Datum: 23.11.2020
Status: Abgeschlossen
Sitzungsort: Turmberghalle Rohrbach
Gremium: Gemeinderat
Körperschaft: Gemeinde Rohrbach
Öffentliche Sitzung, 19:00 Uhr bis 22:15 Uhr
Nichtöffentliche Sitzung
Öffentliche Sitzung
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1. Genehmigung der Sitzungsniederschrift vom 11.11.2020
Gremium
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Sitzung
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Sitzungsdatum
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ö / nö
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Beratungstyp
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TOP-Nr. |
Gemeinderat (Gemeinde Rohrbach)
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Sondersitzung des Gemeinderates
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23.11.2020
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ö
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1 |
Sachverhalt
Die Sitzungsniederschrift ist dem Ratsinformationssystem zu entnehmen!
Beschluss
Die Niederschrift der öffentlichen Sitzung vom 11.11.2020 wird genehmigt.
Abstimmungsergebnis
Dafür: 16, Dagegen: 0
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2. Vorstellung der Entwürfe zur Gestaltung des Quartiersplatzes im Baugebiet "Schelmengrund - 2. Bauabschnitt" (IB Steinbacher ist anwesend)
Gremium
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Sitzung
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Sitzungsdatum
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ö / nö
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Beratungstyp
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TOP-Nr. |
Gemeinderat (Gemeinde Rohrbach)
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Sondersitzung des Gemeinderates
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23.11.2020
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ö
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2 |
Sachverhalt
Das Ing.-Büro Steinbacher ist mit der Gestaltung des sog. „Quartiersplatzes“ im Baugebiet Schelmengrund/2. BA mit den Lph 1-2 beauftragt. Seitens des IB Steinbacher wurden erste Gestaltungsvorschläge unter Einbeziehung des Bürger-Arbeitskreises „Ortsbild“ (Sitzungen vom 05.08.2020 und 24.09.2020).
Frau Steinbacher erläuterte anhand einer Power-Point-Präsentation ausführlich die Planungsentwürfe samt Kostenschätzung. Es wurden 3 verschiedene Gestaltungsvarianten aufgezeigt, deren Kosten sich zwischen 120.000,- bis 205.000,- EUR brutto in etwa bewegen.
Ziel der heutigen Sitzung war nicht eine endgültige Gestaltungsfestlegung, sondern vielmehr die Vorgabe einer Grundrichtung sowie einer Kostenobergrenze für die weitere Planung. Zur Forstsetzung der Planung wird vorgeschlagen, das IB Steinbacher mit den restlichen Lph 3-9 zu beauftragen.
Beschluss
- Der Gemeinderat gibt die bezeichnete Grundrichtung zur Gestaltung des Quartiersplatzes vor.
Gemeinderat setzt als Obergrenze für die Kosten zur Umsetzung des Quartiersplatzes einen Betrag i.H.v. brutto 100.000,- EUR fest.
Zur Forstsetzung der Planung wird IB Steinbacher mit den restlichen Lph 3-9 beauftragt.
Abstimmungsergebnis
Dafür: 14, Dagegen: 1
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3. Aufstellung des Bebauungsplanes Nr. 42 "Schelmengrund - 2. Bauabschnitt" (mit Teilaufhebung des Bebauungsplanes Nr. 37 "Schelmengrund - 1. Bauabschnitt")
Gremium
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Sitzung
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Sitzungsdatum
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ö / nö
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Beratungstyp
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TOP-Nr. |
Gemeinderat (Gemeinde Rohrbach)
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Sondersitzung des Gemeinderates
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23.11.2020
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ö
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3 |
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3.1. Modifizierung des Bebauungsplan-Entwurfes
Gremium
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Sitzung
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Sitzungsdatum
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ö / nö
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Beratungstyp
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TOP-Nr. |
Gemeinderat (Gemeinde Rohrbach)
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Sondersitzung des Gemeinderates
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23.11.2020
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ö
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3.1 |
Sachverhalt
Herr Roider vom Planungsbüro OPLA zeigte kurz die zum Teil bereits beschlossenen Veränderungen der Bebauungsplanfassung der 1. Auslegung gegenüber der aktuellen Fassung dem Gemeinderat auf.
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3.1.1. Festlegung der Maßnahmen zur speziellen artenschutzrechtlichen Prüfung (saP)
Gremium
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Sitzung
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Sitzungsdatum
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ö / nö
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Beratungstyp
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TOP-Nr. |
Gemeinderat (Gemeinde Rohrbach)
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Sondersitzung des Gemeinderates
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23.11.2020
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ö
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3.1.1 |
Sachverhalt
Der Biologe Dr. Stichroth erläuterte dem Gemeinderat die erstellte artenschutzrechtliche Prüfung (saP) und die darin enthaltenen Maßnahmen. Unter anderem wurde die Lösung zur erforderlichen Ausgleichsmaßnahme für die vorgefundenen Zauneidechsen vorgestellt. Die saP ist als Anlage zu diesem TOP im RIS beigefügt.
Beschluss
- Es soll zunächst versucht werden, die bezeichnete Alternative der Schaffung eines breiten Habitatstreifens entlang der bestehenden Böschung im Westen des Baugebietes zu realisieren. Die Verwaltung wird beauftragt, Gespräche mit dem Grundstückseigentümer der Fläche außerhalb des Bebauungsplangebietes zu führen. Sollte eine Umsetzung der Alternative nicht möglich sein, verbleibt es beim bisherigen Planungsvorschlag hinsichtlich der Habitatsfläche.
- Des Weiteren stimmt der Gemeinderat der durchgeführten artenschutzrechtlichen Prüfung (saP) und den darin enthaltenden Maßnahmen unter Beachtung der aufgeführten Korrekturanregungen zu.
Abstimmungsergebnis
Dafür: 15, Dagegen: 0
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3.1.2. Festlegung der Wegeführung zum Spielplatzgelände
Gremium
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Sitzung
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Sitzungsdatum
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ö / nö
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Beratungstyp
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TOP-Nr. |
Gemeinderat (Gemeinde Rohrbach)
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Sondersitzung des Gemeinderates
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23.11.2020
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ö
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3.1.2 |
Sachverhalt
Für die Wegverbindung C vom östlichen Teil des Baugebietes Richtung geplanten Spielplatzbereich wurden vom IB Steinbacher verschiedene Wegführungen untersucht. Anlass der Untersuchung ist der große zu überbrückende Höhenunterschied. Als Fazit muss man leider erkennen, dass keine Stelle entlang der bestehenden Böschung einen guten Platz für eine Gehwegführung darstellt (Fazit IB Steinbacher). Zudem führt der Weg durch den Baumbestand, der als amtliches Biotop kartiert ist. Aus Sicht des Biologen Dr. Stickroth ist ein immenser baulicher Eingriff in ein Biotop nicht zu befürworten und müsste entsprechend ausgeglichen werden. Lediglich bei der Variante 2 könnte es möglich sein, den Weg bei baumfreien Grünabschnitten des Biotops nach unten zu führen, um so den Eingriff so gering wie möglich zu halten.
In dem im RIS beiliegenden Lageplanausschnitt sind die drei untersuchten Varianten dargestellt.
Variante 1:
Die Variante 1 (blaue Darstellung) verläuft im Bereich der aktuellen Planung. Hier muss ein Höhenunterschied von ca. 5,90 m überbrückt werden. Die kann aufgrund der Platzverhältnisse nur über eine Treppenanlage erfolgen. Eine Ausführung mit Rampen und Zwischenpodesten kann nur mit enormen Eingriffen in die Biotopfläche realisiert werden.
Variante 2:
Bei der Variante 2 (orange Darstellung) wurde der geplante Weg auf den vorgesehenen Grasweg entlang der Grundstücke 50-52 verlegt. Die Linienführung erfolgt bis zur südlichen Baugebietsgrenze und soll dann zu der Spielplatzfläche gezogen werden. Der zu überbrückende Höhenunterschied beträgt hier immer noch ca. 4,50 m. Hier kann ebenfalls nur mit einer Treppenanlage der Unterschied überbrückt werden.
Es wurde untersucht den Weg ab dem Grenzversatz (südliche Seite Grundstück 52) schleifend über die Böschung nach unten zu verziehen. Die hätte ebenfalls groß Eingriffe in das bestehende Gehölz zur Folge. Zudem ergeben sich Längsneigungen von über 25%.
Variante 3:
Die dritte Variante (grün) wurde außerhalb des derzeitigen Geltungsbereiches untersucht, da die Böschungshöhen sich in südlicher Richtung verkleinern. Im Bereich des Geländeschnittes 3 beträgt der Höhenunterschied immer noch ca. 3,60 m. Auch hier sind Eingriffe in das bestehende Gehölz notwendig und es ergeben sich hohe Längsneigungen im Weg.
Variante 4:
Auf eine fußläufige Wegeverbindung zwischen den beiden Baugebietsteilen durch das Biotop hindurch wird gänzlich verzichtet.
Aufgrund der Tatsache, dass die Höhenunterschiede nur mit einer Treppenanlage überwunden werden können, stellt dies für die Zielbenutzergruppe (Eltern mit Kinderwägen, Radfahrer, Nutzung von Rollatoren etc.) ein echtes Hindernis dar. Der Eingriff in den Gehölzbestand (amtlich kartiertes Biotop) ist aus Sicht des Natur- und Artenschutzes zudem kritisch zu sehen, da sämtliche Eingriffe (die bei der Anlage von Treppenanlagen recht deutlich ausfallen dürften und so in das Wurzelwerk der Bäume eingreifen) entsprechend auszugleichen sind. Das Spielplatzgelände kann über die bestehende Straße „Schelmengrund“ vollumfänglich erreicht werden. Bei Erschließung des nächsten Bauabschnittes bietet sich die Einplanung einer Zuwegung zum Spielplatzareal deutlich besser an.
Beschluss
Auf den Bau einer fußläufigen Wegeverbindung zwischen den beiden Baugebietsteilen wird gänzlich verzichtet.
Abstimmungsergebnis
Dafür: 15, Dagegen: 0
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3.1.3. Vorstellung der Geländeschnitte mit Anpassung der Höhenfestsetzungen
Gremium
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Sitzung
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Sitzungsdatum
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ö / nö
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Beratungstyp
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TOP-Nr. |
Gemeinderat (Gemeinde Rohrbach)
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Sondersitzung des Gemeinderates
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23.11.2020
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ö
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3.1.3 |
Sachverhalt
Wie in der GR-Sitzung am 22.07.2020 beschlossen, wurde für jedes Grundstück ein Geländeschnitt erstellt und die Höhenfestsetzungen (Aufteilung der Vollgeschosse, Wand- und Gesamthöhe) samt Geländefestsetzungen im Bebauungsplan neu betrachtet und entsprechend modifiziert. Herr Roider vom Büro OPLA stellte die Neuerungen und Änderungsvorschläge gegenüber der BPL-Fassung der frühzeitigen Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung anhand einer Power-Point-Präsentation vor.
In diesem Zuge galt es auch nochmal – wie in der GR-Sitzung vom 22.07.2020 in Zusammenhang mit der Löschwasserversorgung diskutiert – die Anzahl der Vollgeschosse für die Mehrfamilienhäuser zu besprechen. Bislang sind bis zu 4 Vollgeschosse möglich. Man verständigte sich in der GR-Sitzung vom 22.07.2020 darauf, zunächst die Erstellung der Geländeschnitte und ggf. hieraus resultierender Erkenntnisse abzuwarten. Hinsichtlich der Löschwasserversorgung besteht bei 4 VG ein höherer Bedarf (96 m³/h über die Dauer von 2 Stunden) und müsste daher vom Grundstückseigentümer/Bauherr selbst auf dem Grundstück vorgesehen werden (z.B. mittels Löschwassertank). Die Gemeinde muss lediglich den gesetzlichen Grundschutz von 48 m³/h über die Dauer von 2 Stunden sicherstellen.
Beschluss
Der Gemeinderat billigt die erstellten Geländeschnitte samt Modifizierung der Höhen- und Geländefestsetzungen. Die Anzahl der zulässigen Vollgeschosse (max. 4 VG) bei den Mehrfamilienhäusern wird beibehalten sowie der bezeichnete Hinweis zur (privaten) Löschwassersicherstellung in den Bebauungsplan aufgenommen.
Abstimmungsergebnis
Dafür: 15, Dagegen: 0
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3.1.4. Ergänzungen zur Teilaufhebung des Bebauungsplanes Nr. 37 "Schelmengrund - 1. BA"
Gremium
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Sitzung
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Sitzungsdatum
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ö / nö
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Beratungstyp
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TOP-Nr. |
Gemeinderat (Gemeinde Rohrbach)
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Sondersitzung des Gemeinderates
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23.11.2020
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ö
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3.1.4 |
Sachverhalt
Im Rahmen der Aufstellung des Bebauungsplanes Nr. 42 „Schelmengrund – 2. BA“ wird auch die Teilaufhebung des Bebauungsplanes Nr. 37 „Schelmengrund – 1. BA“ in kleinen Teilbereichen nötig. Die Überplanung der besagten Teilbereiche erfolgt dann durch die Neuaufstellung des Bebauungsplanes zum 2. Bauabschnitt.
Folgende Punkte sind gegenüber der Entwurfsfassung der frühzeitigen Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung noch zu ergänzen:
- Verlängerung der Anbindung der Planstraße I an den Straßenbestand im Baugebiet „Schelmengrund – 1. BA“
Umgestaltung der bisherigen (provisorischen) Umkehrfläche am östlichen Ende der Straße „Schelmengrund“ im 1. BA gemäß dem Vorschlag im beiliegenden Lageplan:
- Fortführung der vorhandenen Straßenraumgestaltung (s. hierzu Beschlussfassung in GRS vom 22.07.2020)
- Festsetzung der veräußerten Teilfläche als private Gartenfläche unter Anwendung der sonstigen Festsetzungen des Bebauungsplanes Nr. 42 „Schelmengrund – 2. BA“ (Zuschlag zum Baugrundstück)
- Festsetzung der Restfläche als öffentliche Grünfläche
Beschluss
Der Gemeinderat stimmt der dargestellten Teilaufhebung des Bebauungsplanes Nr. 37 „Schelmengrund – 1. BA“ im Rahmen der Aufstellung des Bebauungsplanes Nr. 42 „Schelmengrund – 2. BA“ zu.
Abstimmungsergebnis
Dafür: 15, Dagegen: 0
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3.1.5. Sonstige Änderungen
Gremium
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Sitzung
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Sitzungsdatum
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ö / nö
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Beratungstyp
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TOP-Nr. |
Gemeinderat (Gemeinde Rohrbach)
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Sondersitzung des Gemeinderates
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23.11.2020
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ö
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3.1.5 |
Sachverhalt
Folgende sonstige im Rahmen der Überarbeitung der Planungsunterlagen sich ergebenden Änderungen bzw. Ergänzungen des Bebauungsplanentwurfes stehen zur Beschlussfassung:
- Allgemein:
- Textliche Festsetzung Nr. 4.2.3:
Ergänzung: Stellplätze werden auch außerhalb der Baugrenzen zugelassen.
- Textliche Festsetzung Nr. 5.2.2:
Sattel-, Walm- und Zeltdächer sind symmetrisch mit derselben Dachneigung auf allen Seiten zu errichten. (neu ergänzen)
- Textliche Festsetzung Nr. 6.2.2:
Neue Formulierung: „Ab fünf nachzuweisenden Stellplätzen sind diese zwingend in einer Tiefgarage – unter Beachtung der diesbezüglich weiteren Anforderungen der gemeindlichen Stellplatzsatzung – nachzuweisen.“ Sonst läuft die BPL-Festsetzung mit der Stellplatz-Regelung „bei mehr als 4 WE muss min. ¼ der Stellplätze oberirdisch nachgewiesen werden“ zuwider.
- Textliche Festsetzung Nr. 8.1.1:
Ergänzung der Festsetzungen zu Geländeveränderungen: „Die Aufschüttung oder Abgrabung ist zu den Grundstücksgrenzen großflächig auf das vorhandene Niveau abzuböschen. Der Böschungsfuß muss einen Abstand von mindestens 0,50 m zur Grundstücksgrenze oder öffentlichen Fläche einhalten.“
Beschlussvorschlag:
Der Gemeinderat stimmt den dargestellten Änderungen bzw. Ergänzungen zu.
- Ergänzung einer öffentlichen Grünfläche:
Das Grundstück „Kirchenweg 12a“ ist vom Serbenweg/Kirchenweg aus grundsätzlich erschlossen. Hier befindet sich auch die Grundstückszufahrt. Allerdings weist das Grundstück eine große Hanglage auf, stufenlose Wegeverbindungen auf dem Grundstück fehlen bislang. So wird das Wohnhaus, welches ganz im nordwestlichen Grundstückseck situiert ist, teilweise über den bestehenden öffentlichen Feldweg im Süden angedient. Dieser Feldweg wird mit der Baugebietsausweisung hinfällig. Würde an der farblich bezeichneten Stelle im Lageplan (= nordwestliche Grundstücksecke) ein schmaler öffentlicher Grünstreifen festgesetzt werden, könnte zumindest über diesen ein kurzer (ebenerdiger) Zugang zum Grundstück (z.B. für Rettungsdienst) indirekt ermöglicht werden. Der Grundstückseigentümer würde dies sehr begrüßen.
Es ist jedoch klarzustellen, dass mit dem öffentlichen Grünstreifen keine Erschließung des Grundstückes und auch kein Erschließungsanspruch (hinsichtlich Zufahrt, Spartenverlegung etc.) entsteht!
Beschlussvorschlag:
Der Ergänzung eines öffentlichen Grünstreifens an bezeichneter Stelle wird zugestimmt.
Beschluss 1
Der Gemeinderat stimmt den unter Punkt 1) dargestellten Änderungen bzw. Ergänzungen zu.
Abstimmungsergebnis
Dafür: 15, Dagegen: 0
Beschluss 2
Der Gemeinderat stimmt der bezeichneten Ergänzung eines öffentlichen, ca. 3 m breiten Grünstreifens zu. Der Eigentümer des Anwesens „Kirchenweg 12a“ ist für die Pflege des Grünstreifens zu verpflichten.
Abstimmungsergebnis
Dafür: 14, Dagegen: 1
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3.2. Festlegung der ökologischen Ausgleichsflächen
Gremium
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Sitzung
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Sitzungsdatum
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ö / nö
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Beratungstyp
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TOP-Nr. |
Gemeinderat (Gemeinde Rohrbach)
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Sondersitzung des Gemeinderates
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23.11.2020
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ö
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3.2 |
Sachverhalt
Für die Umsetzung des Baugebietes „Schelmengrund – 2. BA“ ist ein ökologischer Ausgleich zu erbringen. Neben bereits im Baugebiet selbst festgesetzten Ausgleichsflächen werden darüber hinaus noch 21.778 m² an externer Ausgleichsfläche benötigt. Diese sind aus geeigneten Flächen des gemeindlichen Ökoflächenpools zu erbringen.
Seitens der Verwaltung werden hierzu folgende Grundstücke vorgeschlagen:
- Fl.Nr. 267, Gemarkung Rohrbach (10.870 m²; Wiese)
Fl.Nr. 226, Gemarkung Fahlenbach (7.964 m²; Wiese)
Fl.Nr. 149/Tfl., Gemarkung Gambach (Restfläche von ca. 2.937 m²); bereits umgesetzte Maßnahme: Extensivgrünland mit Entwicklung von Einzelbäumen und Baumgruppen sowie Feldhecken)
Sollten noch weitere oder andere Flächen im Zuge des Bauleitplanverfahrens erforderlich werden (z.B. ggf. durch Verschiebung/Neuaufteilung der Eidechsen-Habitatsfläche im Bereich des Regenrückhaltebeckens/Spielplatz), wird die Verwaltung mit der Auswahl und Ergänzung ermächtigt.
Als Entwicklungsziel für die Fl.Nrn. 267 und 226, Gemarkung Fahlenbach, wird eine extensive (Mäh)Wiese mit Verzicht auf jegliche Düngung und chemischen Pflanzenschutz vorgeschlagen, wobei die Details noch mit dem Fachplaner für die anstehende förmliche Öffentlichkeitsbeteiligung festzulegen sind und sich daher noch ändern können.
Beschluss
Der Gemeinderat stimmt der bezeichneten Festlegung der ökologischen Ausgleichsfläche zu.
Abstimmungsergebnis
Dafür: 15, Dagegen: 0
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3.3. Behandlung der eingegangenen Anträge und Stellungnahmen im Rahmen der frühzeitigen Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 3 Abs. 1 und § 4 Abs. 1 BauGB
Gremium
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Sitzung
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Sitzungsdatum
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ö / nö
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Beratungstyp
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TOP-Nr. |
Gemeinderat (Gemeinde Rohrbach)
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Sondersitzung des Gemeinderates
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23.11.2020
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ö
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3.3 |
Sachverhalt
Der Gemeinderat hat in der Sitzung vom 08.05.2018 die Aufstellung des Bebauungsplanes Nr. 42 „Schelmengrund – 2. Bauabschnitt“ beschlossen. Der Bebauungsplanentwurf wurde vom Planungsbüro OPLA, Augsburg, ausgearbeitet. Der Bebauungsplanentwurf mit Begründung und Umweltbericht hat in der Zeit vom 30.01.2019 bis einschließlich 06.03.2019 in der Gemeindeverwaltung öffentlich ausgelegen (§ 3 Abs. 1 BauGB). Zusätzlich fand im Sitzungssaal am 06.08.2018 eine öffentliche Informationsveranstaltung mit Vorstellung der Planung samt Fragerunde statt. Zu hieraus resultierenden Anträgen wurde bereits in der Sitzung vom 11.12.2018 gesondert Beschluss gefasst.
Den betroffenen Behörden und sonstigen Trägern öffentlicher Belange wurde gemäß § 4 Abs. 1 BauGB bis 06.03.2019 Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben. Zudem fand am 18.07.2018 im Landratsamt Pfaffenhofen ein „Runder Tisch“ (Scoping-Termin gem. § 4 Abs. 1 BauGB) statt.
Im Rahmen der Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung sind nachfolgende Stellungnahmen abgegeben worden:
Behörden und Träger öffentlicher Belange (Stellungnahmen mit Anregungen oder Bedenken):
- Landratsamt Pfaffenhofen – Bauamt (Schreiben vom 27.02.2019)
- Landratsamt Pfaffenhofen – Naturschutz (Schreiben vom 21.02.2019)
- Landratsamt Pfaffenhofen – Immissionsschutz (Schreiben vom 27.02.2019)
- Landratsamt Pfaffenhofen – Bodenschutz (Schreiben vom 12.02.2019)
- Landratsamt Pfaffenhofen – Denkmalschutz (Schreiben vom 01.02.2019)
- Landkreis Pfaffenhofen – Seniorenbeauftragter (Schreiben vom 19.02.2019)
- Landkreis Pfaffenhofen – Behindertenbeauftragte (Schreiben vom 26.02.2019)
- Abfallwirtschaftsbetrieb Landkreis Pfaffenhofen (Schreiben vom 08.02.2019)
- Wasserwirtschaftsamt Ingolstadt (Schreiben vom 01.03.2019)
- Deutsche Telekom Technik GmbH (Schreiben vom 05.03.2019 und 04.08.2020)
- Amt für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten Pfaffenhofen (Schreiben vom 04.03.2019)
- Bayerisches Landesamt für Denkmalpflege (Schreiben vom 01.03.2019)
- Vodafone GmbH / Vodafone Kabel Deutschland GmbH (Schreiben vom 04.03.2019)
- Amt für Digitalisierung, Breitband und Vermessung Pfaffenhofen (Schreiben vom 20.02.2019)
- Bayernwerk Netz GmbH (Schreiben vom 15.02.2019)
- Energienetze Bayern (Schreiben vom 05.02.2019)
- Planungsverband Region Ingolstadt (Schreiben vom 31.01.2019)
- Regierung von Oberbayern – Höhere Landesplanungsbehörde (Schreiben vom 09.02.2019)
- Kreisbrandinspektion Pfaffenhofen (Schreiben vom 17.02.2019 und 25.07.2020)
- Industrie und Handwerkskammer für München und Oberbayern (Schreiben vom 06.03.2019)
Behörden und Träger öffentlicher Belange (Stellungnahmen ohne Anregungen oder Bedenken):
- Landratsamt Pfaffenhofen – Kommunale Angelegenheiten (Schreiben vom 28.01.2019)
- Landratsamt Pfaffenhofen – Gesundheitsamt (Schreiben vom 06.02.2019)
- Landratsamt Pfaffenhofen – Verkehrswesen (Schreiben vom 30.01.2019
- Landratsamt Pfaffenhofen – Kreiseigener Tiefbau (Schreiben vom 28.01.2019)
- Amt für ländliche Entwicklung Oberbayern (Schreiben vom 12.02.2019)
- Inexio GmbH (Schreiben vom 08.02.2019)
- Markt Wolnzach (Schreiben vom 13.02.2019)
- Markt Reichertshofen (Schreiben vom 04.02.2019)
- Gemeinde Pörnbach (Schreiben vom 28.02.2019)
- Deutsche Bahn AG, DB Immobilien (Schreiben vom 01.03.2019)
- Stadt Geisenfeld (Schreiben vom 23.02.2019)
Folgende Behörden und Träger öffentlicher Belange gaben keine Stellungnahme ab, so dass hiermit von diesen Fachstellen Einverständnis mit der Planung angenommen wird:
- Stadt Pfaffenhofen
- Autobahndirektion Südbayern
- Bayer. Bauernverband
- Freiwillige Feuerwehr Rohrbach
- Bund Naturschutz in Bayern e.V.
Stellungnahmen von Bürgern:
- Bürger 1 (Schreiben vom 31.01.2019)
- Bürger 2 (Schreiben vom 06.03.2019)
- Bürger 3 (Schreiben vom 03.03.2019)
- Bürger 4 (Schreiben vom 04.03.2019)
- Bürger 5 (Schreiben vom 30.01.2019)
- Bürger 6 (Schreiben vom 20.02.2019)
- Bürger 7 (Schreiben vom 24.02.2019)
- Bürger 8 (Schreiben vom 05.03.2019)
- Bürger 9 (Schreiben vom 10.01.2020)
Die vorgebrachten Bedenken und Anregungen werden einer Abwägung unterzogen und dazu wie folgt Stellung genommen:
zum Seitenanfang
3.3.1. Landratsamt Pfaffenhofen – Bauamt
Gremium
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Sitzung
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Sitzungsdatum
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ö / nö
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Beratungstyp
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TOP-Nr. |
Gemeinderat (Gemeinde Rohrbach)
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Sondersitzung des Gemeinderates
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23.11.2020
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ö
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beschließend
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3.3.1 |
Sachverhalt
Stellungnahme:
- Städtebauliche Erforderlichkeit:
Die städtebauliche Erforderlichkeit ist gemäß S 1 Abs. 3 BauGB nachzuweisen. Die vorhandenen Potenziale der Innenentwicklung in den Siedlungsgebieten sind dabei möglichst vorrangig zu nutzen (vgl. 3.2 (Z) Landesentwicklungsprogramm 2013, geändert am 01.03.2018).
Für den gegenständlichen Bebauungsplan sind Anforderungen u. a. nach § 1 Abs. 3 bis 7 BauGB zu erfüllen; u. a. ist die städtebauliche Erforderlichkeit gemäß § 1 Abs. 3 BauGB nachzuweisen. Gemäß 3.2 (Z) des Landesentwicklungsprogramms (LEP 2013, geändert am 01.03.2018) sind dabei „in den Siedlungsgebieten [...] die vorhandenen Potenziale der Innenentwicklung möglichst vorrangig zu nutzen. Ausnahmen sind zulässig, wenn diese Potenziale nicht zur Verfügung stehen." Durch die Darstellung als Wohngebiet bereits im rechtswirksamen Flächennutzungsplan und der Erstellung einer städtebaulichen Rahmenplanung (vgl. Kapitel 6.1 Städtebauliches Konzept) wird der planerische Wille und das Ziel der Gemeinde, die Entwicklung von Wohnbebauung an dieser Stelle zu betreiben, grundsätzlich deutlich. Es wird dabei angeregt, die Ausführungen unter Kapitel 1. Anlass der Planung der Begründung noch durch Zahlen z. B. zum Baulückenkataster (z. B. wie viele bebaubare Grundstücke bestehen in der Gemeinde Rohrbach, wie viele sind zu erwerben, wie viele Anfragen nach Bauland bestehen bei der Gemeinde, etc.) zu ergänzen, um den Bedarf ausreichend kenntlich zu machen.
Abwägung:
Der Gemeinde Rohrbach stehen aktuell keine weiteren Flächen im Eigentum im Innenbereich für eine Entwicklung zur Verfügung. Das Gebiet „Schelmengrund“ wurde vor einigen Jahren bereits als Rahmenplan für die weitere wohnbauliche Entwicklung von Rohrbach aufgestellt und entsprechend mit dem Landratsamt abgestimmt. Die Ausweisung von neuem Bauland in Form eines zweiten Bauabschnittes liegt in der hohen Nachfrage an Wohnraum begründet. Die zahlreichen Anfragen an die Verwaltung belegen dies. Auch in den letzten ausgewiesenen Wohngebieten sind bereits alle verfügbaren Bauplätze verkauft bzw. stehen aktuell nicht zur Veräußerung. Ungeachtet dessen plant die Gemeinde die Erstellung eines Baulückenkatasters mit entsprechender Eigentümerumfrage.
Beschlussvorschlag:
Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen und die Begründung entsprechend ergänzt.
Beschluss:
Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen und die Begründung entsprechend ergänzt.
Abstimmungsergebnis: 15:0 angenommen
Die Gemeinderatsmitglieder Anton Kiermeier und Johann Vachal waren zu diesem TOP aufgrund persönlicher Beteiligung gemäß Art. 49 GO ausgeschlossen.
- Belange der Baukultur, Gestaltung des Orts- und Landschaftsbildes, kulturelle Überlieferung:
Gemäß § 1 Abs. 6 Nr. 5 BauGB, LEP 2013 8.4.1 (G) und Art. 141 Abs. 4 BayVerf sind die Belange der Baukultur zu berücksichtigen, die Gestaltung des Orts- und Landschaftsbildes zu beachten sowie gemäß Art 3 Abs. 2 BayVerf die kulturelle Überlieferung zu schützen. Dabei ist die Eigenständigkeit der Region zu wahren (vgl. Art 3a BayVerf). Auf eine gute Gestaltung der Baugebiete soll geachtet werden (vgl. Regionalplan der Region Ingolstadt (10), B III 1.5 (Z)).
Der planungsrechtlichen Steuerung ortsplanerischer Gestaltung (z. B. Dachfarbe, Dachform, etc.) kommt besondere Bedeutung zu. Es ist festzustellen, dass die für unsere Region typische Bebauung u. a. durch rote bzw. rotbraune steile Satteldächer geprägt wird. Da im benachbarten Bebauungsplan Nr. 37 - 1. BA bereits mehrere Häuser dunkle Dacheindeckungen besitzen bzw. wohl bereits Befreiungen von der Festsetzung roter Dacheindeckung erteilt wurden, werden anthrazitfarbene, schwarze bzw. graue Farbtonfestsetzungen für die Dächer hingenommen. Es wird jedoch insbesondere in (auch temporären) Ortsrandlagen, welche in die Landschaft wirken, und in den (nord-)östlichen Bereichen in Richtung des Altortes angeregt, auf graue, schwarze und anthrazitfarbige Dacheindeckungen zu verzichten und dort rot bzw. rot-braune Dachfarben festzusetzen.
Es wird insbesondere in Ortsrandlagen aus Orts- und Landschaftsbildgründen angeregt, auf Pult-, Zelt- und Flachdächer zu verzichten. Flachdächer oder Pultdächer sollten am Ortsrand nur für Garagen zulässig sein.
Es sollte aus Ortsbildgründen zudem der maximale Dachüberstand für Trauf- und Giebelseite festgesetzt werden, z. B. maximal 30 cm auf der Giebelseite und maximal 50 cm auf der Traufseite. Es wird angeregt, unter Punkt D. 5.4.1 Dachaufbauten die Gesamtlänge der Dachaufbauten pro Dachseite auf max. 1/3 zu verringern.
Es wird angeregt unter Punkt 5.6 der Festsetzungen durch Text die Regelungen zu den Einfriedungen zu überarbeiten, z. B. folgendermaßen: „Als Einfriedungen sind Holzzäune mit senkrecht ausgeführten Elementen (Holzlatten oder Staketen) mit einer max. Höhe von 1,00 m ohne Sockel zulässig. Zwischen den Bauparzellen sind auch Maschendraht-zäune mit unauffälliger Farbgebung zulässig."
Abwägung:
Die Gemeinde weist darauf hin, dass die Festsetzungen zur Dachform die Ortsrandlage bereits berücksichtigen. In den von der freien Landschaft einsehbaren Bereichen sind klassische, ortsbildprägende Dachformen wie das Sattel- und Walmdach zulässig. Nur in den nicht einsehbaren Bereichen des Umgriffes werden auch andere, „modernere“ Dachformen, wie das Flach- und Pultdach, zugelassen. Diese Vorgehensweise wurde mit dem Landratsamt im gemeinsamen Scoping-Termin unter beiderseitiger Zustimmung abgestimmt. Die Festsetzung von maximalen Dachüberständen wird nicht für erforderlich gehalten, so wie dies bereits im 1. Bauabschnitt praktiziert wurde. Die Festsetzung zur Gesamtlänge der Dachaufbauten orientiert sich an dem 1. Bauabschnitt des Gebietes Schelmengrund. Im Sinne des Gebotes der Gleichbehandlung und der Abstimmung der Gestaltung wird die Festsetzung nicht geändert. Der vorgeschlagenen Beschränkung der Einfriedungen wird nicht gefolgt, da den künftigen Bewohnern mehr Gestaltungsfreiheit bezüglich ihrer Einfriedungen ermöglicht werden soll, ohne dass ein geschlossenes Bild zum Straßenraum hin entsteht.
Beschlussvorschlag:
Den Anregungen wird nicht stattgegeben und an der Planung unverändert festgehalten.
Beschluss:
Den Anregungen wird nicht stattgegeben und an der Planung unverändert festgehalten.
Abstimmungsergebnis: 15:0 angenommen
Die Gemeinderatsmitglieder Anton Kiermeier und Johann Vachal waren zu diesem TOP aufgrund persönlicher Beteiligung gemäß Art. 49 GO ausgeschlossen.
- Geländeschnitte:
Die Bauleitplanung muss Planungssicherheit gewährleisten und die Umsetzung des Planvorhabens für alle am Verfahren Beteiligten nachvollziehbar darstellen. Aus den Planunterlagen sollen sich die Geländehöhen ergeben (vgl. § 1Abs. 2 PlanZV). Bei der Festsetzung der Höhe baulicher Anlagen sind gemäß § 18 BauNVO die erforderlichen Bezugspunkte zu bestimmen.
Die Festsetzungen unter Punkt D. 3.2 werden grundsätzlich begrüßt. Aus den negativen Erfahrungen einzelner Gemeinden durch fehlende geeignete Geländeschnitte und um die Planung für alle am Verfahren Beteiligten (z. B. Gemeinderat, Bauherr, Nachbarn, Planer, Verwaltung) zu verdeutlichen und rechtsverbindlich umzusetzen, sind Regelungen für eine eindeutige und rechtssichere Umsetzung unabdingbar. Daher wird — auch vor dem Hintergrund des bewegten Geländes — angeregt, aussagekräftige Gelände- bzw. Gebäudeschnitte in der Planung entsprechend als Festsetzung zu treffen.
Es wird angeregt, sofern technisch möglich, auf Stützmauern — außer im Bereich von Garagen — zu verzichten (vgl. Punkt D 8.2).
Abwägung:
Den Anregungen des LRA wird gefolgt, es werden Schnitte und Höhenfestsetzungen in Bezug auf das Gelände erstellt. An den Festsetzungen zu den Stützmauern mit einer max. Höhe von 1,0 m wird festgehalten, da dies angemessen scheint.
Beschlussvorschlag:
Der Gemeinderat stimmt dem Abwägungsvorschlag zu.
Beschluss:
Der Gemeinderat stimmt dem Abwägungsvorschlag zu.
Abstimmungsergebnis: 15:0 angenommen
Die Gemeinderatsmitglieder Anton Kiermeier und Johann Vachal waren zu diesem TOP aufgrund persönlicher Beteiligung gemäß Art. 49 GO ausgeschlossen.
- Ein- und Durchgrünung:
Auf eine gute Ein- und Durchgrünung der Baugebiete soll geachtet werden (vgl. Regionalplan der Region Ingolstadt (10), B III 1.5 (Z)). Darüber hinaus dient der Grünstreifen der Abschirmung von Immissionen (z. B. Staub, Spritz- bzw. Düngemittelabdrift, etc.) auf Flächen unterschiedlicher Nutzung (vgl. § 1 Abs. 6 Nr. 7 c BauGB).
Zur schonenden Einbindung und zur Abschirmung von Immissionen (z. B. Staub, Spritz- und Düngemittelabdrift, etc.) sowie zur Sicherstellung der Vernetzung von Biotopstrukturen wird angeregt, die Eingrünung auf allen Seiten mit mindestens 10 m Breite festzusetzen. Zwar ist das Baugebiet gemäß dem Konzept und dem Flächennutzungsplan noch nicht ausgeschöpft und die Randeingrünung im Flächennutzungsplan erst weiter südlich geplant. Es wird jedoch angeregt, z.B. am tatsächlich vorhandenen Bebauungsende des Bauabschnittes zur Landschaft z. B. einen temporären Ortsrand zu schaffen, der dann der späteren Durchgrünung und Vernetzung dienen kann.
Abwägung:
Die Anregung wird zur Kenntnis genommen. Wie die Fachstelle richtig beschreibt, befindet sich das Baugebiet „Schelmengrund“ noch nicht im Endausbau. Die Anlage eines begrünten Ortsrandes festzusetzen wird daher als zu weitgehend empfunden. Die bisherigen grünordnerischen Festsetzungen lassen eine adäquate Gartengestaltung – auch am „temporären Ortsrand“ ebenso erwarten.
Beschlussvorschlag:
Der Anregung wird nicht stattgegeben und an der Planung unverändert festgehalten.
Beschluss:
Der Anregung wird nicht stattgegeben und an der Planung unverändert festgehalten.
Abstimmungsergebnis: 15:0 angenommen
Die Gemeinderatsmitglieder Anton Kiermeier und Johann Vachal waren zu diesem TOP aufgrund persönlicher Beteiligung gemäß Art. 49 GO ausgeschlossen.
- Planunterlagen:
Einige Planunterlagen entsprechen noch nicht in allen Punkten den planungsrechtlichen Anforderungen (vgl. u. a. § 9 BauGB, PlanZV etc.). Die Rechtssicherheit des Bebauungsplanes setzt klare Festsetzungen voraus, die z.T. noch nicht gegeben sind.
In der Planzeichnung ist eine rote Umgrenzungslinie — wohl für Stellplätze, Garagen, Nebenanlagen etc. (vgl. Punkt 15.3 der Anlage PlanZV) — festgesetzt. Sie ist jedoch in der Zeichenerklärung nicht auffindbar und ist noch zu ergänzen.
Es wird angeregt, z. B. für die unter Punkt D. 9.2.2 getroffene Festsetzung im Zuge des Verfahrens (z.B. durch ein Bodengutachten) zu prüfen, ob bzw. welche Maßnahmen zur Sicherung der Bebauung vor Niederschlagswasser notwendig sind. Für diese „geeignete Rückhaltemaßnahmen" müssen sich aus der Begründung oder aus einem darin in Bezug genommenen Gutachten Einzelheiten ergeben (vgl. Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, BauGB Kommentar, § 9, Randnr. 158, Mai 2016).
Unter Punkt D. 12. Immissionsschutz werden Festsetzungen zu Luftwärmepumpen getroffen. Es ist dabei zu prüfen, ob die Festsetzungen z. B. hinreichend bestimmt sind. Es wird daher angeregt, den Einleitungssatz z. B. folgendermaßen zu ergänzen: „Es ist nur die Errichtung von Luftwärmepumpen zulässig, die folgende Anforderungen durch bauliche oder sonstige technische Vorkehrungen erfüllen:"
Abwägung:
Die rote Umgrenzungslinie stellt gem. PlanZV die Umgrenzung von Flächen für Stellplätze und Garagen i.S. des § 12 BauNVO dar. Das Planzeichen wird in der Legende ergänzt. Die Festsetzungen zum Umgang mit Niederschlagswasser werden auf Basis der vorliegenden Erschließungsplanung (Errichtung von Regenwasserzisternen je Grundstück mit Anschluss an den öffentlichen Regenwasserkanal) angepasst. Die Festsetzung zu Luftwärmepumpen wird ergänzt.
Beschlussvorschlag:
Den Anregungen wird stattgegeben und die Legende sowie die textlichen Festsetzungen entsprechend überarbeitet.
Beschluss:
Den Anregungen wird stattgegeben und die Legende sowie die textlichen Festsetzungen entsprechend überarbeitet.
Abstimmungsergebnis: 15:0 angenommen
Die Gemeinderatsmitglieder Anton Kiermeier und Johann Vachal waren zu diesem TOP aufgrund persönlicher Beteiligung gemäß Art. 49 GO ausgeschlossen.
- Umfang der Begründung / Umweltbericht:
Die Begründung gemäß § 2a Abs. 1 Sau 2 Nr. 1 BauGB ist noch nicht ausreichend. Der Umweltbericht als Teil der Begründung ist noch zu ergänzen. Nach § 2 Abs. 4 und § 2 a Satz 2 Nummer 2 BauGB ist für jedes Regelverfahren in der Bauleitplanung ein Umweltbericht zu erstellen.
Mit der BauGB-Novelle 2017 ergab sich auch eine Änderung der Anlage 1 zu Inhalt und Struktur des Umweltberichtes. Diese Anlage zum BauGB wurde neu gefasst und ergänzt. Bei der Durchsicht der vorliegenden Unterlagen konnten diese Merkmale (u. a. Basisszenario, Beschreibung der möglichen erheblichen Auswirkungen der geplanten Vorhaben während Bau- und Betriebsphase auf die Belange nach § 1 Abs. 6 Nr. 7 a bis i, Gründe für die getroffene Wahl unter den Planungsalternativen, etc.) noch nicht vollständig aufgefunden werden. Es wird daher angeregt, die derzeitige Struktur des Umweltberichtes daran anzupassen und dahingehend zu überarbeiten, da ein unvollständiger Umweltbericht — sofern sich die Unvollständigkeit nicht nur auf unwesentliche Punkte bezieht — einen beachtlichen Fehler i. S. des § 214 BauGB darstellen kann.
Gemäß der Veröffentlichung „Der Umweltbericht in der Praxis - Leitfaden zur Umweltprüfung in der Bauleitplanung" (Oberste Baubehörde im Bayerischen Staatsministerium des Innern und Bayerisches Staatsministerium für Umwelt, Gesundheit und Verbraucherschutz, ergänzte Fassung, München 2007) sind in Kapitel 5 „Alternative Planungsmöglichkeiten für die Ebene des Bebauungsplanes“ die Erschließungs- bzw. Planungsalternativen im Bereich des Geltungsbereiches aufzuzeigen. Dies ist für die Ebene des Bebauungsplanes noch zu ergänzen. Die Darstellung der Planungsalternativen in der Gemeinde ist der Ebene des Flächennutzungsplanes vorbehalten.
Abwägung:
Mögliche Planungsalternativen wurden durch die Gemeinde bereits durch eine Mehrfachbeauftragung von Planungsbüros im Jahr 2016 überprüft. Der Beschluss wurde damals für das vorliegende Konzept gefasst. Die Darstellung von Planungsalternativen wird dementsprechend in der Begründung ergänzt.
Beschlussvorschlag:
Der Anregung wird teilweise stattgegeben und die Begründung ergänzt.
Beschluss:
Der Anregung wird teilweise stattgegeben und die Begründung ergänzt.
Abstimmungsergebnis: 15:0 angenommen
Die Gemeinderatsmitglieder Anton Kiermeier und Johann Vachal waren zu diesem TOP aufgrund persönlicher Beteiligung gemäß Art. 49 GO ausgeschlossen.
- Erneuerbare Energien:
Die Nutzung erneuerbarer Energien und die sparsame und effiziente Nutzung von Energien sowie die Belange des Klimaschutzes und der Klimaanpassung sind bei der Aufstellung von Bauleitplänen zu berücksichtigen (vgl. § 1 Abs. 6 Nr. 7 Buchst. f BauGB).
Um der Verantwortung für den allgemeinen Klimaschutz nachzukommen, können Maßnahmen z.B. gem. § 9 Abs. 1 Nr. 23 b BauGB festgesetzt werden.
In den Vorgesprächen am 18.07.2018 im Landratsamt Pfaffenhofen wurde von Gemeinde und von Planerseite eine Verschattungssimulation als Ziel genannt. Es wird dabei angeregt, die Baugrenzen z. B. enger zu fassen bzw. zu prüfen, ob ggf. teilweise Baulinien erforderlich wären, um Probleme mit gegenseitiger Verschattung von Gebäuden zu vermeiden.
Im Zusammenhang mit einer möglichen Verschattung wird auch angeregt, z. B. die Lage von festgesetzten Bäumen in Südgärten (z. B. Gebäudenummer 58, 61, 64) zu überprüfen. Dafür könnten Bäume z. B. an Planstraße B und F gepflanzt werden.
Art. 81 BayBO Abs. 1 Nr. 4 ermöglicht den Gemeinden den Erlass von örtlichen Bauvorschriften, u. a. über Zahl, Größe und Beschaffenheit der Abstellplätze für Fahrräder einschließlich der Ausstattung mit Elektroladestationen. Es wird angeregt, dabei für den Gebäudetyp WA 3 Regelungen über Fahrradstellplätze zu treffen. Damit die Verkehrsflächen mit besonderer Zweckbestimmung Platzfläche nicht vorwiegend als Parkplatz genutzt werden und sie z. B. als Begegnungsort für die Bewohner zu entwickeln, wird angeregt, die Qualität der Platzgestaltung u. a. durch stärkere Eingrünung (oder qualitätvolle wasserdurchlässige Beläge) zu sichern. Diese dienen u. a. auch der Verschattung und der Schaffung von Verdunstungsflächen.
Im Energienutzungsplan der Gemeinde Rohrbach i. d. F. von März 2013 wurde die Realisierung einer Nahwärmeinsel im Gebiet kommunaler Liegenschaften am Kirchenweg empfohlen. Wird diese Entwicklung weiterverfolgt, ist zu prüfen, ob der Bebauungsplan Nr.42 „Schelmengrund" — 2. Bauabschnitt an diese „Insel" angeschlossen werden kann.
Abwägung:
Die Gemeinde hat anhand einer Verschattungssimulation die Baugrenzen so festgesetzt, dass eine Verschattung der jeweils nördlichen, tieferliegenden Grundstücke möglichst minimiert wird. Die Pflanzung von Bäumen wird entsprechend so festgesetzt, dass Bäume II. Ordnung nur entlang der Straßen bis zu einem Abstand von 10 m gepflanzt werden dürfen. Ansonsten dürfen auf den Grundstücken ausschließlich Bäume III. Ordnung gepflanzt werden. Die Festsetzung von Fahrradabstellplätzen einschließlich der Ausstattung von Elektroladestationen für die Wohnhäuser im WA 3 wird als zu weitreichend erachtet und daher nicht umgesetzt. Im Rahmen der Erschließungsplanung wird an einer grünordnerischen qualitätvollen Gestaltung des „Quartierplatzes“ im Baugebiet gearbeitet. Die Gemeinde verfolgt ebenfalls das Ziel, den Platz als Begegnungsort für die Bewohner zu gestalten. Im Zuge der Erschließungsplanung wurde auch die Versorgung des Baugebietes mit einem eigenen Wärmenetz untersucht. Aufgrund mangelnder Wirtschaftlichkeit musste das Projekt jedoch wiedereingestellt werden. Andere Anschlussmöglichkeiten in näherer Umgebung stehen nicht zur Verfügung.
Beschlussvorschlag:
Der Gemeinderat stimmt dem Abwägungsvorschlag zu.
Der Gemeinderat stimmt dem Abwägungsvorschlag zu.
Abstimmungsergebnis: 15:0 angenommen
Die Gemeinderatsmitglieder Anton Kiermeier und Johann Vachal waren zu diesem TOP aufgrund persönlicher Beteiligung gemäß Art. 49 GO ausgeschlossen.
- Redaktionelle Anregungen:
Es wird angeregt, die Präambel auf dem Planwerk zu platzieren. Der Planverfasser wird auf dem Plankopf genannt eine Nennung in der Präambel ist nicht notwendig.
Es wird angeregt, die Begrünung — wie unterhalb der Präambel aufgelistet — z. B. mit „F.)" zu bezeichnen.
Es wird auf den erforderlichen Schutzabstand zwischen den Bauvorhaben und den Hopfengärten von i. d. R. 50 m hingewiesen; dieser ist zu beachten. Es wird darauf hingewiesen, dass bei entsprechender Schutzbepflanzung (6-reihige Pflanzung) ein verringerter Schutzabstand von mind. 25 m eingehalten werden kann. Es ist zu prüfen, ob der Abstand der geplanten Bebauung zum Hopfengarten ausreichend ist, ggf. sind die Abstände zu korrigieren oder der benachbarte Hopfengarten bis zur Einhaltung der Schutzabstände zurückzubauen.
- Nach Überprüfung anhand des GIS fehlen in der Aufzählung unter Kapitel D) 2.1 Räumlicher Geltungsbereich der Begründung nach Ansicht der Fachstelle die Flurnummern 249/1 und 255 der Gemarkung Rohrbach. Es wird angeregt, die dort aufgeführten Flurnummern auf ihre Richtigkeit und Vollständigkeit zu überprüfen und ggf. zu korrigieren. Dies ist ggf. auch in der Bekanntmachung richtigzustellen.
- Die fehlenden Ausgleichsflächen (vgl. D. 11. Hinweis) sind im Verfahren noch zu ergänzen.
- Eine Anbindung des Bebauungsplanes Nr.42 „Schelmengrund" — 2. Bauabschnitt an den öffentlichen Personennahverkehr (OPNV) sollte berücksichtigt werden.
- Der gegenständliche Bebauungsplan soll als zusammenhängendes Planwerk erstellt werden. Die Präambel, die Verfahrensvermerke, die Planzeichnung, die Festsetzungen durch Planzeichen, die Festsetzungen durch Text, die Hinweise durch Text und durch Planzeichen sind ein Werk. Damit sie in Gesamtheit Rechtskraft erlangen, wird angeregt, sie als ein zusammengehöriges Werk, z. B. auf einem Plan, darzustellen. Sollte die Planung in dieser Form verbleiben, wird angeregt, sämtliche Unterlagen als zusammenhängendes Geheft, z. B. mittels Kordeln, Ringheftung, Siegelung, etc., zu verknüpfen. Dabei wird u. a. auf das Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofes vom 28.04.2017, Az. 15 N 15.967 verwiesen („Sind die Regelungen eines Bebauungsplans nicht auf einem Blatt zusammengefasst, sondern finden sich diese auf mehreren, untereinander nicht hinreichend fest verbundenen Einzelblättern, genügt der mit Unterschrift des Bürgermeisters versehene Ausfertigungsvermerk auf lediglich einem Einzelblatt grundsätzlich nur dann den Anforderungen des Art. 26 Abs. 2 Satz 1 GO für eine wirksame Ausfertigung, wenn alle Einzelblätter des Bebauungsplans mit Regelungsinhalt zusammen mit dem ausgefertigten Einzelblatt durch eine Art „gedanklicher Schnur" untereinander derart verknüpft sind, dass jeder Zweifel an der Zugehörigkeit der nicht gesondert ausgefertigten Einzelblätter zur Satzung ausgeschlossen ist."
Abwägung:
Die redaktionellen Anregungen – die keiner Behandlung im Gemeinderat bedürfen – werden zur Kenntnis genommen und soweit als möglich beachtet.
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3.3.2. Landratsamt Pfaffenhofen – Naturschutz
Gremium
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Sitzung
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Sitzungsdatum
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ö / nö
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Beratungstyp
|
TOP-Nr. |
Gemeinderat (Gemeinde Rohrbach)
|
Sondersitzung des Gemeinderates
|
23.11.2020
|
ö
|
beschließend
|
3.3.2 |
Sachverhalt
Stellungnahme:
Aus naturschutzfachlicher Sicht bestehen keine durchgreifenden Bedenken gegen das Vorhaben. Folgendes wird gefordert:
- Die artenschutzrechtliche Prüfung (saP) gem. § 44 BNatschG ist nachzureichen. In der Begründung und Umweltbericht wird mitgeteilt, dass die spezielle artenschutzrechtliche Prüfung (saP) nach dem ersten Verfahrensschritt durchgeführt wird.
- Die Ausgleichsflächen- und Maßnahmen gem. § 15 Nr. 2 BNatschG sind nachzureichen. In der Satzung zum Bebauungsplan heißt es, dass die Ausgleichsflächen- und Maßnahmen außerhalb des Plangebietes bis zum nächsten Verfahrensschritt abschließend geklärt werden.
- Es ist eine durchgängige Baumpflanzung im Straßenraum durchzuführen. Begründung: Eine angemessene Durchgrünung sorgt für eine Minimierung, gemäß § 15 Abs. 1 BNatschG, der Beeinträchtigung des Schutzguts Landschaftsbild.
- Der Punkt „Dem Bauantrag ist ein Freiflächengestaltungsplan gemäß den Festsetzungen beizufügen" ist in die Grünordnung mit aufzunehmen. Begründung; Gemäß den Punkt 10.2.1 der textlichen Festsetzungen der Satzung ist je angefangene 350 m² Grundstücksfläche ein heimischer Laubbaum zu pflanzen. Um die Umsetzung prüfen zu können oder um festzustellen, ob die vorgeschriebene Grünpflanzung überhaupt umgesetzt wurde, wird ein Freiflächengestaltungsplan benötigt. Andernfalls kann die Umsetzung der Pflanzungen nicht ordnungsgemäß kontrolliert werden.
Eine abschließende naturschutzfachliche Stellungnahme kann erst nach Eingang der fehlenden Unterlagen abgegeben werden.
Hinweise:
- Spätestens zum Zeitpunkt des Satzungsbeschlusses muss die dauerhafte Funktion der Ausgleichsfläche gesichert sein. Dies geschieht durch Eintragung von Unterlassungs- und Handlungspflichten des Grundstückseigentümers in das Grundbuch. Die Eintragung zugunsten des Freistaates Bayern, vertreten durch die betroffene untere Naturschutzbehörde, ist zweckmäßig, weil die Gemeinde damit von Kontrollaufgaben und Zivilrechtsverfahren entlastet und ein Gleichlauf privatrechtlicher und hoheitlicher Zuständigkeiten erreicht wird. Die Eintragung kann auch gemeinsam zugunsten des Freistaates Bayern und der Gemeinde oder allein zugunsten der Gemeinde erfolgen. Die Gemeinde hat dazu die untere Naturschutzbehörde rechtzeitig zu informieren. Entbehrlich ist eine dingliche Sicherung nur bei Grundstücken im Eigentum der Gemeinde wegen deren Verpflichtung nach Art. 1 BayNatSchG ihre Grundstücke im Sinn der Ziele und Grundsätze des Naturschutzes und der Landschaftspflege zu bewirtschaften
- Die Ausgleichsflächen sind von der Gemeindeverwaltung unverzüglich nach dem Inkrafttreten des Bebauungsplans an das Ökoflächenkataster (ÖFK) des Landesamts für Umwelt weiterzuleiten. Der elektronische Meldebogen kann unter https://www.oefk.bavern.de/oeko/ abgerufen werden.
Abwägung:
Zu 1. bis 3.:
Die saP wurde zwischenzeitlich durchgeführt und die CEF und Ausgleichserfordernisse ermittelt. Das Ergebnis wird in der Bauleitplanung berücksichtigt. Die CEF-Maßnahmen werden ebenso wie die Ausgleichsflächen im Bebauungsplan festgesetzt. Die Erschließungsplanung wurde ebenfalls durchgeführt. Mögliche Baumstandorte werden in den Bebauungsplan übernommen und entsprechend festgesetzt.
Zu 4.:
Der § 9 BauGB sieht nicht vor, weitere Anforderungen an die Eingabeplanung festzusetzen. Aufgrund der Festsetzung von Einzelbäumen ist es nach Fertigstellung der Baumaßnahme durchaus möglich, festzustellen, ob die Pflanzmaßnahmen umgesetzt wurden. Alleine ein zusätzlicher Freiflächengestaltungsplan sichert die Einhaltung der Vorschriften der Bauleitplanung nicht.
Zu den Hinweisen:
Die weiteren Hinweise werden zur Kenntnis genommen. Die Grundstücke für die ökologischen Ausgleichsflächen werden im Eigentum der Gemeinde verbleiben, so dass eine dingliche Sicherung nicht erforderlich wird. Die Ausgleichsflächen werden nach dem Inkrafttreten des Bebauungsplanes entsprechend an das Ökoflächenkataster gemeldet.
Beschluss
Der Gemeinderat stimmt dem Abwägungsvorschlag zu.
Abstimmungsergebnis
Dafür: 15, Dagegen: 0
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3.3.3. Landratsamt Pfaffenhofen – Immissionsschutz
Gremium
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Sitzung
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Sitzungsdatum
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ö / nö
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Beratungstyp
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TOP-Nr. |
Gemeinderat (Gemeinde Rohrbach)
|
Sondersitzung des Gemeinderates
|
23.11.2020
|
ö
|
beschließend
|
3.3.3 |
Sachverhalt
Stellungnahme:
Die Gemeinde will mit der Aufstellung des Bebauungsplan Nr. 42 ein allgemeines Wohngebiet in Anschluss an das bereits bestehende Wohngebiet (BP 37) verwirklichen. Der Geltungsbereich umfasst die FlNrn. 43/4, 43/5, 44, 61, 70, 70/6, 247, 248, 249, 250, 252, 253 sowie Teilflächen der FlNrn. 249, 254, 255/1, 256 und 2076 jeweils Gemarkung Rohrbach. Eine schalltechnische Untersuchung ist nicht nötig, da es zum BP Nr. 37 eine Untersuchung gibt, die die Verträglichkeit des Supermarktes mit der bereits näher gelegenen Wohnbebauung nachweist.
Der Schutzabstand zu den umliegenden Hopfengärten im Süden und Westen des Plangebietes sind mit 50 m in der Planzeichnung eingetragen und können eingehalten werden. Der Hinweis für Wärmepumpen ist mit aufgenommen (textliche Festsetzungen Punkt 12). Auch die landwirtschaftliche Umgebung wurde berücksichtigt (Satzung Hinweise Nr. 3.1).
Der unter textliche Hinweise unter Punkt 3.2 genannte Hinweis zu Wärmepumpen-Systeme gehört zum Fachbereich Wasserwirtschaft und nicht unter den Punkt Immissionsschutz.
Aus Sicht des Immissionsschutzes kann dem o.g. Bebauungsplan Nr. 42 zugestimmt werden.
Folgendes sollte berichtigt werden:
Unter textliche Hinweise unter Punkt 3.2 genannte Hinweis zu Wärmepumpen-Systeme gehört zum Fachbereich Wasserwirtschaft und nicht unter den Punkt Immissionsschutz.
Abwägung:
Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen. Der aufgeführte Hinweis zu Punkt 3.2 wird berichtigt. Weitere Änderungen an der Planung ergeben sich nicht.
Beschluss
Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen. Der Anregung wird stattgegeben und die Unterlagen entsprechend geändert.
Abstimmungsergebnis
Dafür: 15, Dagegen: 0
zum Seitenanfang
3.3.4. Landratsamt Pfaffenhofen – Bodenschutz
Gremium
|
Sitzung
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Sitzungsdatum
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ö / nö
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Beratungstyp
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TOP-Nr. |
Gemeinderat (Gemeinde Rohrbach)
|
Sondersitzung des Gemeinderates
|
23.11.2020
|
ö
|
beschließend
|
3.3.4 |
Sachverhalt
Stellungnahme:
Aus Sicht der Bodenschutzbehörde wird wie folgt Stellung genommen:
Im Bereich des Bebauungsplanes „Schelmengrund, 2. Bauabschnitt" der Gemeinde Rohrbach sind aus der derzeit vorhandenen Aktenlage keine Altablagerungen bzw. Altlastenverdachtsflächen oder sonstige schädliche Bodenverunreinigungen bekannt. Sollten im Zuge von Baumaßnahmen im Bereich des Bebauungsplanes Altlastenverdachtsflächen bzw. ein konkreter Altlastenverdacht oder sonstige schädliche Boden-verunreinigung bekannt sein bzw. werden, ist das Wasserwirtschaftsamt Ingolstadt sowie das Landratsamt Pfaffenhofen a.d.llm zu informieren.
Laut Ziffer 5.2. (Textliche Hinweise und nachrichtliche Übernahmen) im Vorentwurf vom 11.12.2018 wird empfohlen, vorsorglich Bodenuntersuchungen auf geogene Bodenbelastungen durchzuführen. Die Untersuchungen sollten auch ggf. aus der landwirtschaftlichen Nutzung (z.B. Hopfengärten) entstandene Bodenbelastungen berücksichtigen.
Abwägung:
Im Zuge der Erschließungsplanung wurde ein Bodengutachten erstellt. Dieses gibt grundsätzlich Auskunft über die Bodenverhältnisse im Allgemeinen (Versickerung, Tragfähigkeit usw.). Ebenfalls wurden chemische Laboruntersuchungen hinsichtlich etwaiger Bodenbelastungen vorgenommen (Ergebnis: Z0 bzw. Z1.1-Material für uneingeschränkten Einbau vorhanden). Das Bodengutachten wird im Verfahrensschritt nach § 3 Abs. 2 und § 4 Abs. 2 BauGB mitausgelegt. Ungeachtet dessen ist vor Beginn der Planung der Wohngebäude in eigener Verantwortung vom Bauherrn der tatsächliche Zustand vor Ort zu prüfen. Eine Änderung der Planung aufgrund der Stellungnahme ist nicht erforderlich.
Beschluss
Entsprechend der fachlichen Würdigung und Abwägung erfolgt keine Änderung der Bauleitplanung.
Abstimmungsergebnis
Dafür: 15, Dagegen: 0
zum Seitenanfang
3.3.5. Landratsamt Pfaffenhofen – Denkmalschutz
Gremium
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Sitzung
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Sitzungsdatum
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ö / nö
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Beratungstyp
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TOP-Nr. |
Gemeinderat (Gemeinde Rohrbach)
|
Sondersitzung des Gemeinderates
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23.11.2020
|
ö
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beschließend
|
3.3.5 |
Sachverhalt
Stellungnahme:
Das überplante Gebiet befindet sich in der Nähe zu kartierten Bodendenkmälern. Das BLfD ist zu beteiligen. Außerdem befinden sich in unmittelbarer Nähe mehrere Baudenkmäler. Die Sichtbeziehung zu diesen könnte durch die vorliegende Planung beeinträchtigt werden. Das BLfD ist zu beteiligen.
Abwägung:
Das BLfD wurde beteiligt. Auf die fachliche Würdigung und Abwägung wird verwiesen. Im Rahmen einer Neubebauung kann eine Beeinträchtigung von Sichtbeziehungen nicht ausgeschlossen werden. Diese sind im Bestand vom aktuellen Ende der Straße „Schelmengrund“ vorhanden. Die Vor-Ort-Begehungen haben gezeigt, dass diese Sichtbeziehung durch die Eingrünung der Flurstücke 62 und 61 sowie entlang des Kirchen- und Serbenweges bereits stark beeinträchtigt ist. Der Baumbestand ist gem. SaP besonders erhaltenswert. Eine Sichtbeziehung besteht somit aktuell nur im Winter, wenn die Gehölze nicht belaubt sind.
Abbildung 1: Blick nach Osten von "Schelmengrund" mit Markierung der Baudenkmäler: links Schloss, rechts Kirche
Aufgrund der extremen Hangsituation kann in der Planung die Schaffung von neuen Sichtachsen nicht gewährleistet werden, ohne funktionale Belange wie Straßenverlauf oder städtebauliche Gesamtstruktur des neuen Gebietes massiv zu beeinträchtigen. Unter Abwägung aller Belange wurde in der Planung mehr darauf Wert gelegt, dass die fußläufigen Beziehungen zum Ortskern verbessert werden, so dass u. a. auch die Baudenkmäler leichter zugänglich werden.
Beschluss
Entsprechend der fachlichen Würdigung und Abwägung erfolgt keine Änderung der Bauleitplanung.
Abstimmungsergebnis
Dafür: 15, Dagegen: 0
zum Seitenanfang
3.3.6. Landkreis Pfaffenhofen – Seniorenbeauftragter
Gremium
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Sitzung
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Sitzungsdatum
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ö / nö
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Beratungstyp
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TOP-Nr. |
Gemeinderat (Gemeinde Rohrbach)
|
Sondersitzung des Gemeinderates
|
23.11.2020
|
ö
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beschließend
|
3.3.6 |
Sachverhalt
Stellungnahme:
Für den Bereich des Seniorenbeauftragten des Landkreises Pfaffenhofen werden für Bebauungsplan Nr. 42 Schelmengrund- 2. Bauabschnitt" keine Bedenken erhoben.
Folgende Punkte sollten jedoch berücksichtigt werden:
- Eine gut erreichbare Nahversorgungsinfrastruktur ist u.a. mit den ansässigen Supermärkten, Bäckern, Metzgern und verschiedener Getränkemärkte gegeben. Bei der Entwicklung dieses Baugebietes ist sicherzustellen, dass diese Nahversorgungsinfrastruktur aufrecht erhalten bleibt.
Bei den Planungen ist darauf zu achten, die Umgebung (Straßenverläufe, Plätze, Gehwege und Fahrradwege) hindernisarm (barrierefrei) zu gestalten. Hierauf sollte auch bei künftigen Planungen geachtet werden.
Eine Anbindung an den öffentlichen Personennahverkehr ist anzudenken. Bei den Planungen ist ein barrierefreier Gehweg mit Überquerungshilfe und ein barrierefreier Zustieg in den Bus mit anzudenken.
Für geplanten Geschoßwohnungsbau wird angeregt, diesen barrierefrei und mit senioren- und behindertengerechten Wohnungen auszuführen.
Abwägung:
Zu 1):
Mit der Entwicklung der Bebauung erhält der Nahversorger eine Aufwertung durch zusätzlichen Bedarf der zukünftigen Bewohner. Die Erreichbarkeit aus dem neuen Baugebiet ist gewährleistet.
Zu 2):
Bei der Planung der Erschließungswege wird in der Regel darauf geachtet, Höhenunterschiede barrierefrei zu gestalten, lediglich bei der Wasserführung entlang der Fahrbahn sind höhere Bordsteine („Homburger Kante“ mit 3 cm Höhenunterschied) erforderlich für eine geordnete Niederschlagswasserableitung und damit zum Schutz der Grundstückseigentümer vor Niederschlagswassereintrag. Dabei ist darauf hinzuweisen, dass die meisten Straßen eine Steigung von 6° überschreiten werden und damit keine durchgängige barrierefreie Verkehrsraumgestaltung erzielt werden kann. Dies ist aufgrund des steilen Nordhangs unvermeidbar.
Zu 3):
Die Gemeinde plant aktuell keine neue Bushaltestelle im oder in der Nähe des Gebietes. Dennoch wird versucht, die Mobilität über anderweitige Angebote (E-Carsharing, Seniorentaxi, etc.) zu verbessern. Entsprechende Pilotprojekte wurden in der Gemeinde bereits angestoßen bzw. getestet.
Zu 4):
Bei Geschosswohnungsbauten ist gemäß den Vorgaben der BayBO ein Teil der Wohnungen barrierefrei zu errichten. Die Erfahrung zeigt, dass diese Bauweise für die meisten Bauträger inzwischen Standard ist. Die Gemeinde sieht daher nicht das Erfordernis einer detaillierten Festsetzung.
Beschluss
Der Gemeinderat nimmt die Anregungen zur Kenntnis und stimmt dem Abwägungsvorschlag zu. An der Planung wird weiterhin unverändert festgehalten.
Abstimmungsergebnis
Dafür: 15, Dagegen: 0
zum Seitenanfang
3.3.7. Landkreis Pfaffenhofen – Behindertenbeauftragte
Gremium
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Sitzung
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Sitzungsdatum
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ö / nö
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Beratungstyp
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TOP-Nr. |
Gemeinderat (Gemeinde Rohrbach)
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Sondersitzung des Gemeinderates
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23.11.2020
|
ö
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beschließend
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3.3.7 |
Sachverhalt
Stellungnahme:
Wörtlicher Auszug aus dem Schreiben vom 26.02.2020:
„Gemäß Art. 65 Abs. 1 BayBO und Art. 26 Abs. 1 BayVwVfG baten Sie mich als Behindertenbeauftragte des Landkreises Pfaffenhofen a.d.llm zu dem oben genannten Bauvorhaben Stellung, hinsichtlich der Barrierefreiheit, zu nehmen. Es wurden folgende Unterlagen per Post übersandt: Aktenvermerk, Begründung und Umweltbericht, Satzung, Vorentwurf Planzeichnung.
Meine Stellungnahme stützt sich auf Art. 1, Art. 4 BayBGG (Barrierefreiheit) und Art. 10 Abs. 2 BayBGG (Herstellung von Barrierefreiheit in den Bereichen Bau und Verkehr), Art. 9 Abs. 1 Satz 5 BayStrWG (Straßenbaulast — behinderte Personen) sowie einschlägige DIN-Normen.
Mit der Realisierung des Bebauungsplanes Nr. 37 „Schelmengrund 1. Bauabschnitt" wurde der erste Teil eines mehrstufigen Entwicklungsplanes für ein insgesamt ca. 28 Hektar großes Gebiet im Westen der Gemeinde realisiert. Der Bebauungsplan Nr. 42 „Schelmengrund — 2. Bauabschnitt" schafft als zweiter Abschnitt nicht nur neue Wohnbauflächen, sondern auch die für die wachsende Zahl an jungen Familien und Kindern erforderlichen Freizeitangebote. Entsprechend der Anforderungen soll ein durchmischtes Wohngebiet mit Quartiersplatz und Spielplatz entstehen. Der räumliche Geltungsbereich des Bebauungsplanes ergibt sich aus der Planzeichnung. Er umfasst eine Fläche von rund 7,3 ha. Der Geltungsbereich beinhaltet vollständig die Flurnummern 43/4, 43/5, 44, 61, 70, 70/6, 247, 248, 249, 250, 252, 253 sowie Teilflächen der Fl.-Nm. 249, 254, 255/1, 256 und 2076. Das Plangebiet liegt an einembewegten Nordhang. Der höchste Punkt im Plangebiet liegt bei ca. 435 m ü. NN, der niedrigste Punkt bei ca. 412 m ü. NHN.
Um einen barrierefreien Zugang für alle Personengruppen zu schaffen, ist deshalb bei der Planung folgendes besonders zu beachten:
Grundprinzipien der barrierefreien Gestaltung
Wegeketten im öffentlichen Verkehrs- und Freiraum sollten durchgängig und über Zuständigkeitsgrenzen hinweg barrierefrei nutzbar sein. Dies wird erreicht durch:
- Stufenlose Wegeverbindungen, insbesondere für Rollstuhl- und Rollatornutzer,
Sichere, taktil und visuell gut wahrnehmbare Abgrenzungen verschiedener Funktionsbereiche (z.B. niveaugleicher Flächen für den Rad- und Fußgängerverkehr), insbesondere für blinde und sehbehinderte Menschen,
Erschütterungsarm berollbare, ebene und rutschhemmende Bodenbeläge,
eine taktil wahrnehmbare und visuell stark kontrastierende Gestaltung von Hindernissen und Gefahrenstellen, insbesondere für blinde und sehbehinderte Menschen,
die Anwendung des Zwei-Sinne-Prinzips und
eine einheitliche Gestaltung von Leitsystemen, insbesondere für blinde und sehbehinderte Menschen.
Oberflächengestaltung
Bewegungsflächen und nutzbare Gehwegbreiten müssen für die barrierefreie Nutzung eben und erschütterungsarm berollbar sein. Dies wird erreicht durch:
- bituminös und hydraulisch gebundene Oberflächen, die diese Anforderungen im Allgemeinen erfüllen;
- Pflaster- und Plattenbeläge, die mindestens nach DIN 18318 ausgeführt werden.
Pflaster- und Plattenbeläge können in Abhängigkeit ihres Materials und ihrer Behandlung große Unterschiede hinsichtlich ihrer erschütterungsarmen Berollbarkeit aufweisen. Die Verwendung von Natursteinpflaster ist im Bereich von Bewegungsflächen, nutzbaren Gehwegbreiten und auf Fahrbahnen im Bereich von Überquerungsstellen auf Steine mit gut begeh- und berollbare Oberfläche zu beschränken. Dies gilt auch für Anschlüsse an Randeinfassungen, Einbauten und Rinnen, die Teile der Bewegungsflächen und/oder der nutzbaren Gehwegbreiten sind. Bei Natursteinen bieten sich in diesen Bereichen vor allem geschnittene Steine oder Steine mit gleichartiger Oberflächenqualität an. Fasen sollten vermieden werden. Fugen sollten in Abhängigkeit des Materials so schmal wie möglich ausgebildet werden. Bewegungsflächen und nutzbare Gehwegbreiten müssen für eine barrierefreie Nutzung rutschhemmend sein. Muldenrinnen dürfen nicht tiefer als 1/30 ihrer Breite sein.
Geh- und Radwege
Geh- und Radwege müssen eine ausreichende Breite von mindestens 165 cm, besser 200 cm vorweisen. Barrierefrei sind Gehwege, wenn die nutzbare Gehwegbreite stufenlos und mind. eine Breite von 1,80 m aufweist. Ablaufrinnen sind so flach zu gestalten, dass sie ohne Probleme mit dem Rollstuhl überquert werden können. Gehwegbegrenzungen sind so zu gestalten, dass sie mit dem Blindenstock leicht und sicher wahrgenommen werden können. Die Gehwege selbst dürfen eine Querneigung von max. 2,5 %, vor Grundstückszufahrten 6 % aufweisen. Sollte die Maximale Querneigung zur Abführung von Oberflächenwasser bzw. im Rahmen von Grundstückszufahrten notwendig sein, wird dies toleriert.
Grundsätzlich gilt bei den Neigungen von Gehwegen eine max. 3 % Längsneigung bzw. dürfen Teile von Gehwegen auch eine Längsneigung von max. 6 % bei einer Länge von max. 10 m aufweisen.
Bei Beachtung der o.g. Vorschriften zur weiteren Planung entspricht der Bebauungsplan nach dem Ermessen der Unterzeichnerin den gesetzlichen Grundlagen zur Barrierefreiheit.
Hinweisen möchte ich auf das Angebot der Beratungsstelle Barrierefreiheit der Bayerischen Architektenkammer. Nächstgelegener Beratungsstandort ist Ingolstadt. Weitere Infos unter: https://www.bvak.de/planen-und-bauen/beratunqsstelle-barrierefreiheit.html.“
Abwägung:
Die gesetzlichen Vorgaben beziehen sich auf die Ausführungsplanung (Erschließungsplanung) und haben keine unmittelbare Auswirkung auf den Bebauungsplan. Es wird darauf hingewiesen, dass ein Großteil der Straßen eine Neigung von 6% übersteigen wird und damit keine durchgängige barrierefreie Verkehrsraumgestaltung erzielt werden kann. Dies ist aufgrund des steilen Nordhangs unvermeidbar Im Baugebiet werden nur an den beiden Haupterschließungsstraßen Gehwege ausgeführt. Diese weisen je für sich zwar eine Breite von 1,50 m (bemessen für Benutzung mit Rollstühlen, Kinderwagen etc. mit 1 m zzgl. 0,25 m Sicherheitsraum beidseitig) auf, werden dafür auf beiden Straßenseiten ausgeführt (je für eine Gehrichtung). Einer Verbreiterung auf 1,80 m (bei Benutzung eines Gehweges in beide Gehrichtungen) bedarf es folglich nicht. Die gesetzlichen Vorgaben zur Barrierefreiheit werden im Rahmen der Straßenplanung soweit möglich umgesetzt.
Beschluss
Die Hinweise werden zur Kenntnis genommen. Eine Änderung an der Bauleitplanung ist nicht erforderlich.
Abstimmungsergebnis
Dafür: 15, Dagegen: 0
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3.3.8. Abfallwirtschaftsbetrieb Landkreis Pfaffenhofen
Gremium
|
Sitzung
|
Sitzungsdatum
|
ö / nö
|
Beratungstyp
|
TOP-Nr. |
Gemeinderat (Gemeinde Rohrbach)
|
Sondersitzung des Gemeinderates
|
23.11.2020
|
ö
|
beschließend
|
3.3.8 |
Sachverhalt
Stellungnahme:
Am 25. Januar 2019 wurden die Planunterlagen zum Bebauungsplan Nr. 42 „Schelmengrund — 2. Bauabschnitt", mit Teilaufhebung des Bauungsplanes Nr. 37 „Schelmengrund 1. Bauabschnitt" der Gemeinde Rohrbach, dem Abfallwirtschaftsbetrieb (AWP) zur Stellungnahme zugeleitet. Unter Beachtung der Mindestanforderungen an die Zufahrtswege mit Wendeanlagen, die für eine geordnete und reibungslose Abfallentsorgung notwendig sind, wird dem Bebauungsplan in der vorliegenden Form zugestimmt.
Die Abfallbehältnisse der Parzellen 6, 7, 11 und 12, 13, 14, 49, 71, 74, 79 und 80 müssen jeweils an der Durchgangsstraße im Einmündungsbereich der Sackgasse zur Abholung bereitgestellt werden. An den Außenseiten der geplanten Wendeanlage (einseitiger Wendehammer für 3-achsige Müllfahrzeuge) bei den Parzellen 51 — 52 ist eine unbebaute Freihaltezone von 1 Meter Breite für Fahrzeugüberhanglängen vorzusehen.
Abwägung:
Die Anregungen zur Abholung der Tonnen werden – unter Beachtung der mittlerweile geänderten Straßenführung - in die textlichen Hinweise des Bebauungsplanes mit aufgenommen. Hinsichtlich der Wendeanlage bei den Parzellen 51-52 wurde nochmals Kontakt mit dem AWP PAF aufgenommen. Da es sich letztlich nur um eine provisorische Umkehre handelt, die beim nächsten Bauabschnitt obsolet wird, wird seitens des AWP PAF die derzeit mit 18 m Durchmesser dimensionierte Wendeplatte auch für den Betrieb mit 3-achsigen Müllfahrzeugen als ausreichend beurteilt. Ein funktionierender Betriebsablauf wird als gewährleistet erachtet. Zudem schließt sich an die nördliche, östliche und südliche Außengrenze der Wendeplatte landwirtschaftliche Nutzfläche bzw. im Süden die Fortsetzung des bestehenden Feldweges an, so dass hier keine beeinträchtigende Bebauung etc. zu erwarten ist und folglich diese Fläche beim Wenden (betreffend der Fahrzeugüberhänge) auch überstrichen werden können. An diesen Seiten ist daher eine Freihaltezone von 1 m grundsätzlich vorhanden.
Beschluss
Der Gemeinderat stimmt dem Abwägungsvorschlag zu, die Unterlagen werden entsprechend ergänzt.
Abstimmungsergebnis
Dafür: 15, Dagegen: 0
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3.3.9. Wasserwirtschaftsamt Ingolstadt
Gremium
|
Sitzung
|
Sitzungsdatum
|
ö / nö
|
Beratungstyp
|
TOP-Nr. |
Gemeinderat (Gemeinde Rohrbach)
|
Sondersitzung des Gemeinderates
|
23.11.2020
|
ö
|
beschließend
|
3.3.9 |
Sachverhalt
Stellungnahme:
- Wasserversorgung
Im vorgelegten Bebauungsplan werden keine Angaben zur geplanten Wasserversorgung des neu zu erschließenden Baugebietes gemacht.
Die Auswertung der letzten Jahresberichte belegt, dass die genehmigten Fördermengen der Waaler Gruppe bereits ausgeschöpft sind bzw. überschritten werden. Über den Notverbund mit der Ilmtalgruppe (Wasserlieferungsvertrag vom 30.06.2006) ist ein Fremdbezug von maximal 100.000 m3/a möglich. In den zurückliegenden Jahren wurde dieses Kontingent durchschnittlich zu 64 % genutzt (siehe Tabelle). Abzüglich der Überschreitungen in der Eigenversorgung der Waaler Gruppe verbleibt damit eine nutzbare Reserve von etwa 30.000 m3/a, die ausschließlich über die Lieferung durch die llmtalgruppe gedeckt werden kann. Diese Menge entspricht etwa dem Bedarf von 630 Einwohnern.
Bezugsquelle
|
Brunnen / Versorger
|
Genehmigte Entnahme / Vertragliche Regelung (m3/a)
|
2016 (m3)
|
2017 (m3)
|
2018 (m3)
|
Eigen- versorgung
|
Brunnen IV
|
228.000
|
294.344
|
233.487
|
n.d.
|
|
Brunnen V
|
152.000
|
104.803
|
148.273
|
n.d.
|
|
gesamt
|
380.000
|
399.147
|
381.760
|
n.d.
|
|
Auslastung gesamt (%)
|
|
105
|
100
|
|
Fremd- versorgung
|
Ilmtal Gruppe
|
100.000
|
51.099
|
76.522
|
63.455
|
|
Auslastung
|
|
51
|
77
|
63
|
Wir weisen darauf hin, dass sowohl die wasserrechtliche Genehmigung zur Förderung von Grundwasser für die öffentliche Trinkwasserversorgung durch die Waaler Gruppe als auch der Liefervertrag zwischen der Waaler Gruppe und der Ilmtal Gruppe am 31.12.2020 ablaufen. Dem Wasserwirtschaftsamt Ingolstadt ist durchaus bewusst, dass die Gemeinde Rohrbach erhebliche Bemühungen anstellt um eine gesicherte Wasserversorgung herzustellen. Dennoch ist im Rahmen der Aufstellung des Bebauungsplanes erforderlich, ein Konzept zu vorzulegen aus dem hervorgeht, wie die Wasserversorgung im Versorgungsgebiet mittel bis langfristig gesichert werden kann.
- Grundwasser- und Bodenschutz, Altlasten
Im Bereich des Bebauungsplanes „Schelmengrund, 2. Bauabschnitt" der Gemeinde Rohrbach sind aus der derzeit vorhandenen Aktenlage keine Altablagerungen bzw. Altlastenverdachtsflächen oder sonstige schädliche Bodenverunreinigungen bekannt. Sollten im Zuge von Baumaßnahmen im Bereich des Bebauungsplanes Altlastenverdachtsflächen bzw. ein konkreter Altlastenverdacht oder sonstige schädliche Bodenverunreinigung bekannt sein bzw. werden, ist das Wasserwirtschaftsamt Ingolstadt zu informieren. Sollte der geplante Bereich landwirtschaftlich genutzt worden sein (z.B. als Hopfengarten) empfehlen wir, dass ggf. daraus entstandene Bodenbelastungen, insbesondere des Oberbodens, bei Erdarbeiten hinsichtlich abfallrechtlicher Belange zu berücksichtigen sind.
Das Gelände fällt von ca. 437 m ü NN im Süden auf eine Höhe von ca. 409 m ü NN im Norden. Grundwasser wird auf einer Höhe von 394 m ü NN erwartet. Aufgrund der Hanglage ist mit Schichtwässern zu rechnen. Sollten im Zuge von Baumaßnahmen evtl. Bauwasserhaltungen erforderlich werden, sind diese im wasserrechtlichen Verfahren beim Landratsamt Pfaffenhofen zu beantragen. Wasserdichte Kellerumfassungen werden empfohlen.
Sollten vorhandene Bauwerke rückgebaut bzw. abgerissen werden, weisen wir darauf hin, dass sämtliche beim Rückbau bzw. Abriss von Bauwerken anfallenden Abfälle zu separieren, ordnungsgemäß zwischen zu lagern, zu deklarieren und schadlos zu verwerten/entsorgen sind.
Für die Auffüllung des Geländes empfehlen wir, nur schadstofffreien Erdaushub ohne Fremdanteile (ZO-Material) zu verwenden. Ggf. ist die Auffüllung ist baurechtlich zu beantragen. Auflagen werden im Zuge des Baurechtsverfahrens festgesetzt. Sollte RWI- bzw. RW2-Material eingebaut werden, sind die Einbaubedingungen gem. dem RC-Leitfaden „Anforderung an die Verwertung von Recycling-Baustoffen in technischen Bauwerken" vom 15.06.2005 einzuhalten. Ggf. ist bzgl. des Einbauvorhabens ein Antrag beim Landratsamt Pfaffenhofen zu stellen.
Hinsichtlich des Umgangs mit geogen arsenhaltigen Böden verweisen wir auf die gleichnamige „Handlungshilfe für den Umgang mit geogen arsenhaltigen Böden" des Bayerischen Landesamtes für Umwelt aus dem Jahr 2014.
Für die Bereich Lagerung und Umgang mit wassergefährdenden Stoffen ist die fachkundige Stelle am Landratsamt Pfaffenhofen zu beteiligen. Es dürfen auf keinen Fall wassergefährdende Stoffe in den Untergrund gelangen. Dies ist besonders während der Bauarbeiten zu beachten.
- Abwasser- und Niederschlagswasserbeseitigung
Die im Bebauungsplanentwurf vom 11.12.2018 enthaltenen Ausführungen zur Niederschlagswasserbeseitigung (Versickerung so weit möglich, ...) sind in dieser Form nicht ausreichend.
In einer Besprechung am Landratsamt Pfaffenhofen vom 18.07.2018 wurde von Seiten des WWA Ingolstadt darauf hingewiesen, dass eine Versickerung wegen der weitgehend problematischen Untergrundverhältnisse im Baugebiet Schelmengrund nicht zum Tragen kommen dürfte. Im Rahmen der Planungen für den ersten Bauabschnitt wurde deshalb bereits keine Versickerung, sondern die Ableitung über Regenwasserkanäle und die anschließende Einleitung in das Hochwasserrückhaltebecken an der Ottersrieder Straße vorgesehen.
Berücksichtigt wurde dabei der Bauabschnitt 1-3 (Hinweis: Bezeichnung entspricht der ursprünglichen Aufteilung des Baugebietes in 4 Bauabschnitte) Das Hochwasserrückhaltebecken wurde für diese 3 Bauabschnitte durch die Gemeinde Rohrbach bereits entsprechend erweitert (siehe Planung Erschließung Baugebiet Schelmengrund/Tektur zum Hochwasserrückhaltebecken Ottersrieder Straße). Das anfallende Niederschlagswasser aus dem bisherigen Bauabschnitt 4 sollte in das Regenrückhaltebecken an der Serbenstraße eingeleitet werden. Hierfür ist allerdings noch eine Tekturplanung und ggf. bauliche Anpassung erforderlich.
Ein Teil des nun vorliegenden Bebauungsplanes ist bereits im Einzugsgebiet des Hochwasserrückhaltebeckens an der Ottersrieder Straße berücksichtigt. Der südliche Teil des Baugebietes allerdings nicht, so dass hierfür im Rahmen der weiteren Bauleitplanung die Planunterlagen für das Rückhaltebecken Serbenstraße entsprechend zu tektieren sind.
Die Aussagen in den Festsetzungen durch Text (Punkt 9.2.2) treffen daher nicht zu und sind entsprechend zu aktualisieren. Weiterhin sollte der Punkt 2.1 der Textlichen Hinweise ab dem 2. Absatz aktualisiert werden, da eine Versickerung nicht zum Tragen kommen dürfte.
- Oberirdische Gewässer und wild abfließendes Wasser
Der Begründung und dem Umweltbericht zum Bebauungsplan ist zu entnehmen, dass das Erfordernis von Schutzmaßnahmen gegen wild abfließendes Oberflächenwasser durch eine Berechnung geprüft werden soll. Mit diesem Vorgehen besteht grundsätzlich Einverständnis. Um das neu entstehende Baugebiet „Schelmengrund - 2. Bauabschnitt" vor wild abfließendem Oberflächenwasser zu schützen, sollen am südlichen Rand des Geltungsbereichs Sickerrigolen vorgesehen werden, die analog zum 1. Bauabschnitt bei einer Weiterentwicklung der Gebiete zurückgebaut werden.
Beim Bauabschnitt 1 wurden am südlichen Rand des Geltungsbereiches Abfangmulden errichtet, die über die Regenwasserkanalisation in das Rückhaltebecken an der Ottersrieder Straße angeschlossen wurden. Das gleiche Vorgehen ist aus Sicht des WWA Ingolstadt auch für den 2. Bauabschnitt zu empfehlen, da aus den bisher vorliegenden Baugrunduntersuchungen hervorgeht, dass der Untergrund für eine Versickerung weitgehend problematisch ist.
Wie unter Punkt 3. „Abwasserbeseitigung" beschrieben, kann das anfallende Niederschlagswasser aus dem bisherigen Bauabschnitt 4 wegen der Gefälleverhältnisse nicht in das Rückhaltebecken an der Ottersrieder Straße eingeleitet werden. Daher sollte das Niederschlagswasser (aus bebautem Bereich und Teilen des Außeneinzugsgebietes) in das Regenrückhaltebecken am Serbenweg eingeleitet werden. Das Rückhaltebecken am Serbenweg wurde mit dem Wasserrechtsbescheid vom 29.08.1994 vom Landratsamt Pfaffenhofen genehmigt. Der Bau dieses Beckens wurde zum Schutz der örtlichen Wohnbebauung vom Freistaat Bayern mit 50% gefördert.
Eine Einleitung von Niederschlagswasser aus dem Baugebiet in das Rückhaltebecken ist grundsätzlich möglich, allerdings ist nachzuweisen, dass der Schutzgrad (Jährlichkeit) des Beckens durch die Einleitung nicht verringert wird. Gegebenenfalls ist das Beckenvolumen anzupassen.
Der Wasserrechtbescheid zum Rückhaltebecken am Serbenweg wäre dann ggf. zu tektieren.
- Zusammenfassung
Aus wasserwirtschaftlicher Sicht bestehen derzeit Bedenken gegen den Bebauungsplan Nr. 42. Diesen Bedenken kann von Seiten der Gemeinde Rohrbach abgeholfen werden, wenn bis zum nächsten Verfahrensschritt:
- ein Konzept für die mittel- bis langfristige Sicherstellung der Wasserversorgung vorgelegt wird.
- die Aussagen für die Niederschlagswasserbeseitigung (Bebauung und Außeneinzugsgebiet) entsprechend der bisherigen Planungen angepasst werden, da eine Versickerung wegen der Untergrundverhältnisse nicht zum Tragen kommen dürfte. Im Vorgriff auf die Erschließungsmaßnahmen müsste dann das Hochwasserrückhaltebecken an der Serbenstraße überrechnet und ggf. tektiert und erweitert werden.
Abwägung:
Zu 1):
Die Hinweise des WWA zur Wasserversorgung werden zur Kenntnis genommen.
Die Gemeinde Rohrbach, Wasserversorgung Waaler Gruppe beschäftigt sich mit Unterstützung durch einen Geologen und dem Wasserwirtschaftsamt Ingolstadt seit 2015 intensiv und strukturiert mit dem Thema zukünftige Wasserversorgung/ dauerhafte Sicherstellung der Versorgung mit Trinkwasser. Unter anderem wurde die Realisierung von neuen Trinkwasserbrunnen massiv vorangetrieben.
Inzwischen wurden im Feilenforst drei Trinkwasserbrunnen niedergebracht. Stand heute kann der aktuelle und auch der zukünftige Wasserbedarf durch die im Feilenforst niedergebrachten Brunnen in Verbindung mit einer reduzierten Förderleistung im Versorgungsgebiet Waal und dem Notverbund mit dem Zweckverband Ilmtalgruppe vollumfänglich abgedeckt werden.
Dies gilt allerdings erst dann, wenn ein Wasserrecht für die Entnahme der neu erschlossenen Brunnen, sowie für die Bestandsbrunnen in Waal vorliegt. Dieses Wasserrecht ist abhängig von den Ergebnissen der derzeit ausgeschriebenen Grundwassermessstellenbohrungen sowie den im Anschluss durchzuführenden Wasserschutzgebietsverfahren. Wir gehen davon aus, dass die Verfahren bis zur Bezugsfertigkeit der Gebäude im 2. Bauabschnitt Schelmengrund abgeschlossen sind, so dass auch der 2. Bauabschnitt des Baugebietes „Schelmengrund“ mit den bestehenden Entnahmemengen adäquat versorgt werden kann. Die Wasserversorgung für das Gebiet des Bebauungsplanes Nr. 42 „Schelmengrund – 2. Bauabschnitt“ ist damit in der Zukunft sichergestellt, so dass die dargestellten wasserwirtschaftlichen Bedenken als überwunden betrachtet werden können.
Aussagen zur Wasserversorgung werden in den Unterlagen des Bebauungsplanes entsprechend ergänzt.
Zu 2):
Die Hinweise werden in die textlichen Festsetzungen unter „Hinweise“ mit aufgenommen. Ein Bodengutachten wurde erstellt und wird bei der anstehenden förmlichen Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung mitausgelegt.
Im Rahmen der Erschließungsplanung wurden zur Versickerung von Niederschlagswasser zwei zusätzliche Regenrückhaltebecken im Bereich des Spielplatzes in die Planung mit aufgenommen, da das Rückhaltebecken am Serbenweg das gesamte zusätzliche Volumen nicht mit aufnehmen kann. Im Entwässerungskonzept wurde das Volumen des bestehenden Beckens entsprechend berücksichtigt.
Das Niederschlagswasser aus dem Baugebiet wird durch Rückhaltemaßnahmen in den Grundstücken gedrosselt in die geplante Kanalisation eingeleitet, da eine Versickerung nicht möglich sein wird, wie das Baugrundgutachten ergeben hat.
Es wird festgesetzt:
„Aufgrund der unzureichenden Versickerungsfähigkeit des Untergrundes innerhalb des Baugebietes, wird bei jeder neu anzuschließenden Parzelle ein Regenwasserrückhalt mit 3 m³ Volumen zur Rückhaltung von Niederschlagswasser aus den Dach- und Hofflächen der Privatgrundstücke erforderlich. Der gedrosselte Ablauf zum öffentlichen Regenwasserkanal darf dabei maximal 0,5 l/s betragen. Grundlage für die Bemessung der Rückhaltevolumen nach DWA-Arbeitsblatt 117 ist neben der festgelegten Drosselwassermenge von 0,5 l/s eine mittlere befestigte Fläche von ca. 200 m²/Grundstück bei einem 5-jährigen Regenereignis (T=5a). Bei mehr als 2 Wohnungen auf dem Grundstück muss ein Rückhalt von mindestens 6 m³ geschaffen werden bei einem Ablauf von 1 l/s.
Es muss in jedem Fall durch geeignete technische Vorkehrungen auf dem Grundstück sichergestellt werden, dass eine direkte Einleitung des Niederschlagwassers in den Kanal unterbunden wird.“
Zu 4):
Den Anregungen wurde bzw. wird nachgekommen. Wie im 1. Bauabschnitt werden zum Schutz vor Außengebietswasser provisorische Entwässerungsmulden am südlichen Baugebietsrand neu mit Ableitung über die Regenwasserkanalisation neu angelegt bzw. teilweise bestehende Mulden weiterbetrieben. In das Regenrückhaltebecken „Serbenweg“ wird das auch bisher schon anfallende Außengebiets-Oberflächenwasser – lediglich zum Teil über die neuen Entwässerungsmulden kanalisiert – eingeleitet. Das bestehende Wasserrecht ist daher ausreichend. Zudem wird im Bereich des Spielplatzes ein weiteres Regenrückhaltebecken errichtet. Die empfohlenen Maßnahmen wurden im Entwässerungskonzept zur Erschließungsplanung berücksichtigt und sollen in der Bauleitplanung aufgenommen werden.
Zu 5):
Die Bedenken können durch die Erschließungsplanung und entsprechende Festsetzungen im Bebauungsplan ausgeräumt werden. Die Konzepte für die Abwasserbeseitigung und die Wasserversorgung wurden entsprechend in Auftrag gegeben und in der Bauleitplanung berücksichtigt.
Beschluss
Die Hinweise werden beachtet und die Planungsunterlagen entsprechend der fachlichen Würdigung ergänzt.
Abstimmungsergebnis
Dafür: 15, Dagegen: 0
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3.3.10. Deutsche Telekom Technik GmbH
Gremium
|
Sitzung
|
Sitzungsdatum
|
ö / nö
|
Beratungstyp
|
TOP-Nr. |
Gemeinderat (Gemeinde Rohrbach)
|
Sondersitzung des Gemeinderates
|
23.11.2020
|
ö
|
beschließend
|
3.3.10 |
Sachverhalt
Stellungnahme:
Die Telekom Deutschland GmbH (nachfolgend Telekom genannt) – als Netzeigentümerin und Nutzungsberechtigte i. S. v. § 68 Abs. 1 TKG - hat die Deutsche Telekom Technik GmbH beauftragt und bevollmächtigt, alle Rechte und Pflichten der Wegesicherung wahrzunehmen sowie alle Planverfahren Dritter entgegenzunehmen und dementsprechend die erforderlichen Stellungnahmen abzugeben. Zu der o. g. Planung nehmen wir wie folgt Stellung:
Die Telekom prüft derzeit die Voraussetzungen zur Errichtung eigener TK-Linien im Baugebiet. Je nach Ausgang dieser Prüfung wird die Telekom eine Ausbauentscheidung treffen. Vor diesem Hintergrund behält sich die Telekom vor, bei einem bereits bestehenden oder geplanten Ausbau einer TK-Infrastruktur durch einen anderen Anbieter auf die Errichtung eines eigenen Netzes zu verzichten. Die Versorgung der Bürger mit Universaldienstleistungen nach § 78 TKG wird sichergestellt.
Im Geltungsbereich befinden sich Telekommunikationslinien der Telekom, die durch die geplanten Baumaßnahmen möglicherweise berührt werden (siehe Bestandsplan in der Anlage - dieser dient nur der Information und verliert nach 14 Tagen seine Gültigkeit). Wir bitten Sie, alle Beteiligten darauf hinzuweisen, bei der Planung und Bauausführung darauf zu achten, dass diese Linien nicht verändert werden müssen bzw. beschädigt werden.
Wir machen darauf aufmerksam, dass aus wirtschaftlichen Gründen eine unterirdische Versorgung des Neubaugebietes durch die Telekom nur bei Ausnutzung aller Vorteile einer koordinierten Erschließung möglich ist.
Wir beantragen daher Folgendes sicherzustellen:
- dass für den Ausbau des Telekommunikationsliniennetzes im Erschließungsgebiet eine ungehinderte, unentgeltliche und kostenfreie Nutzung der künftigen Straßen und Wege möglich ist,
dass eine rechtzeitige und einvernehmliche Abstimmung der Lage und der Dimensionierung der Leitungszonen vorgenommen wird und eine Koordinierung der Tiefbaumaßnahmen für Straßenbau und Leitungsbau durch den Erschließungsträger erfolgt.
Wir bitten dem Vorhabenträger aufzuerlegen, dass dieser für das Vorhaben einen Bauablaufzeitenplan aufstellt und mit uns unter Berücksichtigung der Belange der Telekom abzustimmen hat, damit Bauvorbereitung, Kabelbestellung, Kabelverlegung, Ausschreibung von Tiefbauleistungen usw. rechtzeitig eingeleitet werden können. Für unsere Baumaßnahme wird eine Vorlaufzeit von 4 Monaten benötigt.
In allen Straßen bzw. Gehwegen sind geeignete und ausreichende Trassen mit einer Leitungszone für die Unterbringung der Telekommunikationslinien vorzusehen.
Hinsichtlich geplanter Baumpflanzungen ist das „Merkblatt Bäume, unterirdische Leitungen und Kanäle" der Forschungsgesellschaft für Straßen- und Verkehrswesen, Ausgabe 2013 - siehe hier u. a. Abschnitt 6 - zu beachten. Wir bitten sicherzustellen, dass durch die Baumpflanzungen der-Bau, die Unterhaltung und Erweiterung der Telekommunikationslinien nicht behindert werden.
Abwägung:
Die Hinweise beziehen sich auf die Ausführungsplanung und werden bei dieser beachtet. Die Deutsche Telekom wird als Spartenträger rechtzeitig in die weitere Erschließungsplanung bzw. -ausführung vom Ing.-Büro Steinbacher eingebunden. Hinsichtlich der genannten offenen Ausbauentscheidung wurde mit Mail vom 04.08.2020 seitens der Telekom (Hr. Bittl) mitgeteilt, den 2. Bauabschnitt des Baugebietes Schelmengrund in FTTH auszubauen. Somit wird die Telekom das Baugebiet eigenwirtschaftlich mit Glasfaser bis in jedes Grundstück ausbauen. Dies wird aus Sicht der Gemeinde sehr begrüßt.
Beschluss
Die Hinweise werden zur Kenntnis genommen und bei der weiteren Planung beachtet. Die Entscheidung für einen Ausbau des Gebietes in FTTH wird begrüßt.
Abstimmungsergebnis
Dafür: 15, Dagegen: 0
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3.3.11. Amt für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten Pfaffenhofen
Gremium
|
Sitzung
|
Sitzungsdatum
|
ö / nö
|
Beratungstyp
|
TOP-Nr. |
Gemeinderat (Gemeinde Rohrbach)
|
Sondersitzung des Gemeinderates
|
23.11.2020
|
ö
|
beschließend
|
3.3.11 |
Sachverhalt
Stellungnahme:
Aus landwirtschaftlich-fachlicher Sicht bestehen zur Planung folgende Anmerkungen:
- Auf den Verlust von über 7 ha landwirtschaftlicher Nutzflächen wird hingewiesen. Das Planungsgebiet ist nach der landwirtschaftlichen Standortkartierung als Fläche mit durchschnittlichen und günstigen Erzeugungsbedingungen eingestuft. Um den weiteren Verlust an landwirtschaftlichen Flächen zu minimieren, sollten der Faktor zur Berechnung der Ausgleichsflächen so gering wie möglich angesetzt werden und nach Möglichkeit produktionsintegrierte Kompensationsmaßnahmen (PIK) umgesetzt werden.
- Im Norden grenzen an das Planungsgebiet landwirtschaftliche Betriebe mit Hopfenanbau. Außerdem entsteht im Westen eine landwirtschaftliche Betriebsstätte mit Schwerpunkt Hopfenernte (Flur-Nr. 455, Gem. Rohrbach). Von diesen Betrieben gehen insbesondere während der Hopfenernte Lärmimmissionen aus, auch in den Morgen- und Abendstunden sowie an Wochenenden. Es ist darauf zu achten, dass der Bestand der landwirtschaftlichen Betriebe durch das geplante Wohngebiet nicht eingeschränkt wird. Darüber hinaus müssen am Standort der o. g. Betriebsstätte auch in Zukunft Wachstumsschritte möglich bleiben.
- Wir empfehlen, die textlichen Hinweise unter Nr. 3.1 folgendermaßen anzupassen:
Durch die unmittelbare Nachbarschaft zu landwirtschaftlich genutzten Flächen sind im Planungsgebiet zeitweise Lärm-, Geruchs- und Staubeinwirkungen, welche aus ordnungsgemäßer Bewirtschaftung resultieren, nicht ausgeschlossen. Weiter wird darauf hingewiesen, dass mit sonstigen Lärmimmissionen durch die Landwirtschaft (z. B. durch Erntemaschinen oder Fahrverkehr), insbesondere in der Zeit der Hopfenernte, auch vor 6:00 Uhr und nach 22.00 Uhr sowie an Wochenenden zu rechnen ist.
- Auf die Einhaltung des erforderlichen Abstands von 50 m bzw. 25 m mit Schutzbepflanzung zwischen Wohnbebauung (ab Grundstücksgrenze) und Hopfengärten ist zu achten.
Aus forstfachlicher Sicht bestehen keine Einwände gegen das geplante Vorhaben.
Abwägung:
Zu 1):
Die Planungsfläche ist im Flächennutzungsplan der Gemeinde Rohrbach als Wohnbaufläche dargestellt und damit langfristig für die Herausnahme aus der landwirtschaftlichen Nutzung vorgesehen. Es ist auch ein Anliegen der Gemeinde den zusätzlichen Verbrauch landwirtschaftlicher Nutzflächen und den Faktor zur Berechnung des Ausgleichs in Abstimmung mit der Unteren Naturschutzbehörde möglichst gering zu halten.
Zu 2):
Die landwirtschaftlichen Betriebe werden nicht eingeschränkt. Auswirkungen vom Plangebiet und auf das Plangebiet an den genannten landwirtschaftlichen Betrieb können nicht erkannt werden.
Zu 3):
Die textlichen Hinweise werden gemäß dem Vorschlag angepasst.
Zu 4):
Die Abstände der Wohnbebauung zu den Hopfengärten werden eingehalten. Der Abstand ist bereits in der Planzeichnung dargestellt.
Beschluss
Die Hinweise werden beachtet und die Planungsunterlagen entsprechend der fachlichen Würdigung ergänzt.
Abstimmungsergebnis
Dafür: 15, Dagegen: 0
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3.3.12. Bayerisches Landesamt für Denkmalpflege
Gremium
|
Sitzung
|
Sitzungsdatum
|
ö / nö
|
Beratungstyp
|
TOP-Nr. |
Gemeinderat (Gemeinde Rohrbach)
|
Sondersitzung des Gemeinderates
|
23.11.2020
|
ö
|
beschließend
|
3.3.12 |
Sachverhalt
Stellungnahme:
Zur vorgelegten Planung nimmt das Bayerische Landesamt für Denkmalpflege, als Träger öffentlicher Belange, wie folgt Stellung:
Bau- und Kunstdenkmalpflegerische Belange:
Das Planungsgebiet befindet sich in unmittelbarer Nähe zu den Baudenkmälern Schloss Rohrbach (D-1-86-149-3) und zur alten Pfarrkirche (D-1-86-149-1). Die Gestaltung der Neubauten ist mit der Unteren Denkmalschutzbehörde abzustimmen. Um der regionalen Baukultur und -tradition an dieser sensiblen städtebaulichen Stelle gerecht zu werden, ist auf Flachdachbauten und Staffelgeschosse zu verzichten.
Abwägung:
Die Baukultur wurde dadurch berücksichtigt, dass Flachdachbauten und Staffelgeschosse nicht zum Ortsrand hin zulässig sind, sondern nur in den nicht dem Ortsrand bzw. den Baudenkmälern zugewandten Seiten des Gebiets. Eine Pufferzone als Übergang zu den vorhandenen Baudenkmälern sorgt daher für eine Berücksichtigung der Belange des Denkmalschutzes. Die Untere Denkmalschutzbehörde wurde beteiligt, auf deren Stellungnahme an dieser Stelle hingewiesen wird.
Beschluss
Die Hinweise werden zur Kenntnis genommen.
Abstimmungsergebnis
Dafür: 15, Dagegen: 0
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3.3.13. Vodafone GmbH / Vodafone Kabel Deutschland GmbH
Gremium
|
Sitzung
|
Sitzungsdatum
|
ö / nö
|
Beratungstyp
|
TOP-Nr. |
Gemeinderat (Gemeinde Rohrbach)
|
Sondersitzung des Gemeinderates
|
23.11.2020
|
ö
|
beschließend
|
3.3.13 |
Sachverhalt
Stellungnahme:
Eine Ausbauentscheidung trifft Vodafone nach internen Wirtschaftlichkeitskriterien. Dazu erfolgt eine Bewertung entsprechend Ihrer Anfrage zu einem Neubaugebiet. Bei Interesse setzen Sie sich bitte mit dem Team Neubaugebiete in Verbindung. Bitte legen Sie einen Erschließungsplan des Gebietes Ihrer Kostenanfrage bei.
Abwägung:
Die Hinweise beziehen sich auf die Ausführung und werden zur Kenntnis genommen. Im 1. Bauabschnitt des Baugebietes Schelmengrund liegen keine Leitungen der Vodafone GmbH / Vodafone Kabel Deutschland GmbH. Die Ausbauentscheidung obliegt daher bei Vodafone selbst. Es wird gebeten, eine Aussage zur Ausbauentscheidung der Gemeinde im Rahmen der anstehenden förmlichen Öffentlichkeitsbeteiligung mitzuteilen.
Beschluss
Die Hinweise werden zur Kenntnis genommen und der aufgezeigten Vorgehensweise zugestimmt.
Abstimmungsergebnis
Dafür: 15, Dagegen: 0
zum Seitenanfang
3.3.14. Amt für Digitalisierung, Breitband und Vermessung Pfaffenhofen
Gremium
|
Sitzung
|
Sitzungsdatum
|
ö / nö
|
Beratungstyp
|
TOP-Nr. |
Gemeinderat (Gemeinde Rohrbach)
|
Sondersitzung des Gemeinderates
|
23.11.2020
|
ö
|
beschließend
|
3.3.14 |
Sachverhalt
Stellungnahme:
Für die Umsetzung des Bebauungsplans ist eine übertragende Umlegung nach BauGB in Betracht zu ziehen.
Abwägung:
Parallel zum Bauleitplanverfahren wird ein Umlegungsverfahren, welches per GR-Beschluss vom 01.07.2020 auf das ADBV Pfaffenhofen übertragen wurde, durchgeführt.
Der Gemeinderat nimmt die Stellungnahme zur Kenntnis.
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3.3.15. Bayernwerk Netz GmbH
Gremium
|
Sitzung
|
Sitzungsdatum
|
ö / nö
|
Beratungstyp
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TOP-Nr. |
Gemeinderat (Gemeinde Rohrbach)
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Sondersitzung des Gemeinderates
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23.11.2020
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ö
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beschließend
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3.3.15 |
Sachverhalt
Stellungnahme:
In dem von Ihnen überplanten Bereich befinden sich Versorgungseinrichtungen der Bayernwerk Netz GmbH. Gegen das Planungsvorhaben bestehen keine grundsätzlichen Einwendungen, wenn dadurch der Bestand, die Sicherheit und der Betrieb unserer Anlagen nicht beeinträchtigt werden.
Zur elektrischen Versorgung des geplanten Gebietes sind Niederspannungskabel erforderlich. Eine Kabelverlegung ist in der Regel nur in Gehwegen, Versorgungsstreifen, Begleitstreifen oder Grünstreifen ohne Baumbestand möglich.
Im überplanten Bereich befinden sich Anlagenteile der Bayernwerk Netz GmbH oder es sollen neue erstellt werden. Für den rechtzeitigen Ausbau des Versorgungsnetzes sowie die Koordinierung mit dem Straßenbauträger und anderer Versorgungsträger ist es notwendig, dass der Beginn und Ablauf der Erschließungsmaßnahmen im Planbereich frühzeitig (mindestens 3 Monate) vor Baubeginn der Bayernwerk Netz GmbH schriftlich mitgeteilt wird. Nach 123 BauGB sind die Gehwege und Erschließungsstraßen soweit herzustellen, dass Erdkabel in der endgültigen Trasse verlegt werden können.
Ausführung von Leitungsbauarbeiten sowie Ausstecken von Grenzen und Höhen:
- Vor Beginn der Verlegung von Versorgungsleitungen sind die Verlegezonen mit endgültigen Höhenangaben der Erschließungsstraßen bzw. Gehwegen und den erforderlichen Grundstücksgrenzen vor Ort bei Bedarf durch den Erschließungsträger (Gemeinde) abzustecken.
Für die Ausführung der Leitungsbauarbeiten ist der Bayernwerk Netz GmbH ein angemessenes Zeitfenster zur Verfügung zu stellen, in dem die Arbeiten ohne Behinderungen und Beeinträchtigungen durchgeführt werden können.
Bei der Bayernwerk Netz GmbH dürfen für Kabelhausanschlüsse nur marktübliche Einführungssysteme, welche bis mind. 1 bar gas- und wasserdicht sind, verwendet werden. Prüfnachweise sind vorzulegen. Wir bitten Sie, den Hinweis an die Bauherren in der Begründung aufzunehmen.
Bereits bei Baubeginn der ersten Gebäude muss verbindlich gewährleistet sein, dass wir über die Stationsgrundstücke verfügen können. Zu dem Zeitpunkt müssen befestigte Verkehrsflächen vorhanden sein, die von LKW mit Tieflader befahren werden können.
Zur elektrischen Erschließung der kommenden Bebauung wird die Errichtung einer neuen Transformatorenstation erforderlich. Hierfür bitten wir Sie, eine entsprechende Fläche von ca. 20-30 qm uns für den Bau und Betrieb einer Transformatorenstation in Form einer beschränkten persönlichen Dienstbarkeit zur Verfügung zu stellen.
Abwägung:
Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen. Die baulichen Hinweise beziehen sich auf die Bauausführung und sind im Rahmen der Erschließung mit dem von der Gemeinde beauftragten Erschließungsträger abzustimmen. Der Bauherrn-Hinweis bezüglich der Einführungssysteme wird in den textlichen Hinweisen ergänzt. Für den Bau einer Transformatorenstation wird der Bayernwerk Netz GmbH die benötigte Fläche per beschränkt persönlicher Dienstbarkeit im BPL-Gebiet grundsätzlich zur Verfügung gestellt. Die Details und Konditionen sind mit der Gemeinde auszuhandeln.
Beschluss
Der Gemeinderat stimmt dem Abwägungsvorschlag zu.
Abstimmungsergebnis
Dafür: 15, Dagegen: 0
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3.3.16. Energienetze Bayern
Gremium
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Sitzung
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Sitzungsdatum
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ö / nö
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Beratungstyp
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TOP-Nr. |
Gemeinderat (Gemeinde Rohrbach)
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Sondersitzung des Gemeinderates
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23.11.2020
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ö
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beschließend
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3.3.16 |
Sachverhalt
Stellungnahme:
In dem gesamten Bereich befinden sich Leitungen der Energienetze Bayern GmbH & Co.KG. Über weitere Planungen und Termine bitten wir Sie auf den Laufenden zu halten. Eine Versorgung mit Erdgas durch die Energienetze Bayern GmbH & Co.KG ist bei einer positiven Wirtschaftlichkeit und mit Abschluss einer Erschließungsvereinbarung zwischen Erschließungsträger und Versorgungsunternehmen möglich.
Abwägung:
Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen. Von Seiten der Gemeinde besteht Interesse, auch den 2. Bauabschnitt des Baugebietes Schelmengrund mit Erdgas zu versorgen. Es wird gebeten, eine Aussage zur Ausbauentscheidung der Gemeinde im Rahmen der anstehenden förmlichen Öffentlichkeitsbeteiligung mitzuteilen.
Beschluss
Die Hinweise werden zur Kenntnis genommen und der aufgezeigten Vorgehensweise zugestimmt.
Abstimmungsergebnis
Dafür: 15, Dagegen: 0
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3.3.17. Planungsverband Region Ingolstadt
Gremium
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Sitzung
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Sitzungsdatum
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ö / nö
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Beratungstyp
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TOP-Nr. |
Gemeinderat (Gemeinde Rohrbach)
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Sondersitzung des Gemeinderates
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23.11.2020
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ö
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beschließend
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3.3.17 |
Sachverhalt
Stellungnahme:
Der Regionsbeauftragte für die Region Ingolstadt gibt auf Anforderung der Geschäftsstelle des Planungsverbandes Region Ingolstadt gemäß Art. 5 Abs. 3 BayLplG zu o. g. Vorhaben folgende gutachtliche Äußerung ab:
Vorhaben:
Die Gemeinde Rohrbach beabsichtigt die bauplanungsrechtlichen Grundlagen für weitere Wohnbebauung zu schaffen. Das Plangebiet (ca. 7,3 ha) liegt im Westen von Rohrbach, liegt innerhalb einer bereits als Wohnbaufläche im Flächennutzungsplan dargestellten Fläche und schließt an bestehende Wohnbebauung an. Es ist eine gemischte Bebauung mit Einzel- und Doppelhäusern sowie moderatem Geschosswohnungsbau geplant.
Bewertung:
Den Planungen kann aus Sicht der Regionalplanung grundsätzlich zugestimmt werden.
Hinweis
In Hinsicht auf die einleitenden Ausführungen in Kapitel 4 der Begründung sollte darauf hingewiesen werden, dass für die Gemeinde Rohrbach der Regionalplan der Planungsregion Ingolstadt (10) einschlägig ist.
Abwägung:
Die Bewertung wird zur Kenntnis genommen. Die Begründung wird entsprechend angepasst.
Beschluss
Die Bewertung wird zur Kenntnis genommen. Die Begründung wird entsprechend angepasst.
Abstimmungsergebnis
Dafür: 15, Dagegen: 0
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3.3.18. Regierung von Oberbayern
Gremium
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Sitzung
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Sitzungsdatum
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ö / nö
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Beratungstyp
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TOP-Nr. |
Gemeinderat (Gemeinde Rohrbach)
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Sondersitzung des Gemeinderates
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23.11.2020
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ö
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beschließend
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3.3.18 |
Sachverhalt
Stellungnahme:
Vorhaben
Die Gemeinde Rohrbach an der Ilm beabsichtigt die Aufstellung eines Bebauungsplanes zur Ausweisung Allgemeiner Wohngebiete im Nordwesten von Rohrbach. Der Planbereich ist insgesamt ca. 7,3 ha groß und im rechtskräftigen Flächennutzungsplan größtenteils als Wohnbaufläche dargestellt. Das Planungsgebiet schließt südlich an die bestehende Bebauung an. Vorgesehen sind vorwiegend Einzel- und Doppelhausbebauungen sowie die Errichtung von Mehrfamilienhäusern.
Erfordernisse
RP 10 B 1 8.2 (Z): In landschaftlichen Vorbehaltsgebieten kommt den Belangen des Naturschutzes und der Landschaftspflege zur Sicherung des Arten- und Biotopschutzes, wichtiger Boden- und Wasserhaushaltsfunktionen, des Landschaftsbildes und der naturbezogenen Erholung besonderes Gewicht zu.
Bewertung
Die Flächen liegen teilweise im landschaftlichen Vorbehaltsgebiet Nr. 1 1 „Hügellandschaften des Donau-Isar-Hügellandes". Hier kommt den Belangen des Naturschutzes und der Landschaftspflege zur Sicherung des Arten- und Biotopschutzes, wichtiger Boden- und Wasserhaushaltsfunktionen, des Landschaftsbildes und der naturbezogenen Erholung besonderes Gewicht zu (RP 10 B 1 8.2 (Z)). Die Sicherungs- und Pflegemaßnahmen des landschaftlichen Vorbehaltsgebiets im Regionalplan Ingolstadt lt. B 1 8.4.4.1 (G) stehen dem Vorhaben nicht entgegen.
Abwägung:
Die Hinweise werden zur Kenntnis genommen. Eine spezielle artenschutzrechtliche Prüfung (saP) wurde durchgeführt.
Beschluss
Die Hinweise werden zur Kenntnis genommen. Eine Änderung an der Planung ist nicht erforderlich.
Abstimmungsergebnis
Dafür: 15, Dagegen: 0
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3.3.19. Kreisbrandinspektion Pfaffenhofen
Gremium
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Sitzung
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Sitzungsdatum
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ö / nö
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Beratungstyp
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TOP-Nr. |
Gemeinderat (Gemeinde Rohrbach)
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Sondersitzung des Gemeinderates
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23.11.2020
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ö
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beschließend
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3.3.19 |
Sachverhalt
Stellungnahme:
- Straßen, Flächen für die Feuerwehr
Die öffentlichen Verkehrsflächen sind so anzulegen, dass sie hinsichtlich der Fahrbahnbreite, der Kurvenradiuskrümmung usw. mit den Fahrzeugen der Feuerwehr jederzeit ungehindert befahren werden können. Die Tragfähigkeit muss dazu für Fahrzeuge bis 16 Tonnen (Achslast 10 Tonnen) ausgelegt sein. Sollte es sich um eine Stichstraße handeln, ist an deren Ende ein Wendehammer mit einem Durchmesser von mindestens 21 Meter erforderlich. Die „Richtlinie über die Flächen für die Feuerwehr" ist als Mindestanforderung zu betrachten.
Wenn Aufstell- und Bewegungsflächen für die Feuerwehr auf privaten Grundstücken erforderlich sind, ist darauf zu achten, dass die Flächen die notwendige Traglast aufweisen. Schotterrasen ist für die Herstellung der Flächen nicht zulässig. Auch hier ist die „Richtlinie über die Flächen für die Feuerwehr" zu beachten. Flächen für die Feuerwehr sind mit Hinweiszeichen nach DIN 4066, Größe 3, zu beschildern.
- Löschwasserbedarf
Es wird eine Löschwasserleistung von 800 l/min (48 m³/h) für die Dauer von mindestens 2 Stunden benötigt. Diese kann durch das öffentliche Hydranten Netz sowie über offene Gewässer, Zisternen oder ähnlichem sichergestellt werden. Auf Punkt 1.3 der Vollzugsbekanntmachung des Bayerischen Feuerwehrgesetzes wird verwiesen. Wird der Löschwasserbedarf rein aus dem öffentlichen Hydranten Netz abgedeckt, ist die Löschwasserversorgung durch die Gemeinde bzw. das WVU zu bestätigen. Für die Entnahme aus offenen Gewässern, Zisternen etc. ist eine Löschwasserentnahmestelle für die Feuerwehr vorzusehen. Die Zufahrt sowie die Aufstell- und Bewegungsfläche ist gemäß der „Richtlinie der Flächen für die Feuerwehr" auszuführen und nach DIN 4066 zu kennzeichnen. Die Ausführung der Löschwasserversorgung ist mit dem Unterzeichner abzustimmen.
Abwägung:
In der Regel handelt es sich langfristig um Erschließungsstraßen ohne Wendehammer. So handelt es sich bei dem Wendehammer bei Parzelle 52 lediglich um eine provisorische Anlage, die bei Fortsetzung der Straßenführung im nächsten Bauabschnitt hinfällig wird. Im Osten und Westen des Wendehammers erfolgt keine Wohnbebauung (freie, unbebauter Übergang zur landwirtschaftlichen Flur). Lediglich die Gebäude 11, 12 und 13 werden über Stichstraßen mit einer Länge unter 50 m erschlossen. Die Hinweise beziehen sich auf die jeweilige Bauausführung.
Der gesetzliche Grundschutz für eine Löschwasserleistung von 800 l/min. (48 m³/h) für die Dauer von mindestens 2 Stunden kann durch die Wasserversorgung Waaler Gruppe gewährleistet werden. Ein darüberhinausgehender Bedarf (Einzelhäuser mit 4 Vollgeschossen mit Löschwasserbedarf von 96 m³/h für die Dauer von min. 2 Stunden) ist durch den jeweiligen Bauherrn/Grundstückseigentümer selbst auf dem Grundstück zur Verfügung stellen. Ein entsprechender Hinweis in den Bebauungsplan wird aufgenommen.
Beschluss
Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen und der Hinweis bezüglich der Löschwassersicherstellung ergänzt. Eine sonstige Änderung an der Planung wird nicht erforderlich.
Abstimmungsergebnis
Dafür: 15, Dagegen: 0
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3.3.20. Industrie und Handwerkskammer für München und Oberbayern
Gremium
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Sitzung
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Sitzungsdatum
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ö / nö
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Beratungstyp
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TOP-Nr. |
Gemeinderat (Gemeinde Rohrbach)
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Sondersitzung des Gemeinderates
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23.11.2020
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ö
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beschließend
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3.3.20 |
Sachverhalt
Stellungnahme:
Ortsplanerische oder städtebauliche Einwendungen oder Hemmnisse, die gegen die Ausweisung eines Allgemeinen Wohngebiet nach § 4 BauNVO sprächen, sind nicht zu erkennen. Das Gebäude im Südosten des Plangebiets, welches durch die Planzeichen überlagert wird, sollte als abzubrechen dargestellt werden.
Wir möchten zudem darauf hinweisen, dass um den geänderten Anforderungen hinsichtlich der Information und Beteiligung gegenüber unseren Mitgliedsunternehmen nachzukommen und unsere Bearbeitungsprozesse effizienter zu gestalten, wir die Beteiligungsverfahren im Bereich der Bauleitplanung zukünftig vollständig digital abwickeln. Wir möchten Sie daher bitten, uns die Verfahrensunterlagen zur Beteiligung bei der Aufstellung von Bauleitplänen ausschließlich digital zukommen zu lassen. Hierfür haben wir unter der Adresse bauleitplanung@muenchen.ihk.de ein eigenes E-Mail-Postfach eingerichtet.
Wir hoffen, dass wir mit der Öffnung des digitalen Kommunikationskanals im Rahmen der Trägerbeteiligung bei Bauleitplanverfahren einen Beitrag leisten können, die Verfahren effizienter zu gestalten. Weitere Anregungen oder Bedenken sind nicht vorzubringen.
Abwägung:
Die Bewertung und Hinweise werden zur Kenntnis genommen. Die Hinweise zur Trägerbeteiligung werden im weiteren Bauleitplanverfahren beachtet.
Beschluss
Die Hinweise werden zur Kenntnis genommen.
Abstimmungsergebnis
Dafür: 15, Dagegen: 0
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3.3.21. Bürger 1
Gremium
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Sitzung
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Sitzungsdatum
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ö / nö
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Beratungstyp
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TOP-Nr. |
Gemeinderat (Gemeinde Rohrbach)
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Sondersitzung des Gemeinderates
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23.11.2020
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ö
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beschließend
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3.3.21 |
Sachverhalt
Stellungnahme:
Die Stellungnahme beinhaltet folgende Fragen:
- Auf den zwei Grundstücken Flurnr. 43/4 (in meinem Besitz) und Flurnr. 43/5 sind drei Häuser eingeplant. Wie ist das zu regeln?
Ab wann kann das Grundstück bebaut werden?
Gibt es eine Quadratmeterpreis-Richtlinie in Rohrbach?
Bleiben die hohen Bäume entlang der Grundstücke Flurnr. 43/6 und Flurnr. 43 (Sichtschutz)?
Wie wird der Fußweg zum neuen Baugebiet, der sich neben dem Haus, Kirchenweg 10, verläuft, gestaltet? Mit Stufen oder befahrbar? Auf welche Höhe im Verhältnis zu meinem Grundstück kommt er? Ist ein Sichtschutz geplant?
Außerdem wird eine Einfahrtsmöglichkeit von der „Planstraße B" in das Grundstück Flurnr. 43/6 beantragt.
Abwägung:
Die Anregungen betreffen im Wesentlichen nicht Belange der verfahrensgegenständlichen Bauleitplanung bzw. handelt es sich um Klärungsbedarf / Rückfragen.
Zu 1):
Die Flurstücksgrenzen werden im Rahmen des Umlegungsverfahrens neu definiert und die ursprünglichen Grenzen aufgelöst. Zum sparsamen Umgang mit Boden wird von der Gemeinde eine dichtere Bebauung vorgeschlagen.
Zu 2):
Die Grundstücke können nach Abschluss der Baurechtschaffung und der öffentlichen Er-schließung bebaut werden.
Zu 3):
Die Grundstückspreise können erst nach Fertigstellung der Erschließungsplanung geschätzt werden bzw. nach erfolgter Ausschreibung der Erschließungsarbeiten konkretisiert werden. Vorher kann keine verbindliche Aussage getroffen werden. Als Anhaltswert kann der amtliche Bodenrichtwert (kostenpflichtig zu erfragen beim Gutachterausschuss des Landratsamtes Pfaffenhofen) herangezogen werden.
Zu 4):
Die Artenschutzprüfung hat die Bäume grundsätzlich als sehr erhaltenswert eingestuft. Sie befinden sich allerdings außerhalb des Geltungsbereiches des Bebauungsplanes und liegen daher in privater Zuständigkeit und Entscheidungsgabe. Aufgrund möglicherweise vorhandener Gefahren durch Wettereinbrüche ist der Erhalt nicht gewährleistet. Eine Veränderung des Baumbestandes hat sich vor Ort bereits seitdem ergeben.
Zu 5):
Da es sich um einen öffentlichen Fußweg handeln wird, ist kein Sichtschutz geplant. Den Eigentümern steht eine Einfriedung unter Einhaltung der BayBO zum Sichtschutz frei. Ob der Fußweg mit Stufen oder als Rampe mit Neigung ausgebildet werden kann, ist noch nicht abschließend festgelegt (Teil der Erschließungsplanung). Der Fußweg wird asphaltiert ohne Stufen ausgebildet. Die weiteren Details werden in der Ausführungsplanung definiert.
Zu 6):
Der Anregung wird nicht nachgekommen. Das Grundstück ist bereits verkehrlich erschlossen. Eine Doppelerschließung wird von der Gemeinde unter Berücksichtigung von Flächenversiegelung und Ressourcenschonung abgelehnt. Entlang der südlichen Grenze des Grundstückes Fl.Nr. 43/6, Gemarkung Rohrbach, soll ausschließlich der geplante Fuß- und Radweg vorbeiführen.
Beschluss
Der Gemeinderat stimmt dem Abwägungsvorschlag zu. An der Planung wird unverändert festgehalten.
Abstimmungsergebnis
Dafür: 15, Dagegen: 0
zum Seitenanfang
3.3.22. Bürger 2
Gremium
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Sitzung
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Sitzungsdatum
|
ö / nö
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Beratungstyp
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TOP-Nr. |
Gemeinderat (Gemeinde Rohrbach)
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Sondersitzung des Gemeinderates
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23.11.2020
|
ö
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beschließend
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3.3.22 |
Sachverhalt
Stellungnahme:
- Thema Regenableitung, Sickerrigolen:
Als Anwohner des Talbereichs von Schelmengrund - Bauabschnitt 1 ist eine genaue Planung und Ausführung der zukünftigen Regenwasserableitung zwingend erforderlich. Dabei reicht es nicht, dass die Gemeinde davon ausgeht, dass die bestehenden Maßnahmen nach Rückbau der „alten" Sickerrigolen ausreichen. Es muss eindeutig gewährleistet sein, dass der Regenwasserkanal jede Art von Starkregen und Wetterereignissen aus beiden Bauabschnitten (und später aller vier Bauabschnitte) aufnehmen kann ohne, dass dabei das Wasser in die Häuser gedrückt wird (vor allem talseits). Ggf. müssen im neuen Bauabschnitt Regenauffangbecken mit eingeplant werden.
- Zufahrt zum Bauabschnitt 2 während der Erschließungsphase:
In der Textfassung ist nicht erklärt, wie der Baustellen- und Schwerlastverkehr vor allem in der Erschließungsphase in den Bauabschnitt 2 gelangen soll. Eine dauerhafte Zufahrt der LKW's und Bagger über den REWE-Kreisel und anschließend durch Bauabschnitt 1 Schelmengrund und andere Straßen kann und darf nicht die Lösung sein. Hierfür sollte bzw. muss gleich zu Beginn der Erschließungsmaßnahmen eine Behelfseinfahrt direkt in den Bauabschnitt 2 erfolgen. Auch eine spätere Zufahrt der Bauunternehmen muss zusätzlich zur bisherigen Einfahrt über den Kreisel in Abschnitt 1 auch direkt in den Abschnitt 2 erfolgen können.
Grund ist in erster Linie die Gefahr für Kinder und Anwohner im Bauabschnitt 1. Zum anderen steigt die Unfallgefahr im Bereich des Kreisels und der Einfahrt zum REWE sehr stark.
- Zufahrt zum Bauabschnitt 2 nach Erschließung:
Im Bebauungsplan ist eine direkte Einfahrt über den „Serbenweg" eingezeichnet. Die Einfahrt ist jedoch nur leicht eingezeichnet, da dies scheinbar noch keine feste Planung darstellt. Auf Grund des Geländes dürfte fraglich sein, ob das Baugebiet in diesem Bereich mit den aktuell geplanten Parzellen so darstellbar ist. Grundsätzlich muss es eine direkte Einfahrt in den Bauabschnitt 2 geben. Eine Zufahrt für die vielen Anwohner aus Abschnitt 1 und 2 nur über den REWE-Kreisel und durch den Bauabschnitt 1 ist nicht zu akzeptieren. Hier ist ebenfalls die Gefahr für Kinder und Anwohner im Bauabschnitt 1 und die Unfallgefahr im Bereich des Kreisels und der REWE-Einfahrt anzumerken. Vor allem die Straße Schelmengrund und Ehaftstraße wären hier höchst bzw. stark frequentiert. Es ist auch anzumerken, dass die Zufahrt in das Wohngebiet Schelmengrund über die sehr steile Einfahrt im Winter ein sehr großes Problem darstellt, vor allem bei Schneefall und Eis. Da der Einfahrtshang bei solchen Wetterverhält-nissen nur sehr selten geräumt und gesalzen wird ist eine Einfahrt ins Wohngebiet nur sehr schwer, teilweise sogar überhaupt nicht möglich. Dies ist für die Anwohner sehr problematisch und ärgerlich. Eine Ausweichmöglichkeit für solche Situationen wäre dringend notwendig, vor allem aber hinsichtlich von Notfallverkehr bei Gefahrensituationen wie Gesundheitsproblemen, Unfällen, Feuer, etc.
Ich möchte sie bitten die genannten Themen in ihren Planungen zu berücksichtigen.
Abwägung:
Zu 1):
Die Gemeinde ist den Anregungen des Einwenders in Teilen nachgekommen. Die Gemeinde hat die Erschließungsplanung einschließlich der Beseitigung von Abwasser (Niederschlagswasser und Schmutzwasser) beauftragt. Die darin ermittelten Maßnahmen zum Schutz der Anlieger und der benachbarten Bebauung sowie der Unterlieger werden berücksichtigt. Das Konzept wird im weiteren Verfahren mit dem Wasserwirtschaftsamt abgestimmt. Im Rahmen der Erschließungsplanung erfolgte die Dimensionierung der Kanalisation sowie die Planung zusätzlicher Sickerrigolen und Regenrückhaltebecken. Die bisherigen Mulden werden zurückgebaut und an der neuen südlichen Grenze des Baugebietes zum Schutz vor wild abfließendem Wasser neu errichtet. Zudem werden im Bereich des Spielplatzes zur ordnungsgemäßen Versickerung des Niederschlagswassers zusätzlicher Regenrückhalt hergestellt. Im Bebauungsplan wird festgesetzt, dass auf den Grundstücken zur Entlastung des Kanals Rückhaltemaßnahmen (Regenwasserzisternen) vorzusehen sind und eine lediglich eine gedrosselte Einleitung in das Kanalnetz zulässig ist.
Zu 2):
Die Gemeinde verweist auf die geplante Zufahrt vom Serbenweg aus. Sie ist Bestandteil der Erschließungsplanung und wird entsprechend berücksichtigt. Die Gemeinde wird prüfen, ob sich beim Ausbau der Erschließung die Möglichkeit ergibt, eine zusätzliche Baustraße herzustellen. Grundsätzlich lässt sich entstehender Verkehr in Zusammenhang mit der Erschließung des 2. Bauabschnittes sowie der folgenden Einzelbaumaßnahmen naturgemäß nicht vermeiden. Die gleiche Situation lag unweigerlich bei der Erschließung und Bebauung des 1. Bauabschnittes ebenfalls vor.
Zu 3):
Da es sich bei dem Serbenweg bereits um eine öffentliche Verkehrsfläche handelt, befindet sich dieser nicht innerhalb des Geltungsbereiches des Bebauungsplanes, Die Erschließungsplanung hat nachgewiesen, dass der Bau einer Zufahrtsstraße zum 2. Bauabschnitt an dieser Stelle mit einer dem vorherrschenden Hanggelände angepassten Neigung möglich und sinnvoll ist.
Die Gemeinde hat, wie vom Einwender angeregt, eine zweite Anbindung an das Baugebiet über den Serbenweg vorgesehen. Die Hinweise über die winterliche Nutzbarkeit sind nicht Bestandteil der Bauleitplanung, können aber ggf. bei erneutem Auftreten untersucht werden. Auch der 2. Bauabschnitt des Baugebietes Schelmengrund wird – wie der 1. BA – regelmäßig vom gemeindlichen Winterdienst angefahren werden.
Beschluss
Wie der fachlichen Würdigung und Abwägung entnommen werden kann, wird den Anregungen in Teilen gefolgt. Der Bebauungsplan ist entsprechend der Würdigung zu ändern.
Abstimmungsergebnis
Dafür: 15, Dagegen: 0
zum Seitenanfang
3.3.23. Bürger 3
Gremium
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Sitzung
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Sitzungsdatum
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ö / nö
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Beratungstyp
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TOP-Nr. |
Gemeinderat (Gemeinde Rohrbach)
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Sondersitzung des Gemeinderates
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23.11.2020
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ö
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beschließend
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3.3.23 |
Sachverhalt
Stellungnahme:
Hiermit erheben wir Widerspruch gegen die „Aufstellung des Bebauungsplanes Nr. 42 "Schelmengrund - 2. Bauabschnitt" in der jetzigen Form.
- Drohende erhebliche Einschränkung der solaren Ausbeuten für das Sonnenhaus
Auf dem Flurstück 2078 (Schelmengrund 18) wurde 2013 ein sogenanntes Sonnenhaus errichtet. Die Besonderheit dabei ist, dass hier zwischen März und Anfang November 100% sowie im November und Februar ca. 50% und im Dezember und Januar immer noch 20-30% des gesamten Wärmeenergiebedarfs für Heizung und Warmwasser durch ca. 40 m 2 Solarthermiekollektoren auf dem Dach ca. 300 nach Südwest orientiert gewonnen werden. Zur Verdeutlichung sei hier genannt, dass auch im Zeitraum von November bis Februar an sonnigen Tagen 100% des gesamten Wärmeenergiebedarfs gedeckt werden. Der restliche Energiebedarf muss durch einen Stückholzofen zugefeuert werden. Im Jahr 2019 musste beispielsweise seit dem 12.2. nicht mehr über den Stückholzofen zugefeuert werden, sondern der gesamte Wärmeenergiebedarf (Warmwasser + Heizung) wurde über die Solarthermiekollektoren gedeckt.
Nun widmet sich die neue Bauplanung mit den Erfahrungen aus dem vorausgehenden Bauabschnitt im Abschnitt 6.1 (S. 10 f; Begründung und Umweltbericht) insbesondere dem verschattungsfreien Bau sowie dadurch ermöglichend dem effizienten Betrieb von solar betriebenen Anlagen wie Photovoltaikanlagen sowie somit auch Solarthermieanlagen.
Dieses Anliegen der Regierung zeigt sich aber auch in den verschiedenen staatlichen Förderprogrammen zur Nutzung der Solarenergie rund um die Energiewende.
Basierend auf den vorliegenden Planungen sowie verfügbaren Sonnenstandsdaten für den Schelmengrund haben Berechnungen für unsere Solarthermieanlage jedoch ergeben, dass für die Monate November bis einschließlich Februar mit erheblichen Einschränkungen bzw. Einbußen im Ertrag zu rechnen sind.
Unser Haus auf dem Grundstück 2078 hat eine Ausrichtung der Dachfläche um 300 nach Südwest. Die größten solaren Ausbeuten sind damit, wie auch auf Anlagenschrieben z.B. Abb. 1 zu sehen ist, zwischen 12 und 15 Uhr zu verzeichnen.
Auf Abb. 2 sind die geplanten anliegenden Parzellen der neuen Bauabschnittsplanungen, die eine zum Teil erhebliche Minderung des solaren Ertrags bei Schelmengrund 18 bedeuten rot markiert. Insbesondere ist hier die aktuell geplante Parzelle 48 als besonders ungünstig zu bewerten, da diese einen Abstand von nur ca. 16 m zum bisherigen Bestand aufweist und die Verschattung in die Zeit von ca. 13- 14:45 Uhr mit dem höchsten solaren Ertrag fällt (siehe Abb. 1). Gleichzeitig steht die Sonne zu dieser Tageszeit aber schon wieder tiefer, so dass die Verschattung stärker wird. Nach Berechnungen sowie Skizzierungen an Hand der Sonnenstandsdaten (https://www.sonnenverlauf.de/#/48.6133.11.5573.16/2019.01.01/14:OO/12/O ; cited 12.02.2019; Sonnenverlaufsdaten sind dem Dokument im Anhang 2 angehängt) für Schelmengrund 18 ist davon auszugehen, dass die Anlage in diesem Zeitraum im Dezember und Januar komplett verschattet ist und auch im November und Februar ca. 50% der Anlage verschattet sind (siehe dazu Skizze Abb. 3). Aber auch die Planungen auf den weiteren markierten Parzellen 46, 47, 49 mindern den solaren Ertrag in den Monaten November bis Februar noch erheblich. Hier sind insbesondere auch die sehr geringen Abstände zwischen den Häusern auf diesen Parzellen zu nennen, die mit 7-9 m deutlich unter den Abständen im Bestand aus Bauabschnitt 1 im Schelmengrund mit 14-16 m liegen. Dafür sind diese Grundstücke mit bis zu ca. 38 m sehr tief.
Zusammenfassung
Die mit der aktuellen Planung des neuen Bauabschnittes einhergehenden Einschränkungen für den effizienten Betrieb der Solaranlage auf dem Dach des Sonnenhauses — Schelmengrund 18- sind damit sehr erheblich und daher nicht hinnehmbar. Es sollten Bürger, die bereit waren bzw. sind erhebliche Mehrkosten in regenerative Heizsysteme zu investieren, nicht schlechter gestellt werden als Bürger, die mehrheitlich ein konventionelles Heizsystem bzw. eine Wärmepumpe nutzen. Gerne nehmen wir hier noch einmal Bezug auf die oben bereits angeführte Energiewende, zu der wir mit unserem Heizsystem aktiv beitragen.
Es wird deshalb gefordert, die Planungen diesbezüglich insbesondere für die Parzellen 46-49 zu überarbeiten und insbesondere die sichtbare Gesamthöhe auf 9,6m bezogen auf die Höhe 425m ü. NHN zu reduzieren sowie die sichtbare Wandhöhe auf max. 7m bezogen auf die Höhe 425m ü. NHN zu beschränken (siehe Abb. 3, damit würde sich eine max. Dachneigung von 300 ergeben). Es wird daher dringend empfohlen die Bezugshöhe (oben 425 m ü. NHN) je Parzelle konkret festzulegen. Zur Festlegung der Bezugshöhen ist zu berücksichtigen, dass im Schelmengrund Bauabschnitt 1 (siehe z.B. Parzelle 2078 und 2077) der Eingang auch tiefer als die Straße liegt. Zusätzlich könnte aber weiterhin zugelassen werden, dass die Bebauung unterhalb der Bezugshöhe durch Keller möglich ist.
Außerdem sollte der Abstand der Bebauungsgrenze zur Grundstücksgrenze zum Bauabschnitt 1 von 6m auf 12m erhöht werden. Zusätzlich wird angeregt, die Anordnung der Parzellen 47-49 sowie deren Baufenster hinsichtlich des Sonnenstandes und solaren Ertrages für die darunterliegenden Grundstücke zu überplanen und neu anzuordnen.
Mit Blick auf Solaranlagen gilt es auch sonstige Dachaufbauten wie Gauben bzw. auch Kamine aber v.a. auch die Pflanzung von hochstämmigen Bäumen (nicht über die WH ragend bzw. Abstand zur Grundstücksgrenze), die solare Ausbeute auf benachbarten bestehenden Gebäuden verringern, klar zu regeln.
Eine vergleichbar ungünstige Situation ist auch für die benachbarten Grundstücke 2079, 2080 (aber auch 2077) zu erwarten.
- Verschattung der kompletten Fensterfläche auf der Südseite ab Herbst
Neben der Verschattung der Solaranlage auf dem Dach ist an dieser Stelle natürlich auch die Verschattung der kompletten Fensterfläche auf der Südseite des Gebäudes Schelmengrund 18 zu nennen, die deutlich tiefer als die Solarthermiekollektoren liegt. Diese Verschattung erfolgt nach der aktuellen Planung durch Parzelle (siehe auch Abb. 4 und 5)
- 46: (ca. 10-11 Uhr; 150-160°): Dezember und Januar komplett EG und DG; November und Februar EG
- 47: (ca. 11:30-12:30; 170-180°): November bis Februar EG und DG komplett; Oktober und März EG teilweise
- 48: (ca. 13:00-14:45; ca. 200-215°): Oktober bis März EG und DG komplett
- 49: (ca. 16:00-17:30; ca. 235-250°): Oktober bis März EG und DG komplett, April und September EG teilweise
Aufgrund der dichten Bebauung mit Abständen zwischen den Häusern von 7-9 m, die deutlich unter den Abständen im Bestand aus Bauabschnitt 1 im Schelmengrund mit 14-16 m liegen, wird eine nahezu durchgehende Verschattung auf tieferliegende Parzellen (2078 sowie benachbarte) für die Fensterflächen erzielt.
Es wird daher dringend nahegelegt, die Bebauung bzw. v.a. die Aufteilung der Parzellen 46-49 zu überplanen und so durch größere Abstände zwischen den Häusern auch mehr Sonnenlicht für tieferliegende Gebäude aus Bauabschnitt 1 zu ermöglichen. Außerdem muss die sichtbare Gesamthöhe bezogen auf die sichtbare Höhe auf 9,6m bezogen 425m ü. NHN reduziert werden und der Abstand der Bebauungsgrenze zur Grundstücksgrenze zum Bauabschnitt 1 von 6 m auf 12 m erhöht werden.
- Entwässerung — Hangwasser
Nach vorliegender schriftlicher Ausführung zur Planung des Bauabschnittes 2 Schelmengrund ist durch das starke Gefälle mit „wild abfließendem Hangwasser bei Starkregenereignissen zu rechnen" (S. 19 in Begründung und Umweltbericht). Es ist daher und auf Grund der Erfahrung der Überflutungen am Schelmengrund in 2012 (v.a. Schelmengrund 12 und 14) (An dieser Stelle soll auch kurz angeführt werden, dass die Überflutungen nach Starkregenereignisse in 2012 in Rohrbach kein Einzelfall waren, sondern es in der Vergangenheit, bevor das Regenrückhaltebecken an der Ottersriederstraße gebaut wurde, regemäßig zu Überflutungen im Bereich der Ottersriederstraße-ortseinwärts kam. Des Weiteren soll als zweites Beispiel hier die Landrat-von-Koch-Straße angeführt werden, an der es vor dem Bau des öffentlichen Regenrückhaltebeckens zu Überflutungen kam) nicht nachvollziehbar, dass ein Großteil der Regenrückhaltemaßnahmen
(Gräben, Rigolen) ersatzlos zurückgebaut werden soll. Trotz eines möglichen Ausbaus der Regenwasserkanalisation ist nach Einschätzung und Überschlagsrechnung des Autors zwingend damit zu rechnen, dass bei Starkregengüssen aufgrund des nun deutlich vergrößerten Einzugsgebietes am tiefer liegenden Schelmengrund (1. Bauabschnitt) sowie im weiteren Verlauf auch an der Ottersrieder Straße mit Rückstau durch den überfüllten Regenwasserkanal sowie Austritt von Regenwasser aus den Gullideckeln und dadurch Überflutung bzw. wild abfließendem Hangwasser gerechnet werden muss.
Seitens der Planung wird, da die Schutzmaßnahmen des Bauabschnittes 1 zurückgebaut werden, zudem empfohlen (S. 20 in Satzung), eigene Vorkehrungen auf dem Privatgrundstück zu treffen. Dies ist aber bei Bestandsobjekten mit fertig angelegten Außenanlagen- wenn überhaupt- nur mit erheblichem nicht zu vertretenden Zusatzaufwand möglich. Außerdem versucht die Gemeinde damit die Verantwortung auf die Anwohner auch im bestehenden Bauabschnitt 1 abzuwälzen.
Es wird daher dringend nahegelegt diese Punkte in die Weiterplanung des 2. Bauabschnittes stärker einzubeziehen und zusätzliche öffentliche Regenrückhaltemaßnahmen im oberen Bauabschnitt 2 (als Beispiel soll hier das Baugebiet Radlhöfe in Pfaffenhofen angeführt werden, in dem mehrere öffentliche Regenrückhaltebecken platziert wurden) zu schaffen um zum einen wild abfließendes Hangwasser zu vermeiden und zum anderen die Regenwasserkanalisation so zu entlasten bzw. erst zeitversetzt mit dem Niederschlag zu beaufschlagen.
Außerdem wird dringend empfohlen bestehende Regenrinnen an der Grenze des alten Bauschnittes 1 auf jeden Fall bis zur tatsächlichen Bebauung auf den Parzellen 45-49 zu belassen, um während der Erschließungsphase bzw. bis zur tatsächlichen Bebauung, was unter Umständen Jahre dauern kann, Überflutungen der Parzellen 2078 sowie benachbarte (2077, 2079, 2080) auszuschließen.
- Verkehrssituation
Bei der Betrachtung der Straßenplanung fällt auf, dass die Weiterführung der Straße Schelmengrund als Planstraße A statt bisher 13 m Breite nur noch 12m Breite aufweist. Diese Verschmälerung ist nicht nachvollziehbar, da über diese Straße der Bauabschnitt 2 nahezu komplett erschlossen wird.
Des Weiteren wird die tatsächliche Anbindung der Planstraße A an den Serbenweg nicht klar. Diese Anbindung ist notwendig, um die bestehende einzige Verbindung des Baugebiets über den Kreisel an der Ottersriederstraße zu entlasten. Zusätzlich muss bei der Planung aber berücksichtigt werden, dass der Schelmengrund nicht als Durchgangsstraße erhoben wird, sondern weiterhin ausschließlich eine Wohngebietsverbindungsstraße bleibt. Als Schwierigkeit bei der Anbindung der Planstraße A an den Serbenweg erscheint insbesondere das sehr steile Gelände in diesem Bereich. Bei der Planung muss hier vor allem, da es auch schon bei der bisherigen Anbindung über die Ottersriederstraße zu erheblichen Problemen mit der Befahrung bei winterlichen Straßenverhältnissen kommt, auf einen nicht zu steilen Straßenverlauf geachtet werden.
Abwägung:
Zu 1) + 2):
Den Anregungen wird nachgekommen, der Bereich, welcher an im Norden bestehende Bebauung angrenzt wird überarbeitet. Die Baugrenze wird nach Süden verschoben. Zudem wird die Bebauung mit 4 statt 5 geplanten Wohnhäusern in diesem Bereich aufgelockert und die Firstrichtungen gedreht (s. GR-Beschluss vom 03.03.2020). Aufgrund der erforderlichen Entwässerung der Grundstücke in diesem Bereich ist zusätzlich eine Grünweg mit einer Breite von 3,0 m vorzusehen, welcher den Anliegern im Norden und Süden gleichzeitig als „Gartenweg“ die rückwärtige Erschließung der Grundstücke ermöglicht. Um eine Verschattung der nördlichen Grundstücke zusätzlich zu minimieren wird für alle Grundstücke im Baugebiet die maximale Höhe der Gebäude über NN festgesetzt, bezogen auf das Erdgeschoss. Dadurch kann die Auswirkung der Verschattung für alle Tages- und Jahreszeiten konkret für den Extremfall ermittelt werden.
Zu 3):
Im Wesentlichen werden die Anregungen des Wasserwirtschaftsamtes wiedergegeben. Insofern kann auf die fachliche Würdigung und Abwägung zur Stellungnahme des Wasserwirtschaftsamtes verwiesen werden. Den Anregungen wurde bzw. wird nachgekommen. Die Gemeinde hat die Erschließungsplanung einschließlich der Beseitigung von Abwasser (Niederschlagswasser und Schmutzwasser) beauftragt. Die darin ermittelten Maßnahmen zum Schutz der Anlieger und der benachbarten Bebauung sowie der Unterlieger werden berücksichtigt. Das Konzept wird im weiteren Verfahren mit dem Wasserwirtschaftsamt abgestimmt. Im Rahmen der Erschließungsplanung erfolgte die Dimensionierung der Kanalisation sowie die Planung zusätzlicher Sickerrigolen und Regenrückhaltebecken. Die Bedenken können durch die Berechnung und entsprechende Festsetzungen im Bebauungsplan ausgeräumt werden. Die Konzepte für die Abwasserbeseitigung und die Wasserversorgung wurden in der Bauleitplanung berücksichtigt. Die bisherigen Mulden werden zurückgebaut und an der neuen südlichen Grenze des Baugebietes zum Schutz vor wild abfließendem Wasser neu errichtet. Zudem werden im Bereich des Spielplatzes zur ordnungsgemäßen Versickerung des Niederschlagswassers zusätzlicher Regenrückhalt hergestellt. Im Bebauungsplan wird zudem festgesetzt, dass auf den Grundstücken zur Entlastung des Kanals Rückhaltemaßnahmen (Regenwasserzisternen) vorzusehen sind und eine lediglich eine gedrosselte Einleitung in das Kanalnetz zulässig ist.
Zu 4):
Die Ausbaubreite wurde geprüft und wie auch vom planenden Ingenieurbüro empfohlen mit 13,0 m (analog dem 1. Bauabschnitt) fortgeführt. Die geplante Zufahrt vom Serbenweg ist Bestandteil der Erschließungsplanung und wird entsprechend berücksichtigt. Da es sich bei dem Serbenweg bereits um eine öffentliche Verkehrsfläche handelt, befindet sich dieser nicht innerhalb des Geltungsbereiches des Bebauungsplanes.
Bestandteil der Erschließungsplanung durch das beauftragte Ingenieurbüro war die Machbarkeit der Verkehrsführung sowie der Entwässerung und der Wasserversorgung zu prüfen. Das Ergebnis der Planung mit den Anpassungen an die Straßenführung und die sonstigen Verkehrs- und Grünflächen wurde in den Bebauungsplan übernommen.
Die Bedenken einer „Durchgangsstraße“ können von der Gemeinde aufgrund des Straßenverlaufs und der Straßenlängen mangels eines möglichen Vorteils (Zeitgewinn, Abkürzung) nicht geteilt werden.
Die Hinweise über die winterliche Nutzbarkeit sind nicht Bestandteil der Bauleitplanung, können aber ggf. bei erneutem Auftreten untersucht werden. Auch der 2. Bauabschnitt des Baugebietes Schelmengrund wird – wie der 1. BA – regelmäßig vom gemeindlichen Winterdienst angefahren werden.
Beschluss
Wie der fachlichen Würdigung und Abwägung entnommen werden kann, wird den Anregungen in Teilen gefolgt. Der Bebauungsplan ist entsprechend der Würdigung zu ändern.
Abstimmungsergebnis
Dafür: 15, Dagegen: 0
zum Seitenanfang
3.3.24. Bürger 4
Gremium
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Sitzung
|
Sitzungsdatum
|
ö / nö
|
Beratungstyp
|
TOP-Nr. |
Gemeinderat (Gemeinde Rohrbach)
|
Sondersitzung des Gemeinderates
|
23.11.2020
|
ö
|
beschließend
|
3.3.24 |
Sachverhalt
Stellungnahme:
- Verschattung der Fensterflächen auf der Südseite
Neben der Verschattung von (potentiellen) Solaranlagen — mein Grundstück ist noch nicht bebaut —
werden die südliegenden Fensterflächen unverhältnismäßig beschattet. Gründe dafür sind sowohl die dichtere Bebauung im Vergleich zu „Schelmengrund — 1. Bauabschnitt", sowie max. Höhe der Gebäude lt. Bebauungsplan: Aufgrund der dichten Bebauung mit Abständen zwischen den Häusern von 7–9 m, die deutlich unter den Abständen im Bestand aus Bauabschnitt 1 im Schelmengrund mit 14-16 m liegen, wird eine nahezu durchgehende Verschattung auf tieferliegende Parzellen für die Fensterflächen erzielt. Interessant ist, dass dadurch eine Ungleichbehandlung der Bewohner des Schelmengrundes erreicht wird und ebenfalls dem „Zeitgeist" einer dezentralen (auch auf Einzelgebäude-Basis) Energieerzeugung entgegensteht, also Stromerzeugung mit Eigenverbrauch durch Solarzellen auf dem Gebäude. Inwieweit beide Punkte rechtlich eingefordert werden können, ist zu klären. Ein fairer Ansatz (nicht die Maximierung des ökonomischen Ertrages darf Vorrang vor anderweitigen Interessen haben) wäre, die Bebauung bzw. v.a. die Aufteilung der Parzellen zu überplanen. Durch größere Abstände zwischen den Häusern wird dadurch mehr Sonnenlicht für tieferliegende Gebäude aus Bauabschnitt 1 ermöglicht. Vorstellbar ist, die sichtbare Gesamthöhe bezogen auf die sichtbare Höhe 425 m ü. NHN auf 9,6 m zu reduzieren, den Abstand der Bebauungsgrenze zur Grundstücksgrenze von 6 m auf 12 m zu erhöhen und die Parzellen zu vergrößern.
- Entwässerung — Hangwasser
Nach vorliegender schriftlicher Ausführung zur Planung des Bauabschnittes 2 Schelmengrund ist
durch das starke Gefälle mit „wild abfließendem Hangwasser bei Starkregenereignissen zu rechnen" (S. 19 in Begründung und Umweltbericht). Es ist daher und auf Grund der Erfahrung der Überflutungen am Schelmengrund in 2012 (v.a. Schelmengrund 12 und 14) nicht nachvollziehbar, dass ein Großteil der Regenrückhaltemaßnahmen (Gräben, Rigolen) ersatzlos zurückgebaut werden soll. Weitere Erfahrungen mit vollgelaufenen Gebäuden nach Starkregenereignissen gab es in Rohrbach über die letzten 40 Jahre, schwer einsehbar, warum diese nicht analysiert wurden und die Erkenntnisse — sollten diese vorliegen - bei neuen Bebauungsplänen berücksichtigt werden. Mehrfach lief das ablaufende Regenwasser sogar über Hofmarkstraße und Mühlweg — durch den Hochwasserdamm am Ende des Mühlwegs ist ein Abfluss des „Wildwassers" nicht gewährleistet. Hier verweise ich gerne wieder auf den Vorrang der Erträge (s.o.). Trotz eines möglichen Ausbaus der Regenwasserkanalisation ist nach meiner Einschätzung damit zu rechnen, dass bei Starkregengüssen aufgrund des nun deutlich vergrößerten Einzugsgebietes am tiefer liegenden Schelmengrund (1. Bauabschnitt) mit Rückstau durch den überfüllten Regenwasserkanal sowie Austritt von Regenwasser aus den Gullideckeln und dadurch Überflutung bzw. wild abfließendem Hangwasser gerechnet werden muss. Seitens der Planung wird, da die Schutzmaßnahmen des Bauabschnittes 1 zurückgebaut werden, zudem empfohlen (S. 20 in Satzung), eigene Vorkehrungen auf dem Privatgrundstück zu treffen. Dies ist aber bei Bestandsobjekten mit fertig angelegten Außenanlagen- wenn überhaupt- nur mit erheblichem, nicht zu vertretendem, Zusatzaufwand möglich. Außerdem sind die zu treffenden Gegenmaßnahmen nicht spezifiziert. Mehr als die neuen Parzellen betrifft es den Baubestand (Bauabschnitt 1). Noch schwerer wiegt, dass die Gemeinde versucht, sich mit einem derartigen Passus rechtlich schadlos zu halten und die Konsequenzen auf die Bürger abzuwälzen. Ich weise hier schriftlich noch auf Folgendes hin: im Extremfall werden nicht nur die Bewohner des Schelmengrundes, sondern alle weiteren (Ottersrieder Str,) bis hin zum Abfluss in die Ilm betroffen sein. Sollte sich dies in den nächsten Jahren bewahrheiten, werde ich auf dieses Schriftstück referenzieren. Deshalb bitte ich Sie, diese Punkte in die Weiterplanung des 2. Bauabschnittes einzubeziehen (s. auch oben: zu dichte Bebauung) und zusätzliche öffentliche Regenrückhaltemaßnahmen im oberen Bauabschnitt 2 (als Beispiel soll hier das Baugebiet Radlhöfe in Pfaffenhofen angeführt werden, in dem mehrere öffentliche Regenrückhaltebecken platziert wurden) zu schaffen, um zum einen wild abfließendes Hangwasser zu vermeiden und zum anderen die Regenwasserkanalisation so zu entlasten bzw. erst zeitversetzt mit dem Niederschlag zu beaufschlagen. Außerdem empfehle ich, bestehende Regenrinnen an der Grenze des alten Bauschnittes 1 auf jeden Fall bis zur tatsächlichen Bebauung auf den Parzellen 45-49 zu belassen, um während der Erschließungsphase bzw. bis zur tatsächlichen Bebauung, was unter Umständen Jahre dauern kann, Überflutungen der Parzelle 2079 sowie benachbarte (2077, 2078, 2080) auszuschließen.
Abwägung:
Zu 1):
Den Anregungen wird nachgekommen, der Bereich, welcher an im Norden bestehende Bebauung angrenzt wird überarbeitet. Die Baugrenze wird nach Süden verschoben. Zudem wird die Bebauung mit 4 statt 5 geplanten Wohnhäusern in diesem Bereich aufgelockert und die Firstrichtungen gedreht (s. GR-Beschluss vom 03.03.2020). Aufgrund der erforderlichen Entwässerung der Grundstücke in diesem Bereich ist zusätzlich ein Grünweg mit einer Breite von 3,0 m vorzusehen, welcher den Anliegern im Norden und Süden gleichzeitig als „Gartenweg“ die rückwärtige Erschließung der Grundstücke ermöglicht. Um eine Verschattung der nördlichen Grundstücke zusätzlich zu minimieren wird für alle Grundstücke im Baugebiet die maximale Höhe der Gebäude über NN festgesetzt, bezogen auf das Erdgeschoss. Dadurch kann die Auswirkung der Verschattung für alle Tages- und Jahreszeiten konkret für den Extremfall ermittelt werden.
Zu 2):
Im Wesentlichen werden die Anregungen des Wasserwirtschaftsamtes wiedergegeben. Insofern kann auf die fachliche Würdigung und Abwägung zur Stellungnahme des Wasserwirtschaftsamtes verwiesen werden. Den Anregungen wurde bzw. wird nachgekommen. Die Gemeinde hat die Erschließungsplanung einschließlich der Beseitigung von Abwasser (Niederschlagswasser und Schmutzwasser) beauftragt. Die darin ermittelten Maßnahmen zum Schutz der Anlieger und der benachbarten Bebauung sowie der Unterlieger werden berücksichtigt. Das Konzept wird im weiteren Verfahren mit dem Wasserwirtschaftsamt abgestimmt. Im Rahmen der Erschließungsplanung erfolgte die Dimensionierung der Kanalisation sowie die Planung zusätzlicher Sickerrigolen und Regenrückhaltebecken. Die Bedenken können durch die Berechnung und entsprechende Festsetzungen im Bebauungsplan ausgeräumt werden. Die Konzepte für die Abwasserbeseitigung und die Wasserversorgung wurden in der Bauleitplanung berücksichtigt. Die bisherigen Mulden werden zurückgebaut und an der neuen südlichen Grenze des Baugebietes zum Schutz vor wild abfließendem Wasser neu errichtet. Zudem werden im Bereich des Spielplatzes zur ordnungsgemäßen Versickerung des Niederschlagswassers zusätzlicher Regenrückhalt hergestellt. Im Bebauungsplan wird festgesetzt, dass auf den Grundstücken zur Entlastung des Kanals Rückhaltemaßnahmen (Regenwasserzisternen) vorzusehen sind und eine lediglich eine gedrosselte Einleitung in das Kanalnetz zulässig ist.
Beschluss
Wie der fachlichen Würdigung und Abwägung entnommen werden kann, wird den Anregungen in Teilen gefolgt. Der Bebauungsplan ist entsprechend der Würdigung zu ändern.
Abstimmungsergebnis
Dafür: 15, Dagegen: 0
zum Seitenanfang
3.3.25. Bürger 5
Gremium
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Sitzung
|
Sitzungsdatum
|
ö / nö
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Beratungstyp
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TOP-Nr. |
Gemeinderat (Gemeinde Rohrbach)
|
Sondersitzung des Gemeinderates
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23.11.2020
|
ö
|
beschließend
|
3.3.25 |
Sachverhalt
Stellungnahme:
Habe mir interessehalber den Plan zu Schelmengrund 2 angesehen. Eine recht dicht gedrängte Bebauung, wie es scheint. Was mir sehr "bürgerfern" erscheint, ist die Verkehrsführung über die Straße Schelmengrund, wo die gesamte "neue" Siedlung erst mal quer durch die bestehende Siedlung nach Westen und Richtung REWE muss, um Anschluss an die Hauptstraße zu bekommen. Abgesehen von Lärm und Dreck bei der Erschließung und in der Bauzeit der Häuser, was ja eh ertragen werden muss, folgt die Dauerbelastung aller Straßenanlieger, wenn alles bebaut sein wird durch den Alltagsverkehr. Der verursacht wieder Lärm, Dreck und Verkehrsgefahren für die (zahlreichen?) Kinder, die dort wohnen. Eine zweite Anbindung in eine andere Himmelsrichtung würde doch entlasten.
Abwägung:
Die Straßenführung bezieht sich auf die Rahmenplanung zum Gebiet Schelmengrund, die langfristig die Erschließung des kompletten Hangs über eine Ringstraße vorsieht. Eine zweite geplante Zufahrt vom Serbenweg ist Bestandteil der Erschließungsplanung und wird entsprechend berücksichtigt. Da es sich bei dem Serbenweg bereits um eine öffentliche Verkehrsfläche handelt, befindet sich dieser nicht innerhalb des Geltungsbereiches des Bebauungsplanes.
Beschluss
Die Hinweise werden zur Kenntnis genommen. Eine Änderung an der Planung wird nicht erforderlich.
Abstimmungsergebnis
Dafür: 15, Dagegen: 0
zum Seitenanfang
3.3.26. Bürger 6
Gremium
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Sitzung
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Sitzungsdatum
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ö / nö
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Beratungstyp
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TOP-Nr. |
Gemeinderat (Gemeinde Rohrbach)
|
Sondersitzung des Gemeinderates
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23.11.2020
|
ö
|
beschließend
|
3.3.26 |
Sachverhalt
Stellungnahme:
Unser Schreiben gilt den im Planungsentwurf benannten Hausparzellen 1 bis 4. Hierzu beantragen wir die Abstellung und Änderung der Planung hin auf eine Bebauung mit Doppelhäusern.
Die gegenständlichen Hausparzellen haben keine Außenwirkung. Vielmehr befinden sich zwischen den geplanten Häusern und der nördlich gelegenen Ottersrieder Str., zum Teil massive landwirtschaftliche Gebäude. Auch die angedachten Grundstücksgrößen von ca. 800 m bis kurz über 900 m sprechen mehr für eine zeitgemäße Bebauung mit Doppelhäusern. Ein ausgewogenes Verhältnis zwischen bebauter und unbebauter Grundstücksfläche bleibt weiterhin gewahrt. Je nach Nachfragesituation zu eben dem Zeitpunkt, zu dem die Bauplätze auf den Markt kommen werden - soll marktkonform gehandelt werden können. Mit dieser angepassten Planung wird die Möglichkeit offengehalten, dass sowohl Einzelhäuser, als auch Doppelhäuser gebaut werden können.
Abwägung:
Die Gemeinde kann die Anregung der Antragsteller nachvollziehen. Die Stellungnahme wurde in der Zwischenzeit aktualisiert und in Abstimmung mit den Antragstellern in der Sitzung vom 01.07.2020 die nunmehr gewünschte Aufteilung (Parzellen 1+4 mit Einzelhausbebauung, Parzellen 2+3 mit Doppelhausbebauung) bereits beschlossen.
Beschluss
Die eingereichte und zwischenzeitlich modifizierte Stellungnahme wurde bereits in der Sitzung vom 01.07.2020 behandelt. An der Beschlusslage wird weiterhin festgehalten.
Abstimmungsergebnis
Dafür: 15, Dagegen: 0
zum Seitenanfang
3.3.27. Bürger 7
Gremium
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Sitzung
|
Sitzungsdatum
|
ö / nö
|
Beratungstyp
|
TOP-Nr. |
Gemeinderat (Gemeinde Rohrbach)
|
Sondersitzung des Gemeinderates
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23.11.2020
|
ö
|
beschließend
|
3.3.27 |
Sachverhalt
Stellungnahme:
Anmerkung für den Gemeinderat: Die komplette Stellungnahme samt Anlage ist aufgrund der vielen Fotos als nichtöffentliche Anlage im RIS beigefügt!
- Zusammenfassung
Die Planungen bzgl. der neu geplanten Flurnummern 77 – 85 tragen nicht den Erfahrungen der Sturzwasserereignisse aus dem Spätsommer 2012 Rechnung. Dieses Ereignis wird nicht einmal erwähnt.
- Es wird angeregt, das Überschwemmungsereignis als Grundlage für die weiteren Planungen explizit zu berücksichtigen.
Es wird angeregt, verbesserte Wasserschutzmaßnahmen im Bereich der genannten Flurnummern anzugeben, wobei insbesondere höflichst auf den Weiterbestand des Grabens und der Rückhaltemaßnahmen gedrungen wird.
Es wird ferner auf die Unzulänglichkeiten der Planung der Planstraße I hingewiesen.
- Das Überschwemmungsereignis im Spätsommer 2012
DETAILS siehe ANLAGE 1:
(Diese wurde im Übrigen im Sept. 2012 dem Baureferat der Gemeinde Rohrbach überreicht)
Nach tagelanger Gewitterlage und wiederholten nächtlichen schweren Starkregenereignissen werden am 25.8. abends die Flurnummern 2074 und 2075 (Schelmengrund 12 und 14) überflutet.
Eine private Ortsbegehung der Anwohner lieferte erste Anhaltspunkte, welche die grundlegenden Probleme des angrenzenden Höhenreliefs verdeutlichten. Diese schienen mitnichten nur den unmittelbar angrenzenden Graben zu betreffen, sondern sich bis einige Hundert Meter den Hang hoch zu erstrecken. Es stellte sich dabei heraus, dass sich auf einer Fläche von >5ha oberhalb der Flurnummern 2074/ 2075 ein Kanalsystem gebildet hatte, welches miteinander kommunizierend größtenteils auf den Entwässerungspunkt im Rückhaltegraben dieser Flurnummern zulief.
- Verbesserungen des Rückhaltesystems 2012 und Zustand 2019
In den nachfolgenden Tagen nach dem Überschwemmungsereignis im August 2012 werden die Rückhaltemaßnahmen oberhalb der Flurnummern 2074 und 2075 verbessert. In mehreren nacheinander angesetzten Aktionen werden u.a.
- der Abflussschacht tiefer gelegt
- der Graben verbessert
- mehrere verteilte Rigolen ausgehoben.
Es erfolgten deshalb mehrere, nacheinander ausgeführte Maßnahmen, weil sich bereits die erste Maßnahme allein nach einem weiteren Gewitterguss als nicht ausreichend wirkungsvoll herausgestellt hatte.
Als Fazit kann gesagt werden, dass die Gefahr durch Hangwasser selbst in dieser Situation immer noch unterschätzt wurde.
In den folgenden Jahren wurden die Rückhaltesysteme glücklicherweise nicht gebraucht. Sie wurden aber fahrlässiger Weise (mit Ausnahme von Mäharbeiten) auch nicht ausreichend gepflegt. Während man jetzt im Feb. 2019 die Kontur des Grabens an der Lage des Restschnees und dem Hangschatten noch erkennt (Abb. 4a), ist der Abfluss (Abb. 4b/ 4c) schon größtenteils überwuchert und durch Gras, Laub und Erdreich verstopft.
- Bemerkungen zum ersten Entwurf des Bebauungsplans
In dem Entwurf zum BEBAUUNGSPLAN Nr. 42 „Schelmengrund – 2.Bauabschnitt“ wird im Abschnitt TEXTLICHE HINWEISE UND NACHRICHTLICHE ÜBERNAHMEN, Absatz 2.2. korrekterweise auf Gefahren durch Starkregen in Hanglage hingewiesen. Überraschenderweise ergeht aber ohne weitere Begründung und Berücksichtigung der Ereignisse aus 2012 die Schlussfolgerung, dass diese Gefahr aufgrund der weiterführenden Infrastruktur nicht mehr bestünde. Für die Grundstückseigentümer des ersten Bauabschnitts ist dies unverständlich, zudem dann noch darauf hingewiesen wird, dass zusätzlich auf den Grundstücken Vorkehrungen gegen Schäden aus Hangwasser zu treffen seien, weil die Gemeinde für solche Schäden keine Haftung übernimmt. Gilt dies dann nur für den zweiten Bauabschnitt?
In der zugehörigen BEGRÜNDUNG UND UMWELTBERICHT wird im Abschnitt D 2.3. auf die starke Böschung von 4-5m im genannten Bereich eingegangen. Zudem wird im Abschnitt D 6.1. ausgeführt, dass sich der hangaufwärts gelegene Bereich sogar „nur bedingt für Wohnbebauung eignet“. Im Abschnitt E 2.2/ 2.3 wird noch auf die Gefahren von abfließendem Niederschlagswasser hingewiesen, weil die natürliche Bodenfunktion zumindest zeitweise verloren geht. Diese Gefahr dürfte insbesondere in den Jahren der Fall sein, in denen der zweite Bauabschnitt angelegt wird und die oberen Grundstücke noch nicht bebaut bzw. die Gärten dort noch nicht angelegt sind.
- Erwähnung des Überschwemmungsereignisses im August 2012
Es wäre allgemein guter Stil, das Ereignis aus dem August 2012 und die Erfahrungen daraus im Bebauungsplan zu erwähnen. Dies totzuschweigen bei gleichzeitig halbherziger Planung von Rückhaltemaßnahmen, könnte von neuen Grundstückseigentümern als arglistige Täuschung ausgelegt werden, käme es wieder zu einer Überschwemmung durch Hangwasser.
- Bestehende Wasserrückhaltemaßnahmen für die genannten Flurnummern
Die Erfahrungen der Überschwemmungen im Spätsommer 2012 sollten berücksichtigt werden und daran erinnern, dass einzelne Ereignisse erheblich über das Maß der normalen Erfahrungen hinausgehen können. Ein Rückbau der bestehenden Rückhaltemaßnahmen könnte in diesem Lichte als fahrlässig angesehen werden. Dabei sei nochmal darauf hingewiesen, dass das Hangwasser im Aug. 2012 im Übrigen knietief die Straße „Schelmengrund“ zwischen den Hausnummern 12 und 14 überflutet hatte. Bei einem solchen Ereignis kämen bei heutiger Bebauung auch die Anwohner der gegenüberliegenden Straßenseite in den „Genuss“ der Überschwemmung.
- Andere Wasserschutzmaßnahmen im genannten Bereich:
Die anzustrebenden Wasserschutzmaßnahmen sind nicht nur auf Starkregenereignisse auszurichten. Wie sich allgemein gezeigt hat, sind die tieferliegenden Bereiche der neu geplanten Flurnummern 83 – 85 eine Schwemmwiese. So hatte sich bereits im Februar 2012 nach wochenlangem strengem Frost Tauwetter mit Regen eingestellt, woraufhin sich in dem genannten Bereich ein See von ~100m² Fläche gebildet hatte. Der Rückbau der bestehenden Rigole in diesem Bereich ist somit fraglich.
- Wasserschutzmaßnahmen für andere Flurnummern im Schelmengrund:
Die allgemeine Hanglage im Schelmengrund suggeriert, dass auch bei weiteren Flurnummern bestehende Rückhaltegräben notwendig sind und nicht ohne Weiteres zurückgebaut werden können. Dies betrifft sicherlich die Flurnummern 2077 – 2080. In diesem Zusammenhang sei darauf hingewiesen, dass sowohl die Planstraße I als auch die Planstraße E mehrere Meter oberhalb der Straße „Schelmengrund“ liegen. Selbst wenn Hangwasser bei einem Starkregenereignis dort in der Kanalisation verschwinden sollte, besteht die Gefahr, dass dieses Wasser unterirdisch nicht schnell genug abläuft und damit die Gullideckel im Schelmengrund hochdrückt.
- Straßenführung Planstraße I
Die Planstraße I ist im Bauplan als U-förmige Straße dargestellt. Während die Anbindung an die bestehende Stichstraße mit der Flurnummer 2073 logisch beginnt, ist nicht klar, ob oder in welcher Form sie im Bereich des Biotops mit der Flurnummer 2076 wieder herausgeführt wird.
In jedem Fall erscheint die ein oder andere Variante problematisch: Sollte es nicht geplant sein, sie herauszuführen, wäre sie eine Sackgasse. In diesem Fall wäre sie ohne Wendehammer für Müllabfuhr, Einsatzfahrzeuge und – d.h. auch während der Bauphase und Umzugsphase – für schwere LKW mit Anhänger ungeeignet. Sollte eine Rückführung auf den Schelmengrund geplant sein (dies ist aus den Zeichnungen nicht ersichtlich, weil im Anschlussbereich derzeit nur ein etwa 3 Meter breiter Feldweg besteht), so ergeben sich ernsthafte Zweifel, ob ein gefahrloses Abbiegen zurück auf den Schelmengrund überhaupt möglich sein kann. Es wäre zu befürchten, dass die dort am Straßenrand des Schelmengrundes angelegten Bäume regelmäßig beschädigt würden und/oder schwere LKW auf ein Abbiegen verzichten, und den Weg über die Ehaft wählen: Ein Unfallschwerpunkt?
Als Fazit bleibt festzustellen, dass die Planstraße I auf Biegen und Brechen irgendwie zwischen zurückgebauter Rigole, Naturschutzgebiet und neuen Parzellen hineingequetscht worden zu sein scheint.
- Weitere Punkte
Der Bebauungsplan Nr. 37, „Schelmengrund 1.BA“ erhielt am 10.05.2011 eine 1. Änderung. Diese sah u.a. eine Liberalisierung der Bezugshöhen und des hangabseitig dritten Geschosses vor. Die Flurnummern 2074 und 2075 kamen nicht mehr in den Genuss dieser Lockerungen, weil die Häuser auf diesen Parzellen zu dem Zeitpunkt bereits standen. Beiden Häusern gemein ist, dass sie relativ tief in der „Senke“ der Straße „Schelmengrund“ liegen und nun umso mehr anfällig gegenüber Abschattung durch Bebauung auf den hangaufwärts liegenden Grundstücken der Parzellen 77 – 85 sind. Im Übrigen waren die hangaufwärtsliegenden Grundstücke oberhalb der Flurnummer 2071 bis 2075 überhaupt erst für den 4. BA vorgesehen (Bebauungsplan Nr. 37, 1. Änderung, Seite 18).
Als Fazit bleibt festzustellen, dass durch a) die Liberalisierung der Bezugshöhen, b) das geplante Rückbauen des Grabens – hier auch mit der Funktion des Terrainausgleichs – sowie c) die vorgezogene Einplanung der Parzellen 77 – 85 für einen früheren Bauabschnitt in Summe eine nicht hinnehmbare Qualitätsverschlechterung für uns als Eigentümer der bestehenden Flurnummer 2074 darstellt. Ähnliches mag auch für die Flurnummer 2075 zutreffen.
- Schlussfolgerungen
- Die bestehenden Gräben müssen aus Bestandsschutz bleiben.
- Die bestehenden Rückhaltemaßnahmen müssen wieder gepflegt werden.
- Die Planung um die Planstraße I muss neu aufgestellt werden.
Abwägung:
Die vorgebrachten Bedenken werden berücksichtigt. Das aus dem Außengebiet anfallende Niederschlagswasser wurde in Abstimmung mit dem Wasserwirtschaftsamt ermittelt und eine Rückhaltemöglichkeit für ein 100jähriges Regenereignis (HQ100) berechnet. Im Westen des geplanten Gebietes werden die Maßnahmen umgesetzt und dabei die bestehenden Rückhaltemaßnahmen beibehalten oder anderweitig ersetzt und revitalisiert. Das Überschwemmungsereignis ist bekannt und wurde entsprechend berücksichtigt.
Zusammen mit der Erschließungsplanung wurde der Bebauungsplan in Bezug auf die Straße I entsprechend so geändert, dass eine Schleife entsteht.
Zu den weiteren Punkten
- Liberalisierung der Bezugshöhen
Bei dem Bebauungsplan handelt es sich um einen Nordhang, dessen Überplanung eine sorgfältige Abwägung aller Belange erfordert. Um dem nachzukommen, wurden nach der frühzeitigen Beteiligung Schnitte in Auftrag gegeben, welche das Gelände in Verbindung mit der baulichen Nutzung darstellen. Gleichzeitig wurde eine Studie über die Verschattung der Grundstücke beauftragt und die Auswirkung der Bebauung auf das Baugebiet und die benachbarte Bebauung geprüft. Als Ergebnis der beiden Auswertungen wurden die zeichnerischen und textlichen Festsetzungen ausgearbeitet.
- Rückbauen des Grabens
Der angelegte Graben dient hauptsächlich dem Regenrückhalt aus dem Außengebiet. Bei der Planung der Neubebauung wird der Schutz vor Niederschlagswasser von außen weiter nach Süden verlagert. Der vorhandene Graben südlich der Parzelle „Schelmengrund 8“ und die vorgelagerte Mulde stehen auch zukünftig dem Rückhalt von Regenwasser zur Verfügung. Das Teilstück südlich der Parzellen „Schelmengrund 12 +14“ wird durch die weitere Baugebietsausweitung und der bezeichneten vorgelagerten Oberflächenwasserableitung obsolet.
- vorgezogene Überplanung der Parzellen 77 – 85
Die zeitliche Abfolge der Bauabschnitte ist u. a. abhängig von der wirtschaftlichen Umsetzung des Baugebietes und der Verfügbarkeit der Grundstücke. Aufgrund der erforderlichen Schutzmaßnahmen, auch der bestehenden Bebauung im Norden, vor Niederschlagswasser aus dem Außengebiet ist es notwendig, den Geltungsbereich nach Süden auf den angesprochenen Bereich auszuweiten. Daraus ergibt sich zwangsweise das Erfordernis, den gesamten Bereich zu überplanen. Die Bebauung war aus den vorhergehenden Bauleitplanungen erkennbar und zu erwarten.
Eine erhebliche Verschlechterung der Qualität für die angrenzende bestehende Bebauung lässt sich aus den o. g. Belangen nicht folgern.
Beschluss
Den Anregungen wird durch die mittlerweile vorliegenden Planungen bereits entsprochen.
Abstimmungsergebnis
Dafür: 15, Dagegen: 0
zum Seitenanfang
3.3.28. Bürger 8
Gremium
|
Sitzung
|
Sitzungsdatum
|
ö / nö
|
Beratungstyp
|
TOP-Nr. |
Gemeinderat (Gemeinde Rohrbach)
|
Sondersitzung des Gemeinderates
|
23.11.2020
|
ö
|
beschließend
|
3.3.28 |
Sachverhalt
Stellungnahme:
Bezüglich des 2. Bauabschnittes zum Baugebiet Schelmengrund habe ich eine Rückfrage zu fehlenden Regenrückhaltemaßnahmen auf dem Bebauungsplan. Während auf der zentralen Grünfläche an der Planstraße I insgesamt 3 Regenrückhaltebecken zu erkennen sind fällt mir das Fehlen solcher Rückhaltemaßnahmen im weitaus größeren Rest des neu geplanten Bebauungsgebiet auf. Aktuell ist die gesamte Fläche mit versickerungsfähigen Ackern bedeckt und eine Rückhaltemaßnahme (Graben entlang der künftigen Planstraße E) vor dem Kanalzulauf am Anschluss der heutigen Straße „Schelmengrund" zur „Planstraße A" ist vorhanden. Wird diese Fläche nun bebaut und die Rückhaltemaßnahmen entfernt erhöht sich die Zulaufmenge des Regenwassers in den Kanal stark und nicht zeitverzögert. Aufgrund des natürlichen Gefälles scheint ein Kanalanschluss auf Höhe der „Ehaftstraße“ und des „Schelmengrund“ wahrscheinlich. Ich rege hiermit an nennenswert Regenrückhaltemaßnahmen im neuen Bauabschnitt vorzuhalten und die Kapazität Regenwasserkanals nicht zu überlasten.
Abwägung:
Die bisherigen Mulden werden zurückgebaut und an der neuen südlichen Grenze des Baugebietes zum Schutz vor wild abfließendem Wasser neu errichtet. Zudem werden im Bereich des Spielplatzes zur ordnungsgemäßen Versickerung des Niederschlagswassers zusätzlicher Regenrückhalt hergestellt. Im Bebauungsplan wird festgesetzt, dass auf den Grundstücken zur Entlastung des Kanals Rückhaltemaßnahmen (Regenwasserzisternen) vorzusehen sind und eine lediglich eine gedrosselte Einleitung in das Kanalnetz zulässig ist.
Beschluss
Der Anregung wird durch die mittlerweile vorliegende Planung bereits entsprochen.
Abstimmungsergebnis
Dafür: 15, Dagegen: 0
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3.3.29. Bürger 9
Gremium
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Sitzung
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Sitzungsdatum
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ö / nö
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Beratungstyp
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TOP-Nr. |
Gemeinderat (Gemeinde Rohrbach)
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Sondersitzung des Gemeinderates
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23.11.2020
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ö
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beschließend
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3.3.29 |
Sachverhalt
Stellungnahme:
Hiermit wird beantragt, das Grundstück mit der Parzellennummer 49 neben der Grünfläche A1 von geplanten 680 m² auf ca. 750 m² zu vergrößern.
Abwägung:
Aus gemeindlicher Sicht kann dem Antrag stattgegeben werden. Es handelt sich nur um eine geringe Vergrößerung der Parzelle, welche dem Gesamtkonzept des Bebauungsplanes nicht zuwiderläuft. Nachrichtlich wird darauf hingewiesen, dass sich die Nummerierung der Bauparzelle auf „48“ geändert hat.
Beschluss
Dem Antrag wird stattgegeben.
Abstimmungsergebnis
Dafür: 15, Dagegen: 0
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3.4. Billigung des Bebauungsplanentwurfes
Gremium
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Sitzung
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Sitzungsdatum
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ö / nö
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Beratungstyp
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TOP-Nr. |
Gemeinderat (Gemeinde Rohrbach)
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Sondersitzung des Gemeinderates
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23.11.2020
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ö
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3.4 |
Beschluss
Der Gemeinderat billigt den Entwurf des Bebauungsplanes Nr. 42 „Schelmengrund – 2. Bauabschnitt“ (mit Teilaufhebung des Bebauungsplanes Nr. 37 "Schelmengrund - 1. Bauabschnitt") mit seinen Anlagen und den heute beschlossenen Änderungen und Ergänzungen in der Fassung vom 23.11.2020.
Abstimmungsergebnis
Dafür: 15, Dagegen: 0
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3.5. Fortsetzung des Bauleitplanverfahrens (förmliche Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung gemäß § 3 Abs. 2 und § 4 Abs. 2 BauGB)
Gremium
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Sitzung
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Sitzungsdatum
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ö / nö
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Beratungstyp
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TOP-Nr. |
Gemeinderat (Gemeinde Rohrbach)
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Sondersitzung des Gemeinderates
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23.11.2020
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ö
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3.5 |
Beschluss
Die Verwaltung wird beauftragt, die förmliche Öffentlichkeitsbeteiligung gemäß § 3 Abs. 2 BauGB (Auslegung) sowie die Beteiligung der Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 Abs. 2 BauGB durchzuführen.
Abstimmungsergebnis
Dafür: 15, Dagegen: 0
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4. Bekanntgaben und Anfragen
Gremium
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Sitzung
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Sitzungsdatum
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ö / nö
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Beratungstyp
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TOP-Nr. |
Gemeinderat (Gemeinde Rohrbach)
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Sondersitzung des Gemeinderates
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23.11.2020
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ö
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4 |
Sachverhalt
Für die Sanierung der alten Schulturnhalle wurden der Gemeinde aus dem Fördertop „Investitionspakt zur Förderung von Sportstätten“ staatliche Fördermittel bis zu 1,35 Mio. EUR zugesagt. Der Gemeinderat nahm dies erfreut zur Kenntnis.
Datenstand vom 03.12.2020 15:18 Uhr