Datum: 14.04.2021
Status: Abgeschlossen
Sitzungsort: Turmberghalle Rohrbach
Gremium: Gemeinderat
Körperschaft: Gemeinde Rohrbach
Öffentliche Sitzung, 19:00 Uhr bis 20:30 Uhr
Nichtöffentliche Sitzung


Öffentliche Sitzung

TOP-Nr. Bezeichnung
1 Genehmigung der Sitzungsniederschrift vom 10.03.2021
2 Bestätigung der Wahl des 1. und 2. Kommandanten der Freiwilligen Feuerwehr Gambach-Rohr-Waal
3 Aufstellung des Bebauungsplanes Nr. 42 "Schelmengrund - 2. Bauabschnitt" (mit Teilaufhebung des Bebauungsplanes Nr. 37 "Schelmengrund - 1. Bauabschnitt")
3.1 Behandlung der eingegangenen Anträge und Stellungnahmen im Rahmen der förmlichen Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 3 Abs. 2 und § 4 Abs. 2 BauGB
3.1.1 Landratsamt Pfaffenhofen – Bauleitplanung
3.1.2 Landratsamt Pfaffenhofen – Naturschutz
3.1.3 Landratsamt Pfaffenhofen – Immissionsschutz
3.1.4 Landratsamt Pfaffenhofen – Bodenschutz
3.1.5 Landratsamt Pfaffenhofen – Denkmalschutz
3.1.6 Landkreis Pfaffenhofen – Seniorenbeauftragter
3.1.7 Landkreis Pfaffenhofen – Behindertenbeauftragte
3.1.8 Abfallwirtschaftsbetrieb Landkreis Pfaffenhofen
3.1.9 Wasserwirtschaftsamt Ingolstadt
3.1.10 Bayer. Bauernverband
3.1.11 Amt für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten Pfaffenhofen
3.1.12 Bayerisches Landesamt für Denkmalpflege
3.1.13 Regierung von Oberbayern – höhere Landesplanungsbehörde
3.1.14 Deutsche Bahn AG, DB Immobilien
3.1.15 Vodafone GmbH / Vodafone Kabel Deutschland GmbH
3.1.16 Bürger 1
3.1.17 Bürger 2
3.1.18 Bürger 3
3.2 sonstige Änderungen und Ergänzungen des Bebauungsplanentwurfes
3.3 Billigungsbeschluss
3.4 Beschluss über erneute Auslegung (§ 4a Abs. 3 BauGB)
4 Antrag auf Bauleitplanung "Sondergebiet Lagerplatz Ottersried"
4.1 Allgemeines zum Projekt *)
4.2 Aufstellungsbeschluss zur 10. Änderung des Flächennutzungsplanes
4.3 Beschluss zur Aufstellung des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes Nr. 47 "Sondergebiet Lagerplatz Ottersried"
5 Auftragsvergaben zur Sanierung Sportweg 2. BA
6 Neubau Hochbehälter - Beschluss über das Nachtragsangebot Nr. 1 zum Gewerk 04 Hydraulische Anlage
7 Kindergarten Löwenzahn - Genehmigung Haushaltsplan 2021
8 Genehmigung der Annahme von Spenden im Haushaltsjahr 2020
9 Beschluss über Zuschussantrag für die Orgelsanierung der Pfarrkirche Rohrbach
10 Neuerlass der Erschließungsbeitragssatzung - Beratung und Beschlussfassung
11 Beschlussfassung über die Satzung für den Wochenmarkt der Gemeinde Rohrbach (Wochenmarktsatzung - WMS)
12 Bekanntgaben und Anfragen

zum Seitenanfang

1. Genehmigung der Sitzungsniederschrift vom 10.03.2021

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat (Gemeinde Rohrbach) Sitzung des Gemeinderates 14.04.2021 ö beschließend 1

Sachverhalt

Die Niederschrift ist im Ratsinformationssystem zu entnehmen!

Beschluss

Die Niederschrift der öffentlichen Sitzung vom 10.03.2021 wird genehmigt.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 18, Dagegen: 0

zum Seitenanfang

2. Bestätigung der Wahl des 1. und 2. Kommandanten der Freiwilligen Feuerwehr Gambach-Rohr-Waal

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat (Gemeinde Rohrbach) Sitzung des Gemeinderates 14.04.2021 ö 2

Sachverhalt

Am 24.03.2021 wurde auf der Versammlung der Freiwilligen Feuerwehr Gambach, der Freiwilligen Feuerwehr Rohr und Teilen der Feuerwehr Waal der Übergang zur Gemeinschaftsfeuerwehr beschlossen.
Zum Kommandanten der Freiwilligen Feuerwehr Gambach-Rohr-Waal wurde der bisherige Kommandant der Freiwilligen Feuerwehr Rohr, Thomas Wildmoser gewählt. Als Stellvertreter wurde Tim Brummer, bisheriger Kommandant der Freiwilligen Feuerwehr Gambach, gewählt.

Beschluss

  1. Der Gemeinderat bestätigt die Wahl von Herrn Thomas Wildmoser zum Kommandanten der Freiwilligen Feuerwehr Gambach-Rohr-Waal. Die Amtszeit beginnt mit dem 01.04.2021 und beträgt 6 Jahre.

  1. Der Gemeinderat bestätigt die Wahl von Herrn Tim Brummer zum Stellvertreter des Kommandanten der Freiwilligen Feuerwehr Gambach-Rohr-Waal. Die Amtszeit beginnt mit dem 01.04.2021 und beträgt 6 Jahre.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 18, Dagegen: 0

zum Seitenanfang

3. Aufstellung des Bebauungsplanes Nr. 42 "Schelmengrund - 2. Bauabschnitt" (mit Teilaufhebung des Bebauungsplanes Nr. 37 "Schelmengrund - 1. Bauabschnitt")

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat (Gemeinde Rohrbach) Sitzung des Gemeinderates 14.04.2021 ö 3
zum Seitenanfang

3.1. Behandlung der eingegangenen Anträge und Stellungnahmen im Rahmen der förmlichen Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 3 Abs. 2 und § 4 Abs. 2 BauGB

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat (Gemeinde Rohrbach) Sitzung des Gemeinderates 14.04.2021 ö 3.1

Sachverhalt

In der Sitzung vom 23.11.2020 hat der Gemeinderat nach vorausgegangener frühzeitiger Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung (§ 3 Abs. 1 und § 4 Abs. 1 BauGB) den Entwurf des Bebauungsplanes Nr. 42 „Schelmengrund – 2. Bauabschnitt“ (einschließlich der Teilaufhebung des Bebauungsplanes Nr. 37 „Schelmengrund – 1. Bauabschnitt“) gebilligt. Der vom Planungsbüro OPLA, Augsburg, ausgearbeitete Bebauungsplanentwurf mit Begründung, Umweltbericht, Geländeschnitten (jeweils in der Fassung vom 23.11.2020), Bodengutachten (in der Fassung vom 15.05.2020), spezieller artenschutzrechtlicher Prüfung (Fassung vom 17.12.2020) sowie der bereits vorliegenden umweltbezogenen Informationen und Stellungnahmen hat in der Zeit vom 20.01.2021 bis einschließlich 25.02.2021 in der Gemeindeverwaltung nach § 3 Abs. 2 BauGB öffentlich ausgelegen. Den Behörden und sonstigen Trägern öffentlicher Belange wurde gemäß    § 4 Abs. 2 BauGB bis einschließlich 25.02.2021 Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben.

Im Rahmen der Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung sind nachfolgende Stellungnahmen abgegeben worden:

Behörden und Träger öffentlicher Belange (Stellungnahmen mit Anregungen oder Bedenken):
  • Landratsamt Pfaffenhofen – Bauleitplanung (Schreiben vom 18.02.2021)
  • Landratsamt Pfaffenhofen – Naturschutz (Schreiben vom 18.02.2021)
  • Landratsamt Pfaffenhofen – Immissionsschutz (Schreiben vom 16.02.2021)
  • Landratsamt Pfaffenhofen – Bodenschutz (Schreiben vom 09.02.2021)
  • Landratsamt Pfaffenhofen – Denkmalschutz (Schreiben vom 17.02.2021)
  • Landkreis Pfaffenhofen – Seniorenbeauftragter (Schreiben vom 20.01.2021
  • Landkreis Pfaffenhofen – Behindertenbeauftragte (Schreiben vom 16.02.2021)
  • Abfallwirtschaftsbetrieb Landkreis Pfaffenhofen (Schreiben vom 11.02.2021)
  • Wasserwirtschaftsamt Ingolstadt (Schreiben vom 15.02.2021)
  • Bayer. Bauernverband (Schreiben vom 17.02.2021)
  • Amt für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten Pfaffenhofen (Schreiben vom 29.01.2021)
  • Bayerisches Landesamt für Denkmalpflege (Schreiben vom 17.02.2021)
  • Regierung von Oberbayern – höhere Landesplanungsbehörde (Schreiben vom 21.01.2021)
  • Deutsche Bahn AG, DB Immobilien (Schreiben vom 03.02.2021)
  • Vodafone GmbH / Vodafone Kabel Deutschland GmbH (Schreiben vom 17.02.2021)

Behörden und Träger öffentlicher Belange (Stellungnahmen ohne Anregungen oder Bedenken):
  • Landratsamt Pfaffenhofen – Kommunale Angelegenheiten (Schreiben vom 22.01.2021)
  • Landratsamt Pfaffenhofen – Verkehrswesen (Schreiben vom 18.02.2021)
  • Landratsamt Pfaffenhofen – Kreiseigener Tiefbau (Schreiben vom 20.01.2021)
  • Industrie und Handwerkskammer für München und Oberbayern (Schreiben vom 26.01.2021)
  • Inexio GmbH (Schreiben vom 08.02.2021)
  • Markt Wolnzach (Schreiben vom 22.01.2021)
  • Markt Reichertshofen (Schreiben vom 01.02.2021)
  • Stadt Geisenfeld (Schreiben vom 25.01.2021)

Folgende Behörden und Träger öffentlicher Belange gaben keine Stellungnahme ab, so dass hiermit von diesen Fachstellen Einverständnis mit der Planung angenommen wird:
  • Landratsamt Pfaffenhofen – Gesundheitsamt
  • Stadt Pfaffenhofen
  • Gemeinde Pörnbach
  • Amt für ländliche Entwicklung Oberbayern
  • Autobahndirektion Südbayern
  • Freiwillige Feuerwehr Rohrbach
  • Bund Naturschutz in Bayern e.V.
  • Deutsche Telekom Technik GmbH
  • Amt für Digitalisierung, Breitband und Vermessung Pfaffenhofen
  • Bayernwerk Netz GmbH
  • Energienetze Bayern
  • Planungsverband Region Ingolstadt
  • Kreisbrandinspektion Pfaffenhofen

Stellungnahmen von Bürgern:
  • Bürger 1 (Schreiben vom 21.02.2021)
  • Bürger 2 (Schreiben vom 21.02.2021)
  • Bürger 3 (Schreiben vom 18.02.2021)

Die vorgebrachten Bedenken und Anregungen werden einer Abwägung unterzogen und dazu wie folgt Stellung genommen:

zum Seitenanfang

3.1.1. Landratsamt Pfaffenhofen – Bauleitplanung

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat (Gemeinde Rohrbach) Sitzung des Gemeinderates 14.04.2021 ö beschließend 3.1.1

Sachverhalt

Stellungnahme:

  1. Belange der Baukultur, Gestaltung des Orts- und Landschaftsbildes, Schutz der kulturellen Überlieferung:
Gemäß § 1 Abs. 6 Nr. 5 BauGB, LEP 2013 8.4.1 (G) und Art 141 Abs. 1 Satz 4 BayVerf sind die Belange der Baukultur zu berücksichtigen, die Gestaltung des Orts- und Landschaftsbildes zu beachten sowie gemäß Art 3 Abs. 2 BayVerf die kulturelle Überlieferung zu schützen. Dabei ist die Eigenständigkeit der Region zu wahren (vgl. Art 3a BayVerf). Auf eine gute Gestaltung der Baugebiete […] soll geachtet werden (vgl. Regionalplan der Region Ingolstadt (10), B III 1.5 (Z)). Die Abwägung der Gemeinde vom 23.11.2020 wird zur Kenntnis genommen. Die Begründung zur Gliederung der Zulässigkeit von Dachformen sowie die Orientierung der Planung an den Festsetzungen der Dachaufbauten, Dacheindeckungen und Dachüberstände am bestehenden 1. Bauabschnitt kann nachvollzogen werden.
In Bezug auf die Festsetzungen zu den Einfriedungen wird weiterhin auf die Stellungnahme zur Baukultur vom 27.02.2019 verwiesen.


  1. Ein- und Durchgrünung:
Auf eine gute Ein- und Durchgrünung der Baugebiete insbesondere am Ortsrand und in den Ortsrandbereichen soll geachtet werden (vgl. Regionalplan der Region Ingolstadt (10), B III 1.5 (Z)). Darüber hinaus dient der Grünstreifen der Abschirmung von Immissionen (z.B. Staub-, Spritz- bzw. Düngemittelabdrift, etc.) auf Flächen unterschiedlicher Nutzung (vgl. § 1 Abs. 6 Nr. 7 c BauGB).
Die Fachstelle nimmt die Abwägung der Gemeinde Rohrbach vom 23.11.2020 zur Kenntnis. Zur schonenden Einbindung und zur Abschirmung von Immissionen (z.B. Staub, Spritz- und Düngemittelabdrift, etc.) sowie zur Sicherstellung der Vernetzung von Biotopstrukturen wird die Stellungnahme zur (temporären) Eingrünung aufrechterhalten. Auf die Stellungnahme vom 27.02.2019 wird verwiesen.


  1. Planunterlagen:
Einige Planunterlagen entsprechen noch nicht in allen Punkten den planungsrechtlichen Anforderungen (z. B. § 9 Abs. 1 BauGB).
Die städtebauliche Relevanz der angedachten Festsetzungen unter B 9.2 Niederschlagswasser kann (z.B. wegen des hängigen Geländes und der kaum möglichen Versickerung) grundsätzlich nachvollzogen werden. Es erscheint jedoch nicht eindeutig ersichtlich, auf welche Rechtsgrundlage sich diese Festsetzungen in § 9 BauGB stützen. Daher wird angeregt, diese Festsetzungen zu prüfen und die Grundlage zu benennen oder die Regelungen in die Hinweise zu verschieben.


  1. Schutzabstand Hopfengarten:
Der für den Hopfenanbau relevante Schutzabstand von 50 m ist zwischen der Grenze des Grundstückes des Hopfengartens und der Grenze des Baugrundstücks zu messen. Die Eintragung des Schutzabstandes vom Hopfengarten zur Bebauung wird grundsätzlich begrüßt. Der erforderliche Schutzabstand von 50 m wird in der Planzeichnung teilweise jedoch zwischen dem Grundstück bzw. Flurstück mit dem vorhandenen Hopfengarten und der Baugrenze gemessen. Dies ist nicht ausreichend. Der für den Hopfenanbau relevante Schutzabstand von 50 m ist zwischen der Grenze des Grundstückes des Hopfengartens und der äußeren Grenze des Baugrundstücks zu messen. Die Abstände sind zu korrigieren oder der benachbarte Hopfengarten bis zur Einhaltung der Schutzabstände zurückzubauen.


  1. Erneuerbare Energien und Belange des Klimaschutzes:
Die Nutzung erneuerbarer Energien und die sparsame und effiziente Nutzung von Energien sowie die Belange des Klimaschutzes und der Klimaanpassung sind bei der Aufstellung von Bauleitplänen zu berücksichtigen (vgl. § 1 Abs. 6 Nr. 7 Buchst. f BauGB).
Die Abwägung der Gemeinde Rohrbach vom 23.11.2020 wird von der Fachstelle zur Kenntnis genommen. Das Nicht-Zustande-Kommen des Wärmenetzes (Nahwärmeinsel) ist bedauerlich. Die Verschattungssimulation und die Ausrichtung der Planung (Gebäude, auch Baupflanzungen II. Ordnung) darauf wird grundsätzlich begrüßt. Bezüglich der Regelung von Elektroladestationen sowie der Festsetzung der Gestaltung des Quartiersplatzes wird die Stellungnahme zu diesem Punkt vom 27.02.2019 aufrechterhalten.


  1. Landschaftsbild, Naturhaushalt:
Die Vermeidung und der Ausgleich voraussichtlich erheblicher Beeinträchtigungen des Landschaftsbildes sowie der Leistungs- und Funktionsfähigkeit des Naturhaushaltes sind zu berücksichtigen (vgl. § 1 a Abs. 3 Satz 1 BauGB i. V. m. § 1 Abs. 6 Nr. 7 a BauGB).
Die Festsetzung der Ausgleichsflächen und der zugehörigen Maßnahmen wird begrüßt. Es wird in diesem Zusammenhang angeregt, die externen Ausgleichsflächen in den Gemarkungen Fahlenbach und Gambach zur Rechtsklarheit und eindeutigen Erkennbarkeit z. B. nicht nur textlich, sondern auch räumlich und als Teilgeltungsbereiche des Bebauungsplanes Nr. 42 festzusetzen.


  1. Redaktionelle Anregungen:

  • Umweltbericht:
Gemäß der Anlage 1 (zu § 2 Absatz 4 und den §§ 2a und 4c) zum BauGB sollte im Umweltbericht noch eine Referenzliste der Quellen, die für die im Bericht enthaltenen Beschreibungen und Bewertungen herangezogen wurden, ergänzt werden (siehe Anlage 1, Punkt 3d).

  • Sonstiges:
Der gegenständliche Bebauungsplan soll als zusammenhängendes Planwerk erstellt werden. Die Präambel, die Verfahrensvermerke, die Planzeichnung, die Festsetzungen durch Planzeichen, die Festsetzungen durch Text, die Hinweise durch Text und durch Planzeichen sind ein Werk. Damit sie in Gesamtheit Rechtskraft erlangen, wird angeregt, sie als ein zusammengehöriges Werk, z. B. auf einem Plan, darzustellen. Sollte die Planung in dieser Form verbleiben, wird angeregt, sämtliche Unterlagen als zusammenhängendes Geheft, z. B. mittels Kordeln, Ringheftung, Siegelung, etc., zu verknüpfen.
Dabei wird u. a. auf das Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofes vom 28.04.2017, Az. 15 N 15.967 verwiesen („Sind die Regelungen eines Bebauungsplans nicht auf einem Blatt zusammengefasst, sondern finden sich diese auf mehreren, untereinander nicht hinreichend fest verbundenen Einzelblättern, genügt der mit Unterschrift des Bürgermeisters versehene Ausfertigungsvermerk auf lediglich einem Einzelblatt grundsätzlich nur dann den Anforderungen des Art. 26 Abs. 2 Satz 1 GO für eine wirksame Ausfertigung, wenn alle Einzelblätter des Bebauungsplans mit Regelungsinhalt zusammen mit dem ausgefertigten Einzelblatt durch eine Art „gedanklicher Schnur" untereinander derart verknüpft sind, dass jeder Zweifel an der Zugehörigkeit der nicht gesondert ausgefertigten Einzelblätter zur Satzung ausgeschlossen ist."

Die redaktionellen Anregungen sind als Hinweise für die Verwaltung bzw. den Planfertiger gedacht und bedürfen u. E. keiner Behandlung im Gemeinderat.


Abwägung:

  1. Es kann zur Kenntnis genommen werden, dass das Landratsamt die Festsetzungen zu den Dachformen, der Dachgestaltung und Orientierung nachvollziehen kann. Der Gemeinderatsbeschluss zu den Einfriedungen vom 23.11.2020 („Der vorgeschlagenen Beschränkung der Einfriedungen wird nicht gefolgt, da den künftigen Bewohnern mehr Gestaltungsfreiheit bezüglich ihrer Einfriedungen ermöglicht werden soll, ohne dass ein geschlossenes Bild zum Straßenraum hin entsteht.“) soll beibehalten werden. Die Gestaltung von Einfriedungen ist kein Grundzug der Planung und erscheint aus städtebaulicher Sicht nicht zwingend erforderlich. Die Anregung wird daher zur Kenntnis genommen, eine Änderung der Planung soll nicht erfolgen.

  1. Der Gemeinderatsbeschluss zu den Randeingrünungen vom 23.11.2020 („Die Anregung wird zur Kenntnis genommen. Wie die Fachstelle richtig beschreibt, befindet sich das Baugebiet „Schelmengrund“ noch nicht im Endausbau. Die Anlage eines begrünten Ortsrandes festzusetzen, wird daher als zu weitgehend empfunden. Die bisherigen grünordnerischen Festsetzungen lassen eine adäquate Gartengestaltung – auch am „temporären Ortsrand“ -ebenso erwarten.“) soll beibehalten werden. Die Anregung wird daher zur Kenntnis genommen, eine Änderung der Planung soll nicht erfolgen.

  1. Das Anlegen der privaten Rückhaltemaßnahmen ist eine Maßnahme zum Schutz von Boden und Natur (Verzögerung des Wasserabflusses) im Sinne von § 9 Abs. 1 Nr. 20 BauGB. Dieses Entwässerungskonzept soll die mit der Bebauung einhergehenden nachteiligen Veränderungen des natürlichen Wasserkreislaufs möglichst geringhalten. Das erfüllt die Zielsetzung von § 9 Abs. 1 Nr. 20 BauGB. Die Festsetzung ist hier auch aus "städtebaulichen Gründen" (vgl. § 9 Abs. 1, 1. Halbsatz BauGB) erfolgt; denn die Beseitigung von Niederschlagswasser in einem Baugebiet ist aus Gründen einer geordneten städtebaulichen Entwicklung (§ 1 Abs. 1 und 3 BauGB) erforderlich. Die Begründung des Bebauungsplanes wird hierzu ergänzt.

  1. Der Anregung wird gefolgt, der Hopfengarten wird entsprechend weiter zurück gebaut und die Schutzabstandslinie in der Planzeichnung (von Baugrenze auf Grundstücksgrenze) korrigiert.

  1. Der Gemeinderatsbeschluss zu der Thematik der erneuerbaren Energien in Bezug auf die angeregten Elektroladestationen und die Quartiersplatz-Gestaltung vom 23.11.2020 (Teilauszug: „Die Festsetzung von Fahrradabstellplätzen einschließlich der Ausstattung von Elektroladestationen für die Wohnhäuser im WA 3 wird als zu weitreichend erachtet und daher nicht umgesetzt. Im Rahmen der Erschließungsplanung wird an einer grünordnerischen qualitätvollen Gestaltung des „Quartierplatzes“ im Baugebiet gearbeitet. Die Gemeinde verfolgt ebenfalls das Ziel, den Platz als Begegnungsort für die Bewohner zu gestalten.“) soll beibehalten werden. Die Anregung wird daher zur Kenntnis genommen, eine Änderung der Planung soll nicht erfolgen.

  1. Der Anregung kann gefolgt werden. Die in der Begründung dargestellten Geltungsbereiche der im Satzungstext festgesetzten Flächen können in die Planzeichnung als Teilgeltungsbereiche redaktionell mit aufgenommen werden.

  1. Die redaktionellen Anregungen können berücksichtigt werden. Die angeregte Referenzliste im Umweltbericht soll ergänzt werden.

Beschluss

Der Gemeinderat stimmt dem Abwägungsvorschlag zu.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 17, Dagegen: 0

zum Seitenanfang

3.1.2. Landratsamt Pfaffenhofen – Naturschutz

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat (Gemeinde Rohrbach) Sitzung des Gemeinderates 14.04.2021 ö beschließend 3.1.2

Sachverhalt

Stellungnahme:
Aus naturschutzfachlicher Sicht bestehen keine durchgreifenden Bedenken gegen das Vorhaben.

Folgendes wird gefordert:

  1. Die Ausgleichsflächen sind frühestens ab dem 01.07. eines jeden Jahres zu mähen. Nur durch eine späte erste Mahd kann ein Absamen der Pflanzen sichergestellt werden. Weiter wird dadurch verhindert, dass bodenbrütende Vogelarten oder andere Jungtiere nicht getötet oder verletzt werden. Eine zweite Mahd soll im Herbst (September/Oktober) erfolgen. Ebenso sind die Ausgleichsflächen alternierend zu mähen, d.h. es sind jedes Jahr an anderen Stellen ca. 20% des Bewuchses stehen zu lassen. Dieser Bereich dient den Tieren als Versteck bzw. den Insekten als Überwinterungsmöglichkeit, wenn die restliche Fläche abgemäht wurde.

  1. Die Nistkästen für Fledermäuse und Vögel sind soweit wie möglich im Voraus vor den Fällungen der Bäume aufzuhängen. Zur besseren Verortung ist der UNB ein Plan nachzureichen, in dem die Lage der Nistkästen dargestellt sind.

  1. Die ökologische Baubegleitung (ÖBB) hat durch eine ökologisch versierte Person (Umweltbaubegleitung mit Nachweis eines Abschlusses als Landschaftsarchitekt, Landschaftsplaner, Biologe oder vergleichbare Abschlüsse) zu erfolgen. Die Kontaktdaten der ÖBB sind der unteren Naturschutzbehörde rechtzeitig, mind. 2 Wochen vor Beginn der Baustelleneinrichtung, zu übermitteln.

  1. Alle Handlungen, die zu einer Zerstörung oder einer sonstigen erheblichen Beeinträchtigung des nach § 30 BNatSchG i.V.m. Art. 23 Bayerisches Naturschutzgesetz (BayNatSchG) gesetzlich geschützten Biotops führen können, sind verboten. Sollte durch einen Weg ein Eingriff ins Biotop erforderlich sein ist gemäß Art.23 Abs. 3 BayNatSchG eine Ausnahmegenehmigung bei der unteren Naturschutzbehörde einzuholen

Abwägung:
Den Anregungen kann in vollem Umfang bei Umsetzung der Maßnahmen gefolgt werden. Die Anregungen zur Pflege der Ausgleichsflächen werden in die Festsetzungen redaktionell eingearbeitet. Eine Änderung der Bauleitplanung aufgrund der Stellungnahme ist ansonsten nicht erforderlich.

Beschluss

Der Gemeinderat stimmt dem Abwägungsvorschlag zu.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 17, Dagegen: 0

zum Seitenanfang

3.1.3. Landratsamt Pfaffenhofen – Immissionsschutz

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat (Gemeinde Rohrbach) Sitzung des Gemeinderates 14.04.2021 ö beschließend 3.1.3

Sachverhalt

Stellungnahme:

Auf die Stellungnahme zur 1. Beteiligung wird hingewiesen. Folgender Sachverhalt ist bekannt:

„Die Gemeinde will mit der Aufstellung des Bebauungsplan Nr. 42 ein allgemeines Wohngebiet im Anschluss an das bereits bestehende Wohngebiet (BP 37) verwirklichen. Der Geltungsbereich umfasst die FlNrn. 43/4, 43/5, 44, 61, 70, 70/6, 247, 248, 249, 250, 252, 253 sowie Teilflächen der FlNrn. 249, 254, 255/1, 256 und 2076 jeweils Gemarkung Rohrbach.
Eine schalltechnische Untersuchung ist nicht nötig, da es zum BP Nr. 37 eine Untersuchung gibt, die die Verträglichkeit des Supermarktes mit der bereits näher gelegenen Wohnbebauung nachweist.
Der Schutzabstand zu den umliegenden Hopfengärten im Süden und Westen des Plangebietes sind mit 50 m in der Planzeichnung eingetragen und können eingehalten werden. Der Hinweis für Wärmepumpen ist mit aufgenommen (textliche Festsetzungen Punkt 12). Auch die landwirtschaftliche Umgebung wurde berücksichtigt (Satzung Hinweise Nr. 3.1). Unter textliche Hinweise unter Punkt 3.2 genannte Hinweis zu Wärmepumpen-Systeme gehört zum Fachbereich Wasserwirtschaft und nicht unter den Punkt Immissionsschutz.

Aus Sicht des Immissionsschutzes kann dem o.g. Bebauungsplan Nr. 42 zugestimmt werden.

Folgendes sollte berichtigt werden:
Unter textliche Hinweise unter Punkt 3.2 genannte Hinweis zu Wärmepumpen-Systeme gehört zum Fachbereich Wasserwirtschaft und nicht unter den Punkt Immissionsschutz.“

Die o.g. Punkte wurden in den neuen Unterlagen zur 2. Beteiligung ergänzt. Zusätzlich wurde unter Punkt 12 der textlichen Festsetzungen ein Mindestabstand in Abhängigkeit des Schallleistungspegels für Wärmepumpen hinzugefügt. Bei diesen Mindestabständen handelt es sich um dieselben Abstände wie im Infoblatt „Lärmschutz bei Luft-Wärmepumpen" des Bayerischen Landesamt für Umwelt. Mit diesem Zusatz besteht Einverständnis.

Aus aktuellen Luftbildern wird ersichtlich, dass die südlichen Hopfengärten im Gegensatz zu der Planzeichnung noch größer sind bzw. teilweise von dem Plangebiet überbaut werden. Der Schutzabstand von 50 m zwischen Hopfengarten und Grundstücksgrenze wird gemäß Planzeichnung eingehalten, sobald die Hopfengärten zurückgebaut wurden.

Ansonsten sind keine Änderungen zur 1. Beteiligung bekannt. Aus Sicht des Immissionsschutzes bestehen keine Bedenken zum o.g. Bebauungsplan Nr. 42.


Abwägung:
Mangels Rechtsgrundlage sollen die Festsetzungen zu den Luftwärmepumpen redaktionell in die textlichen Hinweise verschoben werden. Grundzüge der Planung sind hiervon nicht berührt. Der Rückbau kann - wie oben bereits ausgeführt - auf 50 m von der Grundstücksgrenze erfolgen. Die Planzeichnung wird diesbezüglich redaktionell geändert.

Beschluss

Der Gemeinderat stimmt dem Abwägungsvorschlag zu.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 17, Dagegen: 0

zum Seitenanfang

3.1.4. Landratsamt Pfaffenhofen – Bodenschutz

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat (Gemeinde Rohrbach) Sitzung des Gemeinderates 14.04.2021 ö beschließend 3.1.4

Sachverhalt

Stellungnahme:
Aus Sicht der Bodenschutzbehörde wird wie folgt Stellung genommen:
Wir verweisen auf unsere Stellungnahme vom 12.02.2019.

Abwägung:
Der Gemeinderatsbeschluss zum Bodenschutz vom 23.11.2020 („Im Zuge der Erschließungsplanung wurde ein Bodengutachten erstellt. Dieses gibt grundsätzlich Auskunft über die Bodenverhältnisse im Allgemeinen (Versickerung, Tragfähigkeit usw.). Ebenfalls wurden chemische Laboruntersuchungen hinsichtlich etwaiger Bodenbelastungen vorgenommen (Ergebnis: Z0 bzw. Z1.1-Material für uneingeschränkten Einbau vorhanden). Das Bodengutachten wurde im Verfahrensschritt nach § 3 Abs. 2 und § 4 Abs. 2 BauGB mitausgelegt. Ungeachtet dessen ist vor Beginn der Planung der Wohngebäude in eigener Verantwortung vom Bauherrn der tatsächliche Zustand vor Ort zu prüfen. Eine Änderung der Planung aufgrund der Stellungnahme ist nicht erforderlich.“) soll beibehalten werden.

Neuere Erkenntnisse hierzu haben sich seither nicht ergeben. Die Stellungnahme wird daher zur Kenntnis genommen. Änderungen an der Planung sind nicht erforderlich.

Beschluss

Der Gemeinderat stimmt dem Abwägungsvorschlag zu.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 17, Dagegen: 0

zum Seitenanfang

3.1.5. Landratsamt Pfaffenhofen – Denkmalschutz

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat (Gemeinde Rohrbach) Sitzung des Gemeinderates 14.04.2021 ö beschließend 3.1.5

Sachverhalt

Stellungnahme:
Das überplante Gebiet befindet sich in der Nähe zu kartierten Bodendenkmälern. Das BLfD ist zu beteiligen. Außerdem befinden sich in unmittelbarer Nähe mehrere Baudenkmäler. Die Sichtbeziehung zu diesen könnte durch die vorliegende Planung beeinträchtigt werden. Das BLfD ist zu beteiligen.

Abwägung:
Die Hinweise dienen der Kenntnisnahme. Die mögliche Beeinträchtigung der Sichtbeziehung wurde in der Planung berücksichtigt und das BLfD wurde ebenfalls am Verfahren beteiligt. Auf die Beschlussfassung zur Stellungnahme des BLfD wird verwiesen. Die Stellungnahme wird daher zur Kenntnis genommen. Eine Änderung der Planung aufgrund der Stellungnahme der Unteren Denkmalschutzbehörde am LRA Pfaffenhofen ist nicht erforderlich.

Beschluss

Der Gemeinderat stimmt dem Abwägungsvorschlag zu.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 17, Dagegen: 0

zum Seitenanfang

3.1.6. Landkreis Pfaffenhofen – Seniorenbeauftragter

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat (Gemeinde Rohrbach) Sitzung des Gemeinderates 14.04.2021 ö beschließend 3.1.6

Sachverhalt

Stellungnahme:
Für den Bereich des Seniorenbeauftragten des Landkreises Pfaffenhofen werden für den Bebauungsplan Nr. 42 Schelmengrund- 2. Bauabschnitt" keine Bedenken erhoben.

Folgende Punkte sollten jedoch von Ihnen berücksichtigt werden:        
  1. Eine gut erreichbare Nahversorgungsinfrastruktur ist u.a. mit den ansässigen Supermärkten, Bäckern, Metzgern und verschiedener Getränkemärkte gegeben. Bei der Entwicklung dieses Baugebietes ist sicherzustellen, dass diese Nahversorgungsinfrastruktur aufrecht erhalten bleibt.
  2. Bei den Planungen ist darauf zu achten, die Umgebung (Straßenverläufe, Plätze, Gehwege und Fahrradwege) hindernisarm (barrierefrei) zu gestalten. Hierauf sollte auch bei künftigen Planungen geachtet werden.
  3. Eine Anbindung an den öffentlichen Personennahverkehr ist anzudenken. Bei den Planungen ist ein barrierefreier Gehweg mit Überquerungshilfe und ein barrierefreier Zustieg in den Bus mit anzudenken.
  4. Bei längeren Strecken (z.B. Fußwege), sollten Ruhemöglichkeiten mit ausreichender Beschattung (z.B. durch Bänke und Bäume mit entsprechender Kronengröße um Verschattung zu gewährleisten) angedacht werden.
  5. Für geplanten Geschoßwohnungsbau wird angeregt, diesen barrierefrei und mit senioren- und behindertengerechten Wohnungen auszuführen.

Abwägung:
Die Anregungen zu den Punkten 1) bis 3) sowie 5) entsprechen inhaltlich der Stellungnahme zur frühzeitigen Behördenbeteiligung. Insoweit wird auf die Abwägungs- und Beschlusslage gemäß Sitzung vom 23.11.2020 verwiesen. Neuere Erkenntnisse hierzu haben sich seither nicht ergeben. Die Anregung zu Punkt 4) wird zur Kenntnis genommen. Sitzmöglichkeiten an öffentlichen Grünflächen, wo es sich anbietet, liegen ohnehin im stetigen Fokus der Gemeinde.

Beschluss

Der Gemeinderat stimmt dem Abwägungsvorschlag zu.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 17, Dagegen: 0

zum Seitenanfang

3.1.7. Landkreis Pfaffenhofen – Behindertenbeauftragte

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat (Gemeinde Rohrbach) Sitzung des Gemeinderates 14.04.2021 ö beschließend 3.1.7

Sachverhalt

Stellungnahme:
Gemäß Art. 65 Abs. 1 BayBO und Art. 26 Abs. 1 BayVwVfG baten Sie mich als Behindertenbeauftragte des Landkreises Pfaffenhofen a. d. Ilm zu dem oben genannten Bauvorhaben Stellung, hinsichtlich der Barrierefreiheit, zu nehmen. Es wurden folgende Unterlagen per E-Mail zum Download übersandt:
Bekanntmachung, BPL Schelmengrund 2.BA_PIanzeichnung, BPL Schelmengrund 2.BA_Festsetzungen, BPL Schelmengrund 2.BA_Begründung mit Umweltbericht, BPL Schelmengrund 2.BA_LagepIan Geländeschnitte, BPL Schelmengrund 2.BA_Geländeschnitte 1-18, BPL Schelmengrund, 2.BA_Geländeschnitte 19-34, BPL Schelmengrund 2. BA_spezielle artenschutzrechtliche Prüfung, Zusammenstellung umweltbezogener Informationen und Stellungnahmen, BG Schelmengrund 2. BA_Bodengutachten_Textteil, BG Schelmengrund 2 BA_Bodengutachten_AnIage 1, BG Schelmengrund, 2. BA_Bodengutachten_Anlage 2, BG Schelmengrund 2. BA_Bodengutachten_Anlage 3, BG Schelmengrund 2. BA_Bodengutachten_Anlage 4, BG Schelmengrund 2. BA_Bodengutachten_AnIage 5, BG Schelmengrund 2. BA_Bodengutachten_Anlage 6, BG Schelmengrund, 2. BA_Bodengutachten_AnIage 7

Meine Stellungnahme stützt sich auf Art. 1, Art. 4 BayBGG (Barrierefreiheit) und Art. 10 Abs. 2 BayBGG (Herstellung von Barrierefreiheit in den Bereichen Bau und Verkehr), Art. 9 Abs. 1 Satz 5 BayStrWG (Straßenbaulast — behinderte Personen) sowie einschlägige DIN-Normen.

Der Gemeinderat der Gemeinde Rohrbach hat am 08.05.2018 die Aufstellung eines qualifizierten Bebauungsplanes (Nr. 42) im Sinne des § 30 Abs. 1 BauGB für das Gebiet „Schelmengrund — 2. Bauabschnitt" beschlossen. Der Geltungsbereich beinhaltet vollständig die Fl.Nrn. 43/4, 43/5, 44, 61, 70/6, 247, 248, 249/1, 249/2, 249/3, 249/4, 249/5, 249/6, 250, 251, 252, 253, 255, 2066/1, 2066/2, jeweils der Gemarkung Rohrbach, sowie Teilflächen der Fl.Nrn. 70, 254, 255/1, 256, 2066 und 2076, jeweils der Gemarkung Rohrbach. Es ist beabsichtigt, das Baugebiet als „Allgemeines Wohngebiet" (WA) festzusetzen. Als Bebauung sind Einzel-, Doppel- und Mehrfamilienhäuser vorgesehen. Die Aufstellung des Bebauungsplanes Nr. 42 „Schelmengrund — 2. Bauabschnitt" beinhaltet zudem eine Teil-Aufhebung des rechtskräftigen qualifizierten Bebauungsplanes Nr. 37 „Schelmengrund 1. Bauabschnitt".  Die Teil-Aufhebung des Bebauungsplanes Nr. 37 „Schelmengrund — 1. Bauabschnitt" betrifft dabei die öffentlichen Verkehrs- und Grünflächen Fl.Nrn. 2076, 2066TTfl., 2066/1 und 2066/2, jeweils Gemarkung Rohrbach. Diese Flächen werden dem räumlichen Geltungsbereich des Bebauungsplanes Nr. 42 „Schelmengrund — 2. Bauabschnitt" zugeschlagen.

Ich möchte auf meine Stellungnahme vom 26.02.2019 hinweisen, welche die Grundprinzipien der barrierefreien Gestaltung beinhalten. Bei Beachtung der genannten Vorschriften bestehen keine Einwände zur Aufstellung des Bebauungsplans.

Hinweisen möchte ich auf das Angebot der Beratungsstelle Barrierefreiheit der Bayerischen Architektenkammer. Nächstgelegener Beratungsstandort ist Ingolstadt. Weitere Infos unter: https://www.byak.de/planen-und-bauen/beratungsstelle-barrierefreiheit.html.

Abwägung:
Der Gemeinderatsbeschluss zu den Belangen des barrierefreien Bauens vom 23.11.2020 („Die gesetzlichen Vorgaben beziehen sich auf die Ausführungsplanung (Erschließungsplanung) und haben keine unmittelbare Auswirkung auf den Bebauungsplan. Es wird darauf hingewiesen, dass ein Großteil der Straßen eine Neigung von 6% übersteigen wird und damit keine durchgängige barrierefreie Verkehrsraumgestaltung erzielt werden kann. Dies ist aufgrund des steilen Nordhangs unvermeidbar Im Baugebiet werden nur an den beiden Haupterschließungsstraßen Gehwege ausgeführt. Diese weisen je für sich zwar eine Breite von 1,50 m (bemessen für Benutzung mit Rollstühlen, Kinderwagen etc. mit 1 m zzgl. 0,25 m Sicherheitsraum beidseitig) auf, werden dafür auf beiden Straßenseiten ausgeführt (je für eine Gehrichtung). Einer Verbreiterung auf 1,80 m (bei Benutzung eines Gehweges in beide Gehrichtungen) bedarf es folglich nicht. Die gesetzlichen Vorgaben zur Barrierefreiheit werden im Rahmen der Straßenplanung soweit möglich umgesetzt.“) soll beibehalten werden.

Neuere Erkenntnisse aus der Stellungnahme ergeben sich für die Bauleitplanung nicht. Die Stellungnahme wird daher zur Kenntnis genommen. Eine Änderung an der Planung ist nicht erforderlich.

Beschluss

Der Gemeinderat stimmt dem Abwägungsvorschlag zu.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 17, Dagegen: 0

zum Seitenanfang

3.1.8. Abfallwirtschaftsbetrieb Landkreis Pfaffenhofen

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat (Gemeinde Rohrbach) Sitzung des Gemeinderates 14.04.2021 ö beschließend 3.1.8

Sachverhalt

Stellungname:
Am 19. Januar 2021 wurden die Planunterlagen zum Bebauungsplan Nr. 42 „Schelmen-grund — 2. Bauabschnitt", mit Teilaufhebung des Bauungsplanes Nr. 37 „Schelmengrund 1. Bauabschnitt" der Gemeinde Rohrbach, dem Abfallwirtschaftsbetrieb (AWP) zur Stellungnahme zugeleitet. Unter Beachtung der Mindestanforderungen an die Zufahrtswege mit Wendeanlagen, die für eine geordnete und reibungslose Abfallentsorgung notwendig sind, wird dem Bebauungsplan in der vorliegenden Form zugestimmt.
Die Abfallbehältnisse der 15, 16, 50, 72, 75 und 81 müssen jeweils an der Durchgangsstraße im Einmündungsbereich der Sackgasse zur Abholung bereitgestellt werden.
Die behelfsmäßige Wendeanlage (Wendehammer für 3-Achsige Müllfahrzeuge) im Bereich der Parzelle 53 erachten wir als ausreichend soweit die Ost- und Südseite der Wendeanlage nicht bebaut werden.

Abwägung:
Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen. Ein allgemeiner Hinweis zur Bereitstellung von Mülltonnen bei nicht anfahrbaren Straßenabschnitten ist bereits in den textlichen Hinweisen enthalten. Die Beurteilung der behelfsmäßigen Wendeanlage wird begrüßt. Eine Änderung an der Planung ist nicht erforderlich.

Beschluss

Der Gemeinderat stimmt dem Abwägungsvorschlag zu.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 17, Dagegen: 0

zum Seitenanfang

3.1.9. Wasserwirtschaftsamt Ingolstadt

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat (Gemeinde Rohrbach) Sitzung des Gemeinderates 14.04.2021 ö beschließend 3.1.9

Sachverhalt

Stellungnahme:

  1. Wasserversorgung:
Die Wasserversorgung wird im Plangebiet durch die Waaler Gruppe übernommen. Wasserschutzgebiete sind durch die Planung nicht betroffen.
In unserer Stellungnahme vom 01.03.2019, Az. 3-4622-PAF-936/2019, zur frühzeitigen Beteiligung der Behörden wurde die Bestandssituation der Wasserversorgung ausführlich beschrieben. Hier wurde v.a. darauf hingewiesen, dass in den letzten Jahren (wie auch wieder für das Jahr 2020) die zulässige Entnahmemenge aus den Brunnen 4 und 5 deutlich überschritten wurde. Zudem wurde ein Konzept gefordert wie die Wasserversorgung langfristig sichergestellt werden soll. Der uns jetzt vorliegende Bebauungsplan enthält lediglich eine Erläuterung wie künftig der Wasserbedarf gedeckt werden soll.
Hier wird beschrieben, dass die Wasserversorgung durch die drei im Feilenforst niedergebrachten Brunnen in Verbindung mit einer Reduzierung der Wassermenge in Waal sichergestellt werden soll. Generell können wir dem zustimmen, allerdings stehen noch einige Schritte aus, bis ein Entnahmerecht für die Brunnen im Feilenforst verbeschieden werden kann. Aus diesem Grund ist es für uns fraglich, wann eine Förderung von Grundwasser aus den genannten Brunnen möglich ist.
Auf die Überschreitung der zulässigen Jahresentnahmemenge wurde bereits hingewiesen. Eine zusätzliche Möglichkeit den Bedarf zu decken besteht, wie auch schon in unserer Stellungnahme vom 01.03.2019 beschrieben, durch den Wasserlieferungsvertrag mit der Ilmtalgruppe. Ab 2021 können hier aber lediglich noch 80.000 m3/a bezogen werden, bis 2020 waren hier 100.000 m3/a zulässig (Vertragslaufzeit bis 2025). Dieser nun gültige Vertrag enthält einen Passus, der der Ilmtalgruppe die Möglichkeit gibt ab 2023 die Liefermengen zu reduzieren, wenn dies für die Aufrechterhaltung der Versorgung des eigenen Verbandsgebietes geboten ist. Diese Tatsache könnte die Bedarfsdeckung der Waaler Gruppe zusätzlich zuspitzen solange eine Entnahme aus den Brunnen im Feilenforst nicht möglich ist.
Außerdem weisen wir auf die Nitratwerte im Brunnen 5 hin, die sich in den letzten Jahren zwischen 41 und 57 mg/I bewegt haben. Der Grenzwert von 50 mg/l wurde hier zum Teil bereits überschritten. Auch im Brunnen 4 liegen uns Messungen des Nitratgehalts vor. Hier wurden Werte im Bereich zwischen 19 und 38 mg/I gemessen- Auf Grund der relativ hohen nachgewiesenen Nitratwerte ist eine Überschreitung der Entnahmemenge aus den Brunnen 4 und 5 sehr kritisch zu sehen, weil dadurch zunehmend die Gefahr besteht die Nitratbelastung in größere Tiefen zu verschleppen.
Eine wasserrechtliche Genehmigung zur Förderung von Grundwasser für die öffentliche Trinkwasserversorgung der Waaler Gruppe wurde bis zum 31.12.2023 mittels beschränkter Erlaubnis auf Grund der o.g. noch nicht abgeschlossenen Maßnahmen im Feilenforst verlängert. Dem Wasserwirtschaftsamt Ingolstadt ist durchaus bewusst, dass der Wasserversorger erhebliche Bemühungen anstellt um eine gesicherte Wasserversorgung herzustellen.
Durch den Bebauungsplan (Fläche von rund 7,3 ha) wird sich eine deutliche Zunahme an Wohnbauflächen einstellen, was auch mit einer Steigerung im Wasserbedarf einhergeht. Daher ist nach derzeitigem Kenntnisstand die Wasserversorgung für den Bebauungsplan Nr. 42 kurz- und mittelfristig nicht gesichert.


  1. Abwasserbeseitigung:
Im Rahmen der Planungen für den 1. Bauabschnitt des Baugebietes Schelmengrund wurde die Ableitung über Regenwasserkanäle und die anschließende Einleitung in das Hochwasserrückhaltebecken an der Ottersrieder Straße vorgesehen. Berücksichtigt wurde dabei der Bauabschnitt 1-3 (Bezeichnung entsprach der ursprünglichen Aufteilung in 4 Bauabschnitte). Das Hochwasserrückhaltebecken wurde für diese 3 Bauabschnitte bereits entsprechend erweitert (siehe Planung Erschließung Baugebiet Schelmengrund, Tektur zum Hochwasserrückhaltebecken Ottersrieder Straße vom 27.07.2007 des Ing.-Büros WipflerPLAN mit Bescheid des Landratsamtes Pfaffenhofen vom 27.10.2008, Az. 40/641/16). Das anfallende Niederschlagswasser des ursprünglichen Bauabschnitts 4 sollte in das Rückhaltebecken Serbenstraße eingeleitet werden.

Realisiert werden soll nun der 2. Bauabschnitt des Baugebietes Schelmengrund, der sich allerdings nicht mehr ganz mit den ursprünglich vorgesehenen Bauabschnitten deckt. Vorgesehen ist, das anfallende Niederschlagswasser gedrosselt über Regenwasserretentionszisternen in Regenwasserkanäle mit anschließender Einleitung in das Hochwasserrückhaltebecken an der Ottersrieder Straße einzuleiten. Der neue Bauabschnitt 2 wurde nur z.T; im Einzugsgebiet des Baugebietes für das Hochwasserrückhaltebecken an der Ottesrieder Straße berücksichtigt (der südliche Teil des anfallenden Niederschlagswassers aus dem neuen Bauabschnitt 2 sollte ursprünglich in das Rückhaltebecken „Serbenweg" eingeleitet werden). Aufgrund des geänderten Einzugsgebietes des Hochwasserrückhaltebeckens an der Ottersrieder Straße ist daher die Planung des Ing.-Büros Wipfler vom 27.07.2007 entsprechend zu tektieren und ggf. der Bescheid vom 27.10.2008 anzupassen.
Hinweis: die Aussagen unter dem Punkt 6.2 der Erläuterung in der Entwurfsplanung des Ing.-Büros Steinbacher vom 20.11.2020 für den Bauabschnitt 2 treffen nur zum Teil zu.


  1. Oberirdische Gewässer und wild abfließendes Wasser:
Im Geltungsbereich des Bebauungsplans muss, aufgrund der topgraphischen Gegebenheiten mit Abfluss von wild abfließendem Oberflächenwasser gerechnet werden. Um das neu entstehende Baugebiet „Schelmengrund - 2. Bauabschnitt" vor wild abfließendem Oberflächenwasser zu schützen, sollen Rückhaltebecken und Abfangmulden errichtet werden, die analog zum 1. Bauabschnitt bei einer Weiterentwicklung des. Gebietes zurückgebaut werden.
Ein Teil des in den Abfangmulden aufgefangenen Wassers soll in das bestehende Regenrückhaltebecken am Serbenweg eingeleitet werden. Das Rückhaltebecken am Serbenweg wurde mit dem Wasserrechtsbescheid vom 29.08.1994 vom Landratsamt Pfaffenhofen genehmigt. Der Bau dieses Beckens wurde zum Schutz der örtlichen Wohnbebauung vom Freistaat Bayern mit 50% gefördert.
Eine Einleitung von Niederschlagswasser aus dem Baugebiet in das Rückhaltebecken ist grundsätzlich möglich, allerdings ist nachzuweisen, dass der Schutzgrad (Jährlichkeit) des Beckens durch die Einleitung nicht verringert wird. Gegebenenfalls ist das Beckenvolumen anzupassen. Der Wasserrechtbescheid zum Rückhaltebecken am Serbenweg wäre dann ggf. zu tektieren. Der Entwurfsplanung zur Abwasserbeseitigung ist zu entnehmen, dass die Planung der Außeneinzugsgebietsableitung bzw. Regenwasserrückhaltung in einer eigenen Entwurfsplanung aufgezeigt wird. Diese liegt dem Wasserwirtschaftsamt Ingolstadt nicht vor.
Zudem soll im Westen und Nordwesten zwei Außengebietsrückhaltebecken errichtet werden, um das anfallende Niederschlagswasser aus dem Außeneinzugsgebiet aufzunehmen. Zu der Beckengröße bzw. ihrer Leistungsfähigkeit wurden bisher keine Angaben gemacht. Wir empfehlen die Becken und die Ableitungsmulden auf ein hundertjährliches Regenereignis auszulegen. Die geplanten Rückhaltebecken sind möglichst als Erdbecken, also ohne Dammlage zu errichten.
Bei extremen Wetterereignissen, bzw. bei Überlastung dieser Abfanganlagen kann es jedoch dennoch zu Überflutungen kommen. Daher empfehlen wir, den Rohfußboden sowie alle Gebäudeöffnungen der geplanten Bebauung soweit wie möglich über dem fertigen Geländeniveau anzulegen.


  1. Zusammenfassung:
Aus wasserwirtschaftlicher Sicht bestehen derzeit Bedenken gegen den Entwurf des Bebauungsplanes Nr. 42.
Wegen der wiederholten Überschreitungen der Grundwasserentnahmemengen zur Trinkwasserversorgung, der reduzierten Liefermengen der Ilmtalgruppe und dem erheblichen Umfang der Baugebietsausweisung ist unseres Erachtens für eine Baugebietsausweisung die Wasserversorgung derzeit nicht gesichert.
Darüber hinaus sind wegen der geänderten Einzugsgebietssituation die Rückhaltebecken „An der Ottersrieder Straße" und „Serbenweg" nochmals zu überrechnen und ggf. zu tektieren und ggf. die zugehörigen Wasserrechtsbescheide anzupassen


Abwägung:

Zu Punkt 1):
Die Gemeinde Rohrbach, Wasserversorgung Waaler Gruppe beschäftigt sich mit Unterstützung durch einen Geologen und dem Wasserwirtschaftsamt Ingolstadt seit 2015 intensiv und strukturiert mit dem Thema zukünftige Wasserversorgung/ dauerhafte Sicherstellung der Versorgung mit Trinkwasser. Unter anderem wurde die Realisierung von neuen Trinkwasserbrunnen massiv vorangetrieben.
Inzwischen wurden im Feilenforst drei Trinkwasserbrunnen niedergebracht. Stand heute kann der zukünftige Wasserbedarf durch die im Feilenforst niedergebrachten Brunnen in Verbindung mit einer reduzierten Förderleistung im Versorgungsgebiet Waal und dem Notverbund mit dem Zweckverband Ilmtalgruppe vollumfänglich abgedeckt werden.
Dies gilt allerdings erst dann, wenn ein Wasserrecht für die Entnahme der neu erschlossenen Brunnen, sowie für die Bestandsbrunnen in Waal vorliegt. Dieses Wasserrecht ist abhängig von den Ergebnissen der inzwischen errichteten Grundwassermessstellenbohrungen, sowie den im Anschluss durchzuführenden Wasserschutzgebietsverfahren. Wir gehen davon aus, dass die Verfahren bis zur Bezugsfertigkeit der Gebäude im 2. Bauabschnitt Schelmengrund abgeschlossen sind, so dass auch der 2. Bauabschnitt des Baugebietes „Schelmengrund“ adäquat versorgt werden kann.

Sollten die Wasserschutzgebietsverfahren eine längere Zeit in Anspruch nehmen, so ist vorgesehen, die Versorgung durch einen Wasserlieferungsvertrag mit den Stadtwerken Pfaffenhofen über den bestehenden Notverbund sicherzustellen. Ebenso soll die für das Bestandsgebiet zusätzlich benötigte Wassermenge von ca. 30.000 – 50.000 m³ Trinkwasser p.a. durch einen Wasserliefervertrag mit den Stadtwerken Pfaffenhofen sichergestellt werden. Derzeit werden die technischen Voraussetzungen für eine Wasserlieferung durch die Stadtwerke Pfaffenhofen geprüft. Es ist von Seiten der Gemeinde Rohrbach vorgesehen, eine vertragliche Vereinbarung zur mittelfristigen Sicherung für die Dauer von 5 bis 10 Jahren über ca. 60.000 m³ Trinkwasser p.a. zu erzielen.

Die benötigte Wassermenge durch das Baugebiet Schelmengrund 2. BA steigt sukzessive, da nur für einige Grundstücke enge zeitliche Vorgaben beim Bauzwang vorliegen. Die Gemeinde ist sehr bestrebt, das Rohrnetz zu sanieren und so die Wasserverluste zu reduzieren. Der Gemeinderat hat im Dezember 2020 ein Sanierungskonzept beschlossen. So wird im Jahr 2021 zum Beispiel eine schadhafte Wasserleitung im Wittelsbacherweg in Rohrbach erneuert. Die konsequente Umsetzung des Sanierungskonzepts wird dazu führen, dass sich die Wasserverluste massiv reduzieren. Im Jahr 2020 waren die Wasserverluste neben Verlusten aus Rohrbrüchen auch wegen eines Einmaleffektes enorm hoch. Es ist nicht damit zu rechnen, dass in den Folgejahren erneut ein derart hoher Wasserverlust wie im Jahr 2020 zu verzeichnen sein wird.

Die Wasserversorgung für das Bestandsgebiet und das Gebiet des Bebauungsplanes Nr. 42 „Schelmengrund – 2. Bauabschnitt“ ist damit aktuell und in der Zukunft sichergestellt, so dass die dargestellten wasserwirtschaftlichen Bedenken als überwunden betrachtet werden können.



Zu Punkt 2+3):
Gegenüber dem ursprünglichen Wasserrecht – ausgearbeitet vom Büro WipflerPlan - haben sich die Flächenaufteilungen der Einzugsgebiete für die regulär zum Becken Ottersrieder Straße und zum Becken Serbenweg abfließende Wassermengen geändert. An das Becken Ottersrieder Straße werden mehr, an das Becken Serbenweg weniger Flächen angeschlossen. Die Auswirkungen werden jedoch durch die gewählte Ausführung der Grundstücksentwässerungen mit Retentionszisternen mehr als reduziert, was bedeutet, dass bei einem regulären Regenereignis weniger Niederschlagswasser zu jedem der Becken als beantragt zufließt.

Zum Becken im Serbenweg werden nur noch Außengebietswassermengen, die über Mulden gefasst werden, hin abgeleitet.

Diese offensichtlichen Tatsachen können auf Wunsch durch Berechnung nachgewiesen werden. Das Ing.-Büro Steinbacher-Consult befindet sich hierzu im Austausch mit dem WWA Ingolstadt.

Zum Schutz gegen ein Starkregenereignis wurde durch Steinbacher-Consult die hydraulische Leistungsfähigkeit der geplanten und bestehenden Kanalisation (BA1) nachgerechnet und für den Fall von hydraulischen Überlastungen mit Austritt von Niederschlagswasser aus der Kanalisation Maßnahmen getroffen, die eine möglichst schadfreie Ableitung über die Oberfläche ermöglichen.

Zu den Rückhaltebecken für das Außengebiet liegt ein Entwurf vor, die Auslegung des Beckens wurde mit einem 100-jährigen Regenereignis durchgeführt. Zusätzlich wurde eine Geländemulde vor den bestehenden Grundstücken Fl.Nr. 2075 zum weiteren Schutz vorgesehen. Bei Versagen aller Rückhalte- und Schutzmaßnahmen (> T=100) wird das Wasser wie bisher oberflächig zur Straße „Schelmengrund“ abgeleitet.

Hinsichtlich der Empfehlung, den Rohfußboden sowie alle Gebäudeöffnungen der geplanten Bebauung soweit wie möglich über dem fertigen Geländeniveau anzulegen, wird auf den bereits unter Nr. 2 der textlichen Hinweise enthaltenen Passus hingewiesen.

Beschluss

Der Gemeinderat stimmt dem Abwägungsvorschlag zu.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 17, Dagegen: 0

zum Seitenanfang

3.1.10. Bayer. Bauernverband

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat (Gemeinde Rohrbach) Sitzung des Gemeinderates 14.04.2021 ö beschließend 3.1.10

Sachverhalt

Stellungnahme:
Grundsätzlich bitten wir folgenden Aspekt zu berücksichtigen: Tag für Tag werden der Landwirtschaft wertvolle Äcker und Wiesen durch Überbauung und Versiegelung entzogen, sodass diese unwiederbringlich nicht mehr landwirtschaftlich genutzt werden können. Vor diesem Hintergrund bitten wir Sie, den schonenden und sparsamen Umgang mit landwirtschaftlicher Fläche weiter in den Mittelpunkt zu rücken.
Die Nutzung der im Süden und Westen an das geplante Wohngebiet angrenzenden landwirtschaftlichen Flächen und landwirtschaftlich genutzten Wege darf durch die Bebauung nicht beeinträchtigt werden. Wege müssen während der Bebauungsphase und auch danach dem landwirtschaftlichen Verkehr uneingeschränkt zugänglich sein. Dies betrifft die Fahrbahnoberfläche genauso wie eventuelle Beeinträchtigungen durch Bepflanzungen. Außerdem dürfen bestehende Wege nicht überplant werden.
Aufgrund der Ortsrandlage sind die Bauwerber auf ihre Duldungspflicht bzgl. Lärm-, Staub- und Geruchsemissionen der angrenzenden landwirtschaftlichen Nutzflächen hinzuweisen.
Bei dem Vorhaben ist darauf zu achten, dass die Grenzabstände bei Bepflanzung neben landwirtschaftlich genutzten Flächen laut „Ausführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuch" (AGBGB), Art. 48, eingehalten werden. Weiterhin ist die Bepflanzung regelmäßig zurückzuschneiden, damit die Bewirtschaftung der Flächen und das Befahren der Wege durch die Landwirte auch zukünftig problemlos gewährleistet sind.
Wir bitten Sie, oben genannte Einwände, die die Landwirtschaft unmittelbar betreffen bei der Planung und Durchführung des Projekts zu berücksichtigen.


Abwägung:
Die Planungsfläche ist im Flächennutzungsplan der Gemeinde Rohrbach als Wohnbaufläche dargestellt und damit langfristig für die Herausnahme aus der landwirtschaftlichen Nutzung vorgesehen. Es ist auch ein Anliegen der Gemeinde, den zusätzlichen Verbrauch landwirtschaftlicher Nutzflächen und den Faktor zur Berechnung des Ausgleichs in Abstimmung mit der Unteren Naturschutzbehörde möglichst gering zu halten.
Die landwirtschaftliche Nutzung der angrenzenden Flächen soll bei der Bauausführung entsprechend so berücksichtigt werden, dass die Einschränkungen auf den Zufahrtsstraßen möglichst geringgehalten werden.
Bei ordnungsgemäßer landwirtschaftlicher Nutzung und gegenseitiger Rücksichtnahme sollte ein Nebeneinander möglich sein. Auf die landwirtschaftlichen Immissionen wurde in den textlichen Hinweisen eingegangen.
Die Hinweise zur Einhaltung der Grenzabstände nach dem AGBGB sowie des regelmäßigen Rückschnitts der Bepflanzung dienen der Kenntnisnahme und können im Bebauungsplan nicht geregelt werden. Ungeachtet dessen werden am Südrand des Baugebietes Grünstreifen (ca. 5 m Breite) mit Entwässerungsgräben vorgeschaltet, so dass bereits dadurch ein ausreichender Abstand zu landwirtschaftlichen Flur besteht. Diese Grünstreifen werden erst bei Fortsetzung des nächsten Bauabschnittes wieder zurückgebaut.

Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen. Eine Änderung des Bebauungsplanes aufgrund der Stellungnahme ist nicht erforderlich.

Beschluss

Der Gemeinderat stimmt dem Abwägungsvorschlag zu.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 17, Dagegen: 0

zum Seitenanfang

3.1.11. Amt für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten Pfaffenhofen

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat (Gemeinde Rohrbach) Sitzung des Gemeinderates 14.04.2021 ö beschließend 3.1.11

Sachverhalt

Stellungnahme:
Aus landwirtschaftlich-fachlicher Sicht bestehen zur o. g. Planung folgende Anmerkungen:
  • Auf den Verlust von über 7 ha landwirtschaftlicher Nutzflächen wird hingewiesen. Das Planungsgebiet ist nach der landwirtschaftlichen Standortkartierung als Fläche mit durchschnittlichen und günstigen Erzeugungsbedingungen eingestuft.
  • Im Norden grenzen an das Planungsgebiet landwirtschaftliche Betriebe mit Hopfenanbau. Außerdem entsteht im Westen eine landwirtschaftliche Betriebsstätte mit Schwerpunkt Hopfenernte (Flur-Nr. 455, Gem. Rohrbach). Von diesen Betrieben gehen insbesondere während der Hopfenernte Lärmimmissionen aus, auch in den Morgen- und Abendstunden sowie an Wochenenden.
  • Es ist darauf zu achten, dass der Bestand der landwirtschaftlichen Betriebe durch das geplante Wohngebiet nicht eingeschränkt wird.
  • Auf die Einhaltung des erforderlichen Abstands von 50 m bzw. 25 m mit Schutzbepflanzung zwischen Wohnbebauung (ab Grundstücksgrenze) und Hopfengärten ist zu achten.
  • Aus forstfachlicher Sicht bestehen keine Einwände gegen das geplante Vorhaben.

Abwägung:
Die Planungsfläche ist im Flächennutzungsplan der Gemeinde Rohrbach als Wohnbaufläche dargestellt und damit langfristig für die Herausnahme aus der landwirtschaftlichen Nutzung vorgesehen. Es ist auch ein Anliegen der Gemeinde, den zusätzlichen Verbrauch landwirtschaftlicher Nutzflächen und den Faktor zur Berechnung des Ausgleichs in Abstimmung mit der Unteren Naturschutzbehörde möglichst gering zu halten.
Gemäß dem Beschluss des Gemeinderates vom 23.11.2020 wurden die textlichen Hinweise entsprechend ergänzt und gemäß Anregung der Abt. Immissionsschutz beim Landratsamt Pfaffenhofen wird der Rückbau des Hopfengartens (50 m Schutzabstand) auf die Grundstücksgrenze redaktionell angepasst. Sonstige Änderungen ergeben sich aus der Stellungnahme für die Bauleitplanung nicht. Die Stellungnahme ist daher zur Kenntnis zu nehmen.

Beschluss

Der Gemeinderat stimmt dem Abwägungsvorschlag zu.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 17, Dagegen: 0

zum Seitenanfang

3.1.12. Bayerisches Landesamt für Denkmalpflege

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat (Gemeinde Rohrbach) Sitzung des Gemeinderates 14.04.2021 ö beschließend 3.1.12

Sachverhalt

Stellungnahme:
Zur vorgelegten Planung nimmt das Bayerische Landesamt für Denkmalpflege, als Träger öffentlicher Belange, wie folgt Stellung:

Schreiben vom 17.02.2021:

Bau- und Kunstdenkmalpflegerische Belange:
Es wird darauf hingewiesen, dass das Planungsgebiet im direkten Nähebereich zum historischen Ortskern mit mehreren Baudenkmälern u. a. dem Schloss und der alten Pfarrkirche liegt. Nach dem Bayerischen Denkmalschutzgesetz sind Neubauten und äußere Veränderungen an Gebäuden im direkten Nähebereich zu eingetragenen Baudenkmälern erlaubnispflichtig und mit der Unteren Denkmalschutzbehörde bzw. dem Bayerischen Landesamt für Denkmalpflege abzustimmen.
Im Sinne einer regionaltypischen ländlichen Baukultur sind Flachdächern denkmalfachlich abzulehnen und Satteldächer mit roter Dachdeckung und Putzfassaden in die Vorgaben für Neubauten aufzunehmen.
Die Untere Denkmalschutzbehörde erhält dieses Schreiben per E-Mail mit der Bitte um Kenntnisnahme. Für allgemeine Rückfragen zur Beteiligung des BLD im Rahmen der Bauleitplanung stehen wir selbstverständlich gerne zur Verfügung.
Fragen, die konkrete Belange der Bau- und Kunstdenkmalpflege oder Bodendenkmalpflege betreffen, richten Sie ggf. direkt an den für Sie zuständigen Gebietsreferenten der Praktischen Denkmalpflege (www.blfd.bayern.de).


Ergänzende Stellungnahme vom 29.03.2021:

Bau- und Kunstdenkmalpflegerische Belange:
Wegen der erhöhten Lage der neuen Pfarrkirche Verklärung Christi über dem neuen Pfarrkirche Verklärung Christi über dem neuen Baugebiet und der damit einhergehenden Sichtbeziehungen, wird aus denkmalfachlicher Sicht im gesamten Plangebiet zu einer naturroten Dachdeckung sowie zu Sattel- und Walmdächer geraten. Putz- wie Holzfassaden werden denkmalfachlich mitgetragen. Das Denkmalschutzgesetz verpflichtet zur Abstimmung im Nahbereich von Baudenkmälern ungeachtet einer Genehmigungsfreistellung.
Für allgemeine Rückfragen zur Beteiligung des BLfD im Rahmen der Bauleitplanung stehen wir selbstverständlich gerne zur Verfügung. Fragen, die konkrete Belange der Bau- und Kunstdenkmalpflege oder Bodendenkmalpflege betreffen, richten Sie ggf. direkt an den für Sie zuständigen Gebietsreferenten der Praktischen Denkmalpflege (www.blfd.bayern.de).


Abwägung:
Im Rahmen des Abwägungsprozesses zu den eingegangenen Stellungnahmen wurde die Fachstelle seitens Gemeinde und beauftragtem Planungsbüro im Nachgang kontaktiert. Die gezielte Frage, wie genau sich dieser Nähebereich in einer Maßangabe in Meter definiert, konnte nicht beantwortet werden. Ziel wäre eine klare räumliche Kennzeichnung im Plangebiet gewesen, um Rechtsklarheit für alle Grundstückseigentümer und Bauherrn zu erreichen. Es wurde nur allgemein auf das Einwirken des denkmalfachlichen Nähebereiches der genannten Baudenkmäler in das Plangebiet hingewiesen und auf die damit einhergehende Abstimmungspflicht mit den Dankmal-Fachbehörden. Seitens der Verwaltung stellt ein lediglicher Verweis auf eine denkmalschutzrechtliche Abstimmungs- und Erlaubnispflicht keine ausreichende befriedigende Lösung für den Praxisvollzug des Bebauungsplanes dar, zumal sich ein Bauherr von den festgesetzten Gestaltungsmöglichkeiten im Bebauungsplan ausgehen kann, ohne erahnen zu können, was die denkmalrechtliche Abstimmungspflicht ggf. an Einschränkungen diesbezüglich am Ende einfordert. Vielmehr wäre es wünschenswert, seitens des BLfD eine konkrete Auflistung der im Plangebiet vom denkmalfachlichen Nähebereich tatsächlich betroffenen Parzellen zu erhalten, um in diesem Bereich über die Festsetzungen (z.B. Dachgestaltung) erneut befinden zu können. Eine pauschale Forderung zur Festsetzung von roten Satteldächern mit Putzfassaden (gemäß 1. Schreiben) bzw. naturroten Sattel- oder Walmdächern mit Putz- oder Holzfassaden (gemäß 2. Schreiben) im gesamten Plangebiet, ist aus gemeindlicher Sicht zu allgemein und städtebaulich nicht begründet. Dies zeigt sich auch in den beiden Schreiben, die sich in ihren Aussagen bereits teilweise unterscheiden. Ein rechtsklarer und damit rechtssicherer Praxisvollzug ist damit nur schwer möglich.    

Seitens der Verwaltung wurde daher in Abstimmung mit dem Planungsbüro der Vorschlag erarbeitet, den Nähebereich so zu definieren, wie er sich aus Sicht der Gemeinde darstellen bzw. vermuten lässt. Demnach könnten die Parzellen 23-25 und 36-38 als Nähebereich im Bebauungsplan mit z.B. rotem Satteldach sowie denkmalrechtlicher Abstimmungspflicht festgesetzt werden. Weiter könnte beim WA 3 (Mehrfamilienhaus-Grundstücke) noch die Satteldachform in den Festsetzungskatalog aufgenommen werden. Im Rahmen der ohnehin erforderlichen erneuten Behördenbeteiligung wäre dann die erneute Stellungnahme des BLfD zu den vorgenommenen Ergänzungen in Sachen Denkmalschutz zur Beurteilung zu stellen.

Beschluss

Der Gemeinderat nimmt die Stellungnahme des BLfD zur Kenntnis und stimmt der Ergänzung des Bebauungsplanes hinsichtlich der allgemeinen Abstimmungs- und Erlaubnispflicht mit den Denkmal-Fachbehörden zu. Weitere Änderungen oder Ergänzungen an der Planung werden nicht getroffen.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 17, Dagegen: 0

zum Seitenanfang

3.1.13. Regierung von Oberbayern – höhere Landesplanungsbehörde

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat (Gemeinde Rohrbach) Sitzung des Gemeinderates 14.04.2021 ö beschließend 3.1.13

Sachverhalt

Stellungnahme:
Die Regierung von Oberbayern als höhere Landesplanungsbehörde gab zuletzt mit Schreiben vom 09.02.2019 eine Stellungnahme zur o.g. Bauleitplanung ab. Darin kamen wir zu dem Schluss, dass das Vorhaben (Ausweisung eines Allgemeinen Wohngebietes gemäß § 4 BauNVO) grundsätzlich den Erfordernissen der Raumordnung entspricht. Da sich das Vorhaben in landesplanerisch relevanten Aspekten nicht geändert hat, ist eine erneute Bewertung aus fachlicher Sicht nicht veranlasst. Die Planung entspricht weiterhin grundsätzlich den Erfordernissen der Raumordnung.

Abwägung:
Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen und weiterhin begrüßt. Eine Änderung an der Planung ist nicht erforderlich.

Beschluss

Der Gemeinderat stimmt dem Abwägungsvorschlag zu.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 17, Dagegen: 0

zum Seitenanfang

3.1.14. Deutsche Bahn AG, DB Immobilien

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat (Gemeinde Rohrbach) Sitzung des Gemeinderates 14.04.2021 ö beschließend 3.1.14

Sachverhalt

Stellungnahme:
Wir möchten Sie darauf hinweisen, dass sich Ihr geplantes Bau-/Planungsvorhaben in einem Umkreis von mehr als 200 Metern von aktiven Bahnbetriebsanlagen der Deutschen Bahn AG befindet.
Grundsätzlich gehen wir aufgrund der gegebenen Entfernung davon aus, dass ihr Vorhaben keinen Einfluss auf den Bahnbetrieb haben wird. Vorsorglich weisen wir jedoch auf Ihre Sorgfaltspflicht als Vorhabensträger hin. Ihre geplanten Maßnahmen dürfen keine negativen Auswirkungen auf Bahnanlagen haben. Auswirkungen auf Bahndurchlässe sowie Sichtbehinderungen der Triebfahrzeugführer durch Blendungen, Reflexionen oder Staubentwicklungen sind zu vermeiden. Außerdem ist zu beachten, dass Bahnübergänge durch erhöhtes Verkehrsaufkommen und den Einsatz schwer beladener Baufahrzeuge nicht beeinträchtigt werden dürfen.

Darüber hinaus bitten wir um Beachtung folgender Hinweise:
  • Zukünftige Aus- und Umbaumaßnahmen im Zusammenhang mit dem Eisenbahnbetrieb sind der Deutschen Bahn AG weiterhin zweifelsfrei und ohne Einschränkungen im öffentlichen Interesse zu gewähren.
  • Durch den Eisenbahnbetrieb und der Erhaltung der Bahnanlagen entstehen Emissionen (insbesondere Luft- und Körperschall, Abgase, Funkenflug, Abriebe z.B. durch Bremsstäube, elektrische Beeinflussungen durch magnetische Felder etc.), die zu Immissionen an benachbarter Bebauung führen können.
  • Die Herausgabe von Verkehrsdaten in Bezug auf Lärm (zur Berechnung von Schallemissionen, - immissionen, Erstellung schalltechnischer Untersuchungen und Planung von Schallschutzmaßnahmen) erfolgt zentral durch Deutsche Bahn AG, Umwelt (CU), Projekte Lärmschutz, Caroline-Michaelis-Straße 5-11, 10115 Berlin.
  • Eine Betroffenheit von betriebsnotwendigen Kabeln und Leitungen im Umkreis von mehr als 200 Metern zu unseren DB Liegenschaften ist uns nicht bekannt. Ein sicherer Ausschluss kann unsererseits allerdings nicht erfolgen. Falls im Baubereich unbekannte Kabel aufgefunden werden, ist die DB AG, DB Immobilien, unverzüglich zu informieren.
  • Wird aufgrund des Vorhabens eine Kreuzung der vorhandenen Bahnstrecken mit Kanälen, Wasserleitungen o.ä. erforderlich, so sind hierfür entsprechende Kreuzungs- bzw. Gestattungsanträge zu stellen. Die notwendigen Antragsunterlagen hierzu finden Sie online unter: https://www.deutschebahn.com/de/geschaefte/immobilien/Verlegung_von_Leitungen-1197952
  • Aus den eingereichten Unterlagen gehen keine Hinweise auf bestehende Vereinbarungen zu Gunsten der DB AG und der mit dieser nach § 15 AktG verbundenen Unternehmen (Dienstbarkeiten, schuldrechtliche Vereinbarungen etc.) hervor. Besteht ein entsprechender Sachverhalt, so sind die für die Beurteilung der zu entscheidenden Fragen erforderlichen Angaben zu ergänzen und uns erneut zur Stellungnahme vorzulegen.


Abwägung:
Wie die Deutsche Bahn AG bereits ausführt, ist aufgrund des großen Abstandes des Baugebietes zu den Bahnanlagen grundsätzlich von keinerlei Einflussnahme auszugehen. Die Stellungnahme und die aufgeführten allgemeinen Hinweise sind daher zur Kenntnis zu nehmen. Eine Änderung an der Planung wird aufgrund der Stellungnahme nicht erforderlich.

Beschluss

Der Gemeinderat stimmt dem Abwägungsvorschlag zu.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 17, Dagegen: 0

zum Seitenanfang

3.1.15. Vodafone GmbH / Vodafone Kabel Deutschland GmbH

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat (Gemeinde Rohrbach) Sitzung des Gemeinderates 14.04.2021 ö beschließend 3.1.15

Sachverhalt

Stellungnahme:
Im Planbereich befinden sich Telekommunikationsanlagen unseres Unternehmens, deren Lage auf den beiliegenden Bestandsplänen dargestellt ist. Wir weisen darauf hin, dass unsere Anlagen bei der Bauausführung zu schützen bzw. zu sichern sind, nicht überbaut und vorhandene Überdeckungen nicht verringert werden dürfen. Sollte eine Umverlegung oder Baufeldfreimachung unserer Telekommunikationsanlagen erforderlich werden, benötigen wir mindestens drei Monate vor Baubeginn Ihren Auftrag an TDR-S-Bayern.de@vodafone.com, um eine Planung und Bauvorbereitung zu veranlassen sowie die notwendigen Arbeiten durchführen zu können.
Wir weisen Sie ebenfalls darauf hin, dass uns ggf. (z.B. bei städtebaulichen Sanierungsmaßnahmen) die durch den Ersatz oder die Verlegung unserer Telekommunikationsanlagen entstehenden Kosten nach § 150 (1) BauGB zu erstatten sind.

Abwägung:
Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen und bei der Bauausführung beachtet. Änderungen an der Planung aufgrund der Stellungnahme sind nicht erforderlich.

Beschluss

Der Gemeinderat stimmt dem Abwägungsvorschlag zu.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 17, Dagegen: 0

zum Seitenanfang

3.1.16. Bürger 1

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat (Gemeinde Rohrbach) Sitzung des Gemeinderates 14.04.2021 ö beschließend 3.1.16

Sachverhalt

Stellungnahme:
Auf dem Flurstück 2078 (Schelmengrund 18) wurde 2013 ein sogenanntes Sonnenhaus errichtet. Die Besonderheit dabei ist, dass hier zwischen März und Anfang November 100% sowie im November und Februar ca. 50% und im Dezember und Januar immer noch 20-30% des gesamten Wärmeenergiebedarfs für Heizung und Warmwasser durch ca. 40 m² Solarthermiekollektoren auf dem Dach ca. 30° nach Südwest orientiert gewonnen werden. Zur Verdeutlichung sei hier genannt, dass auch im Zeitraum von November bis Februar an sonnigen Tagen 100% des gesamten Wärmeenergiebedarfs gedeckt werden. Der restliche Energiebedarf muss durch einen Stückholzofen zugefeuert werden. Die größten solaren Ausbeuten liegen bei uns wegen der ca. 30° nach Südwest Orientierung des Daches (siehe Abb. 1) zwischen 12 und 15 Uhr.

Es wurde bereits bei der frühzeitigen öffentlichen Beteiligung im Zeitraum vom 30.01.2019 - 06.03.2019 eine Eingabe von uns gemacht. Jetzt wird der neue Planungsstand aus dem Beschluss des Gemeinderats vom 23.11.2020 in dieser Eingabe behandelt.
Auf Basis der aktuellen Planung wurde mit Hilfe der Höhenfestsetzungen und der vorgegebenen Gebäudehöhen die Verschattung der Kollektorfläche auf dem Dach mittels Solarsimulation (zur Verfügung gestelltes Sketch Up Modell) und eigenen Berechnungen ermittelt.
Beim Bau der Häuser auf den geplanten Flurnummern 49 und 50 an den im Plan eingezeichneten Positionen ergeben sich bei unserer Solarthermieanlage folgende Einbußen auf die Solarleistung:
Oktober: 6%
Januar: 35%
November: 20%
Februar:14%
Dezember: 40%
März: 2%

Da der Sonnenstand um 12 Uhr am höchsten ist und später wieder abnimmt, ist nach der Sonnensimulation und eigenen Berechnungen für die Monate Dezember und Januar bei den aktuell eingezeichneten Hauspositionen bereits mit einer Verschattung ab 13:30 auf der Kollektorfläche zu rechnen. Für die Monate November und Februar ist ab 14 Uhr bzw. spätestens 15 Uhr mit einer Verschattung der Kollektorfläche zu rechnen.
Sollte jedoch die zukünftige Bebauung für 49 und 50 im Baufenster maximal auf die dazwischenliegende Grundstücksgrenze zusammenrücken, verschlechtert sich die solare Ausbeute nochmals deutlich, so dass mit folgenden Einbußen auf die Solarleistung zu rechnen ist:
Oktober: 6%
Januar: 35%
November: 20%
Februar:14%
Dezember: 40%
März: 2%

Zusätzlich ist festzuhalten, dass die Reihe Häuser oberhalb von uns nach der aktuellen Planung aufgrund der geplanten Straßenführung und der Aufteilung der Parzellen deutlich höhere Abstände zur darauffolgenden südseitigen Bebauung und damit eine viel geringere Verschattung der Dachfläche bzw. der südlichen Fassade haben. In der vorliegenden Sonnensimulation konnte festgestellt werden, dass die Verschattung für die Häuser im neuen Bauabschnitt aufgrund der Planung minimiert werden konnte und damit sehr gering ausfällt. Allerdings besteht nach der aktuellen Planung am Übergang zum Bauabschnitt Schelmengrund 1, d.h. insbesondere für die Parzellen 2078-2080 hier eine nachteilige Situation.

Es wird daher nochmals angeregt die Bauplanung folgendermaßen zu überarbeiten:
  1. Definition von Baufenster in den Grundstücken:
  • Die Baugrenze für die Grundstücke 49 und 50 um 3 m nach Süden zu verschieben (dem Straßenverlauf folgend) (siehe Abb. 2). Im Bereich zwischen den jetzt auf den Parzellen 49 und 50 eingezeichneten Häuser eine Zone (siehe Abb. 2 rote Zone) zu schaffen, in der keine hohe Bebauung und in der keine hochstämmige Bepflanzung über 5 m bezogen auf 427 m N.N. zugelassen ist.
  • Dazu ist sinnvoll, das Baufenster in den Parzellen 49 sowie ggf. analog 48 und 47 Richtung Osten zu schieben, wohingegen in Parzelle 50 nach Westen verschoben werden sollte. (siehe Abb. 3) (Empfehlung)
  1. Grundsätzlich wäre auch zu empfehlen die Bezugshöhe der Bebauung abzusenken (z.B. durch Absenkung der Straße), was aber nach Informationen der Gemeinde nicht möglich ist. Wir werden jedoch, da dies für uns aufgrund der vorausstehend beschriebenen Einbußen bei den solaren Ausbeuten sehr wichtig ist, bei der Erschließung ein Auge darauf haben, dass die geplante Straße bei der Ausführung nicht höher als geplant wird.

Die Umsetzung Vorschlags 1 von oben bedeutet eine Reduzierung der Einbußen auf die Solarleistung auf:
Oktober: 3%
Januar: 20%
November: 15%
Februar:8%
Dezember: 30%
März: 0%

Hier ist insbesondere die Verbesserung der Situation im Februar (von 21% bzw. 14% Einbußen auf 8% verbleibende Einbußen) hervorzuheben, da im Februar gegenüber dem Dezember und Januar im Schnitt je mehr als die doppelte Leistung über die Solarthermieanlage gewonnen werden kann, so dass im Februar je nach Wetter und Sonnenlage aktuell der gesamte Energiebedarf über die Solaranlage gedeckt und schlechtere Tage durch gepufferte Energie überbrückt werden können.
Sollten sich die bisher geplanten Grundstücksgrenzen verschieben, ist dies auch bei der vorgeschlagenen Definition der Baufenster zu berücksichtigen, d.h. insbesondere im Bereich 14- 15:30 Uhr auf der Skizze Abb. 1.





Abwägung:
Grundsätzlich ergibt sich aus der Darstellung im Bebauungsplan, dass in dem vom Einwender rot gekennzeichneten Bereich auf beiden Seiten bereits jetzt mit den Hauptgebäuden ein Mindestabstand von 3,0 m zur Grundstücksgrenze eingehalten werden muss (Abstandsflächenrecht gemäß Art. 6 BayBO). Da ausschließlich Einzelhäuser im 2.1 zulässig sind, kann ein Grenzanbau (z.B. Doppelhaus) nicht stattfinden. Wird wie vorgeschlagen gebaut, entsteht eine Lücke von mindestens 6 m, sofern die vorgeschlagenen Grundstücksgrenzen nicht beim Verkauf der Grundstücke verändert werden oder durch Verschmelzung der Grundstücke entfallen. In diesem Zwischenraum können Garagen und Nebengebäude errichtet werden. Die Garagenhöhen sind zur Straße hin (Straßenverlauf bei etwa 427,20 bis 427,50 m.ü.NN) mit max. 3 m Wandhöhe (+ 20 cm Puffer) sowie Dachneigungen festgesetzt.
In der Planzeichnung sind Gebäude mit einer Breite von 12,0 m und einem Grenzabstand von ca. 5,0 m als Vorschlag dargestellt. Um den Zielvorstellungen des Einwenders nachkommen zu können und alle nördlich gelegenen Grundstücke einheitlich betrachten zu können, müsste ein Gebäude entfallen, so dass sich Grundstücksgrößen von ca. 900 m² einstellen würden, was unter den ausgegebenen ortsplanerischen Zielvorstellungen nicht vertretbar erscheint. Gleichzeitig müssten für jedes Grundstück einzelne Baufenster festgesetzt werden. Eine Tieferlegung der Straße ist nicht mehr möglich.

Die Festsetzung der geforderten Höhenbegrenzung von max. 5 m über 427 m.ü.NN im rot markierten Bereich sowie die Definition eigener Baufenster zur Abstandswahrung wäre eine Sonderregelung gegenüber dem restlichen Planbereich, was städtebaulich zu einer Ungleichbehandlung bei gleicher Ausgangslage (Nordhang, Baugrenzen, Parzellierung etc.) führen würde und damit nicht zu begründen ist.

Denkbar wäre, die nördliche Baugrenze wie folgt etwas abzurücken (lineare Einrückung von Parzelle 49, Ostseite, 5 m Abstand Baugrenze zu Grundstücksgrenze bis Parzelle 50, Westseite, 7 m Abstand Baugrenze zu Grundstücksgrenze):

Dies lässt sich mit der größeren Grundstückstiefe (infolge des schmalen Weges im Süden) der beiden Grundstücke sachlich begründen und erscheint konzeptionell noch vertretbar. Darüberhinausgehende Änderungen sind aus gemeindlicher Sicht nicht möglich, zumal die Festsetzungen des Bebauungsplanes bereits soweit als möglich auf die nördlichen Grundstücke abgestimmt wurden. Der Bauausschuss hatte sich in seiner Sitzung vom 14.12.2020 im Nachgang zur GR-Sondersitzung vom 23.11.2020 nochmals ergänzend intensiv mit der Verschattungsthematik befasst. Im Ergebnis erfolgte die Beschlussempfehlung, keine weiteren Änderungen an der Planung durchzuführen. Die Fortsetzung des Baugebietes im Süden (als Nordhangwirkung für den 1. BA) war zudem hinreichend bekannt, mit etwaigen Einschränkungen (Verschattungen) musste grundsätzlich gerechnet werden.

Es sind abseits der Erschließungsstraßen ausschließlich Bäume II. Ordnung zulässig, um die Verschattung der benachbarten Grundstücke zu minimieren. In der Begründung kann nochmals im Detail darauf hingewiesen werden, dass aus Gründen der Rücksichtnahme auf die Pflanzung von hochwüchsigen Gehölzen in den nördlichen Grundstücksbereichen verzichtet werden soll.

Beschluss

Der Gemeinderat stimmt dem Abwägungsvorschlag mit der dargestellten Verschiebung der nördlichen Baugrenzen bei den Parzellen 49 und 50 sowie der redaktionellen Ergänzung der Begründung zu. Weitere Änderungen an der Planung sollen nicht erfolgen.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 17, Dagegen: 0

zum Seitenanfang

3.1.17. Bürger 2

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat (Gemeinde Rohrbach) Sitzung des Gemeinderates 14.04.2021 ö beschließend 3.1.17

Sachverhalt

Stellungnahme:
Hiermit beantragen wir nachfolgende Änderungen zum Bebauungsplan Nr. 42 Schelmengrund-2. BA gemäß § 3 Abs. 2 BauGB, nur für Parzelle Nr. 6.
  1. Festsetzung 4.2.1 - Außerhalb der Baugrenzen ist nur 1 Nebenanlage mit max. 15 qm zulässig
Antrag: Nebenanlagen wie Sauna und Pool sollen außerhalb der nördlichen Baugrenze möglich sein. Begründung: Baugrenze hat 6.00m Breite zur nördlichen Grundstücksgrenze
  1. Festsetzung 4.2.3 - Außerhalb der Baugrenzen sind Garagen nicht erlaubt
Antrag: Eine Bebauung der östlichen Baugrenze sollte für Garagen möglich sein. Begründung: Grundstück mit 3-seitigen Baugrenzen
  1. Festsetzung 8.1.1 - Das natürliche Gelände ist so weit wie möglich zu erhalten
Antrag: Das Gelände von OK Gehweg 0.00 kann bis zur Stützmauer OK -0,30 (zulässig 1,20 Höhe / 0,50 m von der nördlichen Grenze) aufgefüllt werden. Begründung: Das Gelände hat laut Höhenlinien ein Gefälle von 1,50 m



Abwägung:
  1. Mit dem Ausschluss von Nebenanlagen außerhalb der überbaubaren Flächen soll verhindert werden, dass auf dem Privatgrundstück ein Hüttenwerk wie in einem Schrebergarten entsteht. In Einzelfällen kann für Nebenanlagen eine Befreiung von den Festsetzungen erfolgen z. B. für einen Pool ohne Bedachung, da dessen Außenwirkung eingeschränkt ist. Denkbar wäre eine Festsetzung, welche z.B. Spielgeräte und bauliche Anlagen, welche eine Höhe von 50 cm über geplantem Gelände nicht überschreiten erlaubt, da z.B. auch die Zuwegungen zu den Häusern als Nebenanlagen gelten. Es wird daher vorgeschlagen, die bisherige Festsetzung „zulässige Nebenanlagen bis 15 m² außerhalb der Baugrenzen“ beizubehalten, jedoch „bauliche Anlagen und Spielgeräte bis 50 cm Höhe“ unbeschränkt außerhalb der Baugrenzen zuzulassen. Diese Ergänzung der Festsetzungen soll natürlich für das gesamte Plangebiet gelten, nicht nur für die Parzelle 6.

  1. Ein Grenzanbau an der östlichen Grundstücksgrenze der Parzelle 6 ist zum Schutz der bestehenden Gehölze in der Nachbarschaft nicht gewünscht und wurde daher in der Bauleiplanung ausgeschlossen. Der Antrag zu diesem Punkt ist daher abzulehnen.

  1. Nach den Festsetzungen des Bebauungsplanes sind Stützmauern auf dem Grundstück bis zu einer Höhe von 1,20 m über die gesamte Breite zulässig, auch ohne Grenzabstand (abgesehen bei Grundstücksseiten hin zu öffentlichen Verkehrsflächen). Die Gesamthöhe der Einfriedungen (an von öffentlichen Verkehrsflächen abgewandten Grundstücksseiten) darf dabei max. 2 m erreichen (inkl. Stützmauer).
Die Festsetzung Nr. 8.1.1 „das natürliche Gelände ist soweit wie möglich zu erhalten“ lässt eine großzügige Interpretation zu. Allerdings geht damit nicht eine unbegrenzte Geländeauffüllung einher. Dem Wortlaut der Festsetzung entsprechend ist der vorhandene, natürliche Geländeverlauf grundsätzlich weitestgehend zu erhalten, Höhenunterschiede können durch Böschungen oder den gem. Nr. 8.2 zulässigen Stützmauern geregelt werden. Geländeauffüllungen im Rahmen einer Stützmauererrichtung unter Beachtung des vorgenannten Grundsatzes sind damit nicht ausgeschlossen. Das Wort Böschungsfuß sollte durch den Begriff Böschungskanten ersetzt werden (Änderung bezieht sich wiederum auf das gesamte Plangebiet, nicht nur für die Parzelle 6). In der Begründung kann auf die Thematik noch erläuternd eingegangen werden.

Weitere Änderungen an den Geländefestsetzungen sollen nicht getroffen werden.

Beschluss

Die Festsetzungen zu den Nebenanlagen werden entsprechend dem Abwägungsvorschlag redaktionell ergänzt. Dem beantragten östlichen Grenzanbau wird nicht stattgegeben. Die Festsetzungen zu den Geländeauffüllungen werden wie in der Abwägung vorgeschlagen modifiziert und in der Begründung näher erläutert.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 17, Dagegen: 0

zum Seitenanfang

3.1.18. Bürger 3

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat (Gemeinde Rohrbach) Sitzung des Gemeinderates 14.04.2021 ö beschließend 3.1.18

Sachverhalt

Stellungnahme:
  1. Zusammenfassung
Die von uns vorgebrachten Punkte im Rahmen der frühzeitigen Öffentlichkeitsbeteiligung vom Feb. 2019 scheinen noch nicht ausreichend gewürdigt worden zu sein.
  • Es wird beantragt, das Überschwemmungsereignis vom August 2012 explizit zu erwähnen.
  • Es wird beantragt, die Wasserschutzmaßnahmen im Bereich der genannten Flurnummern explizit für die Bauphase festzuschreiben.
  • Es wird ferner auf nochmals auf die Unzulänglichkeiten der Planung der Planstraßen E und I hingewiesen.

  1. Niederschlagswasser und Regenrückhalt

  1. Explizite Erwähnung des Überschwemmungsereignisses im August 2012
Es wird nochmals höflichst darauf hingewiesen, dass eine bloße Berücksichtigung des Überschwemmungsereignisses nicht einer expliziten Erwähnung gleichkommt. Der expliziten Erwähnung kommt hier eine doppelte Funktion zu. Erstens hat sie informativen Charakter (und räumt mögliche Vorwürfe einer Täuschung oder Vertuschung aus), zweitens rückt sie die tückische Hanglange und den Umgang mit dieser während der Planung der Rückhalteberechnungen für den ersten Bauabschnitt ins rechte Licht.
Es ist jedenfalls fraglich, ob ein 100jähriges Regenereignis (HQ100) bereits im ersten Bauplan überhaupt ansatzweise richtig eingeschätzt wurde, wenn es bereits im zweiten Sommer zu einem Überschwemmungsereignis kommen konnte. Ob dies ursächlich an der falschen Beurteilung der Oberfläche oder des Regenereignisses lag, ist dabei unerheblich. Da hinlänglich bekannt ist, dass sich in den letzten Jahrzehnten Klimaextreme verstärkt haben, wäre eine vorsichtigere Haltung ohnehin angebracht.

  1. Wasserrückhaltemaßnahmen für die genannten Flurnummern
Die Erfahrungen der Überschwemmungen im Spätsommer 2012 sollten berücksichtigt werden. Der kritische Bereich liegt an der Grenze zwischen Schelmengrund 12 und 14, weil dort das Höhenniveau am tiefsten liegt. Genau dort soll der Graben jetzt wegfallen.
Es wird beantragt, den Graben beizubehalten, hilfsweise für die Phase der Straßenerschließung festzuschreiben, dass verpflichtend ein Wasserrückhalt während der Baumaßnahme in äquivalenter Form sicherzustellen ist.

  1. Andere Wasserschutzüberlegungen
Auf die Tatsache, dass sowohl die Planstraße I als auch die Planstraße E mehrere Meter oberhalb der Straße „Schelmengrund“ liegen, wird auch nicht eingegangen. Selbst wenn Hangwasser bei einem Starkregenereignis dort in der Kanalisation verschwinden sollte, besteht die Gefahr, dass dieses Wasser unterirdisch nicht schnell genug abläuft und damit die Gullideckel im Schelmengrund hochdrückt.
Alarmierend wirkt in diesem Zusammenhang die Nachricht im Pfaffenhofener Kurier vom 5.Feb 2021, dass nun offensichtlich für die unterirdische Lösung nur noch mit einem 20jährigen Ereignis gerechnet wird und der Überschuss dann oberirdisch abfließen soll. Es wird hier nochmals eindringlich darauf hingewiesen, dass bei dem Überschwemmungsereignis von 2012 der Schelmengrund unterhalb der Hausnummern 12 und 14 überflutet wurde.
  1. Weitere Punkte

  1. Straßenführung Planstraße I
Für die Planstraße I bestehen weiterhin ernsthafte Zweifel, ob ein Abbiegen für größere Fahrzeuge zurück auf den Schelmengrund gefahrlos möglich sein wird. Die dort am Straßenrand des Schelmengrundes angelegten Bäume würden ggf. zu entfernen sein. Die Straße „Schelmengrund“ ist die Hauptverkehrsader des gesamten Baugebiets und trägt in diesem Bereich eine Hauptlast des Verkehrs.
Es wird angeregt hier noch nachzubessern, und ggf. diese Straße als Einbahnstraße auszulegen.


Abwägung:

  1. Niederschlagswasser und Regenrückhalt

Für die Gemeinde ist nicht ersichtlich, welche Belange nicht ausreichend berücksichtigt sein sollten. Die erwähnte Überschwemmung aus dem Jahre 2012 ist aus dem Zusammentreffen widriger Umstände entstanden und kein zu erwartendes sich wiederholendes Ereignis. Es besteht keine Verpflichtung, etwaige vergangene Unwetterereignisse in der Bauleitplanung aufzuführen oder festzuschreiben – ganz im Gegenteil, nur der Verweis auf ein einzelnes Ereignis könnte dagegen die Thematik verfälschen, da es nicht die tatsächliche, örtlich stattgefundene Wetterlage der letzten Jahrzehnte widerspiegelt und somit ggf. zu einer einseitigen Beurteilungssichtweise aufgrund eines Schadereignisses führen kann. Bereits bei der Planung zum 1. BA wurde der Hanglage Rechnung getragen und auch entsprechend darauf im Bebauungsplan hingewiesen. Hier von „Täuschung oder Vertuschung“ zu sprechen, ist schlichtweg falsch!
Um hier für Transparenz zu sorgen, kann das besagte Unwetterereignis im Jahre 2012 nochmals an dieser Stelle kurz erläutert werden. Es kam hier nur deshalb zu einer örtlich begrenzten Überschwemmung, da am Vortag des Platzregen-Ereignisses der angrenzende Acker frisch bearbeitet wurde und infolge des Regenergusses lockerer Ackerboden abgeschwemmt wurde. Der Rohrdurchlass (Ableitung zum Regenwasserkanal) des angelegten Entwässerungsgrabens wurde daraufhin verstopft, so dass das Wasser oberflächlich abfloss. Bei angewachsenem Boden wäre dies vermutlich nicht oder weit geringer passiert. Als sofortige Abhilfemaßnahme wurde der Acker in eine Grünlandwiese umfunktioniert, um weitere Abschwemmungen durch dauerhaft gefestigten Boden zu vermeiden. Zudem wurde die Abflusssituation durch die Anlage einer weiteren vorgeschalteten Geländemulde mit Rohrablass zusätzlich verbessert. Seitdem kam es bekannter Weise zu keinen weiteren Vorfällen. Diese Maßnahme zeigt, dass es der Gemeinde ein besonderes Anliegen war, hier alles Mögliche zum Schutz der Wohnbebauung zu unternehmen – so gut wie es in einem natürlichen Hanggelände nun mal geht. Der Selbstschutz eines jeden Anliegers – gerade in einem Hanggelände – bleibt ungeachtet jeglicher gemeindlichen Planung und Baumaßnahme immer bestehen. Unwetterereignisse sind von Menschen nicht vollständig planbar oder beherrschbar.

Die Wichtigkeit der Thematik war damals wie heute von höchster Bedeutung für die Gemeinde. In der begleitenden Erschließungsplanung zum 2. BA wurde nach den herrschenden Rechtsbestimmungen und DIN-Vorgaben ein möglichst weitreichender Schutz vor abfließendem Oberflächenwasser geplant und auch vom Gemeinderat ohne Abstriche so festgelegt. Die Planungen und Maßnahmen zur Außengebietswasserbeseitigung wurden sogar auf ein 100jähriges Regenereignis ausgelegt.

Hinsichtlich der Begründung des nicht mehr benötigten Grabens bei den Anwesen „Schelmengrund 12-14“ wird auf die Abwägung und Beschlussfassung vom 23.11.2020 verwiesen. Auch während der Erschließungsphase ist es Ziel, den Wasserrückhalt soweit als möglich zu gewährleisten anhand der derzeit vorhandenen Gräben und Einrichtung. Ein Rückbau des nicht mehr benötigten Teilstückes des Grabens zuletzt ist geplant.  

Die Erschließung eines Baugebietes ist nach den gesetzlichen Vorgaben so auszulegen, dass ein 20jähriges Regenereignis schadlos, d.h. ohne Eintritt in die privaten Grundstücke, aus dem Baugebiet abfließen kann. Dies kann durch eine leistungsfähige Kanalisation oder einer entsprechenden oberirdischen Bauweise (Straßenführung, Gräben etc.) erreicht werden. im Falle des 2. BA wird bereits die Kanalisation auf das Fassen eines 20jährigen Regenereignisses ausgelegt. Nachdem der Gemeinde das Thema auch über den gesetzlichen Mindestschutz hinaus wichtig und betrachtungswürdig erschien, wurden hier weitere Planungen in Auftrag gegeben. Es sollte hierbei untersucht werden, ob und mit welchen Mitteln ggf. ein höherer Schutz erzielt werden kann. Dies wurde im Gemeinderat in der Sitzung vom 03.02.2021 vorgestellt und diskutiert. Eine Kanalertüchtigungsmaßnahme im 1. BA, die für einen 100jährigen Schutz im 2. BA geführt hätte, stand dabei nicht in keinem wirtschaftlichen Verhältnis. Es wurde hier also nicht reduziert, sondern freiwillig mehr untersucht. Das Teilgebiet um die Planstraße I wäre übrigens davon ohnehin nicht betroffen gewesen.  

Vorstehend wurden der vorgebrachten Einwände zur Thematik „Niederschlagswasser und Regenrückhalt“ ausreichend gewürdigt und berücksichtigt. Die Stellungnahme ist daher zur Kenntnis zu nehmen. Eine Änderung an der Bauleitplanung ist nicht erforderlich.


  1. Straßenführung Planstraße I

Die Leistungsfähigkeit der vorhandenen und geplanten Erschließung wurde im Zuge der Erschließungsplanung untersucht und entsprechend der zu erwartenden Verkehre geplant. Bei der Planstraße I handelt es sich um eine untergeordnete Nebenstraße für einen sehr kleinen Wohnbereich. Um dem Verkehrsabfluss – insbesondere auch mit größeren Fahrzeugen – gerecht zu werden, wurde die Straße als Ringstraße ausgebildet. Ein Einfahren in die breite Straße „Schelmengrund“ ist möglich (im Bedarfsfall könnte sogar zusätzlich geradeaus über die „Ehaftstraße“ mit anschließendem Wegenetz des 1. + 2. BA abgefahren werden). Es wurden von Seiten der Fachbehörden zudem keine Bedenken vorgebracht.

Die Stellungnahme ist daher zur Kenntnis zu nehmen. Eine Änderung an der Bauleitplanung ist nicht erforderlich.

Beschluss

Die fachliche Würdigung und Abwägung werden zur Kenntnis genommen. Eine Änderung des Bebauungsplanes aufgrund der Stellungnahme ist nicht erforderlich.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 17, Dagegen: 0

zum Seitenanfang

3.2. sonstige Änderungen und Ergänzungen des Bebauungsplanentwurfes

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat (Gemeinde Rohrbach) Sitzung des Gemeinderates 14.04.2021 ö 3.2

Sachverhalt

In der Fortschreibung des Bebauungsplanentwurfes sowie der Erschließungsplanung haben sich noch folgende Änderungen und Ergänzungen des Bebauungsplanentwurfes ergeben:

  1. Erweiterung des räumlichen Geltungsbereiches:
Im Rahmen der Abmarkung der Außengebietsgrenzen des Bebauungsplangebietes stellte sich heraus, dass bei der Fl.Nr. 251, Gemarkung Rohrbach, eine Teilfläche von ca. 8 m² außerhalb des BPL-Gebietes liegen würde. Dies macht keinen Sinn und wird durch die geringfügige Erweiterung des BPL-Geltungsbereiches kompensiert.

  1.  Erweiterung Fläche für Regenrückhaltebecken:
Das geplante kleine Regenrückhaltebecken östlich der Parzelle 86 wird derzeit vom IB Steinbacher im Detail geplant. Hierbei hat sich ein Flächenmehrbedarf Richtung Westen um ca. 2 m ergeben. Die Parzelle 86 muss dementsprechend verkleinert werden.

  1. Festsetzung Nr. 4.3.2 „Ermittlung Abstandsflächen“:
Die Festsetzung Nr. 4.3.2 „Ermittlung der Abstandsflächen auf Grundlage des geplanten Geländes“ wird ersatzlos gestrichen. Gemäß einem Gerichtsurteil ist dies zwischenzeitlich nicht mehr zulässig. Es gilt folglich die gesetzliche Vorgabe („natürliches oder behördlich festgelegtes Gelände“).

  1. Festsetzung Nr. 4.3.4 „Ausnahme von Abstandsflächen“:
Hier wurde bereits in der Fassung zum Verfahrensschritt § 3 / § 4 Abs. 2 BauGB folgende praxisbewährte Ergänzung aufgenommen, um im Vollzug Anträge auf isolierte Abweichungen zu vermeiden:
„Abweichend von Art. 6 BayBO dürfen bei Doppelhäusern Terrassenüberdachungen und Wintergärten an oder nahe der gemeinsamen Grundstücksgrenze errichtet werden, wenn sie eine Gesamthöhe von 3,25 m sowie eine Tiefe von 3,5 m nicht überschreiten.“

  1. Festsetzung Nr. 5.6 „Einfriedungen“:
In der Begründung ist erläuternd klarzustellen, dass mit den getroffenen Festsetzungen an „öffentlichen Verkehrsflächen“ sämtliche öffentlichen Straßen, Wegeflächen sowie der „Quartiersplatz“ gemeint sind, jedoch nicht die öffentlichen Anliegerwege (Kanaltrassenwege).

  1. Festsetzung Nr. 6.1.3 + 6.1.4 „Garagen“:
Es wurden in der Fassung zum Verfahrensschritt § 3 / § 4 Abs. 2 BauGB noch klarstellende Formulierungen zur Ermittlung der Wandhöhe für Garagen (Abstellen auf konkreten Straßenbezugspunkt mit Darstellung des Ermittlungsverfahrens, max. 20 cm Abweichung von Bezugspunkt möglich) sowie der max. Neigung der Garagenzufahrt (3,5 % im Mittel) ergänzt.

  1. Festsetzung Nr. 8.1.1 „Geländeveränderungen“:
Die Festsetzung wurde bereits in der Fassung zum Verfahrensschritt § 3 / § 4 Abs. 2 BauGB dahingehend modifiziert, dass der Passus „Die Aufschüttung oder Abgrabung ist zu den Grundstücksgrenzen großflächig auf das vorhandene Niveau abzuböschen“ nicht ausgeführt wurde. Dieser ist kontraproduktiv in Hinblick auf die angedachte Vorgabe, Geländeübergänge mittels bereits geregelter Böschungsgestaltungen und zulässigen Stützmauern zu regeln.

  1. Festsetzung Nr. 8.2 „Stützmauern“:
Es wird klarstellend ergänzt, dass Stützmauern an Grundstücksseiten zu öffentlichen Verkehrsflächen (= Straßen- und Wegeflächen einschließlich Quartiersplatz, nicht jedoch die Anlieger-/Kanaltrassenwege) einen Abstand von 1 m zu jener aufweisen sowie in Form eines Vorgeleges durchgehend zu bepflanzen und zu begrünen sind. Bei allen sonstigen Stützmauern wird auf ein durchgehend bepflanztes und begrüntes Vorgelege abgesehen. Die bisherige Festsetzung ist daher zu ändern und die Begründung erläuternd zu ergänzen.

Nachrichtliche Hinweise:
  • Die am Südrand des Baugebietes verlaufenden provisorischen Gräben zur Außengebietswasserrückhaltung (Lage außerhalb des Bebauungsplan-Geltungsbereiches) werden in der Planzeichnung ergänzend nachrichtlich dargestellt.
  • Die Planung wird auf das neue UTM-Koordinatensystem der Vermessungsverwaltung (bisher Gauß-Krüger-Koordinatensystem) umgestellt. Dies hat keine wesentlichen Auswirkungen auf die Planung.

Beschluss

Der Gemeinderat stimmt den genannten Änderungen und Ergänzungen des Bebauungsplanentwurfes zu.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 17, Dagegen: 0

zum Seitenanfang

3.3. Billigungsbeschluss

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat (Gemeinde Rohrbach) Sitzung des Gemeinderates 14.04.2021 ö 3.3

Beschluss

Der Gemeinderat billigt den vorliegenden Entwurf des Bebauungsplanes Nr. 42 „Schelmengrund – 2. Bauabschnitt“ samt Begründung, Umweltbericht, Geländeschnitte, spezieller artenschutzrechtlicher Prüfung sowie Bodengutachten unter Beachtung der heute beschlossenen Änderungen und Ergänzungen.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 17, Dagegen: 0

zum Seitenanfang

3.4. Beschluss über erneute Auslegung (§ 4a Abs. 3 BauGB)

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat (Gemeinde Rohrbach) Sitzung des Gemeinderates 14.04.2021 ö 3.4

Sachverhalt

Aufgrund der beschlossenen Änderungen und Ergänzungen zum Bebauungsplanentwurf wird gemäß § 4a Abs. 3 BauGB eine erneute förmliche Beteiligung der Öffentlichkeit sowie der Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange erforderlich. Stellungnahmen können hierbei nurmehr zu den geänderten Teilen abgegeben werden.

Beschluss

Die Gemeindeverwaltung wird beauftragt, den Verfahrensschritt zur erneuten Auslegung in die Wege zu leiten.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 17, Dagegen: 0

zum Seitenanfang

4. Antrag auf Bauleitplanung "Sondergebiet Lagerplatz Ottersried"

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat (Gemeinde Rohrbach) Sitzung des Gemeinderates 14.04.2021 ö 4
zum Seitenanfang

4.1. Allgemeines zum Projekt *)

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat (Gemeinde Rohrbach) Sitzung des Gemeinderates 14.04.2021 ö 4.1

Sachverhalt

Eine ortsansässige Erdbaufirma beantragt die Errichtung eines Lagerplatzes als Zwischenlagerplatz für Erdaushübe und dgl. auf der Fl.Nr. 1810 der Gemarkung Rohrbach (Größe: 12.444 m²). Das Aushubmaterial soll zwischengelagert, soweit als möglich aufbereitet und wiederverwertet werden. Die Lagerplatzfläche wird zum Schutz des Bodens versiegelt (ca. 1.250 m²) und das anfallende Oberflächenwasser gesammelt. Neben Schüttgutboxen wird das Areal mit einem ca. 2 m, begrünten Lärm- und Sichtschutzwall umgeben. Weitere Versiegelungen erfolgen nicht. Der Bauausschuss hatte sich mit diesem Projekt im Rahmen einer Bauvoranfrage in der Sitzung vom 14.12.2020 bereits grundsätzlich beschäftigt.

Für die Durchführung des Projektes bedarf es einer Bauleitplanung in Form eines vorhabenbezogenen Bebauungsplanes samt FNP-Änderung. Die Kosten hierfür trägt der Antragsteller. Die erforderlichen ökologischen Ausgleichsflächen sind auf dem Grundstück bereitzustellen.

Die Betriebsbeschreibung samt Lageplan liegt als nichtöffentliche Anlage zu diesem TOP im RIS bei.

zum Seitenanfang

4.2. Aufstellungsbeschluss zur 10. Änderung des Flächennutzungsplanes

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat (Gemeinde Rohrbach) Sitzung des Gemeinderates 14.04.2021 ö 4.2

Sachverhalt

Für das geplante “Sondergebiet Lagerplatz Rohrbach“ (siehe Verfahren zur Aufstellung des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes Nr. 47 „Sondergebiet Lagerplatz Rohrbach“) auf der Fl.Nr. 1810, Gemarkung Rohrbach, bedarf es der Änderung des rechtskräftigen Flächennutzungsplanes der Gemeinde Rohrbach in Form der 10. Änderung. Das bezeichnete Grundstück ist bisher als „landwirtschaftliche Fläche“ dargestellt. Als künftige Art der baulichen Nutzung soll nunmehr ein „Sondergebiet Lagerplatz für Aushubmaterialien“ (i.S. von § 11 Abs. 2 BauNVO) mit Grünflächen im Umfang des beigefügten Lageplans dargestellt werden.

Beschluss

Der Gemeinderat beschließt die 10. Änderung des Flächennutzungsplanes. Die bisherige Darstellung des bezeichneten Grundstückes Fl.Nr. 1810, Gemarkung Rohrbach, als „landwirtschaftliche Fläche“ wird im o.g. Umfang aufgehoben und stattdessen als „Sondergebiet Lagerplatz für Aushubmaterialien“ (i.S. von § 11 Abs. 2 BauNVO) mit Grünflächen dargestellt.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 19, Dagegen: 0

zum Seitenanfang

4.3. Beschluss zur Aufstellung des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes Nr. 47 "Sondergebiet Lagerplatz Ottersried"

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat (Gemeinde Rohrbach) Sitzung des Gemeinderates 14.04.2021 ö 4.3

Beschluss

Der Gemeinderat beschließt die Aufstellung des vorhabengezogenen Bebauungsplanes Nr. 47 im Sinne des § 12 Abs. 1 BauGB für das Gebiet

„Sondergebiet Lagerplatz Ottersried“

das wie folgt umgrenzt ist:

im Norden:
durch die südliche Grundstücksgrenze der Fl.Nr 1811, Gemarkung Rohrbach
im Süden:
durch die nördliche Grundstücksgrenze der Fl.Nr. 1809, Gemarkung Rohrbach
im Osten:
durch die Kreisstraße PAF 21 (Fl.Nr. 260/20, Gemarkung Rohrbach)
im Westen:
durch den öffentlichen Feldweg Fl.Nr. 1799, Gemarkung Rohrbach

Der Geltungsbereich umfasst das Grundstück Fl.Nr. 1810 der Gemarkung Rohrbach und ist im beiliegenden Lageplan, der Bestandteil dieses Beschlusses ist, farbig umgrenzt.

Es ist beabsichtigt, ein „Sondergebiet Lagerplatz für Aushubmaterialien“ (i.S. von § 11 Abs. 2 BauNVO) mit Grünflächen festzusetzen.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 19, Dagegen: 0

zum Seitenanfang

5. Auftragsvergaben zur Sanierung Sportweg 2. BA

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat (Gemeinde Rohrbach) Sitzung des Gemeinderates 14.04.2021 ö 5

Sachverhalt

Im Rahmen einer beschränkten Ausschreibung ohne Teilnahmewettbewerb bezüglich der Straßenbauarbeiten zur Sanierung des Sportweges, 2. Bauabschnitt, wurden 15 Firmen zur Abgabe eines Angebotes aufgefordert, 11 Firmen gaben ein Angebot zum Submissionstermin am 30.03.2021 um 14:00 Uhr ab.
Das wirtschaftlichste Angebot gab die Firma RDN GmbH aus Pfaffenhofen mit einer Angebotssumme von 489.087,14 € (brutto) ab, das teuerste Angebot liegt bei 691.445,63 € (brutto).
Die Kostenberechnung vom IB Wipflerplan ergab 508.792,83 €

Somit ergibt sich eine Kostenminderung gegenüber der Kostenberechnung von 19.705,69 €.

Beschluss

Der Auftrag für die Straßenbauarbeiten wird unter Vorbehalt der Erteilung des vorzeitigen Baubeginns mit der Förderzusage, an die Firma RDN GmbH aus Pfaffenhofen gemäß Angebot vom 29.03.2021 mit einer Angebotssumme von 489.087,14 (brutto) erteilt.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 19, Dagegen: 0

zum Seitenanfang

6. Neubau Hochbehälter - Beschluss über das Nachtragsangebot Nr. 1 zum Gewerk 04 Hydraulische Anlage

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat (Gemeinde Rohrbach) Sitzung des Gemeinderates 14.04.2021 ö 6

Sachverhalt

Von der Firma GfW mbH Wasseraufbereitung liegt eine Nachtragsvereinbarung vor.

Aufgrund der zum Teil hohen Nitratkonzentrationen im Rohwasser wurde seitens der Gemeinde als Auftraggeber eine Nitratmessstation nachträglich gefordert. Diese ermöglicht im Betrieb laufend die Überwachung der Trinkwasserbeschaffenheit in Bezug auf die abgegebene Nitratkonzentration und das nachjustieren der einzelnen Betriebsfälle um eine möglichst gleichbleibende Trinkwasserqualität gewährleisten zu können. Hierfür fallen zusätzliche Kosten in Höhe von 20.891,06 € netto an.

Nach Rücksprache zwischen dem Tankhersteller und der Hydraulikfirma wurde entschieden, die gesamte Lüftungsanlage vom Tankhersteller fertigen zu lassen. Es entfällt daher der komplette Bereich 06 des Angebots der Fa. GfW (39.799 € netto).

Insgesamt reduziert sich die Auftragssumme um 18.907,94 €.

Beschluss

Die Gemeinde Rohrbach stimmt der Nachtragsvereinbarung zum Gewerk 04, Hydraulische Anlage vom 10.03.2021 zu.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 19, Dagegen: 0

zum Seitenanfang

7. Kindergarten Löwenzahn - Genehmigung Haushaltsplan 2021

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat (Gemeinde Rohrbach) Sitzung des Gemeinderates 14.04.2021 ö 7

Sachverhalt

Der Haushaltsplan 2021 liegt als Anlage dabei. Die Positionen wurden von der Verwaltung geprüft. Die Gesamt-Ansätze sind folgendermaßen:

Haushaltsplanansätze
2020
2021
Einnahmen
871.700,00 €
991.240,00
Ausgaben
911.695,00 €
991.240,00
Defizit
39.995,00 €
/
Leistung der Kommune lt. Vertrag (80 % des Defizits)
31.996,00 €
/
Eigenanteil Träger
7.999,00 €
/

Die höheren Kosten gegenüber 2020 sind im Wesentlichen durch die Personalkostensteigerung bedingt. Diese Kostensteigerungen sind
a) durch die höhere Anzahl der Kindergartenkinder (+ 8)
b) durch insgesamt höhere Buchungszeiten der Kinder
c) und dadurch ist eine notwendige Erhöhung der Arbeitszeiten des vorhandenen Personals
    bedingt, da der Anstellungsschlüssel im vorgeschriebenen Korridor bleiben muss (1:10 bis
    1:11)
d) dazu kommt noch die Tariferhöhung ab 01.04.2021.

Im Ergebnis entsteht in 2021 jedoch kein Defizit, weil ein neuer staatlicher Leitungsbonus eingeführt wurde, der erstmals als zusätzliche Einnahme mit € 22.150,00 veranschlagt wurde. Ganz wesentlich erhöhen sich die staatlichen und kommunalen Zuschüsse für die kindbezogene Förderung (von 760.600 € auf 905.500 €). Unser kommunaler Anteil 2021 an der kindbezogenen Förderung beträgt ca. 370.000 € (bei 120 betreuten Kindern kommt damit sozusagen ein kommunales Defizit von knapp 3.100 €/Kind heraus). Dabei sind in diesem Haushalt nur die laufenden Kosten berücksichtigt.

Der Kostenanteil der Eltern beträgt für Kindergartenbeiträge und Essensgeld lt. Ansatz insgesamt 49.300 €. Im Ergebnis finanzieren alle Eltern die Ausgaben somit „nur“ zu ca. 5%.

Beschluss

Der Gemeinderat stimmt dem Haushaltsplan 2021 des Kindergarten Löwenzahns zu.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 19, Dagegen: 0

zum Seitenanfang

8. Genehmigung der Annahme von Spenden im Haushaltsjahr 2020

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat (Gemeinde Rohrbach) Sitzung des Gemeinderates 14.04.2021 ö 8

Sachverhalt

Nach den gemäß Gemeinderatssitzung vom 07.07.2009 beschlossenen Handlungsempfehlungen zum Umgang mit Spesen, Schenkungen und ähnlichen Zuwendungen für kommunale oder gemeinnützige Zwecke hat der Gemeinderat über die Annahme der in der als Anlage beigefügten Zuwendungsliste Haushaltsjahr 2020 aufgeführten Spenden Nr. 1 bis 7 zu entscheiden.

Beschluss

Der Gemeinderat genehmigt die Annahme der in der Zuwendungsliste Haushaltsjahr 2020 aufgeführten Spenden Nr. 1 bis 7.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 19, Dagegen: 0

zum Seitenanfang

9. Beschluss über Zuschussantrag für die Orgelsanierung der Pfarrkirche Rohrbach

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat (Gemeinde Rohrbach) Sitzung des Gemeinderates 14.04.2021 ö 9

Sachverhalt

Das Kath. Pfarramt Rohrbach hat mit Schreiben vom 10.03.2021 einen Antrag auf Zuschuss für die Orgelsanierung der Pfarrkirche Rohrbach gestellt. Dem Pfarramt liegt ein Angebot über ca. 20.000,00 € für die Sanierung vor.

In der Vergangenheit wurden „kirchliche Maßnahmen“ von der Gemeinde mit 10 % der nachgewiesenen Kosten bezuschusst.

Beschluss

Die Gemeinde Rohrbach bewilligt für die Orgelsanierung der Pfarrkirche Rohrbach einen Zuschuss in Höhe von 10 % der nachgewiesenen Kosten, maximal jedoch 2.000,00 €.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 19, Dagegen: 0

zum Seitenanfang

10. Neuerlass der Erschließungsbeitragssatzung - Beratung und Beschlussfassung

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat (Gemeinde Rohrbach) Sitzung des Gemeinderates 14.04.2021 ö 10

Sachverhalt

Die Erschließungsbeitragssatzung aus dem Jahr 2005 wurde redaktionell überarbeitet und an den Stand der aktuellen Rechtsprechung angepasst. Als Basis diente das aktuelle Satzungsmuster des Bayerischen Gemeindetags.  

Folgende wesentliche Änderungen wurden vorgenommen:

In § 6 Abs. 3 Nr. 2 der Erschließungsbeitragssatzung muss eine Tiefenbegrenzung anhand der ortsüblichen Tiefe der baulich genutzten Grundstücksfläche im unbeplanten Innenbereich im Übergang zum Außenbereich festgelegt werden. Bisher wurden als Tiefe der baulich genutzten Grundstücksfläche 50 m festgesetzt. Dies entspricht jedoch nicht den örtlichen Verhältnissen, was zur Nichtigkeit der Regelung führen würde. Somit wurde die Tiefenbegrenzung im vorliegenden Entwurf auf 25 m angepasst.


In § 6 Abs. 5 der Erschließungsbeitragssatzung wurde eine neue Regelung für den Fall, dass im Bebauungsplan lediglich eine höchstzulässige Gebäudehöhe und keine Zahl der Vollgeschosse oder Baumassenzahl enthalten ist, aufgenommen. In diesem Fall wird die höchstzulässige Wandhöhe durch die durchschnittliche Geschosshöhe im Gemeindegebiet geteilt. Hier wird sich bei den Geschosshöhen an den Ausgangswerten des Bayerischen Gemeindetags (ca. 3,5 m in Gewerbegebieten und ca. 2,6 m in Allgemeinen Wohngebieten) orientiert.
Gleiches gilt für § 6 Abs. 9 der Erschließungsbeitragssatzung.


In § 15 der Erschließungsbeitragssatzung wurde eine Regelung eingefügt, ab welcher Differenz zwischen dem Erschließungsbeitrag und der Ablöse dessen, der Ablösungsvertrag unwirksam wird. Diese Regelung dient der Rechtssicherheit und Verwaltungspraktikabilität.

Der Haupt- und Finanzausschuss hat die Erschließungsbeitragssatzung in der Sitzung vom 07.04.2021 vorberaten und dem Entwurf in der vorliegenden Fassung zugestimmt.

Beschluss

Der Gemeinderat beschließt die Satzung über die Erhebung von Erschließungsbeiträgen (Erschließungsbeitragssatzung – EBS) in der vorliegenden Form.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 19, Dagegen: 0

zum Seitenanfang

11. Beschlussfassung über die Satzung für den Wochenmarkt der Gemeinde Rohrbach (Wochenmarktsatzung - WMS)

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat (Gemeinde Rohrbach) Sitzung des Gemeinderates 14.04.2021 ö beschließend 11

Sachverhalt

In der nicht öffentlichen Sitzung vom 10.03.2021 wurde erstmals über den Entwurf der Satzung für den Wochenmarkt der Gemeinde Rohrbach (Wochenmarktsatzung – WMS) diskutiert. Die Diskussionspunkte wurden in der finalen Fassung berücksichtigt und entsprechend abgeändert.

Des Weiteren wurde wunschgemäß in der BV noch die Satzung des Marktes Manching beigefügt.

Beschluss

Der Gemeinderat beschließt die Satzung über den Wochenmarkt der Gemeinde Rohrbach (Wochenmarktsatzung – WMS) mir der vorgestellten Änderung.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 19, Dagegen: 0

zum Seitenanfang

12. Bekanntgaben und Anfragen

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat (Gemeinde Rohrbach) Sitzung des Gemeinderates 14.04.2021 ö 12

Sachverhalt

  1. Bausachstandsberichte:

  1. Wiesenweg - Stand 30.03.2121:
Nach Ostern soll die Feinschicht aufgebracht werden. Dauer insgesamt mit allen Vorarbeiten ca. 1 Woche.

  1. Sanierung/Erweiterung Leichenhaus Rohrbach:
Die Erdarbeiten sind erledigt. Nach Ostern sollen die Baumeisterarbeiten starten. Bei Beerdigungsterminen wird der Baubetrieb reduziert bzw. ausgesetzt. Im Rahmen des Haushaltsmittelvollzugs wurde durch den Bürgermeister der Auftrag für die Sanitär- und Lüftungsarbeiten nach Angebotseinholung und -auswertung für brutto 10.638,21 € an die Fa. Blank, Rohrbach, vergeben.

  1. Neubau Kindergarten Löwenzahn - Stand: 30.03.2021:
Baugrundverbesserung durch Bohrpfähle nach Ostern abgeschlossen: Im Anschluss startet dann die Fa. Hechinger mit den Betonarbeiten für die Bodenplatten; parallel läuft die Vorfertigung für die Holzständerwände. Die Termine sind im Zeitplan. Die Firma Hechinger hat inzwischen mit den Arbeiten begonnen.

  1. Anbau FW-Haus Fahlenbach:
Als nächste Arbeiten stehen nach Ostern die Anbringung der Außenfassade an. Im Anschluss geht es mit dem Innenausbau gemäß Bauzeitenplan weiter. Im Rahmen des Haushaltsmittelvollzugs wurden durch den Bürgermeister die Aufträge für Malerarbeiten (Fa. Maler Blerim, Scheyern, brutto 3.070,62 €), Fliesenarbeiten (Fa. Buberl, Geisenfeld, brutto 7.251,92 €) sowie Alu-Rahmentüren (Fa. InoFa Tec Metallbau, Manching, brutto 13.589,80 €) vergeben. Es gibt Schwierigkeiten mit der Undichtigkeit des Daches. Termine zur Problemlösung stehen zeitnah an.

  1. Wasserversorgung
Die Bohrung der Grundwassermessstellen ist abgeschlossen. Mit Ergebnissen der Analytik ist in einigen Wochen zu rechnen. Es ist vorgesehen, dem Gremium Mitte des Jahres abgestimmte Ergebnisse vorzustellen.

Der Baubeginn des neuen Hochbehälters St. Kastl erfolgte am 14.04.2021.

Die Erneuerung der Versorgungsleitung im Wittelsbacherweg in Rohrbach beginnt am 19. April 2021 und wird zwei Wochen andauern.

Datenstand vom 11.06.2021 09:44 Uhr