigungsbeschluss

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat (Gemeinde Rohrbach) Sitzung des Gemeinderates 03.02.2021 ö 4.2

Beschluss

Der Gemeinderat billigt den von der Gemeindeverwaltung ausgearbeiteten Entwurf zur 1. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 18 „Am Wasserwerk“ mit Begründung.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 20, Dagegen: 0

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4.3. förmliche Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat (Gemeinde Rohrbach) Sitzung des Gemeinderates 03.02.2021 ö 4.3

Beschluss

Die Verwaltung wird beauftragt, das Bebauungsplan-Änderungsverfahren durchzuführen (Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung gemäß § 13 a Abs. 2 Nr. 1 i.V.m. § 13 Abs. 2 Satz 1 Nrn. 2 und 3, § 3 Abs. 2, § 4 Abs. 2 Baugesetzbuch).

Abstimmungsergebnis
Dafür: 20, Dagegen: 0

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5. Stellungnahme zur 1. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 70 "Burgstaller Straße bei Rohrbach" des Marktes Wolnzach (Beteiligung nach § 4 Abs. 2 BauGB) *)

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat (Gemeinde Rohrbach) Sitzung des Gemeinderates 03.02.2021 ö 5

Sachverhalt

Der Markt Wolnzach hat die 1. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 70 „Burgstaller Straße bei Rohrbach“ beschlossen und die Gemeinde Rohrbach sowie den Abwasserzweckverband Mittleres Ilmtal im Rahmen der förmlichen Behördenbeteiligung gem. § 4 Abs. 2 BauGB am Bauleitplanverfahren beteiligt. Bereits im Verfahrensschritt der frühzeitigen Behördenbeteiligung gem. § 4 Abs. 1 BauGB wurden seitens der Gemeinde Rohrbach sowie dem Abwasserzweckverband Mittleres Ilmtal Anregungen und Bedenken geäußert (vgl. hierzu GR-Beschluss v. 17.09.2019).

Planungsumfang:
Das Bebauungsplangebiet liegt im nördlichen Bereich der Messerschmittstraße. Die Änderung des Bebauungsplanes betrifft ausschließlich den nördlichen Geltungsbereich des Plangebietes, Fl.Nr. 146, Gemarkung Burgstall. Durch die BPL-Änderung sollen die Voraussetzungen zur Errichtung einer Niederlassung einer in Wolnzach ansässigen Autologistikfirma zur Abdeckung von Lager- und Werkstattleistungen (PKW, LKW, Schlepper) geschaffen werden. Neben einem Betriebsgebäude mit Werkstatt- und Büroflächen sollen auch etliche Stellflächen für Fahrzeuge (Anlieferung und Abholung) geschaffen werden. Darüber hinaus ist die Anlieferung und Abholung von Fahrzeugen per LKW angedacht. Es sollen rund 25-30 Arbeitsplätze entstehen. Das Verkehrsaufkommen wird wie folgt geschätzt:
  • ca. 40 PKW täglich (ca. 30 Mitarbeiter und 10 Besucher)
  • ca. 14 LKW täglich (für PKW-Lieferung, LKW-Werkstatt, Schlepper-Lieferung, Ersatzteil- und Materiallieferung)

Mit zusätzlichen Schallimmissionen wird laut Begründung zum BPL aufgrund der Lage an der Staatsstraße/Bahnlinie bzw. im Anschluss an bestehende Gewerbeflächen nicht gerechnet.


I) Stellungnahme Gemeinde Rohrbach:

Aus gemeindlicher Sicht bestehen grundsätzlich keine Einwände gegen die BPL-Änderung, wenn folgende Punkte Beachtung finden:

  1. Gemäß dem Beschluss des Gemeinderates Rohrbach vom 17.09.2019 wurden den Verfahrensunterlagen eine Betriebsbeschreibung, ein Verkehrsgutachten sowie ein Lärmschutzgutachten beigefügt. Die Angaben hieraus decken sie weitestgehend mit den bereits zum 1. Verfahrensschritt aufgeführten Informationen. An allen untersuchten Immissionsorten wird das zulässige Spitzenpegelkriterium um min. 20 dB(A) unterschritten. Nachdem der Abflussverkehr vom Grundstück über die „Messerschmittstraße“ und „Burgstaller Straße“ – selbst Straßen von Gewerbegebieten – erfolgen, wurde keine Betrachtung der vom Betrieb induzierten Verkehrsgeräusche veranlasst. Die gesetzlichen Lärmwerte werden laut Gutachten folglich eingehalten. In der Begründung zum Bebauungsplan wurde der Hinweis aufgenommen, dass im konkreten Genehmigungsverfahren die schalltechnische Überprüfung der Genehmigungsfähigkeit des Gewerbebetriebes zu erfolgen hat und entsprechende Auflagen im Genehmigungsbescheid festgesetzt werden können.
Weitere Anforderungen oder Anregungen der Gemeinde Rohrbach werden nicht erhoben.

  1. Es wird angeregt, im Planbereich eine Radwegverbindung zwischen dem Kreisel an der Messerschmittstraße und der Staatsstraße 2232 zu schaffen, sollte der Grunderwerb für eine Radwegerstellung an der ST 2232 Richtung Burgstall nicht zustande kommen. Eine Radwegverbindung zwischen Rohrbach und Burgstall liegt im beiderseitigen Interesse der Kommunen Wolnzach und Rohrbach.

  1. Folgende Anregungen aus der Stellungnahme gemäß Beteiligung nach § 4 Abs. 1 BauGB (unter Beachtung der Ergänzung zu Buchstabe b)) werden weiterhin aufrechterhalten:

  1. Es sind ausreichend Parkflächen auf dem Firmengelände zu schaffen und vor allem die LKW´s allesamt dort abzustellen. Die Messerschmittstraße ist von parkenden Fahrzeugen aller Art im Sinne einer geordneten und sicheren Gewerbegebietszufahrt freizuhalten.

  1. Die Beseitigung des Schmutzwassers kann grundsätzlich über die bestehende Kanalisation mittels Druckentwässerung erfolgen. Es darf nur Schmutzwasser eingeleitet werden, dass den Bestimmungen der Entwässerungssatzung entspricht und das vor Einleitung in den öffentlichen Kanal entsprechend vorbehandelt wird (z.B. Ölabscheider).
Hinweis: Aus Erfahrungen in der Praxis wird empfohlen, auf dem Betriebsgelände vor der Pumpstation einen oder mehrere Revisionsschächte zum Unterhalt der Druckleitung zu errichten.
Ergänzung:
Für die Einleitung des Schmutzwassers aus dem Gewerbegebiet in die Kanalisation der Gemeinde Rohrbach ist rechtzeitig vorher eine Zweckvereinbarung zwischen dem Markt Wolnzach und der Gemeinde Rohrbach analog der Zweckvereinbarung für das GE Bruckbach/1. Bauabschnitt abzuschließen.

  1. Änderungswünsche zur Gestaltung:
  • Dem Vorschlag, die vorgeschriebene Farbe für die Dächer (grau) offener zu formulieren, so dass auch andere Farben zulässig sind, wurde nachgekommen (Dacheindeckung: helle Bleche oder Gründächer).
  • Hinsichtlich der Festsetzung zur „Gliederung von Baukörper entlang der Staatsstraße mit mehr als 30 m Länge (durch vertikale, vor- oder rückspringende Bauteile)“ wird weiterhin angeregt, diese Festsetzung an allen Gebäudeseiten gelten zu lassen (nicht nur entlang der Staatsstraße).


II) Stellungnahme Abwasserzweckverband Mittleres Ilmtal:

Als geschäftsleitende Stelle des Abwasserzweckverbandes geben wir Im Rahmen der laufenden Verwaltung folgende Stellungnahme ab:

Wie in unserer Stellungnahme vom 17.09.2019 im Rahmen der frühzeitigen Bürgerbeteiligung bereits dargestellt, bestehen gegen die Einleitung und Beseitigung des Schmutzwassers aus dem geplanten Betrieb grundsätzlich keine Bedenken. Es wird darauf hingewiesen, dass das eingeleitete Schmutzwasser den Vorgaben der Entwässerungssatzung der Gemeinde Rohrbach entsprechen muss.

Beschluss

Beschluss 1:
Der Gemeinderat erhebt keine Einwände gegen die 1. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 70 „Burgstaller Straße bei Rohrbach“ des Marktes Wolnzach, wenn die aufgezeigten Punkte Beachtung finden.

Beschluss 2:
Im Vorgriff auf die nächste Verbandsversammlung stimmt der Gemeinderat Rohrbach der Einleitung des Schmutzwassers aus dem Gewerbegebiet Burgstaller Straße zu. Es wird darauf hingewiesen, dass das eingeleitete Schmutzwasser den Vorgaben der Entwässerungssatzung der Gemeinde Rohrbach entsprechen muss.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 20, Dagegen: 0

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6. Information und Beschlussfassung zum neuen Abstandsflächenrecht (BayBO-Novelle)

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat (Gemeinde Rohrbach) Sitzung des Gemeinderates 03.02.2021 ö 6

Sachverhalt

Der Bayerische Landtag hat eine Novelle der Bayer. Bauordnung (BayBO) mit Wirkung zum 01.02.2021 beschlossen. Eine der Änderungen betrifft das Abstandsflächenrecht mit einer Verkürzung der bisherigen Abstandsflächentiefe von 1,0 H (min. 3 m) auf künftig 0,4 H (min. 3 m), in Gewerbe- und Industriegebieten von 0,25 auf 0,2 H, min. 3 m (H = Wandhöhe des jeweiligen Bauwerks). Auch das sog. „16m-Privileg“ (Verkürzung auf 0,5 H an zwei Außenwänden von nicht mehr als 16 m Länge) fällt künftig weg. Zudem wurden Änderungen bei der Berechnung der Abstandsflächen an sich bezüglich Giebel- und Dachflächen vorgenommen. Den Kommunen wird jedoch die Möglichkeit zur Einführung abweichender Regelungen der Abstandsflächentiefe (Einführung von Abstandsflächen mit bis zu 1 H sowie ergänzend das 16m-Privileg) mittels eigener Abstandsflächensatzung oder Bebauungsplanfestsetzung eingeräumt.

Intention des Gesetzgebers war ein „Zusammenrücken der Baukörper“ (Nachverdichtung) in der künftigen Ortsentwicklung. Der Bayerische Gemeindetag empfiehlt den Gemeinden grundsätzlich einen Satzungserlass, am besten zum 01.02.2021. Rechtlich gestaltet sich so eine Satzung jedoch durchaus schwierig, da diese nicht pauschal über das ganze Gemeindegebiet gelegt werden kann. Es bedarf vielmehr jeden Ortsteil / jeden „Gebietsabschnitt“ einzeln zu betrachten und hierfür eine fundierte, sachliche Begründung für die Abweichung vom gesetzlichen Abstandsflächenrecht zu finden. Auch sind entschädigungsrechtliche Fragen infolge möglicher Baurechtseinschränkungen zu prüfen. Erfahrungswerte sowie Rechtsprechung hierzu fehlen freilich noch. Eine rechtlich und sachlich einwandfreie Musterlösung, die allen Ansprüchen und Ansichten von Politik, Bauherrn und Nachbarn entspricht, ist daher so gut wie nicht möglich.

In einer abgehaltenen Videokonferenz zwischen dem Landratsamt Pfaffenhofen und den Gemeinden am 13.01.2021, sprach das Landratsamt Pfaffenhofen keine Empfehlung zum Erlass einer solchen Satzung ab. Die Wiedereinführung von 1 H als Abstandsflächentiefe könnte – aufgrund der neuen, zwingend anzuwendenden Abstandsflächenberechnung – durchaus im Einzelfall zu einer Verschlechterung (größere Abstandsflächen als bisher) führen. Die meisten Landkreis-Gemeinden sahen daher derzeit keine Notwendigkeit für eine solche Satzung. Es sollten vielmehr die Erfahrungen mit dem neuen Abstandsflächenrecht abgewartet werden, um dann konkret und fundiert bei Bedarf entgegensteuern zu können. Diese Ansicht wird seitens 1. Bürgermeister Keck und der Verwaltung geteilt.  

Es wird daher vorgeschlagen, von der Möglichkeit eines Satzungserlasses zur örtlichen, von der Gesetzeslage abweichenden Regelung der Abstandsflächentiefe bis auf Weiteres abzusehen. Sollte sich ein derartiger Bedarf aufgrund von Praxisfällen oder dem weiteren Rechtsvollzug ergeben, wird über einen Satzungserlass erneut beraten und entschieden. Gleiches gilt für die Vorsehung etwaiger Festsetzungen in Bebauungsplänen.

Beschluss

Der Gemeinderat sieht derzeit von der Möglichkeit zur örtlichen Regelung der Abstandsflächentiefe mittels Abstandsflächensatzung oder Bebauungsplanfestsetzung ab. Sollte sich ein Bedarf zur Regelung aufgrund von örtlichen Praxisfällen oder dem weiteren Rechtsvollzug ergeben, wird hierüber zu gegebener Zeit erneut beraten und entschieden.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 20, Dagegen: 0

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7. Nachträgliche Zustimmung zur Auftragserteilung für Inlinersanierung Kanal

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat (Gemeinde Rohrbach) Sitzung des Gemeinderates 03.02.2021 ö 7

Sachverhalt

In 2021 sollen nach geltender Beschlusslage die Kanal-Inlinersanierungen in folgenden Straßenzügen erfolgen:
Peretkundstraße, BG Edenthalweg, Salvatorstraße, Eichenstraße, Lindenstraße, Akazienweg, Ahornstraße, teilweise Hopfenweg, Altwasserweg und Wittelsbacher Weg.

Im Zuge einer beschränkten Ausschreibung wurden insgesamt 13 Firmen zur Abgabe eines Angebotes aufgefordert, 11 Firmen gaben zur Submission am 15.12.2020 um 14:00 Uhr ein Angebot ab.

Es ergab sich folgende Rangliste:

  1. Fa. Geiger Kanaltechnik mit einer Angebotssumme von 176.255,16 € (brutto)
  2. Fa. XXX mit einer Angebotssumme von 213.541,09 € (brutto)
  3. Fa. XXX mit einer Angebotssumme von 229.369,83 € (brutto)
  4. Fa. XXX mit einer Angebotssumme von 231.938,16 € (brutto)
  5. Fa. XXX mit einer Angebotssumme von 234.947,94 € (brutto)
  6. Fa. XXX mit einer Angebotssumme von 237.824,53 € (brutto)
  7. Fa. XXX mit einer Angebotssumme von 257.902,01 € (brutto)
  8. Fa. XXX mit einer Angebotssumme von 266.012,50 € (brutto)
  9. Fa. XXX mit einer Angebotssumme von 270.184,89 € (brutto)
  10. Fa. XXX mit einer Angebotssumme von 298.944,58 € (brutto)
  11. Fa. XXX mit einer Angebotssumme von 390.382,84 € (brutto)


In der Kostenberechnung des IB WipflerPlan vom 26.10.2020 wurden 354.509,21 € (brutto) angesetzt. Somit liegt das günstigste Angebot 50,28 % unter der Kostenberechnung. Als Begründung hierfür werden neben dem günstigen Zeitpunkt der Ausschreibung auch die derzeit unsichere gesamtwirtschaftliche Lage angeführt. Auch die Größe des Sanierungspakets trug zu einem großen Interesse und einem scharfen Preiswettbewerb unter den Firmen bei.

Um die nötigen Fristen im Vergabeverfahren einhalten zu können, wurde der Auftrag vorab vom 1. Bgm Keck unterschrieben. Der Gemeinderat wird gebeten, die nachträgliche Zustimmung zu erteilen.

Beschluss

Der Auftrag zur Ausführung der Kanalsanierung in geschlossener Bauweise (Inliner) an die Fa. Geiger Kanaltechnik GmbH & Co.KG, Peter-Henlein-Str. 2, 93128 Regenstauf, gemäß Angebot vom 14.12.2020, zum Angebotspreis von 176.255,16 (brutto) wird nachträglich genehmigt.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 20, Dagegen: 0

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8. Jahresrechnung 2020

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat (Gemeinde Rohrbach) Sitzung des Gemeinderates 03.02.2021 ö 8
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8.1. Bekanntgabe des Ergebnisses und Rechenschaftsbericht

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat (Gemeinde Rohrbach) Sitzung des Gemeinderates 03.02.2021 ö 8.1

Sachverhalt

Der Jahresabschluss des Haushaltsjahres 2020 wurde durchgeführt. Auf den anliegenden Rechenschaftsbericht, sowie die Schulden- und Rücklagenübersicht wird verwiesen.
Die örtliche Rechnungsprüfung könnte durchgeführt werden.

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8.2. Genehmigung der über- und außerplanmäßigen Ausgaben

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat (Gemeinde Rohrbach) Sitzung des Gemeinderates 03.02.2021 ö 8.2

Sachverhalt

Bei folgenden Haushaltsstellen wurde der Ansatz überschritten:


8150.90300 Zuf. z. VwH (Gebührenausgleichsrücklage) (255.151,66 €)
Die kostenrechnende Einrichtung „Wasserversorgung Waaler Gruppe“ hat im Haushaltsjahr 2020 insgesamt ein Defizit in Höhe von 993.000,64 € erwirtschaftet. Der Fehlbetrag bezieht sich in Höhe von 255.151,66 € auf den Verwaltungshaushalt. Um den Ausgleich der betroffenen Unterabschnitte 8150 und 8151 herbei zu führen, wurde der Gebührenausgleichsrücklage ein Betrag von 993.000,64 € entnommen, welcher dem Vermögenshaushalt zugeführt wurde (HST 8150.31300). Vom Vermögenshaushalt wurde zum Ausgleich des Verwaltungshaushalt eine Zuführung zum Verwaltungshaushalt (HST 8150.90300) in Höhe des Fehlbetrags (255.151,66 €) gebucht.


9100.86000 Zuführung zum Vermögenshaushalt (1.070.814,08)
Statt der geplanten Zuführung in Höhe von 1.273.700 € konnte im Haushaltsjahr 2020 ein Überschuss in Höhe von 2.344.514,08 € erwirtschaftet werden. Dies führt zu überplanmäßigen Ausgaben in Höhe von 1.070.814,08 €.


9100.91000 Zuführung an Rücklagen (1.133.818,68 €)
Wegen der erhöhten Zuführung vom Verwaltungshaushalt und der Auflösung von Haushaltsresten aus Vorjahren konnte der allgemeinen Rücklage überplanmäßig ein Betrag von 1.133.818,68 € zugeführt werden.


Deckungskreis 0070 – UA 7000 VmH (21.169,74 €)
Der Ansatz im Deckungskreis 0070, Abwasserbeseitigung - Vermögenshaushalt wurde um 21.169,74 € überschritten, da die im Jahr 2020 durchgeführte Umlegung des Kanals in der Hofmarkstraße den Ansatz überschritten hat. Die Abrechnungssumme entspricht der Kostenschätzung Gemeinderatsbeschluss vom 10.12.2019. Der Haushaltsansatz war zu niedrig bemessen.



Die Ausgaben waren im Haushaltsjahr 2020 unabweisbar, die Deckung war gewährleistet.

Beschluss

Der Gemeinderat stimmt den über- bzw. außerplanmäßigen Ausgaben im Haushaltsjahr 2020 zu.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 20, Dagegen: 0

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9. Wasserversorgung Waaler Gruppe - Beschluss über Auftragsvergaben Neubau Hochbehälter

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat (Gemeinde Rohrbach) Sitzung des Gemeinderates 03.02.2021 ö 9

Sachverhalt

Für den Neubau des Hochbehälters St. Kastl wurden folgende Gewerke ausgeschrieben:
  • Baumeisterarbeiten mit Tiefbau
  • Elektroanlagen
  • Hydraulische Anlage
  • Estrich und Fliesenarbeiten
  • Hallenbau und Treppenkonstruktion


Gewerk 1: Baumeisterarbeiten und Tiefbau:

Im Rahmen einer beschränkten Ausschreibung ohne Teilnahmewettbewerb wurden 19 Firmen zur Abgabe eines Angebotes aufgefordert, 5 Firmen gaben ein Angebot zum Submissionstermin am 26.01.2021 um 14:00 Uhr ab.
Das wirtschaftlichste Angebot gab die Firma Schelle & Uhsler Betoninstandhaltung GmbH, Martin-Binder-Ring 3, 85276 Pfaffenhofen, mit einer Angebotssumme von 1.401.532,16 € (brutto) ab, das teuerste Angebot liegt bei 2.326.852,77 € (brutto).
Die Kostenberechnung vom IB Kienlein ergab 1.144.304,00 €

Somit ergibt sich eine Kostenmehrung gegenüber der Kostenberechnung von 257.228,16 €.


Gewerk 2: Hallenbau und Treppenkonstruktion:

Im Rahmen einer beschränkten Ausschreibung ohne Teilnahmewettbewerb wurden 9 Firmen zur Abgabe eines Angebotes aufgefordert, 3 Firmen gaben ein Angebot zum Submissionstermin am 26.01.2021 um 14:20 Uhr ab.
Das wirtschaftlichste Angebot gab die Firma Wadle Bauunternehmung GmbH, Oskar-von-Miller-Str. 8,84051 Essenbach/Altheim, mit einer Angebotssumme von 373.926,50 € (brutto) ab, das teuerste Angebot liegt bei 554.331,75 € (brutto).
Die Kostenberechnung vom IB Kienlein ergab 372.470,00 €

Somit ergibt sich eine Kostenmehrung gegenüber der Kostenberechnung von 1.456,50 €.


Gewerk 4: Hydraulische Anlage:

Im Rahmen einer beschränkten Ausschreibung ohne Teilnahmewettbewerb wurden 8 Firmen zur Abgabe eines Angebotes aufgefordert, 5 Firmen gaben ein Angebot zum Submissionstermin am 26.01.2021 um 14:40 Uhr ab.
Das wirtschaftlichste Angebot gab die Firma GfW Gesellschaft für Wasseraufbereitung mbH, Fraunhoferstraße 4, 85737 Ismaning, mit einer Angebotssumme von 308.245,70 € (brutto) ab, das teuerste Angebot liegt bei 375.065,43 € (brutto). Ein Angebot wurde von der Wertung ausgeschlossen.
Die Kostenberechnung vom IB Kienlein ergab 354.501,00 €.

Somit ergibt sich eine Kostenminderung gegenüber der Kostenberechnung von 40.255,30 €.


Gewerk 5: Estrich- und Fliesenarbeiten:

Im Rahmen einer beschränkten Ausschreibung ohne Teilnahmewettbewerb wurden 12 Firmen zur Abgabe eines Angebotes aufgefordert, 3 Firmen gaben ein Angebot zum Submissionstermin am 26.01.2021 um 15:00 Uhr ab.
Das wirtschaftlichste Angebot gab die Firma Fliesen Buberl GmbH, Im Gewerbegebiet 8, 85290 Geisenfeld, mit einer Angebotssumme von 150.589,67 € (brutto) ab, das teuerste Angebot liegt bei 175.112,66 € (brutto).
Die Kostenberechnung vom IB Kienlein ergab 174.930,00 €

Somit ergibt sich eine Kostenminderung gegenüber der Kostenberechnung von 24.340,33 €.


Gewerk 6: Elektrische Anlage:

Im Rahmen einer beschränkten Ausschreibung ohne Teilnahmewettbewerb wurden 10 Firmen zur Abgabe eines Angebotes aufgefordert, 1 Firma gab ein Angebot zum Submissionstermin am 26.01.2021 um 15:20 Uhr ab.
Das wirtschaftlichste Angebot gab die Firma Elektro Schramm GmbH, Landshuter Straße 101, 84030 Ergolding, mit einer Angebotssumme von 431.360,87 € (brutto) ab.
Die Kostenberechnung vom IB Kienlein ergab 491.470,00 €

Somit ergibt sich eine Kostenminderung gegenüber der Kostenberechnung von 60.109,13 €.

Beschluss 1

Der Auftrag für die Baumeisterarbeiten mit Tiefbau geht an die Firma Schelle & Uhsler Betoninstandhaltung GmbH, Martin-Binder-Ring 3, 85276 Pfaffenhofen, gemäß Angebot vom 25.01.2021, mit einer Angebotssumme von 1.401.532,16 € (brutto).

Abstimmungsergebnis
Dafür: 20, Dagegen: 0

Beschluss 2

Der Auftrag für den Hallenbau und Treppenkonstruktion geht an die Firma Wadle Bauunternehmung GmbH, Oskar-von-Miller-Str. 8,84051 Essenbach/Altheim, gemäß Angebot vom 26.01.2021, mit einer Angebotssumme von 373.926,50 € (brutto).

Abstimmungsergebnis
Dafür: 20, Dagegen: 0

Beschluss 3

Der Auftrag für die Hydraulische Anlage geht an die Firma GfW Gesellschaft für Wasseraufbereitung mbH, Fraunhoferstraße 4, 85737 Ismaning, gemäß Angebot vom 25.01.2021, mit einer Angebotssumme von 308.245,70 € (brutto).

Abstimmungsergebnis
Dafür: 20, Dagegen: 0

Beschluss 4

Der Auftrag für die Estrich- und Fliesenarbeiten geht an die Firma Fliesen Buberl GmbH, Im Gewerbegebiet 8, 85290 Geisenfeld, gemäß Angebot vom 21.01.2021, mit einer Angebotssumme von 150.589,67 € (brutto).

Abstimmungsergebnis
Dafür: 20, Dagegen: 0

Beschluss 5

Der Auftrag für die Elektrische Anlage geht an die Firma Elektro Schramm GmbH, Landshuter Straße 101, 84030 Ergolding, gemäß Angebot vom 26.01.2021, mit einer Angebotssumme von 431.360,87 € (brutto).

Abstimmungsergebnis
Dafür: 20, Dagegen: 0

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10. Beschluss über Beitragserstattung für die Kindertagesstätten für die Monate Januar und Februar 2021

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat (Gemeinde Rohrbach) Sitzung des Gemeinderates 03.02.2021 ö 10

Sachverhalt

Die Bayerische Staatsregierung hat am 26. Januar 2021 entschieden, Eltern und Kindertageseinrichtungen bzw. Kindertagespflegestellen wie schon in den Monaten April, Mai und Juni 2020 pauschal bei den Elternbeiträgen zu entlasten, wenn deren Kinder die Notbetreuung nicht oder nicht mehr als 5 Tage in Anspruch genommen haben.
Um den Aufwand für Träger und Einrichtungen so gering wie möglich zu halten, orientiert sich der Beitragsersatz an dem bereits bekannten Verfahren der Monate April bis Juni 2020. Zur Umsetzung wird, wie im letzten Jahr, eine Förderrichtlinie veröffentlicht. In Abstimmung mit den Kommunalen Spitzenverbänden übernehmen die Kommunen 30 Prozent der im Folgenden dargestellten Beträge.

Der Beitragsersatz beträgt für
  • Krippenkinder: 300 Euro, davon trägt der Freistaat 210 Euro.
  • Kindergartenkinder: 50 Euro (zusätzlich zum Beitragszuschuss in Höhe von 100 Euro), d.h. Entlastung um 150 Euro, davon trägt der Freistaat neben dem Beitragszuschuss in Höhe von 100 Euro weitere 35 Euro.
  • Schulkinder: 100 Euro, davon trägt der Freistaat 70 Euro.
  • Kinder in Kindertagespflegestelle: 200 Euro, davon trägt der Freistaat 140 Euro

Nach einer Gegenüberstellung anhand der Belegungszahlen der beiden Kindertagesstätten für Januar ergibt sich, dass die staatlichen Beitragsersatzzahlungen die entfallenden regulären Gebühren in Summe in etwa ausgleichen.

Die für Januar bereits eingehobenen Gebühren werden an diejenigen Eltern zurückerstattet, deren Kinder nicht oder nicht mehr als 5 Tage die Notbetreuung in Anspruch genommen haben.
Für Februar werden zunächst keine Beiträge eingezogen. Die Abrechnung erfolgt dann im Nachhinein, nach Bekanntgabe der Förderrichtlinie. Die Eltern werden darüber informiert.

Beschluss

Die Gemeinde Rohrbach wird für seine Kindertagesstätten an der staatlichen Beitragsersatzregelung teilnehmen.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 20, Dagegen: 0

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11. Bekanntgaben und Anfragen

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat (Gemeinde Rohrbach) Sitzung des Gemeinderates 03.02.2021 ö 11

Sachverhalt

a) Mobilfunkstandort
Das Eisenbahn-Bundesamt hat mit Schreiben vom 18.12.2020 um Stellungnahme zum geplanten Neubau einer GSM-R Basisstation auf dem Grundstück Fl.Nr. 313, Gem. Fahlenbach (nahe der Bahnstrecke; s. beiliegenden Lageplan) gebeten. Der Mast soll der Realisierung aller Funkanwendungen, welche von der DB AG betrieben und benötigt werden, dienen.
In unmittelbarer Nähe der Bahnstrecke befinden sich bereits drei Mobilfunkstandorte. Einer dieser Masten ist nur ca. 300 m vom geplanten Standort entfernt und wurde zur Versorgung der Bahn errichtet. Mit Verweis auf diese hat sich die Gemeinde Rohrbach gegen das Vorhaben ausgesprochen.

b) Aktuelles zur Coronapandemie
  • In Analogie zur Verlängerung des verschärften Lockdowns bis zum 14.02. bleibt auch das Rathaus, die Bücherei und die Sporthallen für die Öffentlichkeit zunächst bis zu diesem Termin weiterhin geschlossen. Im Rathaus werden in dringenden Fällen Termine vereinbart.
  • In der Bücherei wird ab 01.02. ein Abholservice (click & collect) angeboten.
  • FFP2-Masken für pflegende Angehörige wurden für derzeit 31 Pflegepersonen verschickt (3 Masken pro Hauptpflegeperson)
  • Notbetreuung in den Kindertagesstätten im Januar
a) Kinderkrippe                                durchschnittlich 23 Kinder/Tag
b) Kindergarten Sternschnuppe                durchschnittlich 16 Kinder/Tag
  • Die Schulreinigungskräfte sind ab 14.01. in Kurzarbeit (in der Zeit der Schulschließung: eine Reinigungskraft arbeitet in Teilzeit wegen Notbetreuung)
  • Für Kindertagesstätten wurde Kurzarbeit bei der Agentur für Arbeit beantragt, um im Bedarfsfall, z.B. noch längerer Lockdown und verringerte Notbetreuung, entsprechend reagieren zu können

c) Feuerwehrfahrzeug FFW Gambach-Rohr-Waal
Das Löschgruppenfahrzeug 8/6 der Ortsteilfeuerwehren wird am 13.02.2021 ausgeliefert und übergeben.

d) Direktvermarktung Pfaffenhofener Land und Hallertau e.V.
Die Direktvermarktung am alten Rohrbacher Feuerwehrhaus beginnt online am 05.02.2021. Ab dem 13.02.2021 ist der Abholpunkt jeden Samstag von 10:30 bis 11:30 Uhr geöffnet.

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12. Wasserversorgung Waaler Gruppe - Beschluss über Auftragsvergabe Maßnahmen 2021

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat (Gemeinde Rohrbach) Sitzung des Gemeinderates 03.02.2021 ö 12

Sachverhalt

Die Verwaltung wurde beauftragt, für die in der Gemeinderatssitzung vom 02.12.2020 genehmigten Maßnahmen
  • Wittelsbacherweg in Rohrbach
  • Pfarrer-Höfler-Straße in Langenbruck
  • Schieberkreuze Agelsberg und Waal
  • Leitungserneuerung Waal
Angebote einzuholen.

Zudem waren entsprechend des Gemeinderatsbeschlusses vom 10.12.2019 noch die Maßnahmen
  • Rohrbach
Bereich Hopfenweg/Landrat-von-Koch-Straße Schieberkreuz-Sanierungen (5x)

  • Winden
  1. Talstr. 2a/Hauptstraße/Kappelenweg: Ringschluss         
  2. Am Weiher: Ringschluss                 
  3. Westendstr. 12/Am Gellert: Austausch Schieber
  4. Hauptstraße/Kapellenweg: Schieberkreuz 

  • Agelsberg
  1. Langwiedstraße: Ringschluss        
  2. Kreuzstraße/Ziegelstraße verbinden         

  • Langenbruck
  1. Gambacher Str. 1 – 5: Verbinden der Leitung        

für das Jahr 2021 vorgesehen. Auch für diese Maßnahmen wurden Angebote eingeholt.

Für alle Maßnahmen wurden bei 3 Firmen Angebote eingeholt. Für alle Maßnahmen gingen jeweils 3 Angebote ein. Für alle Maßnahmen gab die Fa. Geltl Tiefbau GmbH das wirtschaftlichste Angebot ab.

Im Einzelnen:        

Beschluss

Mit der Durchführung der Maßnahmen wird die Fa. Geltl gemäß den vorliegenden Angeboten vom 04.01.2021 zu den angebotenen Preisen beauftragt.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 20, Dagegen: 0

Datenstand vom 05.03.2021 11:53 Uhr