Datum: 05.05.2021
Status: Abgeschlossen
Sitzungsort: Turmberghalle Rohrbach
Gremium: Gemeinderat
Körperschaft: Gemeinde Rohrbach
Öffentliche Sitzung, 19:00 Uhr bis 20:50 Uhr
Nichtöffentliche Sitzung


Öffentliche Sitzung

TOP-Nr. Bezeichnung
1 Genehmigung der Sitzungsniederschrift vom 14.04.2021
2 Breitbandausbau Beratungsbüro, Berechnung Ausbaukosten, Begleitung Förderverfahren
3 Aufstellung des Bebauungsplanes Nr. 42 "Schelmengrund - 2. BA" (mit Teilaufhebung des Bebauungsplanes Nr. 37 "Schelmengrund - 1. BA") - ergänzende Behandlung der Stellungnahme des Bay. Landesamt für Denkmalschutz *)
4 1. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 18 "Am Wasserwerk"
4.1 Behandlung der eingegangenen Anträge und Stellungnahmen im Rahmen der förmlichen Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 13a Abs. 2 Nr. 1 i.V.m. § 13 Abs. 2, § 3 Abs. 2, § 4 Abs. 2 BauGB
4.1.1 Landratsamt Pfaffenhofen – Bauamt
4.1.2 Landratsamt Pfaffenhofen – Bodenschutz
4.1.3 Landratsamt Pfaffenhofen – Denkmalschutz
4.1.4 Landratsamt Pfaffenhofen – Kommunale Angelegenheiten
4.1.5 Abfallwirtschaftsbetrieb Pfaffenhofen
4.1.6 Wasserwirtschaftsamt Ingolstadt
4.1.7 Bayer. Landesamt für Denkmalschutz
4.1.8 Deutsche Telekom
4.1.9 Energienetze Bayern
4.2 Satzungsbeschluss
5 Überörtliche Rechnungsprüfung durch den BKPV für die Jahre 2015 - 2019
5.1 Vorlage des Berichts über die überörtliche Rechnungsprüfung - Bekanntgabe der Feststellungen und Beschluss über die Beseitigung der Beanstandungen *)
5.2 Vorlage des Teilberichts für das Bauwesen - Bekanntgabe der Feststellungen und Beschluss über die Beseitigung der Beanstandungen *)
6 Nachträgliche Zustimmung zur Vergabe der städtebaulichen Beratungs- und Planungsleistung für die Ortsmitte Rohrbach *)
7 Vollzug des Kinderbildungs- und Betreuungsgesetzes - Beschlussfassung über die Bedarfsfeststellung der Plätze in den Kindertageseinrichtungen 2021/2022
8 Beschaffung eines ISEKI Großflächenmähers SF 551
9 Beschluss über Auftragsvergabe der Planungsleistung für die Befüll-/Entnahmeleitung von Ottersried nach St. Kastl
10 Spielplatz Rohr - Antrag Dorfgemeinschaft Rohr/Rinnberg für Anschaffung von Spielgeräten
11 Bekanntgabe des Feuerwehrjahresbedarfes
12 Bekanntgaben und Anfragen

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1. Genehmigung der Sitzungsniederschrift vom 14.04.2021

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat (Gemeinde Rohrbach) Sitzung des Gemeinderates 05.05.2021 ö beschließend 1

Sachverhalt

Die Niederschrift ist im Ratsinformationssystem zu entnehmen!

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2. Breitbandausbau Beratungsbüro, Berechnung Ausbaukosten, Begleitung Förderverfahren

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat (Gemeinde Rohrbach) Sitzung des Gemeinderates 05.05.2021 ö 2

Sachverhalt

Die Gemeindeverwaltung hat im Februar 2021 eine Markterkundung für einen möglichen Breitbandausbau nach der Bayerischen Gigabitrichtline (BayGibitR) durchgeführt. Dieses Förderverfahren ermöglicht den Glasfaserausbau von grauen NGA-Flecken, also Hausadressen, bei denen bereits mind. 30 Mbit/s verfügbar sind. In der Markterkundung mussten die Anbieter auch den geplanten, eigenwirtschaftlichen Ausbau der nächsten 3 Jahre zurückmelden. Nach einer vordefinierten Adressliste vom Amt für Digitalisierung und Vermessung mit 2104 Hausadressen, wurde eine Rückmeldung für 1088 Adressen bei den Providern angefordert. Versorgte Anschriften mussten vor der Markterkundung aus der Liste entfernt werden. Auch werden Anschriften in gewerblich bzw. privat unterteilt. Diese Adressliste beinhaltet ebenso 146 Adresskoordinaten u.a. Baulücken oder auch den Neubau des Kindergartens, welcher aktuell über keine Hausadresse verfügt. Nach der Rückmeldung durch die Provider können 623 Gebäude und 77 unbebaute/geplante Adressen gefördert mit Glasfaseranschlüssen ausgebaut werden.

Für die Kalkulation von Ausbaukosten und die Begleitung in einem Förderverfahren ist die Unterstützung durch ein Breitbandberatungsbüro nötig. Die BayGibitR setzt sich aus folgenden Förderfortschritten zusammen.

  1. Bestandsaufnahme
  2. Markterkundung Bekanntmachung
  3. Markterkundung Ergebnis
  4. Auswahlverfahren Bekanntmachung
  5. Auswahlverfahren Ergebnis
  6. Zuwendungsbescheid
  7. Kooperationsvertrag
  8. Fördersteckbrief
  9. Projektbeschreibung

Nachdem die Module 1-3 des Förderverfahrens bereits erfolgt sind und die Module 8 und 9 selbst durch die Verwaltung durchgeführt werden können, wurde von drei Beratungsunternehmen ein Angebot mit den Positionen.

  • Erstellung von Vorschlägen von Ausbaugebiet inkl. Kostenschätzung und
  • Begleitung im Förderverfahren in den Modulen 4-7
im Wirtschaftlichkeitslückenmodell angefordert. Die Wirtschaftlichkeitslücke errechnet sich aus den Ausgaben für die Errichtung der passiven Infrastruktur abzüglich der Betriebseinnahmen in sieben Jahren. Der Gemeinde Rohrbach steht dabei ein Förderhöchstbetrag von 5T€ je Adresse in grauen NGA-Flecken (bereits mit mind. 30 Mbit/s versorgt) und 14T€ je Adresse in weißen NGA-Flecken (mit weniger als 30 Mbit/s versorgt) bei einem Fördersatz von 90%, sowie maximal 6 Mio Euro zu Verfügung.
Alle Beratungsunternehmen haben direkt darauf hingewiesen, dass der Aufwand in der Begleitung im Förderverfahren aktuell nur geschätzt werden kann, da dies von den definierten und umzusetzenden Ausbaugebieten abhängig ist. Nachforderungen bzw. Nachträge sind somit nicht ausgeschlossen. Zum Vergleich sind hier der Stundensatz und der angebotene Gesamtpreis netto angegeben:

  1. 95,- €/Stunde, Gesamtpreis 5.750,00€        Breitbandberatung Bayern GmbH        
  2. 110,- €/Stunde, Gesamtpreis 14.850,00€
  3. 132,- €/Stunde, Gesamtpreis 5.884,00€


Für die Gemeinde Rohrbach kann es auch kostengünstiger sein, die BayGibitR im Betreibermodell, oder im Beistellungsmodell durchzuführen. Die beauftrage Analyse soll der Entscheidungsfindung über die weiteren Schritte des Breitbandausbaus dienen.

Beschluss

Beauftragung der Breitbandberatung Bayern GmbH zur Unterstützung im Breitbandausbau zum Betrag von 5.750,00 € brutto.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 20, Dagegen: 0

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3. Aufstellung des Bebauungsplanes Nr. 42 "Schelmengrund - 2. BA" (mit Teilaufhebung des Bebauungsplanes Nr. 37 "Schelmengrund - 1. BA") - ergänzende Behandlung der Stellungnahme des Bay. Landesamt für Denkmalschutz *)

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat (Gemeinde Rohrbach) Sitzung des Gemeinderates 05.05.2021 ö 3

Sachverhalt

Der Gemeinderat hatte sich bereits in der Sitzung vom 14.04.2021 mit der Stellungnahme des Bay. Landesamt für Denkmalschutz (BLfD) ausführlich befasst. Auf die Beschlusslage wird an dieser Stelle verwiesen.

Im Nachgang zur Sitzung wurde seitens der Verwaltung eine rechtliche Überprüfung der Stellungnahme durch einen Rechtsanwalt durchgeführt. Auf das anwaltliche Antwortschreiben in der Anlage zu diesem TOP wird verwiesen. Auf folgende Auszüge hieraus wird verwiesen:

  1. Allgemeines:
Die in Art. 6 Abs. 1 Satz 2 BayDSchG unbestimmten Rechtsbegriffe, so insbesondere der angesprochene Nähebereich, sind immer einzelfallbezogen auslegungsbedürftig und lassen sich nicht pauschal und allgemein beantworten. Der Nähebereich lässt sich letztendlich dadurch definieren, dass eine Auswirkung durch die Errichtung, Änderung oder Beseitigung einer baulichen Anlage auf das Baudenkmal noch möglich sein muss. Letztendlich wird hierfür immer zumindest eine Sichtbeziehung erforderlich sein. Jedenfalls kann die Nähe nicht in Metern angegeben werden. Abzustellen ist vielmehr auf den Wirkungsbereich des Denkmals. Dieser kann auf die Nachbarschaft begrenzt sein, er kann aber auch, z. B. bei beherrschenden Burgen oder Kirchen, sehr weit reichen. Wie gesagt, ist eine Anlage immer dann in der Nähe eines Baudenkmals gelegen, wenn ihre Errichtung, Veränderung oder Beseitigung für ein Baudenkmal, insbesondere sein äußeres Erscheinungsbild, nachteilige Wirkungen haben kann. Dies ist letztendlich der Schutzbereich, der von Art. 6 Abs. 1 Satz 2 BayDSchG gezogen wird.
Für die Frage, wann sich eine Veränderung in der Nähe auf ein Baudenkmal auswirkt, genügt es, dass das Erscheinungsbild des Denkmales beeinflusst wird. Dies ist letztlich immer dann der Fall, wenn sowohl Denkmal, wie errichtete, veränderte oder beseitigte Anlagen gleichzeitig mit dem Denkmal wahrgenommen werden können. Eine Beeinträchtigung des Denkmales selbst ist nicht erforderlich.
Vorliegend ist auch denkbar, dass sich der „Nähebereich“ des Art. 6 Abs. 1 Satz 2 BayDSchG im Laufe der Zeit verändert: so kann beispielsweise die Bebauung der Parzelle 33 sich im optischen Einwirkungsbereich der Denkmäler befinden, solange die östlich benachbarten Parzellen (34, 35, 36 und 37) noch nicht bebaut sind. Erfolgt sodann deren Bebauung, ist ggf. die Parzelle 33 nicht mehr dem Nähebereich zuzuordnen. Eine konkrete Ein- und Abschätzung der Frage ist aber letztendlich nur vor Ort möglich und kann Geltung nur solange beanspruchen, bis keine anderen Änderungen vorliegen, die sich auf das Denkmal auswirken können.

  1. Auswirkungen konkret auf BPL Nr. 42 „Schelmengrund – 2. BA“
  • Es kann nicht ausgeschlossen werden, dass es sich um einen „Nähefall“ i. S. des Art. 6 Abs. 1 Satz 2 BayDSchG handelt. Eine Angebe in Metern beim Nähebereich ist nicht möglich. Es kommt hier immer auf die Frage an, wie weit der Wirkbereich des Denkmales und die Auswirkungsmöglichkeit der „heranrückenden“ Anlage reicht.
  • Die Frage, ob sich eine Auswirkung i. S. d. Art. 6 Abs. 1 Satz 2 BayDSchG ergibt, ist von einem Denkmalschutzfachmann (ggf. extern einzuschalten) zu beurteilen.
  • Das BLfD weist darauf hin, dass Sattel- und Walmdächer mit naturroter Dachdeckung für denkmalschutzfachlich erlaubnispflichtig gehalten werden; Flachdächer werden abgelehnt.
  • Für die Rechtssicherheit ist anzuraten, die Forderungen der Denkmalschutzbehörde zu übernehmen oder aber durch einen eigenen Denkmalschutzfachmann beurteilen zu lassen, welche weitergehenden Festsetzungen möglich wären. Dabei ist grundsätzlich auch denkbar, dass hierbei ein Auswirkungsbereich der denkmalgeschützten Anlagen festgestellt werden kann, so dass ein Bezug auf die betroffenen Bauparzellen möglich ist.
  • Der vom Gemeinderat beschlossene Verweis auf die Abstimmungs- und Erlaubnispflicht reicht nicht aus. Gem. Art. 3 BayDSchG nehmen die Gemeinden bei ihrer Tätigkeit, vor allem im Rahmen der Bauleitplanung, auf die Belange des Denkmalschutzes und der Denkmalpflege angemessen Rücksicht. Diese „Abwägungsdirektive“ spiegelt sich wider in § 1 Abs. 6 Nr. 5 BauGB. Dabei wird dem Gebot gerechter Abwägung in der Regel Rechnung getragen, wenn mit entsprechenden Festsetzungen im Bebauungsplan die Minimierung von denkmalschutzrechtlichen Beeinträchtigungen erreicht werden kann (Eberl/Martin/Spengemann, BayDSchG, Art. 3, Rn. 16).
  • Es wird darauf hingewiesen, dass die Denkmalschutzbehörden Eingriffsmöglichkeiten gemäß Art. 15 Abs. 4 BayDSchG haben. Hiernach haben die Denkmalschutzbehörden die Möglichkeit zu verlangen, dass der ursprüngliche Zustand wiederhergestellt wird, soweit dies noch möglich ist, wenn ohne die erforderliche Erlaubnis, Baugenehmigung oder abgrabungsaufsichtliche Genehmigungen eine Handlung nach Art. 6 Abs. 1 Satz 2 BayDSchG durchgeführt wurde. Zudem gelten die Regelungen des Art. 75 und 76 BayBO (Baueinstellung und Baubeseitigung) entsprechend.

Aus Sicht des 1. Bürgermeisters und der Verwaltung sollten aufgrund der Empfehlung des Anwalts zu einer möglichst rechtssicheren Abwägung über den bereits beschlossenen Verweis auf die denkmalfachliche Abstimmungs- und Erlaubnispflicht weitere Festsetzungen getroffen werden. Nachdem leider der Nähebereich i.S. Art. 6 Abs. 1 Satz 2 BayDSchG nicht konkret in Metern angegeben werden kann, zudem einzelfallbezogen und je nach Baufortschritt scheinbar variabel ist – was dem Bauherrn nicht vermittelbar ist -, werden aus Sicht der Gemeinde (ausgehend vom Endausbauzustand des Baugebietes „Schelmengrund – 2. BA“ sowie dem angenommenen möglichen Einwirken von Baudenkmal „Alte Kirche“ und „Schloß“) folgende Änderungen/Ergänzungen des Bebauungsplanes vorgeschlagen:
  1. Als Nähebereich werden die Parzellen 23-25 und 36-38 beurteilt. Für diese Parzellen wird eine Putz- oder Holzfassade sowie ein Sattel- oder Walmdach im Farbton „rot bis rotbraun“ (damit fällt das Zeltdach sowie die bisherigen Dachfarben anthrazit/schwarz und grau weg) festgesetzt.
  2. Parzelle 16 (WA 3 – Mehrfamilienhaus): Die Satteldachform wird (zum Walmdach) ergänzt und auf die Dachformen „Flach-, Pult- oder Zeltdach“ verzichtet.
Begründung: Dieses Gebäude steht unmittelbar hinter den o.g. definierten Nähebereich und wirkt mit seinen zulässigen Geschossen (U+II+S) optisch hinweg, so dass zumindest die Dachform an die BLfD-Forderungen angepasst werden soll. Weitere Änderungen/Ergänzungen werden für nicht erforderlich gehalten.
  1. WA 3 (restliche Parzellen): Hier wird die Satteldachform ergänzend in den Katalog aufgenommen.
  2. Der Verweis auf die allgemeine Abstimmungs- und Erlaubnispflicht mit den Denkmalfachbehörden wird beibehalten.

Ein Einwirken i.S. der Denkmalschutzgesetze der neuen Kirche – selbst ein recht moderner Bau, der von den geforderten Gestaltungsvorgaben des BLfD abweicht – wird aus gemeindlicher Sicht nicht gesehen. Daher wird der denkmalfachliche Nähbereich lediglich eng um die alte Kirche samt Schloß vermutet, aus Sicht der Gemeinde hauptsächlich um das Rathausumfeld als prägende Ortsmitte. Ein Wirken über die bestehende westliche Häuserzeile des Kirchenweges ins neue Baugebiet hinein ist bereits fragwürdig, so dass aus gemeindlicher Sicht max. die o.g. Häuserzeile des neuen Baugebietes betroffen sein könnte. Allgemein gilt zur gesamten Denkmalschutzthematik anzumerken, dass ein Baugebiet immer die Silhouette eines Ortes verändern wird. Dies ist letztlich unvermeidlich, wenn sich ein Ort zur Lebens- und Wohnraumschaffung mit den Gegebenheiten der Gegenwart weiterentwickeln möchte.  

Beschluss

Der Gemeinderat stimmt den o.g. Vorschlägen zur Änderung/Ergänzung des Bebauungsplanes hinsichtlich der Stellungnahme des BLfD zu und ersetzt damit den ergangenen Beschluss vom 14.04.2021 zur Stellungnahme des BLfD. Der am 14.04.2021 gefasste Billigungsbeschluss zum Bebauungsplan-Entwurf gilt diesbezüglich als ergänzt.  
 

Abstimmungsergebnis
Dafür: 15, Dagegen: 4

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4. 1. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 18 "Am Wasserwerk"

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat (Gemeinde Rohrbach) Sitzung des Gemeinderates 05.05.2021 ö 4
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4.1. Behandlung der eingegangenen Anträge und Stellungnahmen im Rahmen der förmlichen Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 13a Abs. 2 Nr. 1 i.V.m. § 13 Abs. 2, § 3 Abs. 2, § 4 Abs. 2 BauGB

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat (Gemeinde Rohrbach) Sitzung des Gemeinderates 05.05.2021 ö 4.1

Sachverhalt

Der Gemeinderat hat in der Sitzung vom 03.02.2021 die 1. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 18 „Am Wasserwerk“ beschlossen und in gleicher Sitzung gebilligt. Der von der Gemeindeverwaltung ausgearbeitete Änderungsentwurf samt Begründung hat in der Zeit vom 10.03.2021 bis einschließlich 16.04.2021 in der Gemeindeverwaltung nach § 13a Abs. 2 Nr. 1 i.V.m. § 13 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2, § 3 Abs. 2 BauGB öffentlich ausgelegen. Den Behörden und sonstigen Trägern öffentlicher Belange wurde gemäß § 13a Abs. 2 Nr. 1 i.V.m. § 13 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3, § 4 Abs. 2 BauGB bis einschließlich 16.04.2021 Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben.

Im Rahmen der Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung sind nachfolgende Stellungnahmen abgegeben worden:

Behörden und Träger öffentlicher Belange:
- Landratsamt Pfaffenhofen – Bauamt (Schreiben vom 12.04.2021)
- Landratsamt Pfaffenhofen – Bodenschutz (Schreiben vom 24.03.2021)
- Landratsamt Pfaffenhofen – Denkmalschutz (Schreiben vom 08.04.2021)
- Landratsamt Pfaffenhofen – Kommunale Angelegenheiten (Schreiben vom 22.03.2021)
- Abfallwirtschaftsbetrieb Pfaffenhofen (Schreiben vom 10.03.2021)
- Wasserwirtschaftsamt Ingolstadt (Schreiben vom 12.03.2021)
- Bayer. Landesamt für Denkmalschutz (Schreiben vom 17.03.2021)
- Deutsche Telekom (Schreiben vom 14.04.2021)
- Energienetze Bayern (Schreiben vom 17.03.2021)

Folgende Behörden und Träger öffentlicher Belange haben in Ihrer Stellungnahme keine Anregungen oder Bedenken vorgebracht:
- Landratsamt Pfaffenhofen – Immissionsschutz (Schreiben vom 16.04.2021)
- Landratsamt Pfaffenhofen – Verkehrswesen (Schreiben vom 07.04.2021)
- Regierung von Oberbayern – Höhere Landesplanungsbehörde (Schreiben vom 05.03.2021)
- Vodafone GmbH / Vodafone Kabel Deutschland GmbH (Schreiben vom 19.04.2021)
- Kreisbrandinspektion Pfaffenhofen (Schreiben vom 08.04.2021)
- Planungsverband Region Ingolstadt (Schreiben vom 10.03.2021)
- Markt Reichertshofen (Schreiben vom 19.03.2021)
- Markt Wolnzach (Schreiben vom 05.03.2021)
- Gemeinde Pörnbach (Schreiben vom 09.03.2021)
- Stadt Geisenfeld (Schreiben vom 18.03.2021)

Folgende Behörden und Träger öffentlicher Belange gaben keine Stellungnahme ab, so dass hiermit von diesen Fachstellen Einverständnis mit der Planung angenommen wird:
- Landratsamt Pfaffenhofen – Naturschutz
- Bayernwerk Netz GmbH Pfaffenhofen
- E.ON Netz GmbH
- Stadt Pfaffenhofen
- Amt für Digitalisierung, Breitband und Vermessung Pfaffenhofen
- Wasserverband Ilm III

Bürger:
Keine Stellungnahmen eingegangen

Die vorgebrachten Bedenken und Anregungen werden einer Abwägung unterzogen und dazu wie folgt Stellung genommen:

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4.1.1. Landratsamt Pfaffenhofen – Bauamt

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat (Gemeinde Rohrbach) Sitzung des Gemeinderates 05.05.2021 ö beschließend 4.1.1

Sachverhalt

Stellungnahme:

  1. Verfahrensauswahl:
Bei der Wahl des Verfahrens sind die Voraussetzungen des § 13a BauGB aus Sicht der Fachstelle nicht gegeben. Es wird daher angeregt, ein anderes Verfahren zu prüfen.
Das im gegenständlichen Fall angewendete Verfahren nach § 13a BauGB (beschleunigtes Verfahren) wird hier nicht als die adäquate Lösung zur Anwendung angesehen. Bei der Planung handelt es sich um eine Form der Bebauungsplan- Teilaufhebung. Dabei werden die Flurnummern 180/21, 180/47 und 180/48 der Gemarkung Rohrbach zukünftig aus dem Umgriff herausgenommen und nicht mehr Teil des Bebauungsplanes sein.
Eine Form der Nachverdichtung wird hierbei nicht gesehen, ebenso kein Bebauungsplan für die Wiedernutzbarmachung von Flächen, wie sie der Gesetzestext aufführt. Auch andere bzw. sonstige Maßnahmen der Innenentwicklung (wie z.B. die Umnutzung vorhandener besiedelter Bereiche, die Anpassung derartiger Bereiche an heutige Nutzungsanforderungen oder die gezielte Schaffung von Baurechten an bestimmten Standorten) werden im vorliegenden Fall nicht als Anwendungsmöglichkeit gesehen.
Darüber hinaus fallen hierbei Flächen aus dem Bebauungsplan heraus. Für den „übrigbleibenden“ Umgriff ändern sich dabei auch keine diesbezüglich relevanten Festsetzungen. Es wird daher angeregt zu prüfen, ob z.B. hier ggf. § 13 BauGB angewendet werden könnte.


  1. Anforderungen an Planunterlagen:
Einige Planunterlagen entsprechen noch nicht in allen Punkten den planungsrechtlichen Anforderungen (vgl. u. a. § 9 BauGB, § 9 Abs. 7 BauGB, etc.).
Die Absicht der Gemeinde Rohrbach mit dem Ziel der Herausnahme von Flächen aus dem Umgriff des Bebauungsplanes Nr. 18 „Am Wasserwerk“ kann grundsätzlich erkannt und nachvollzogen werden. Dennoch bestehen in der gegenständlichen Planung Ungereimtheiten in der vorhandenen Festsetzungslogik.
So wird z. B. unter Punkt A § 1 Geltungsbereich der Bebauungsplan- Änderung der Bezug zu den drei Flurnummern geregelt („Die gegenständliche 1. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 18 „Am Wasserwerk“ in der Fassung vom 12.08.1983 betrifft ausschließlich die Grundstücke Fl. Nrn. 180/21, 180/47 und 180/48 der Gemarkung Rohrbach.“).
Gleichzeitig wird im selben Absatz unter Satz 2 festgesetzt, dass über die getroffene 1. Änderung des BP Nr. 18 „Am Wasserwerk“ hinaus die Festsetzungen und Hinweise des rechtskräftigen Bebauungsplanes BP Nr. 18 „Am Wasserwerk“ in der Fassung vom 12.08.1983 unverändert weiter gelten sollen.
Es bleibt daher unklar, ob im vorliegenden Fall entweder für die drei Parzellen (Flurstücke 180/21, 180/47, 180/48 der Gemarkung Rohrbach) ein Aufhebungsverfahren durchgeführt werden oder ob der bestehende Bebauungsplan einen verringerten Umgriff erhalten soll.
Zur Rechtssicherheit und Klarheit wird daher angeregt, entweder z. B. einen reinen Aufhebungsbebauungsplan aufzustellen, welcher sich nur auf die Flurstücke 180/21, 180/47, 180/48 der Gemarkung Rohrbach bezieht und die anderen Flurnummern des Bebauungsplan Nr. 18 „Am Wasserwerk“ aussparen würde. Dabei wäre dann § 1 Satz 2 herauszunehmen.
Alternativ könnte z. B. eine Verkleinerung des Ursprungsbebauungsplanes mit Bezug zu allen Flurnummern außer den drei o. g. festgesetzt werden. Dabei wäre dann § 1 Satz 1 herauszunehmen und dieser Inhalt allein z. B. in der Begründung aufzugreifen.

Auch die Benennung sollte überprüft werden. Ein reiner Aufhebungsbebauungsplan für die Flurstücke 180/21, 180/47, 180/48 könnte dann z. B. „Teilaufhebung Bebauungsplan Nr. 18 Am Wasserwerk, Flurstücke 180/21, 180/47, 180/48“ heißen. Der verkleinerte Ursprungsbebauungsplan könnte dann z. B. Bebauungsplan Nr. 18 „Am Wasserwerk“, 1. Änderung und Teilaufhebung“ heißen.

Alternativ wird angeregt, zu prüfen, ob die Möglichkeit der Nachverdichtung, einer höheren Geschossigkeit und ein erweiterter Spielraum bei der Dachneigung nicht z. B. auch für die anderen Grundstücke im Umgriffsbereich des Ursprungsbebauungsplanes gelten sollte. Dann könnte der Bebauungsplan Nr. 18 „Am Wasserwerk“ mit dem Umgriff der Ursprungsplanung als 1. Änderung“ firmieren.

Gemäß Kapitel 3. Absatz 5 der Begründung besteht auf Flurnummer 180/21 der Gemarkung Rohrbach ein 6 m breiter „privater Grünstreifen für den Ausbau der Ilm sowie als Räumstreifen.“ Da dieser nun nicht mehr im Umgriff liegt und trotzdem gesichert werden muss, ist dieser Streifen zugunsten des Freistaates Bayern dinglich zu sichern. Dazu wird angeregt, diese Sicherung bis zum Satzungsbeschluss sicherzustellen.


  1. Redaktionelle Anregungen:

Planzeichnung
  • Es wird angeregt, Nordpfeil und Maßstab zu ergänzen.
  • Es wird – u. a. zur Vermeidung von rechtlichen Konsequenzen bei unrechtmäßiger Veröffentlichung (z. B. über Internet) – angeregt, auf der Planzeichnung die Quelle (z. B. Bayerische Vermessungsverwaltung) zu benennen (Urheberschutz).

Festsetzungen und durch Planzeichen
  • Es wird angeregt, die neue Grenze des räumlichen Geltungsbereiches des Bebauungsplanes Nr. 18 „Am Wasserwerk“ nach der 1. Änderung unter A. 2 Festsetzungen durch Planzeichen – wie in der Planzeichnung – ergänzend mit einer durchgehenden Linie zu versehen.

Hinweise durch Planzeichen
  • Auch wird angeregt, die bestehende Grenze des räumlichen Geltungsbereiches des rechtskräftigen Bebauungsplanes Nr. 18 „Am Wasserwerk“ (Bestand i. d. F. von 12.08.1983) – wie in der Planzeichnung – ergänzend mit einer durchgehenden Linie zu versehen.


Abwägung:

  1. Auf Anregung der Fachstelle wird das gegenständliche Bebauungsplan-Änderungsverfahren in das vereinfachte Verfahren gemäß § 13 BauGB überführt. Dies ist möglich, da keine Grundzüge der Planung betroffen sind. Gemäß BauGB-Kommentar ist die räumliche Änderung eines Bebauungsplanes kein entscheidendes Kriterium für die Beurteilung der Frage, ob die Grundzüge der Planung berührt sind oder berührt sein können. Mit der BPL-Änderung fallen lediglich Grundstücke aus dem BPL-Umgriff heraus, Änderungen für die verbleibenden Parzellen sind dabei nicht gegeben. Die Verfahrensschritte nach § 13 a BauGB (beschleunigtes Verfahren) bzw. § 13 BauGB (vereinfachtes Verfahren) sind dem Grunde nach identisch, so dass keine Wiederholung eines Verfahrensschrittes nötig ist und das BPL-Änderungsverfahren regulär zu Ende gebracht werden kann. Die Planunterlagen werden redaktionell angepasst.

  1. Der Anregung der Fachstelle wird teilweise gefolgt und die Planungsabsicht der Gemeinde nochmals zur Rechtsklarheit und Rechtssicherheit konkretisiert. Das Verfahren wird in eine „Teilaufhebung des Bebauungsplanes Nr. 18 „Am Wasserwerk“ betreffend die Fl.Nrn. 180/21, 180/47, 180/48, Gemarkung Rohrbach“ geändert. Die Textpassagen in der Satzung sowie in der Begründung werden entsprechend geprüft und redaktionell angepasst.

Es wurde sich im Vorfeld auch damit auseinandergesetzt, ob die Möglichkeit einer Nachverdichtung, einer höheren Geschossigkeit, Änderung der Dachneigung etc. für die anderen Grundstücke im BPL-Geltungsbereich gelten sollen. Ein Bedarf wurde vom Gemeinderat hier nicht gesehen.

Die Sicherung des herausfallenden Gewässerpflegestreifens entlang des Triebwerkskanals der Ilm wurde bereits per Grunddienstbarkeit zwischen dem Eigentümer der Fl.Nr. 180/21, Gemarkung Rohrbach, und dem Freistaat Bayern – vertreten durch das Wasserwirtschaftsamt Ingolstadt – geregelt.

  1. Die redaktionellen Anregungen werden geprüft und umgesetzt. Dies stellt ebenfalls nur eine Änderung bzw. Ergänzung in redaktioneller Art dar.

Beschluss

Der Gemeinderat stimmt dem Abwägungsvorschlag mit den redaktionellen Änderungen zu.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 20, Dagegen: 0

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4.1.2. Landratsamt Pfaffenhofen – Bodenschutz

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat (Gemeinde Rohrbach) Sitzung des Gemeinderates 05.05.2021 ö beschließend 4.1.2

Sachverhalt

Stellungnahme:
Im Bereich der 1. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 18 „Am Wasserwerk“ der Gemeinde Rohrbach sind aus der derzeit vorhandenen Aktenlage keine Altablagerungen bzw. Altlastenverdachtsflächen oder sonstige schädliche Bodenverunreinigungen bekannt. Sollten im Zuge von Baumaßnahmen im Bereich des Bebauungsplanes Altlastenverdachtsflächen bzw. ein konkreter Altlastenverdacht oder sonstige schädliche Bodenverunreinigungen bekannt sein bzw. werden, ist das Wasserwirtschaftsamt Ingolstadt sowie das Landratsamt Pfaffenhofen a.d.Ilm zu informieren.

Abwägung:
Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen. Änderungen an der Planung sind nicht erforderlich. Die bezeichnete Meldepflicht über Altlastenverdachtsflächen etc. ist allgemein beim Bauvollzug vom Bauherrn zu beachten. Eine Aufnahme dieser in die Planunterlagen einer Bebauungsplan-(Teil)Aufhebung ist wirkungslos.

Beschluss

Der Gemeinderat stimmt dem Abwägungsvorschlag zu.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 20, Dagegen: 0

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4.1.3. Landratsamt Pfaffenhofen – Denkmalschutz

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat (Gemeinde Rohrbach) Sitzung des Gemeinderates 05.05.2021 ö beschließend 4.1.3

Sachverhalt

Stellungnahme:
Das überplante Gebiet befindet sich in unmittelbarer Nähe zu einem kartierten Bodendenkmal. Das Bay. Landesamt für Denkmalschutz (BLfD) ist zu beteiligen.

Abwägung:
Das BLfD wurde beteiligt. Auf die Abwägung und Beschlussfassung zur ergangenen Stellungnahme wird verwiesen. Die Stellungnahme des LRA, Denkmalschutz, ist daher zur Kenntnis zu nehmen. Änderungen an der Planung werden diesbezüglich nicht erforderlich.

Beschluss

Der Gemeinderat stimmt dem Abwägungsvorschlag zu.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 20, Dagegen: 0

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4.1.4. Landratsamt Pfaffenhofen – Kommunale Angelegenheiten

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat (Gemeinde Rohrbach) Sitzung des Gemeinderates 05.05.2021 ö beschließend 4.1.4

Sachverhalt

Stellungnahme:
Die Kommunalaufsicht des Landratsamtes Pfaffenhofen nimmt wie folgt Stellung:

Gemeindeaufsicht/Finanzaufsicht und Erschließungsbeitragsrecht:
Falls die von der Änderung betroffenen Grundstücke bzw. Hinterliegergrundstücke nicht dem baurechtlichen Außenbereich zuzurechnen sind, ist bei einer eventuellen erschließungsbeitragsrechtlichen Abrechnung in jedem Einzelfall zu prüfen, ob das Grundstück beitragspflichtig erschlossen ist.

Abwägung:
Die Grundstücke sind dem Innenbereich zuzuordnen. Eine erschließungsbeitragsrechtliche Abrechnung wird mit der konkreten BPL-Änderung nicht erforderlich. Die Stellungnahme wird daher zur Kenntnis genommen und bei künftigen erschließungsbeitragsrechtlichen Abrechnungen entsprechend beachtet. Eine Änderung der Planung wird nicht erforderlich.

Beschluss

Der Gemeinderat stimmt dem Abwägungsvorschlag zu.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 20, Dagegen: 0

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4.1.5. Abfallwirtschaftsbetrieb Pfaffenhofen

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat (Gemeinde Rohrbach) Sitzung des Gemeinderates 05.05.2021 ö beschließend 4.1.5

Sachverhalt

Stellungnahme:
Unter Beachtung der Mindestanforderungen an die Zufahrtswege mit Wendeanlagen, die für eine geordnete und reibungslose Abfallentsorgung notwendig sind, wird dem Bebauungsplan in der vorliegenden Form zugestimmt.

Abwägung:
Es sind keine Änderungen an den bestehenden Verkehrseinrichtungen geplant. Die Stellungnahme wird daher zur Kenntnis genommen, Änderungen an der Planung sind nicht erforderlich.

Beschluss

Der Gemeinderat stimmt dem Abwägungsvorschlag zu.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 20, Dagegen: 0

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4.1.6. Wasserwirtschaftsamt Ingolstadt

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat (Gemeinde Rohrbach) Sitzung des Gemeinderates 05.05.2021 ö beschließend 4.1.6

Sachverhalt

Stellungnahme:
Aus wasserwirtschaftlicher Sicht bestehen keine grundsätzlichen Bedenken gegen die 1. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 18 „Am Wasserwerk".

Für das Grundstück FI.Nr. 180/21, Gemarkung Rohrbach, das aus dem Geltungsbereich des Bebauungsplanes herausgenommen werden soll, ist, wie in der Begründung zur 1. Änderung beschrieben, eine dingliche Sicherung zu Gunsten des Freistaats Bayern (vertreten durch das Wasserwirtschaftsamt Ingolstadt) einzutragen. Unseres Erachtens sollte die dingliche Sicherung auch Arbeiten durch Beauftragte umfassen, wie z.B. den in diesem Gewässerabschnitt unterhaltspflichtigen Triebwerksbetreiber.

Durch die dingliche Sicherung eines von der Böschungsoberkante gemessenen 6 Meter breiten Streifens entlang des Flutkanals für „den Ausbau der Ilm sowie als Räumstreifen zur Gewässerunterhaltung" sollen die Regelungen des bisher im Bebauungsplan festgesetzten privaten Grünstreifens auch künftig rechtlich gesichert werden. Der Streifen ist von jeglicher Bebauung und Auffüllung freizuhalten.

Wir schlagen vor, den genauen Inhalt der dinglichen Sicherung mit unserem Mitarbeiter in der Liegenschaftsverwaltung, Herrn Pallmann (DW: 165), abzustimmen.

Das Landratsamt Pfaffenhofen erhält einen Abdruck dieses Schreibens.


Abwägung:
Die Sicherung des herausfallenden Gewässerpflegestreifens entlang des Triebwerkskanals der Ilm wurde bereits per Grunddienstbarkeit zwischen dem Eigentümer der Fl.Nr. 180/21, Gemarkung Rohrbach, und dem Freistaat Bayern – vertreten durch das Wasserwirtschaftsamt Ingolstadt – geregelt.
Die Stellungnahme ist daher zur Kenntnis zu nehmen, Änderungen an der Planung werden nicht erforderlich.

Beschluss

Der Gemeinderat stimmt dem Abwägungsvorschlag zu.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 20, Dagegen: 0

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4.1.7. Bayer. Landesamt für Denkmalschutz

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat (Gemeinde Rohrbach) Sitzung des Gemeinderates 05.05.2021 ö beschließend 4.1.7

Sachverhalt

Stellungnahme:
Zur vorgelegten Planung nimmt das Bayerische Landesamt für Denkmalpflege, als Träger öffentlicher Belange, wie folgt Stellung:

Bodendenkmal pflegerische Belange:
Nach unserem bisherigen Kenntnisstand besteht gegen die oben genannte Planung von Seiten der Bodendenkmalpflege kein Einwand. Wir weisen jedoch darauf hin, dass eventuell zu Tage tretende Bodendenkmäler der Meldepflicht an das Bayerische Landesamt für Denkmalpflege oder die Untere Denkmalschutzbehörde gemäß Art. 8 Abs. 1-2 DSchG unterliegen.

Art. 8 Abs. 1 DSchG:
Wer Bodendenkmäler auffindet ist verpflichtet, dies unverzüglich der Unteren Denkmalschutzbehörde oder dem Landesamt für Denkmalpflege anzuzeigen. Zur Anzeige verpflichtet sind auch der Eigentümer und der Besitzer des Grundstücks sowie der Unternehmer und der Leiter der Arbeiten, die zu dem Fund geführt haben. Die Anzeige eines der Verpflichteten befreit die übrigen. Nimmt der Finder an den Arbeiten, die zu dem Fund geführt haben, aufgrund eines Arbeitsverhältnisses teil, so wird er durch Anzeige an den Unternehmer oder den Leiter der Arbeiten befreit.

Art. 8 Abs. 2 DSchG:
Die aufgefundenen Gegenstände und der Fundort sind bis zum Ablauf von einer Woche nach der Anzeige unverändert zu belassen, wenn nicht die Untere Denkmalschutzbehörde die Gegenstände vorher freigibt oder die Fortsetzung der Arbeiten gestattet.

Die Untere Denkmalschutzbehörde erhält dieses Schreiben per E-Mail mit der Bitte um Kenntnisnahme. Für allgemeine Rückfragen zur Beteiligung des BLfD im Rahmen der Bauleitplanung stehen wir selbstverständlich gerne zur Verfügung.
Fragen, die konkrete Belange der Bau- und Kunstdenkmalpflege oder Bodendenkmalpflege betreffen, richten Sie ggf. direkt an den für Sie zuständigen Gebietsreferenten der Praktischen Denkmalpflege (www.blfd.bayern.de).

Abwägung:
Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen. Änderungen an der Planung sind nicht erforderlich. Die bezeichnete Anzeigepflicht beim Auffinden von Bodendenkmälern etc. ist allgemein beim Bauvollzug vom Bauherrn zu beachten. Eine Aufnahme dieser in die Planunterlagen einer Bebauungsplan-(Teil)Aufhebung ist wirkungslos.

Beschluss

Der Gemeinderat stimmt dem Abwägungsvorschlag zu.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 20, Dagegen: 0

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4.1.8. Deutsche Telekom

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat (Gemeinde Rohrbach) Sitzung des Gemeinderates 05.05.2021 ö beschließend 4.1.8

Sachverhalt

Stellungnahme:
Die Telekom Deutschland GmbH (nachfolgend Telekom genannt) - als Netzeigentümerin und Nutzungsberechtigte i. S. v. § 68 Abs. 1 TKG - hat die Deutsche Telekom Technik GmbH beauftragt und bevollmächtigt, alle Rechte und Pflichten der Wegesicherung wahrzunehmen sowie alle Planverfahren Dritter entgegenzunehmen und dementsprechend die erforderlichen Stellungnahmen abzugeben. Zu der o.g. Planung nehmen wir wie folgt Stellung:

Im Änderungsbereich befinden sich Telekommunikationslinien der Telekom, die durch die geplanten Baumaßnahmen möglicherweise berührt werden (siehe Bestandsplan in der Anlage - dieser dient nur der Information und bleibt 14 Tage gültig). Wir bitten Sie, bei der Planung und Bauausführung darauf zu achten, dass diese Linien nicht verändert werden müssen bzw. beschädigt werden.
Hinsichtlich geplanter Baumpflanzungen ist das „Merkblatt Bäume, unterirdische Leitungen und Kanäle“ der Forschungsgesellschaft für Straßen- und Verkehrswesen, Ausgabe 2013 - siehe u. a. Abschnitt 6 - zu beachten. Wir bitten sicherzustellen, dass durch Baumpflanzungen der Bau, die Unterhaltung und Erweiterung der Telekommunikationslinien nicht behindert werden.

Abwägung:
Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen, Änderungen an der Planung sind nicht erforderlich. Mit der angestrebten Bebauungsplanänderung sind keinerlei Baumaßnahmen seitens der Gemeinde geplant. Die genaue Lage der vorhandenen Telekommunikationsleitung kann dem Lageplan nicht hundertprozentig entnommen werden. Üblicherweise sollte die Leitungsführung im bestehenden Gehweg gewählt worden sein. Dem Augenschein nach könnte die Leitung auch knapp östlich des bestehenden Gehweges im ehemaligen öffentlichen Grünstreifen (Fl.Nrn. 180/47 u. 180/48, Gemarkung Rohrbach) bzw. in der Bauparzelle Fl.Nr. 180/21, Gemarkung Rohrbach (Mautanger 10), liegen. Die Flächen des ehemaligen öffentlichen Grünstreifens werden durch die Herausnahme aus dem Bebauungsplan-Geltungsbereich zu Privateigentum.
Es ergeht daher die dringende Aufforderung an die Telekom, die genaue Lage der Leitung eigenverantwortlich zu prüfen und ggf. erforderliche Sicherungsmaßnahmen zu ergreifen (Einholung Erlaubnis des Eigentümers oder Rückbau auf eigene Kosten gemäß § 72 Abs. 3 TKG). Gegenüber der Gemeinde besteht lediglich ein Nutzungsrecht in öffentlichen Verkehrsflächen (nicht Grünflächen) i.S. § 68 TKG. Das Merkblatt ergeht zur Kenntnis.

Beschluss

Der Gemeinderat stimmt dem Abwägungsvorschlag zu.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 20, Dagegen: 0

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4.1.9. Energienetze Bayern

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat (Gemeinde Rohrbach) Sitzung des Gemeinderates 05.05.2021 ö beschließend 4.1.9

Sachverhalt

Stellungnahme:
Im Planungsbereich sind Erdgasleistungen vorhanden. Die Anweisungen des beigefügten Merkblattes sind zu beachten. Vor Baubeginn ist die Energienetze Bayern GmbH & Co.KG rechtzeitig zu informieren und eine Gasleitungseinweisung ist einzuholen. Bei Interesse sind Neuanschlüsse möglich.

Abwägung:
Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen. Eine Änderung an der Planung ist nicht erforderlich. Die Erdgasleitung befindet sich ausschließlich im asphaltierten Fahrbahnbelag bzw. Fußweg zur Ilm-Brücke.

Beschluss

Der Gemeinderat stimmt dem Abwägungsvorschlag zu.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 20, Dagegen: 0

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4.2. Satzungsbeschluss

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat (Gemeinde Rohrbach) Sitzung des Gemeinderates 05.05.2021 ö 4.2

Beschluss

Der Gemeinderat beschließt gemäß den §§ 9 und 10 des Baugesetzbuches (BauGB) auf Basis der heute gefassten Beschlüsse zur Abwägung der eingegangenen Anträge und Stellungnahmen im Rahmen der förmlichen Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 13 Abs. 2, § 3 Abs. 2, § 4 Abs. 2 BauGB den von der Gemeindeverwaltung gefertigten Entwurf zur Teilaufhebung des Bebauungsplanes Nr. 18 „Am Wasserwerk“ (vormals als „1. Änderung des Bebauungsplanes“ bezeichnet) samt Begründung und den heute beschlossenen redaktionellen Änderungen als Satzung.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 20, Dagegen: 0

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5. Überörtliche Rechnungsprüfung durch den BKPV für die Jahre 2015 - 2019

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat (Gemeinde Rohrbach) Sitzung des Gemeinderates 05.05.2021 ö 5
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5.1. Vorlage des Berichts über die überörtliche Rechnungsprüfung - Bekanntgabe der Feststellungen und Beschluss über die Beseitigung der Beanstandungen *)

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat (Gemeinde Rohrbach) Sitzung des Gemeinderates 05.05.2021 ö 5.1

Sachverhalt

Der 1. Bürgermeister gibt den Bericht über die überörtliche Kassen- und Rechnungsprüfung für die Jahre 2015 – 2019 bekannt.

Zusammenfassend ist zu berichten, dass die Haushaltswirtschaft und die Kassenlage der Gemeinde im Berichtszeitraum geordnet waren. Der Haushaltsausgleich wurde in allen Berichtsjahren erreicht. Die finanzielle Bewegungsfreiheit war teils zufriedenstellend, teils günstig.

Die vom BKPV getroffenen Feststellungen können der nichtöffentlichen Anlage entnommen werden.


Erledigung früherer Prüfungsfeststellungen

Zu TZ 1 Folgende Feststellungen in unserem Bericht vom 12.07.2016 wurden auch in der Folgezeit nicht beachtet:

TZ 8 Nachweis der Mietkautionen im Verwahrbuch
Das Verfahren wurde zwischenzeitlich umgestellt. Mietkautionen werden über Verrechnungskonten dargestellt. Über die Zahlwege werden diese im Tagesabschluss dargestellt.

TZ 10 Maßnahmen zur Verbesserung der Kassensicherheit
a) Die weitreichenden Berechtigungen sind der übergreifenden Aufgaben der Bediener geschuldet. Die Bedienerkonten und Berechtigungen wurden bereits 2016 auf den aktuellen Stand gebracht. Die Rechtevergabe erfolgt restriktiv. Allerdings sind gewisse Überschneidungen bei einer Kommune der Größe der Gemeinde Rohrbach unumgänglich.
b) Der Verfahrensanbieter für die Friedhofsverwaltung „ElFried“, die Firma cts edv-consulting GmbH in Hanau, wurde 2016 über die Problematik benachrichtigt. Auch in 2021 wurde der Hersteller darüber nochmal schriftlich informiert. Es wurde vom Hersteller keine Änderung vorgenommen. Maßnahmen können durch die Gemeinde nicht ergriffen werden.
c) Nach Rücksprache mit der Bank und einem Fachmann für Kassensicherheit handelt es sich bei dem eingesetzten Verfahren um ein sehr sicheres Verfahren. Wir sehen hier keinen Handlungsbedarf.

TZ 13b Fachliche Freigabe gemäß § 37 Abs. 1 Nr. 1 KommHV-Kameralistik
Die freizugebenden Verfahren wurden identifiziert und durch die zuständigen Fachbereiche bestätigt. Die Verfahren sind noch durch den Gemeinderat als zuständiges Gremium freizugeben. Der Sachverhalt soll im Mai in den Gemeinderat eingebracht werden. Die fachliche Beurteilung aus IT-Sicherheitssicht ist im IT-Sicherheitskonzept festgelegt.

TZ 15 Einführung einer gesonderten Niederschlagswassergebühr
Die nächste Gebührenkalkulation der Entwässerungseinrichtung erfolgt im Jahr 2021. Es wird vorgeschlagen, nur die Gebühr für den Zeitraum 2022 - 2024 berechnen zu lassen, damit in den Jahren 2023 und 2024 die Grundlagenermittlung für die Niederschlagswassergebühr stattfinden kann. Eine frühere Realisierung ist aus Kapazitätsgründen nicht möglich, da zunächst die Verbesserungsbeiträge vom betroffenen Bereich abgerechnet werden müssen. Im Jahr 2022 muss ein Büro zur Beratung für die Einführung der gesplitteten Abwassergebühr beauftragt werden.

TZ 17 Fehlender Anlagennachweis für die gemeindliche Entwässerungseinrichtung
Aus personellen Gründen war eine Erfassung bislang leider nicht möglich. Sobald alle Stellen im betroffenen Bereich besetzt sind und die Stelleninhaber/innen im Bereich Anlagenbuchhaltung geschult und eingearbeitet sind, kann mit der Erfassung begonnen werden. Alle Anlagenzugänge ab 2018 sind erfasst. Der enorme Aufwand liegt in der Erfassung und Bewertung der Altanlagen vor 2018. Die Erfassung erfolgt Zug um Zug.

TZ 18 Hinweise zur Gebührenerhebung für Bestattungsleistungen
Bereits im Februar 2020 wurde die Kommunalberatung Radlbeck mit der Kalkulation der Bestattungsgebühren beauftragt. Sobald die Gebühren abschließend berechnet sind, soll das Thema in 2021 in den Gemeinderat eingebracht werden.

TZ 19 Benutzungszwang für Leichenhaus in Friedhofssatzung anpassen
Es ist geplant, die Friedhofs-Benutzungssatzung komplett neu zu erlassen. Hierbei wird auch der Benutzungszwang für Leichenhäuser (Leichenhaus Waal ist hierbei erstmalig aufzunehmen) entsprechend geregelt.

TZ 20 Differenzierte Leichenhausnutzungsgebühr
Bereits im Februar 2020 wurde die Kommunalberatung Radlbeck mit der Kalkulation der Bestattungsgebühren beauftragt. Sobald die Gebühren abschließend berechnet sind, soll das Thema in 2021 in den Gemeinderat eingebracht werden. Da noch nicht feststeht, ob in in welcher Höhe für die Sanierung des Rohrbacher Leichenhauses mit Zuschüssen durch den Denkmalschutz zu rechnen ist, verzögert sich die Kalkulation voraussichtlich bis zum Herbst diesen Jahres.

TZ 21 Neukalkulation der Friedhofsgebühren
Bereits im Februar 2020 wurde die Kommunalberatung Radlbeck mit der Kalkulation der Bestattungsgebühren beauftragt. Sobald die Gebühren abschließend berechnet sind, soll das Thema in den Gemeinderat eingebracht werden.

TZ 22 Gebührenfestsetzung für Streifenfundamente
Bereits im Februar 2020 wurde die Kommunalberatung Radlbeck mit der Kalkulation der Bestattungsgebühren beauftragt. Sobald die Gebühren abschließend berechnet sind, soll das Thema in den Gemeinderat eingebracht werden.

TZ 24 Anpassung der Erschließungsbeitragssatzung
Die Satzung wurde durch die Verwaltung überarbeitet. Die Satzung wird im April in den Gemeinderat eingebracht. Nach Beschlussfassung wird der Rechtsaufsichtsbehörde eine Fassung der Satzung zugesandt.

TZ 26 Kostenbeteiligung für die Entwässerung von Ortsdurchfahrten
Die Prüfziffer betrifft die Einleitung von Regenwasser von Kreis- und Staatsstraßen in die gemeindliche Kanalisation. Dafür ist ein einmaliger Ablösebetrag durch Kreis bzw. Freistaat zu leisten.
OD Fahlenbach: Wird nach erfolgter Vermessung der OD durch die Verwaltung angegangen.
OD Ottersried: Wird in einem Zug mit Abrechnung der OD Fahlenbach angegangen.

TZ 27 Vollständigkeit der Verrechnungssätze des Bauhofs beachten
Die Verwaltungskostenpauschale wird ab dem Jahr 2021 mit 18 % berechnet. Die Anzahl der Lager- und Werkstattstunden wird aktuell nicht erfasst und kann deshalb nicht als Abzug berücksichtigt werden.
Bei der Abrechnungsmethode der Fahrzeuge ist keine Systemänderung angestrebt. Unsere Bauhofmitarbeiter arbeiten nur zu einem sehr geringen Anteil für Dritte. Der Aufwand der durch die Kalkulation sämtlicher Bauhoffahrzeug- und Bauhofgroßgerätekosten und der Stundenaufzeichnung für alle Fahrzeuge und Geräte verursacht wird, steht in keinem Verhältnis zu den in Rechnung gestellten Einnahmen. Die aktuellen Verrechnungssätze des Maschinenrings für Fahrzeuge werden erfragt und unsere Preise ggf. entsprechend angepasst.


Haushalts- und Kassenwesen

Zu TZ 2 Die Ist-Bestände der allgemeinen Rücklage und der Sonderrücklage wurden nicht (vollständig) nachgewiesen.
Die Buchungslogiken wurden bereits für den Jahresabschluss 2019 in Zusammenarbeit mit dem BKPV überarbeitet. Die Rücklagenübersicht wurde ab dem Haushaltsjahr 2020 an den nachgewiesenen Stand angepasst. Die noch bestehenden Abweichungen wurden aus Sicht der Verwaltung ermittelt und dokumentiert. Eine weitere Aufklärung ist der Verwaltung daher nicht möglich. Der BKPV erhielt am 26.01.2021 einen Auftrag, die Kontenauszüge der Gemeinde für die Jahre 2010 - 2021 durchzusehen und die weiteren Schritte (= konkreter Handlungsbedarf) mitzuteilen.


Zu TZ 3 Kassenbestandsverstärkungen an die Wasserversorgung "Waaler Gruppe" wurden haushaltsrechtlich unzutreffend abgewickelt.
Die Bankkonten der Waaler Gruppe wurden zwischenzeitlich aufgelöst. Die korrekte Buchungslogik wurde zusammen mit dem BKPV festgelegt.


Zu TZ 4 Hinweise zur Erstellung der Jahresrechnungen:
Die Hinweise für die Jahresrechnung wurden aufgenommen und im Rahmen der Jahresrechnung 2020 zum ersten Mal umgesetzt.
Zu a) Jahresrechnung ist nicht unveränderlich 
Die ausgedruckte Jahresrechnung 2020 wurde mit allen Anlagen mit fortlaufenden Seitenzahlen versehen und wurde nach der Bekanntgabe im Gemeinderat gebunden.
Zu b) Vermögensübersicht, weitere Hinweise, Schulden- und Rücklagenübersichten 
Sobald sämtliche Anlagegüter erfasst und bewertet wurden, wird der Jahresrechnung eine Vermögensübersicht beigefügt. Aufgrund von Personalengpässen und Kapazitätsgründen im Fachbereich ist die Vermögenserfassung samt Ersatzbewertung der Anlagegüter, die sich vor 2018 im Eigentum der Gemeinde befunden haben schwer zu bewältigen. Es handelt sich um eine sehr zeitaufwändige Aufgabe, die Zug um Zug erledigt wird.
Wie aus beiliegendem Anlagenspiegel (Stand 31.12.2019) entnommen werden kann, sind seit alle Anlagenzugänge aus 2018 erfasst worden. Ferner wurden bereits viele Grundstücke erfasst, sowie der Fuhrpark des Bauhofs, das gesamte Anlagevermögen des Friedhofs Rohrbach, sowie der Obdachloseneinrichtung.
Die weiteren Hinweise werden künftig beachtet.
Eine Schulden- und Rücklagenübersicht wurde den Jahresrechnungen 2019 und 2020 beigefügt. Durch die Erarbeitung einer neuen Buchungslogik für die Sonderrücklage der Waaler Gruppe im Hinblick auf die Abschlussbuchungen sind ab dem Haushaltsjahr 2020 sowohl der Stand der allgemeinen Rücklage als auch der Sonderrücklage in der Jahresrechnung korrekt ausgewiesen. 
Zu c) Verwahr- und Vorschusskonten
Eine Übersicht über die offenen Verwahr- und Vorschusskonten inkl. Dokumentation, warum es offene Verwahrgelder gibt, wird ab der Jahresrechnung 2020 als Anlage beigefügt.


Zu TZ 5 Zahlungen dürfen nur vorgenommen werden, wenn die Kassenanordnungen vom zuständigen Anordnungsbefugten unterzeichnet sind.
Durch Überarbeitung der Dienstanweisung für das Finanz- und Kassenwesen wurden die Anordnungsbefugnisse zum 10.08.2020 wie folgt neu geregelt:

§ 2 Anordnungsbefugnis und Zahlungsanordnungen
(§§ 38 und 39 KommHV-K)

  1. Ermächtigung und Umfang der Anordnungsbefugnis
Anordnungsbefugte sind
1.        der 1. Bürgermeister, im Falle dessen Verhinderung der 2. Bürgermeister, bzw. 3. Bürgermeister, im Falle deren Verhinderung der Kämmerer/ die Kämmerin.
2.        der Kämmerer/ die Kämmerin in folgendem Umfang:
a)        sämtliche Einnahmen
b)        sämtliche Lastschriften, welche als Abbuchungen auf den Kontoauszügen im Soll erscheinen
c)        den Vollzug der bestehenden bzw. neuen Gemeinderatsbeschlüsse
d)        den Vollzug der Besoldung/Vergütung/Löhne/Entschädigung unter Zugrundelegung eines gültigen Gemeinderatsbeschlusses bzw. einer gesetzlich vorgeschriebenen Tarifbestimmung
e)        sämtliche Verwahr- und Vorschusskonten
f)        interne Geldstandsbewegungen (z. B. Einlage in Portokasse, Rücklagenbuchungen)
g)        sonstige allgemeine Auszahlungsanordnungen bis zu einem Betrag in Höhe von 5.000 €. Gleiches gilt für Sammelanordnungen, bei denen der einzelne Betrag 5.000 € nicht übersteigt
h)        Einnahmeabsetzungen, vor allem im Bereich der Gewerbesteuerrückzahlungen bis 5.000 €.
Sämtliche sonstigen Anordnungen sind grundsätzlich durch den 1. Bürgermeister bzw. seinen Stellvertretern durchzuführen.
Zu dieser Anordnungsbefugnis kann der 1. Bürgermeister im Einzelfall Ausnahmebestimmungen erlassen.
Im Falle der Verhinderung des Kämmerers/ der Kämmerin werden die Zuständigkeiten nach Ziffer 2 auf den Geschäftsleiter übertragen.


Zu TZ 6 Noch nicht im Zeitbuch gebuchte Ein- und Auszahlungen sind nachzuweisen; ein Kontogegenbuch wäre zu führen.
Die ungeklärten Posten des Kontoauszugs werden seit Beginn der Prüfung auf ein Verwahrkonto gebucht. Es sind somit alle Buchungen im Sach- und Zeitbuch nachgewiesen. Der Kassensollbestand laut Tagesabschluss stimmt immer mit dem Kassenistbestand laut Kontoauszug überein. Auch Veränderungen des Bargeldbestandes, die nicht sofort im Sachkonto verbucht werden können, werden auf einem Verwahrkonto gebucht, damit der Kassensollbestand laut Tagesabschluss mit dem Kassenistbestand übereinstimmt.
Das Kontogegenbuch wird im Tagesabschluss durch die Seiten „Zahlweg-Istbestände“ und „Zahlweg-Schwebeposten“ dargestellt. Hieraus sind die Tagessummen der Ein- und Auszahlungen ersichtlich. Seit Jahresbeginn 2021 werden außerdem auf den Kontoauszügen der Banken die Zeitbuchnummern bei den jeweiligen Positionen vermerkt. Das Kontogegenbuch entspricht damit den Vorgaben des § 69 KommHV-Kameralistik).


Zu TZ 7 Die Kassenverwalterin und ihre Stellvertreterin sind gleichzeitig sachbearbeitend tätig; eine ausreichende Funktionstrennung ist nicht gegeben.
Nachdem derzeit in der Kasse und im Steueramt nur jeweils eine Mitarbeiterin tätig ist, ist eine Funktionstrennung grundsätzlich nicht möglich. Kassengeschäfte dürfen immer nur im Vier-Augen-Prinzip ausgeführt werden, d.h. jedes Kassengeschäft erfordert zwei Unterschriften. Die Funktion der stellvertretenden Kassenverwaltung übernimmt deshalb derzeit die Mitarbeiterin des Steueramtes.
Eine Festsetzung von Forderungen durch die Kassenmitarbeiter ist grundsätzlich nach der KommHV nicht vorgesehen (abgesehen von Mahn- und Vollstreckungsgebühren, Säumniszuschlägen und dergleichen).
Eine offene Stelle im Bereich Kasse/Steueramt ist zwar noch zu besetzen. Die Funktionstrennung ist dadurch aber ebenfalls nicht zu erreichen, da die weitere Mitarbeiterin sowohl Aufgaben der Kasse als auch des Steueramtes wahrnehmen muss. Im Vertretungsfall ist eine Aufgabentrennung generell nicht möglich.

Die Erfassung von Reparaturen bei der Wasserversorgung, von Herstellungsbeiträgen, verkehrsrechtlichen Anordnungen etc. erfolgt im Finanzverfahren (CIP-Kom) durch die Kassenverwalterin bzw. ihre Stellvertreterin. Es handelt sich dabei allerdings um eine rein erfassende Tätigkeit; die tatsächliche Festsetzung erfolgt durch das jeweilige Fachamt.


Zu TZ 8 Die Dienstanweisung für das Kassen- und Finanzwesen ist überarbeitungsbedürftig.
Die Dienstanweisung wurde überarbeitet. Die Hinweise wurden - soweit einschlägig - aufgegriffen. Die neue Dienstanweisung trat zum 10.08.2020 in Kraft.


Zu TZ 9 Das Mahn- und Vollstreckungsverfahren wird verspätet eingeleitet; die Dienstanweisung Mahnwesen wäre anzupassen.
Das Vorgehen bei Mahnungen und Vollstreckungen wurde inzwischen angepasst. Die Zahlungserinnerung nach 10 bis 14 Tagen entfällt grundsätzlich und es wird sofort eine Mahnung verschickt. Das Anschreiben in Form der „Ankündigung der Zwangsvollstreckung“ wird beibehalten. Die Verwaltung hat die Erfahrung gemacht, dass durch diese letzte Zahlungsaufforderung ca. 80% der Forderungen beglichen werden. Durch sofortige Zwangsmaßnahmen würden die Kosten für die Schuldner nur unnötig in die Höhe getrieben und der Arbeitsaufwand für die Kassenverwaltung wäre beträchtlich höher.
Die Dienstanweisung wurde angepasst. Die Änderung trat zum 01.03.2021 in Kraft.


Zu TZ 10 Die gesetzlichen Voraussetzungen für Stundungen wurden nicht geprüft und auf Sicherheiten wurde verzichtet.
Das Vorgehen wurde inzwischen angepasst. Es werden bei jeder Stundung belegende Unterlagen angefordert. Ausnahme bilden die Corona-Stundungen, diese erfolgen ohne Prüfung. Bei hohen Forderungen wird seit dem Hinweis durch den BKPV eine Sicherheit verlangt.

Das Verfahren bei landwirtschaftlichen Stundungen hat sich bewährt. Zahlungsausfälle traten noch nie auf und sind nicht zu erwarten. Künftig werden vor der Stundung, bzw. der Verlängerung der Stundung Stellungnahmen des AELF eingeholt. Die Stundungen werden befristet ausgesprochen und regelmäßig auf Vorliegen der Voraussetzungen geprüft.


Zu TZ 11 Das Vorgehen bei Vereinbarungen von Vollstreckungsaufschub und Ratenzahlungen ist unzulässig.
Die Vorgangsart „Vollstreckungsaufschub mit Ratenzahlung“ wurde mit sofortiger Wirkung nicht mehr durchgeführt. Wenn eine Ratenzahlungsvereinbarung getroffen wird, wird darüber ein Bescheid aus dem Finanzverfahren (CIP-Kom) unter Festsetzung von Stundungszinsen erstellt.


Zu TZ 12 Während der Prüfung ergaben sich noch die folgenden Hinweise:

Zu a) Abschlussstichtag 31.12. wurde nicht beachtet
Der Abschlusstag 31.12. wird seit 2020 beachtet. Durch einen frühen Jahresabschluss Mitte Januar besteht die Möglichkeit von Buchungen im alten HHJ gar nicht mehr. Allerdings wird darauf hingewiesen, dass es dadurch zu Nachtragsfestsetzungen kommen wird, da oftmals Rechnungen aus dem Vorjahr erst im Folgejahr eingehen.

Zu b) Zuständigkeitsregelungen wurden bei Billigkeitsmaßnahmen nicht immer eingehalten
Der Haupt- und Finanzausschuss tagt nur anlassbezogen. Es wird keine Ausschusssitzung einberufen, um lediglich über Billigkeitsmaßnahmen zu entscheiden. In diesem Fall wird die Entscheidung vom Gemeinderat in der nächsten Sitzung getroffen. Eine Änderung des bewährten Verfahrens wird nicht angestrebt, da der Gemeinderat als höherwertiges Gremium zu betrachten ist.

Zu c) Sachliche und rechnerische Feststellung bei allgemeinen Zahlungsanordnungen
Die allgemeinen Zahlungsanordnungen werden weiterhin eingesetzt. Es wird zu jeder Buchung sofort ein Beleg gefertigt, der den Vermerk der sachlichen und rechnerischen Feststellung enthält.

Zu d) Die Barzahlungen werden nicht unverzüglich nach deren Ein- oder Ausgang in den Büchern nachgewiesen.
Alle Veränderungen des Bargeldbestandes, die nicht sofort im Sach- oder Personenkonto verbucht werden können, werden auf einem Verwahrkonto gebucht und sind somit im Zeitbuch nachgewiesen (siehe auch Erwiderung zu TZ6).

Zu e) Aus historischen Gründen führt die Kasse eine separate Barkasse der Wasserversorgung "Waaler Gruppe", obwohl keine eigenen Bücher geführt werden.
Die separat geführte Barkasse und die separat geführten Bankkonten der Waaler Gruppe wurden bereits aufgelöst. Außerdem wurden einige Festgeldkonten aufgelöst, die einstmals zur Geldanlage genutzt wurden. Es bestehen jetzt lediglich noch je ein Girokonto bei der Sparkasse und der VR-Bank sowie je ein Festgeldkonto für die Rücklagen bei der Sparkasse und der VR-Bank.

Zu f) Die Art der Quittungserteilung entspricht nicht den Anforderungen an die Kassensicherheit.
Über alle Bareinzahlungen, für die keine automatische Quittung aus dem Finanzverfahren gedruckt werden kann, wird nunmehr eine Einzahlungsquittung auf einem Quittungsblock erfasst (fortlaufend nummeriert und mit Durchschlag).

Zu g) Verwahrung von verschiedenen Wertgegenständen im Kassentresor
Die Dienstanweisung Finanz- und Kassenwesen wurde entsprechend angepasst und die Kasse mit der Verwahrung der sonstigen Gegenstände beauftragt. Ein Wertesachbuch wurde erstellt und wird fortlaufend geführt.

Zu h) Die Handvorschüsse, die an Schule und Bücherei ausgegeben werden, werden am Jahresende abgerechnet. Abrechnung laut DA einmal monatlich am Monatsende.
Die Dienstanweisung wurde zum 01.03.2021 angepasst. Künftig werden die Handvorschüsse der Schule und Bücherei einmal jährlich abgerechnet.

Zu i) Die Jahresrechnung 2019 wäre noch örtlich zu prüfen und festzustellen; zudem wäre über die Entlastung zu beschließen.
Die Jahresrechnung 2019 wurde am 30.09.2020 durch den Rechnungsprüfungsausschuss geprüft und am 02.12.2020 durch den Gemeinderat festgestellt. Über die Entlastung wurde ebenfalls am 02.12.2020 Beschluss gefasst.


Informationstechnik

Zu TZ 13 Zum Einsatz des Dokumentenmanagementsystems wären noch organisatorische Regelungen zu erlassen.
Es werden organisatorische Regelungen, sowie Regelungen zur Digitalisierung erlassen.


Zu TZ 14 Zur Sicherstellung der Vollständigkeit und Verfügbarkeit der eingesetzten Systeme sollte das Datensicherheitskonzept angepasst werden.
Für die sichere Aufbewahrung von Sicherungsmedien im Rathaus wurde seitens des BKPV ein Tresor mit der Sicherheitsklasse DS120 gefordert. Der früher genutzte Tresor bei der Kasse verfügt nicht über diese Schutzklasse. Die Anschaffung ist für das HH-Jahr 2021 eingeplant. Pro Woche sollen die Datenbanken und Daten auf externen Festplatten abgelegt werden. Die Rücksicherung für 6 Monate muss gegeben sein.
Die untertägliche Sicherung von Transaktionsprotokollen und die Einbindung des Hosts im Rathaus, wurden während des Prüfungszeitraums direkt umgesetzt.
Das Datensicherungskonzept wird im Zuge des Informationssicherheitskonzepts geprüft und entsprechende Maßnahmen durch die EDV ergriffen.


Zu TZ 15 Zur Verbesserung der System- und Netzwerksicherheit wären verschiedene Gefährdungspotenziale zu beseitigen

Zu a) Zugriffsrechte auf Netzwerkverzeichnisse überarbeitungsbedürftig
Die entsprechende Anpassung wurde im Laufe der Prüfung, mit der Feststellung, durchgeführt.

Zu b) Absicherung der Datenbankzugänge
Das Initialpasswort des Herstellers musste und wurde am 21.07.2020 im Zuge eines Updates auf die Version 5.2.06 abgeändert.

Zu c) Infrastrukturelle Sicherheit der Datenverarbeitungs- und speicheranlagen
Die Klimatisierung des Serverraums im Feuerwehrhaus wurde indirekt durch die Inbetriebnahme der Lüftungsanlage verbessert. Die Überwachung der Temperatur erfolgt an den Hostservern selbst. Eine kurzzeitige maximale Einlasstemperatur wurde mit 24 Grad gemessen. Eine Überschreitung der empfohlenen Temperatur von 22 Grad erfolgte im August 2020 mit durchschnittlich 23 Grad.
Im Serverraum Rathaus ist ein funkvernetzter Rauchmelder angebracht.
Im Zuge des Informationssicherheitskonzeptes wird eine Analyse durch Feuer und Hitze erstellt und ggf. Gegenmaßnahmen eingeleitet.

Zu d) Zugriffsberechtigungen auf Schnittstellenverzeichnisse in geeigneter Weise beschränken
Vor Einführung des elektronischen Anordnungswesen (eAO) waren nur Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Finanzverwaltung befugt auf Cipkom zuzugreifen. Mit eAO ist die Nutzung von Cipkom für alle Budgeverantwortlichen nötig.
Auf Nachfrage bei Komuna zum Umgang mit Schnittstellen (wir haben 32 St.) bei anderen Kommunen wurde mitgeteilt, dass wir der erste Kunde wären, bei dem dies bemängelt würde.
Die Kassenleitung und der Systembetreuer erarbeiten eine Matrix mit den Schnittmengen der Fachverfahrensanwender mit dem einlesenden Personenkreis in Cipkom. Daraufhin werden die Schnittstelle und die Anwendungen angepasst und die Fileablage entsprechend definiert.


Zu TZ 16 Bei Empfang und Aufbewahrung von elektronischen Kontoauszügen wären die rechtlichen Anforderungen zu beachten.
Seit dem Haushaltsjahr 2021 werden dem Tagesabschluss die Original-Dateien der Kontoauszüge beigefügt. Die Tagesabschlüsse werden im Ciparchiv dauerhaft archiviert.


Zu TZ 17 Beim Einsatz des digitalen Anordnungs- und Signaturworkflows wäre auf die Einhaltung haushaltsrechtlicher Anforderungen zu achten.

Zu a) Prüfbarkeit der eingesetzten Signaturzertifikate
Das Signaturzertifikat wird auf Veranlassung durch die Kämmerin vom hauseigenen IT-Mitarbeiter beantragt. Das ADBV sendet das Zertifikat per Mail an den betroffenen Mitarbeiter. Zusätzlich erhält dieser einen Brief, der den PIN enthält.
Um eine Rechnung signieren zu können, muss diese dem zuständigen Bediener in CIPCOM von der Kasse zugewiesen werden (1. Hürde).
Der zuständige Bediener muss sich mit Benutzername und Passwort im CIPKOM anmelden (2. Hürde).
Danach muss der Bediener mit seiner persönlichen Zertifikatsdatei und der persönlichen PIN signieren (3. Hürde).
Die Anordnung der Zahlung geschieht durch einen anderen Sachbearbeiter (4-Augen-Prinzip) (4. Hürde).
Der einzelne Sachbearbeiter kann das verwendete Zertifikat überprüfen. Es kann lediglich nicht über das Behördennetz (beim ADBV) geprüft werden.

Zu b) Organisatorische Regelungen zum Einsatz des elektronischen Anordnungswesens
Die Dienstanweisung "Elektronisches Anordnungswesen" wurde am 01.03.2021 erlassen.

Zu c) Formelle Prüfpflichten der Kasse
Die Rechnungen der Gemeinde und der verwalteten Verbände werden zentral durch die Kasse erfasst. Belege werden in der Regel bereits durch Kassenmitarbeiterinnen hinzugefügt. Eine standardmäßige Prüfung jeder Anordnung nach Durchlaufen des Vorgangs beim zuständigen Sachbearbeiter und dem zuständigen Anordnungsbefugten ist damit aus Sicht der Gemeinde Rohrbach obsolet. Die korrekte Form gibt das System bereits vor, die Vollständigkeit wird durch die Kassenmitarbeiterinnen hergestellt.

Die Echtheit der Kassenanordnung, z.B. in Form der Gültigkeit der Unterschriften ist immer gegeben, da wir ein "kleines" Haus sind. Alle Zeichnungsbefugten sind persönlich bekannt. Änderungen in der Zuständigkeit werden unmittelbar bekannt gegeben und durch Kassenmitarbeiter vollzogen. Das Signaturzertifikat wird auf Veranlassung durch die Kämmerin vom hauseigenen IT-Mitarbeiter beantragt.
Die Nutzung des Zertifikats zur Signatur basiert auf zwei Faktoren (2FA), man muss das Signaturzertifikat als Datei haben und den PIN kennen. Per Dienstanweisung sind die Mitarbeiter verpflichtet beides geheim zu halten.

Es ist faktisch ausgeschlossen, dass eine Unterschrift fehlt, da eine Anordnung nur erstellt werden kann, wenn die sachliche und rechnerische Richtigkeit von einem Sachbearbeiter bestätigt wurde. Bestehen "sonstige Bedenken" werden diese bereits vor Erstellung der Anordnung ausgeräumt.


Zu d) Fehlende Visaprüfung bei Stapelsignatur
Den Prüfpflichten wird selbstverständlich auch bei der Stapelsignatur nachgekommen. Eine Anfrage bzgl. zusätzlicher Prüfung im CIPKOM wird durch die Kämmerei gestellt.


Erschließungsbeiträge

Zu TZ 18 Abweichende Straßenentwässerungsanteile wurden bei der Erhebung von Erschließungsbeiträgen und der Gebührenbedarfsberechnung für die Entwässerungseinrichtung zugrunde gelegt.
Die Kosten der Erschließung des Baugebietes in Waal finden in der Kalkulation der Entwässerungsgebühren keine Berücksichtigung, da die angefallenen Kosten vollständig von den Grundstückseigentümern im Baugebiet getragen wurden. Der Anteil für die Straßenentwässerung beläuft sich laut Berechnungen des Ingenieurbüros für das Baugebiet in Waal auf 40 – 45 % der Kosten des Regenwasserkanals. Insofern war in diesem konkreten Einzelfall eine Pauschalisierung in Höhe von 50 % nicht sachgerecht.


Zu TZ 19 Ablösung der Erschließungsbeiträge beim Verkauf gemeindlicher Baugrundstücke im Baugebiet "An der Ossenzhausener Straße": Die Ablösebeträge wurden nicht nach den gemeindlichen Ablösebedingungen ermittelt.
Der Erschließungsvertrag und die Kostenerstattungsvereinbarung wurden von einer renommierten Anwaltskanzlei, die auf Bau- und Immobilienrecht spezialisiert ist, ausgearbeitet, um sicherzustellen, dass rechtskonforme Verträge abgeschlossen werden. Die Gemeinde sieht keinen Handlungsbedarf das Vorgehen zu überdenken.
Das Bauland konnte nur unter der Voraussetzung erschlossen werden, dass sämtliche anfallende Kosten von den künftigen Grundstückseigentümern getragen werden (vgl. Erschließungsvertrag V 1. "Die Erschließungsträgerin verpflichtet sich, die Kosten der Durchführung der von ihr in dieser Urkunde übernommenen Erschließungsmaßnahmen in voller Höhe zu tragen. Die Erschließungsträgerin trägt auch den gemeindlichen Eigenanteil. Hierzu erklärt die Gemeinde, dass es sich bei der Erschließung des Baugebietes Nr. 41 „An der Ossenzhausener Straße - Waal“ um eine zusätzliche Erschließungsmaßnahme handelt, die die Gemeinde bei eigener Kostenbeteiligung zum gegenwärtigen Zeitpunkt und in absehbarer Zukunft nach ihrer eigenen Planung nicht durchführen könnte."). Ablösevereinbarungen oder Erschließungsbeiträge nach EBS waren nie Ziel der Gemeinde, insofern verweisen wir auf § 11 Abs. 2 Satz 3 BauGB.

Aus Sicht der Gemeinde handelt es sich bei allen angefallenen und im Erschließungsvertrag aufgeführten Kosten um notwendige, angemessene Kosten. Die Kosten der Vermessung der Baugründstücke, sowie für die Herstellung von Grundstücksanschlüssen zur Versorgung mit Erdgas mögen zwar kein erschließungsbeitragsfähiger Aufwand sein, dennoch sind sie von den künftigen Grundstückseigentümern zu tragen. Aus diesem Grund war es sachgerecht, diese Beträge in der Kostenerstattungsvereinbarung aufzuführen. Die Kosten für den ökologischen Ausgleich beziehen sich ausschließlich auf das Baugebiet "An der Ossenzhausener Straße" in Waal, insofern handelt es sich um anzurechnenden Aufwand.

Zu den Herstellungsbeiträgen wird festgestellt, dass die Abwicklung über Erschließungsverträge grundsätzlich möglich ist (vgl. hierzu das Vertragsmuster des Bay. Gemeindetags). Zum Stand des Abschlusses des Erschließungsvertrags ist eine konkrete Angabe der Ablösebeträge aus verschiedenen Gründen nicht sinnvoll. Die Grundstücksgrößen liegen erst nach der Vermessung (nach Abschluss der Baumaßnahme) vor. Die tatsächlichen Baukosten können erheblich von den Beträgen zum Stand Kostenschätzung, bzw. -berechnung abweichen. Die Angabe von absoluten Ablösebeträgen ändert auch nichts am Regelungsinhalt, da immer die Grundstücksfläche und 1/3 der Grundstücksfläche als fiktive Geschossfläche als abgegolten gilt (vgl. Erschließungsvertrag V 2: "Übersteigen die anerkannten Kosten die Höhe des jeweiligen satzungsmäßigen Herstellungsbeitrags, so hat die Erschließungsträgerin keinen Anspruch auf Erstattung der über die Höhe des jeweiligen Betrags hinausgehenden Kosten. Klargestellt wird, dass hiermit die fiktiven Herstellungskosten entsprechend § 5 Abs. 3 Satz 1 BGS/WAS sowie § 5 Abs. 3 Satz 1 BGS/EWS abgegolten sind, je-doch nicht der eventuell nach zu entrichtende Betrag gemäß § 5 Abs. 5 BGS/WAS sowie § 5 Abs. 5 BGS/EWS."). .


Zu TZ 20 Erschließungsanlage im Baugebiet "Am Mühlweg": Mängel bei der Vertragsgestaltung liegen vor und Erschließungsbeiträge wurden nicht erhoben.
Buchstaben a und b wurden bereits vor der Feststellung durch den BKPV anders gehandhabt. So wurden die beiden letzten Erschließungsträger in einem Ausschreibungsverfahren ermittelt. Vertragsdokumente werden von allen Parteien auf demselben Exemplar unterzeichnet. Aus unserer Sicht ist kein beitragsfähiger Aufwand entstanden, da die Gemeinde für ihre eigenen Grundstücke (Einheimischenmodell) privatrechtlich im Sinne einer Erschließungsgesellschaft handelte.


Zu TZ 21 Das Offenlegungsgebot bei Ablösevereinbarungen ist zu beachten.
Verträge mit derartigen Inhalten werden von der Gemeinde seit vielen Jahren nicht mehr geschlossen. Insofern besteht kein Handlungsbedarf.


Feuerwehrwesen

Zu TZ 22 Pauschalsätze für die Erstattung von Einsätzen und anderen Leistungen der freiwilligen Feuerwehr sollten überprüft werden; die Satzung wäre zu akualisieren.
Die "Satzung über Aufwendungs- und Kostenersatz für Einsätze und andere Leistungen gemeindlicher Feuerwehren" (Rechtskraft vom 15.02.2011) wird überarbeitet. Hierbei wird auch die in 2021 gegründete neue Gemeinschaftsfeuerwehr Gambach/Rohr/Waal entsprechend Berücksichtigung finden.
Es soll sich an der Mustersatzung des Bay. Gemeindetages, welche sich für die tägliche Vollzugspraxis empfohlen hat, weiterhin orientiert werden. Es wird vorgeschlagen, die darin veröffentlichten Pauschalsätze, die einen adäquaten durchschnittlichen Praxis-Orientierungswert darstellen, ohne eigene Gebührenkalkulation zu übernehmen. Eine örtliche Gebührenkalkulation wird für nicht zielführend erachtet, da hohen Investitionskosten relativ niedrige Benutzungszeiten (Einsatzstunden) gegenüberstehen und folglich wesentlich höhere Pauschalsätze zu Tage kommen würden, die sachlich und politisch nicht darstellbar bzw. vertretbar erscheinen (insbesondere im direkten Vergleich mit den Landkreisgemeinden). Die meisten Kommunen übernehmen daher die auf fachlicher, bayernweiter Basis erstellten Pauschalsätze der Mustersatzung des Bay.GT in die eigene Kostensatzung.


Zu TZ 23 Die Einsätze der freiwilligen Feuerwehr wurde nicht vollständig abgerechnet.
Der BKPV prangert an, dass einzelne Einsätze der FF Rohrbach und Fahlenbach nicht abgerechnet wurden. Es handelte sich hierbei neben Sicherheitswachen auch um das Beseitigen von Schäden nach Naturereignissen und technischen Hilfeleistungen für den Abwasserzweckverband "Mittleres Ilmtal" (AZV). Es ist das stetige Bestreben der Gemeinde, sämtliche Einsätze abzurechnen. Gerade bei der Beseitigung der Schäden von Naturereignissen ist aber oftmals keine Schuldnerfeststellung möglich bzw. erscheint nicht zielführend (z.B. Gemeinde als Kostenschuldner bei umgestürztem Gemeindebaum).
Zudem hat man die interne Grundsatzentscheidung getroffen, in Fällen unbilliger Härte (z.B. familiäres Leid/Schicksalsschläge, existenzielle finanzielle Überbelastung (z.B. fehlende Versicherung - jedoch Einzelfallentscheidung) vom Kostenersatz abzusehen.

Hinsichtlich der Abrechnung von Sicherheitswachen (z.B. bei Veranstaltungen in der Turmberghalle) soll es nach Rücksprache mit 1. BGM Keck bei der bisherigen Abrechnungspraxis verbleiben. Es spricht aus gemeindlicher Sicht nichts dagegen, dass die Feuerwehr für die Ableistung einer Sicherheitswache oder freiwilliger Parkplatzregelung direkt vom Veranstalter pauschal entlohnt wird (dies erspart zusätzlichen Abrechnungsaufwand und kommt direkt beim berechtigten Empfängerkreis an). Die Fallzahlen halten sich zudem sehr gering. Bei Einsätzen in Form der Unterstützung von gemeindlichen Einrichtungen (z.B. Bauhof) soll in der Satzung eine Kostenfreiheit geregelt werden (Ausnahme: Unterstützung von AZV oder SV), zumal solche Tätigkeiten ohnehin von feuerwehrdienstleistenden Gemeinde-Mitarbeitern (Gerätewart oder Bauhof) in der Regel während der Dienstzeit abgeleistet werden und somit keine Zusatzkosten anfallen (Fahrzeugkosten sind dabei vernachlässigbar). Anderweitige freiwillige Einsätze zu Gunsten Dritter werden weiterhin abgerechnet.  

Unter der Berücksichtigung der vorgenannten Ausführungen soll daher auf eine Nachbetrachtung einschl. etwaiger nachträglicher Abrechnung der vom BKPV aufgeführten Fälle verzichtet werden (auch zur Wahrung des Rechtsfriedens). Eine zeitnahe, vollumfängliche Einsatzabrechnung bleibt als künftiges Ziel definiert.



Der Haupt- und Finanzausschuss hat in seiner Sitzung vom 21.04.2021 über den Rechnungsprüfungsbericht der Jahre 2015 – 2019 und die vom 1. Bürgermeister Keck veranlasste Behebung der festgestellten Beanstandungen ausführlich beraten. Er sprach dem Gemeinderat die Empfehlung aus, der veranlassten Behebung der festgestellten Beanstandungen ebenfalls zuzustimmen.

Beschluss

Der Gemeinderat nimmt den Rechnungsprüfungsbericht der Jahre 2015 – 2019 zur Kenntnis. Der von 1. Bürgermeister Keck veranlassten Behebung der festgestellten Beanstandungen wird wie im Sachverhalt dargestellt zugestimmt.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 20, Dagegen: 0

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5.2. Vorlage des Teilberichts für das Bauwesen - Bekanntgabe der Feststellungen und Beschluss über die Beseitigung der Beanstandungen *)

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat (Gemeinde Rohrbach) Sitzung des Gemeinderates 05.05.2021 ö 5.2

Sachverhalt

Die Prüfung des Bauwesens, insbesondere der Bauausgaben, umfasste die Jahresrechnungen 2015 bis 2019 mit einem Investitionsvolumen von insgesamt rd. 12,6 Mio. €. Der BKPV sah keine wesentlichen strukturellen Fehlstellungen in der Wirtschaftsführung bei der Bauabwicklung.

Die stichprobenartige Prüfung der Hochbaumaßnahme „Erweiterung Kinderkrippe“ ergab keine Feststellungen von grundsätzlicher Bedeutung oder mit finanziellen Auswirkungen. Es wurde empfohlen, künftig die folgenden Hinweise zu beachten.

TZ 1:
Die Gemeinde forderte regelmäßig vom Planer nicht den vertraglich geschuldeten Nachweis seines Haftpflichtversicherungsschutzes in Höhe der benannten Deckungssummen ein. Künftig wäre der Nachweis des Haftpflichtversicherungsschutzes spätestens nach Vertragsabschluss anzufordern:
Stellungnahme der Verwaltung:
Die Gemeinde machte in der bisherigen Verwaltungspraxis von der Möglichkeit der Einforderung des Berufshaftpflichtversicherungsschutzes des Planers keinen Gebrauch. Künftig wird dies beachtet und spätestens nach Vertragsabschluss der Nachweis des Berufshaftpflichtversicherungsschutzes des Planers eingefordert.

TZ 2:
Der externe Planer wurde nicht auf die gewissenhafte Erfüllung seiner Obliegenheiten nach dem Verpflichtungsgesetz verpflichtet. Der BKPV empfiehlt, künftig vorsorglich eine Verpflichtung der Planer vorzunehmen.
Stellungnahme der Verwaltung:
Auf Basis einer stets vertrauensvollen Zusammenarbeit mit den beauftragten Planern, von der aufgrund einer vorangegangenen Auswahl nach fachlicher und persönlicher Kompetenz und Eignung ausgegangen werden konnte, wurde auf die bezeichnete Verpflichtung bislang verzichtet. Die Empfehlung des BKPV wird jedoch bei künftigen Aufträgen in die Entscheidungsfindung eingestellt.

TZ 3:
Bei der geprüften Baumaßnahme fehlte seitens des beauftragten Planers eine vertraglich geschuldete Kostenermittlung. Künftig wäre auf die vertragsgerechte Erbringung und rechtzeitige Vorlage der Kostenermittlungen zu achten.
Stellungnahme der Verwaltung:
Es wird künftig darauf geachtet, dass neben den standardmäßig erstellten Kostenschätzungen und -berechnungen auch eine Kostenermittlung aufgrund vom Planer bepreister LV vorgelegt werden.

TZ 4:
Die Gemeinde hat geänderte und zusätzliche Leistungen bezahlt, für die keine schriftlichen Vereinbarungen vorliegen. Zukünftig sind Nachtragsleistungen unter Einhaltung der Zuständigkeiten schriftlich zu beauftragen.
Stellungnahme der Verwaltung:
Es wird künftig darauf geachtet, dass sämtliche Beauftragungen von Nachträgen - auch geringeren Wertes - schriftlich durchgeführt werden.

TZ 5:
Nachträge wurden bezahlt, ohne dass der Anspruchsgrund hinreichend belegt bzw. dokumentiert wurde. Künftig sind zu Nachträgen nachvollziehbare schriftliche Darlegungen der ausführenden Firma bzw. des prüfenden Büros auch zum Anspruchsgrund zu fordern.
Stellungnahme der Verwaltung:
Der Hinweis wird künftig beachtet und die Dokumentation entsprechend verbessert.

TZ 6:
Nachträge wurden bezahlt, ohne dass die Anspruchshöhe hinreichend belegt bzw. dokumentiert wurde. Künftig sind zu Nachträgen VOB-gerechte Darlegungen der ausführenden Firma bzw. des prüfenden Büros auch zur Anspruchshöhe zu fordern.
Stellungnahme der Verwaltung:
Der Hinweis wird künftig beachtet und die Dokumentation entsprechend verbessert. Hierzu können Ergänzungen der Regelungen zur Zuständigkeit für die Beauftragung von Nachträgen in der Geschäftsordnung des Gemeinderates vorgemerkt werden.

TZ 7:
Abschlagszahlungen wurden ohne prüfbare Leistungsnachweise geleistet, bis zur Höhe von 71% der Auftragssumme. Zur Vermeidung von Überzahlungen wäre künftig darauf zu achten, dass schon den Abschlagsrechnungen ausreichende Leistungsnachweise beiliegen.
Stellungnahme der Verwaltung:
Der Hinweis wird künftig beachtet.

TZ 8:
Die Kostenverfolgung während der Bauausführung sollte verbessert werden.
Stellungnahme der Verwaltung:
Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen. Seitens der Verwaltung ist geplant, eine begleitende Kostenverfolgung während der Bauausführung aufzubauen. Das seitens des BKPV hierzu übergebene Muster einer umfassenden Projektübersicht als Arbeitshilfe wird begrüßt.

TZ 9:
Die vorgefundene Aktenordnung der Baumaßnahme wies bei den Gewerkeakten eine relativ niedrige Gliederungstiefe auf. Bei den allgemeinen Bauakten war die Gliederung uneinheitlich. Für die Ablage der Unterlagen sollte eine einheitliche, logisch gegliederte Aktenstruktur verwendet werden.
Stellungnahme der Verwaltung:
Der Hinweis wird künftig beachtet.


Der Haupt- und Finanzausschuss hat in seiner Sitzung vom 21.04.2021 über den Teilbericht über die überörtliche Rechnungsprüfung der Jahresrechnung 2015 – 2019 für das Prüfungsgebiet des Bauwesens und den von 1. Bürgermeister Keck veranlassten Umgang mit den festgestellten Hinweisen ausführlich beraten.
Er nahm den Teilbericht über die überörtliche Rechnungsprüfung der Jahresrechnung 2015 – 2019 für das Prüfungsgebiet des Bauwesens und des vom 1. Bürgermeister Keck veranlassten Umgangs mit den festgestellten Hinweisen zustimmend zur Kenntnis.

Beschluss

Der Gemeinderat nimmt den Teilbericht über die überörtliche Rechnungsprüfung der Jahresrechnung 2015 – 2019 für das Prüfungsgebiet des Bauwesens zur Kenntnis und stimmt dem von 1. Bürgermeister Keck veranlassten Umgang mit den festgestellten Hinweisen wie im Sachverhalt dargestellt zu.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 20, Dagegen: 0

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6. Nachträgliche Zustimmung zur Vergabe der städtebaulichen Beratungs- und Planungsleistung für die Ortsmitte Rohrbach *)

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat (Gemeinde Rohrbach) Sitzung des Gemeinderates 05.05.2021 ö 6

Sachverhalt

Der Gemeinderat hatte in der Sitzung vom 10.03.2021 die Verwaltung mit der Einholung von Angeboten beauftragt und die Vergabeentscheidung gemäß der ausgelobten Bewertungskriterien und die Weiterverfolgung des Projekts auf den Arbeitskreis „Ortsmittenplanung“ übertragen. Nach Rücksprache mit der Städtebauförderstelle soll jedoch ein förmlicher Beschluss des Gemeinderats über die Vergabe gefasst werden.

Es bewarben sich insgesamt 4 Planungsbüros, welche sich in der Sitzung des Arbeitskreises „Ortsmittenplanung“ am 22.04.2021 entsprechend präsentierten. Auf die Bewertung der Büros wird auf die Sitzungsniederschrift des AK verwiesen.

Der AK „Ortsmittenplanung“ sprach sich einstimmig für das Büro Stadt Raum Planung aus München aus. Der Auftrag soll vorbehaltlich einer noch ausstehenden Förderzusage der Städtebauförderung der Regierung von Oberbayern ergehen.

Die städtebauliche Beratung für den Ortskern Rohrbach wird von der Städtebauförderung voraussichtlich mit 60 % bezuschusst. Bei Kosten in Höhe von brutto 31.487,40 € würde sich somit eine Förderung von ca. 18.900,00 € ergeben. Die Städtebauförderung benötigt dazu einen Vergabebeschluss des Gemeinderates. Die Vergabe durch den Arbeitskreis ist nicht ausreichend.

Beschluss

Der Gemeinderat stimmt der Vergabe der städtebaulichen Beratungs- und Planungsleistungen für die Ortsmitte Rohrbach an das Büro Stadt Raum Planung aus München zu. Die Auftragsvergabe erfolgt vorbehaltlich einer noch ausstehenden Förderzusage der Städtebauförderstelle der Regierung von Oberbayern.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 20, Dagegen: 0

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7. Vollzug des Kinderbildungs- und Betreuungsgesetzes - Beschlussfassung über die Bedarfsfeststellung der Plätze in den Kindertageseinrichtungen 2021/2022

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat (Gemeinde Rohrbach) Sitzung des Gemeinderates 05.05.2021 ö 7

Sachverhalt

1) Bedarfsplanung in den gemeindlichen Kindertagesstätten

Nachdem die Einschreibungen und Anmeldungen abgeschlossen sind, ergibt sich derzeit in den gemeindlichen Einrichtungen folgender Betreuungsbedarf in unseren Einrichtungen:


Löwenzahn
Sternschnuppe
Sonnenschein
Anmerkungen





Plätze aner-
kannt ab 9/2021:


150
incl. Notgruppen

100


72


Summe
250
72

Anmeldungen
ab September
a) Kinderzahl

b) davon Integrationskinder


c) belegte Plätze
(Integrationskinder zählen für mehrere Plätze)


130


10


150




72


12


96






70


2


72



Summe
246
72
Freie Plätze
Kindergärten: 4;
Krippe 0
belegte Gruppen
6
5
5






Öffnungszeiten
7.00 – 16.30 Uhr

wie bisher

7.00 –
16.30 Uhr

wie bisher
7.00 –
16.30 Uhr

wie bisher

Die Betreuungszeiten stehen unter dem Vorbehalt, dass das erforderliche Personal zur Verfügung steht







Einige grundsätzliche Anmerkungen:

a) Die beiden Kindergärten werden von insgesamt 202 Kindern besucht. Aufgrund der insgesamt 22 anzurechnenden Integrationskinder ergibt sich eine „rechtliche/rechnerische“ Belegung von insgesamt 246 Plätzen.
b) Im Krippenbereich wird es im neuen Betreuungsjahr voraussichtlich erstmals Integrationskinder geben.
c) Personalbedarf ab 01.09.2021:
In den beiden Kindergärten wird noch Personal benötigt.


2) Bedarfsplanung Kinderhort

Der Markt Wolnzach hat den Vertrag zum 31.08.2020 gekündigt (wegen Eigenbedarf). Die bisher angemeldeten Kinder können die Verträge noch erfüllen. Neue Kinder werden grundsätzlich nicht mehr aufgenommen. Als Kompensation wurde vom Gemeinderat neben der Ferienbetreuung in den Sommerferien (beide Septemberwochen) eine weitere Ferienbetreuung in den Oster- und Pfingstferien angeboten. Träger dieser Ferienbetreuung ist die Caritas Pfaffenhofen. Siehe auch unten Nr. 5. Der Gemeinderat nahm dies zur Kenntnis.


3) Anerkennung von Plätzen in der qualifizierten Tagespflege im Landkreis Pfaffenhofen

Die Kindertagespflege wird von der Johanniter-Unfallhilfe e.V. im Auftrag des Landkreises organisiert. Bisher haben wir 35 Plätze in der Kindertagespflege als Bedarf anerkannt. Diese Anzahl sollte nach Absprache mit dem Landratsamt auch für das kommende Jahr wieder anerkannt werden. Genaue Zahlen für das kommende Betreuungsjahr werden erst nach den Pfingstferien ermittelt. Derzeit sind 6 Plätze bei den Rohrbacher Tagesmüttern frei.


4) Mittags- und Hausaufgabenbetreuung (nur Info)

In der Landrat-von-Koch-Volksschule wird die Mittags- und Hausaufgabenbetreuung von der Caritas Pfaffenhofen durchgeführt. Die Anmeldungen für das aktuelle Schuljahr betragen derzeit 86 Kinder. Davon sind 30 Essenskinder und 38 Kinder zur Hausaufgabenbetreuung.
Der Bedarf für das kommende Jahr wird sich auf etwa 75 Plätze einpendeln. Die endgültigen Zahlen liegen ebenfalls erst nach den Pfingstferien vor.

Dieses Betreuungsangebot wird nach der aktuellen Beschlusslage von der Gemeinde mit bis zu 6.000,00 € pro Schuljahr bezuschusst. In 2019 entstand erstmals ein Defizit in Höhe von 3.266,68 €. In 2020 entstand kein Defizit, da auch keine Ferienbetreuung durchgeführt werden konnte. Der Gemeinderat nahm dies zur Kenntnis.


5) Ferienbetreuung Grundschulkinder – Mitteilung der Ergebnisse der Bedarfsplanung (nur Info):

In den beiden Septemberferienwochen 2021 wird wie seit 2014 eine Ferienbetreuung für Grundschulkinder angeboten. Hierzu wurde die bestehende Mittagsbetreuung ausgebaut. Wir haben die Caritas Pfaffenhofen wieder mit der Durchführung beauftragt.

Zusätzlich wird mit Beschluss des Gemeinderats vom 21.01.2020 eine Erweiterung der Ferienbetreuung um je eine Woche in den Oster- und Herbstferien angeboten. Die Caritas Pfaffenhofen erhebt dazu rechtzeitig eine Bedarfserhebung bei den Erziehungsberechtigten, soweit das Pandemiegeschehen dies überhaupt zulässt. Im letzten Jahr konnte aus diesem Grund keine Ferienbetreuung durchgeführt werden. Der Gemeinderat nahm dies zur Kenntnis.

Beschluss 1

Im Bereich der Kindergarten- und Krippenbetreuung wird der Bedarf festgestellt und die Notwendigkeit in folgenden Einrichtungen anerkannt:

Einrichtung
Platzzahl insgesamt vorhanden
Davon integrative Plätze
Anerkannte Plätze
Öffnungszeiten
Löwenzahn
150

10
150

7.00 – 16.30 Uhr
Sternschnuppe
100
12
100
7.00 – 16.30 Uhr
Sonnenschein
72
2
72
7.00 – 16.30 Uhr

.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 20, Dagegen: 0

Beschluss 2

Im Bereich der Tagesmutterbetreuung wird der Bedarf für 35 Plätze nach Absprache mit dem Jugendamt festgestellt.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 20, Dagegen: 0

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8. Beschaffung eines ISEKI Großflächenmähers SF 551

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat (Gemeinde Rohrbach) Sitzung des Gemeinderates 05.05.2021 ö 8

Sachverhalt

Für die Pflege der Grünanlagen (siehe Anlage) ist bisher ein Fahrzeug von ca. April bis November im Dauereinsatz. Dies hat in der Vergangenheit zu erheblichen Kosten aufgrund Verschleißes geführt. Jetzt soll ein weiteres, baugleiches Fahrzeug angeschafft werden. Nach Rücksprache mit dem Bauhof ist dieser Fahrzeugtyp der einzige, der den Ansprüchen genügt.
Der Erwerb eines zusätzlichen Mähers wurde bereits in der Bauausschusssitzung vom 20.04.2021 vorberaten auf das Protokoll der Sitzung wird verwiesen. Auf Grund des Beschlusses der BA-Sitzung ergeht an den Gemeinderat eine Kaufempfehlung. Von der Verwaltung sollte eine mögliche Garantieverlängerung angefragt werden.

Es wurden 3 Angebote über einen Iseki Großflächenmäher SF 551 eingeholt. Das günstigste Angebot ist von der Fa. Braun KG, Moosburg über 58.799,01 € incl. MwSt. Auf die Maschine wird eine Garantie von 24 Monaten gewährt, ein Garantieverlängerung um weitere 12 Monate ist zu einem Preis von 2.737,00 € möglich.

Im Haushalt sind Mittel für eine Ersatzbeschaffung eines VW-Buses in Höhe von 40.000,00 € und für die Errichtung eines Schuppens auf dem Bauhofgelände in Höhe von 25.000,00 € bereitgestellt. Bei Erwerb des Großflächenmähers werden beide Anschaffungen auf die nächsten Jahre verschoben, somit können stehen diese Haushaltsmittel zur Verfügung.

Beschluss

Dem Erwerb eines ISEKI Großflächenmähers SF 551 zum Preis von 58.799,01 € inklusive Garantieverlängerung wird zugestimmt. Den Auftrag erhält die Fa. Braun KG, Moosburg. Sollte sich nach Recherche ein günstigeres Angebot finden, wird Bürgermeister Keck ermächtigt, den Auftrag an diese Firma zu vergeben.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 20, Dagegen: 0

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9. Beschluss über Auftragsvergabe der Planungsleistung für die Befüll-/Entnahmeleitung von Ottersried nach St. Kastl

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat (Gemeinde Rohrbach) Sitzung des Gemeinderates 05.05.2021 ö 9

Sachverhalt

Ende letzten Jahres wurde eine Rohrnetzberechnung durchgeführt.
Sollte die Waaler Gruppe weiterhin aus nur einem Erschließungsgebiet (Brunnenstandort Waal) mit Trinkwasser versorgt werden, würden die vorgeschriebenen Druckverhältnisse erreicht. Es bestünde kein Handlungsbedarf.

Durch das neue Erschließungsgebiet im Feilenforst ändert sich die Situation allerdings.
Damit alle Anschlussnehmer Trinkwasser in der gleichen Qualität erhalten und damit wir die Qualität überwachen und sicherstellen können, ist es zwingend erforderlich, die Wässer zu mischen. Dies entspricht den Vorgaben des DVGW.
Die Wässer können nur in einem (Hoch-)Behälter gemischt werden. Dazu muss die bestehende Leitung von Waal nach St. Kastl wieder zu einer reinen Befüllleitung umgebaut werden. Die Auswirkungen auf den Wasserdruck insbesondere in Rohrbach sind massiv, da der Wasserdruck für alle Betriebszustände nicht mehr ausreichend wäre.

Dieser Zustand kann nur durch eine zusätzliche Entnahmeleitung von St. Kastl nach Ottersried vermieden werden. Mit dieser Leitung würden wieder die Verhältnisse des Betriebszustandes 2 – Istzustand zutreffen. Die vorgeschriebenen Druckverhältnisse würden wieder im gesamten Versorgungsgebiet erreicht.
Es wird auf die Ausführungen der nichtöffentlichen Sitzung vom 03.02.2021 verwiesen.


Die Verwaltung hat drei Angebote für die Planungsleistung des Rohrleitungsbaus einer Entnahmeleitung von Ottersried zum Hochbehälter St. Kastl der Leistungsphasen 1-9 HOAI eingeholt. Zwei Büros gaben ein Angebot ab.
Das günstigste Angebot gab das IB Kienlein mit einer Summe von 71.314,01 € brutto ab.

Beschluss

Der Auftrag zur Planung und Durchführung zum Rohrleitungsbau der Entnahmeleitung von Ottersried zum Hochbehälter St. Kastl der Leistungsphasen 1-4 HOAI, geht an das IB Kienlein Flurstr. 6 84172 Buch am Erlbach, zum Angebotspreis von 71.314,01 € (incl. 19 % MwSt.).

Abstimmungsergebnis
Dafür: 20, Dagegen: 0

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10. Spielplatz Rohr - Antrag Dorfgemeinschaft Rohr/Rinnberg für Anschaffung von Spielgeräten

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat (Gemeinde Rohrbach) Sitzung des Gemeinderates 05.05.2021 ö 10

Sachverhalt

Die Dorfgemeinschaft Rohr/Rinnberg stellt einen Antrag auf neue Spielgeräte für den Spielplatz in Rohr. Gesamtkosten knapp 25.000 €, davon ca. 12.600 € heuer. Im Einzelnen wird auf die Anlagen zu dem TOP verwiesen.

Für das Jahr 2021 wurden Mittel in Höhe von 22.500 € für Ersatzbeschaffungen an Spielgeräten im gesamten Gemeindegebiet in den Haushalt aufgenommen. Diese Mittel hat die Projektgruppe nach Notwendigkeit auf die einzelnen Spielplätze nach Bedarf verteilt. Das Budget wäre somit aufgebraucht.
Nachdem jetzt aber der Antrag von Rohr gestellt wurde, wird vorgeschlagen, auf die geplante Pendelschaukel am Spielplatz „Moosäcker“ zu verzichten. Hier wird jetzt eine „einfache“ Schaukel-Kombi geplant. Die Kosten belaufen sich insgesamt für alle Spielplätze auf rund 17.500 €.
Somit wären Mittel für die geplante Hangrutsche in Rohr verfügbar.

Beschluss

Der BAK Jugend und Familie und die Vertreter der Ortsgemeinschaft Rohr/Rinnberg sollen sich zusammensetzen und einen abgestimmten Investitionsvorschlag ausarbeiten. Das Budget soll erhöht werden.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 19, Dagegen: 1

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11. Bekanntgabe des Feuerwehrjahresbedarfes

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat (Gemeinde Rohrbach) Sitzung des Gemeinderates 05.05.2021 ö beschließend 11

Sachverhalt

Für die jährliche Ergänzung der Ausrüstung der gemeindlichen Feuerwehren wurden drei Firmen angeschrieben, von denen nur ein Angebot abgegeben wurde.

Das Angebot der Fa. BAS über 4.040,80 € ist vollständig und plausibel, auch in den letzten Jahren wurde bei der Fa. BAS als wirtschaftlichster Anbieter bestellt.

Die Gesamtkosten in Höhe von 8.184,09 € setzen sich wie folgt zusammen:

Fa. BAS                                        4.040,80 €
Verschiede Fachfirmen (Werkzeuge)        1.577,17 €
Sonstiges                                        2.566,12 €
Gesamt (brutto)                                    8.184.09 €

Die größten Posten hierbei sind 7 neue Helme für die Feuerwehr Rohrbach in Höhe von    1.571,29 € sowie der Zuschuss zur Aufrüstung des Rohrbacher Funkraumes in Höhe von maximal 1.600,00 €.

Die notwendigen Mittel stehen im Haushalt 2021 zur Verfügung. Die Beschaffung wurde vom 1. Bürgermeister im Rahmen seiner Berechtigungen bereits freigegeben.

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12. Bekanntgaben und Anfragen

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat (Gemeinde Rohrbach) Sitzung des Gemeinderates 05.05.2021 ö 12

Sachverhalt

  1. Sanierung Aussegnungshalle Rohrbach:
Für das Gewerk „Elektroarbeiten“ wurden 3 Firmen zur Abgabe eines Angebotes aufgefordert. Das günstigste Angebot kam von der Fa. Elektro Haberer aus Rohrbach mit einer Angebotssumme von 17.157,73 € (brutto). Der Auftrag wurde im Rahmen der Zuständigkeit des Bürgermeisters an die Fa. Haberer vergeben.
Der Auftrag in Höhe von 5.327,63 € für die Beschallungsanlage wurde an die Fa. BTH aus Lappersdorf im Zuge der freihändigen Vergabe vergeben. Die Fa. BTH hat auch bisher die bestehende Lautsprecheranlage betreut.


  1. Nachtrag Hochbehälter - Gewerk 1 Baumeisterarbeiten und Tiefbau
Es wurde seitens der Baufirma mitgeteilt, dass die ausgeschriebenen und angebotenen Abwasserrohre aus PP, DIN EN 1852 derzeit bzw. mittelfristig nicht lieferbar sind.
Alternativ können andere höherwertige Rohre verwendet werden, die jedoch Mehrkosten in Höhe von ca. 3.500,00 (netto) verursachen.
Aufgrund der großen Nachfrage und um einen mehrwöchigen Baustopp zu vermeiden, wurden diese Rohre geordert   

Datenstand vom 11.06.2021 09:48 Uhr