Datum: 08.03.2021
Status: Abgeschlossen
Sitzungsort: Treffpunkt siehe TOP 2.1
Gremium: Bauausschuss
Körperschaft: Gemeinde Rohrbach
Öffentliche Sitzung, 18:00 Uhr bis 20:00 Uhr
Nichtöffentliche Sitzung


Öffentliche Sitzung

TOP-Nr. Bezeichnung
1 Genehmigung der Sitzungsniederschrift vom 26.01.2021
2 Behandlung von Baugesuchen
2.1 Landwirtschaftliche Rekultivierung, Fl.Nr. 35, Gemarkung Gambach *)
2.2 Antrag auf Vorbescheid zur Errichtung eines Zweifamilienhauses/Doppelhauses mit Einzelgaragen, Fl.Nr. 21/2, Gemarkung Rohrbach (Gambach) *)
2.3 Tektur zum Neubau eines Wohnhauses für einen Familienangehörigen mit Nebengebäude, Einbau einer Dachgaube am best. Wohnhaus und Errichtung einer Überdachung der Hofeinfahrt, Fl.Nr. 215/40 Gemarkung Rohrbach (Eichenstraße 16) *)
2.4 Neubau zweier Doppelhäuser mit Nebengebäuden, Fl.Nrn. 993/1 u. 978/2, Gemarkung Rohrbach (Im Gabis 11a/11b und 51a/51b) *)
2.5 Antrag auf Vorbescheid zur Errichtung einer landwirtschaftlichen Lagerhalle, Fl.Nr. 273/2, Gemarkung Rohrbach *)
2.6 Antrag auf Vorbescheid zur Errichtung eines Firmengebäudes auf noch zu teilendem Grundstück, Fl.Nr. 1057/7, Gemarkung Rohrbach (Messerschmittstraße 5) *)
2.7 Errichtung eines Wirtsgarten/bewirteter Biergarten zur bestehenden TSV-Gaststätte, Fl.Nr. 1025, Gemarkung Rohrbach (Sportweg 18) *)
3 Anbringen eines Verkehrsspiegels auf Höhe Einmündung Ortsstraße bei Hs. Nr. 62
4 Bekanntgaben und Anfragen

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1. Genehmigung der Sitzungsniederschrift vom 26.01.2021

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Bauausschuss (Gemeinde Rohrbach) Sitzung des Bauausschusses 08.03.2021 ö beschließend 1

Sachverhalt

Die Sitzungsniederschrift ist im Ratsinformationssystem zu entnehmen.

Beschluss

Die Niederschrift der öffentlichen Sitzung des Bauausschusses vom 26.01.2021 wird genehmigt.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 7, Dagegen: 0

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2. Behandlung von Baugesuchen

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Bauausschuss (Gemeinde Rohrbach) Sitzung des Bauausschusses 08.03.2021 ö 2
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2.1. Landwirtschaftliche Rekultivierung, Fl.Nr. 35, Gemarkung Gambach *)

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Bauausschuss (Gemeinde Rohrbach) Sitzung des Bauausschusses 08.03.2021 ö 2.1

Sachverhalt

Die zur landwirtschaftlichen Rekultivierung vorgesehene Teilfläche der Fl.Nr. 35 Gemarkung Gambach ist im Flächennutzungsplan als landwirtschaftliche Fläche dargestellt und liegt planungsrechtlich gesehen im Außenbereich.

Der Antragsteller plant auf der Fl.Nr. 35 Gemarkung Gambach auf einer Teilfläche von 7.879 m² eine Aufschüttung des natürlichen Geländes. Die Fläche soll mit 18.021 m³ Aushubmaterial von den Brückenbauwerken der A9 aufgeschüttet werden, den Antragsunterlagen ist zu entnehmen, dass Auffüllungen bis zu einer Höhe von max. 4,85 m geplant sind.

Grundsätzlich bestehen aus Sicht der Verwaltung keine Bedenken gegenüber der geplanten Aufschüttung, allerdings muss gewährleistet sein, dass den angrenzenden Nachbargrundstücken keine Nachteile durch den Abfluss von Oberflächenwasser durch die Geländeveränderung entstehen.

Schäden die in Zusammenhang mit der Maßnahme an der öffentlichen Ortsstraße entstehen sind vom Bauherrn zu tragen. Eine Beweissicherung der Straße ist vor Beginn der Maßnahme mit Abstimmung der Gemeinde Rohrbach durchzuführen.

Beschluss

Der Bauausschuss erteilt zu dem Bauantrag das Einvernehmen nach § 36 Abs. 1 BauGB.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 0, Dagegen: 8

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2.2. Antrag auf Vorbescheid zur Errichtung eines Zweifamilienhauses/Doppelhauses mit Einzelgaragen, Fl.Nr. 21/2, Gemarkung Rohrbach (Gambach) *)

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Bauausschuss (Gemeinde Rohrbach) Sitzung des Bauausschusses 08.03.2021 ö 2.2

Sachverhalt

Das zur Bebauung vorgesehene Grundstück ist im Flächennutzungsplan als landwirtschaftliche Nutzfläche dargestellt und planungsrechtlich dem Außenbereich nach § 35 BauGB zuzuordnen.

Privilegierungstatbestände nach § 35 Abs. 1 BauGB liegen nicht vor. Das Vorhaben ist als „sonstiges Vorhaben“ nach § 35 Abs. 2 BauGB zu beurteilen. Diese sind dann zulässig, wenn öffentliche Belange nicht beeinträchtigt sind und die Erschließung gesichert ist.

Mit der gegenständlichen Bauvoranfrage wird die Errichtung eines Zweifamilienhauses/Doppelhauses (Grundmaße 11 x 15 m, Erd- und Dachgeschoss, Firsthöhe 8,50 m und Satteldach) mit 2 Einzelgaragen (Grundmaße 3 x 6 m und 3,15 x 7,95 m) beantragt.
Baurechtlich stellt sich der geplante Standort als äußert schwierig da. Das Vorhaben ist nach § 35 Abs. 2 als „sonstiges Bauvorhaben“ zu beurteilen. Diese sind dann zulässig, wenn öffentliche Belange nicht entgegenstehen und die Erschließung gesichert ist. Nach § 35 Abs. 3 Satz 1 liegen öffentliche Belange insbesondere vor, wenn das Vorhaben:
Nr. 1. den Darstellungen des Flächennutzungsplanes widersprechen
Die angedachte Nutzung zur Wohnbebauung wiederspricht der im Flächennutzungsplan dargestellten landwirtschaftlichen Nutzung.

Zudem ist die Erschließung des Grundstückes nicht gesichert. Die Zufahrt zum Grundstück verläuft zum einen Teil über einen unbefestigten öffentlichen Feldweg, der auf eine Weise herzustellen ist, dass dieser dem zu erwartenden Verkehr gerecht wird (Befahrung mit PKW und Rettungsdienst). Zum anderen ist die Anbindung vom öffentlichen Feldweg zum Baugrundstück nur über ein Privatgrundstück mittels Geh- und Fahrtrecht möglich. Der Anschluss an den öffentlichen Kanal und Wasserversorgung ist nur über ein Privatgrundstück möglich. Zudem befindet sich der öffentliche Kanal in der Hauptstraße und ginge somit über das übliche Maß eines Hausanschlusses hinaus. Die kompletten Kosten (öffentlicher und privater Anteil) für den Anschluss an die Wasserversorgung und Kanal sowie die Herstellung der Zufahrt wären per Sondervereinbarung vom Bauherrn zu übernehmen. Für die Verlegung der Versorgungsleitungen ist eine Grunddienstbarkeit erforderlich und nachzuweisen.

Das Vorhaben ist aus gemeindlicher Sicht nicht genehmigungsfähig.

Die Unterschriften der betroffenen Grundstücksnachbarn wurden nicht eingeholt.

Beschluss

Der Bauausschuss erteilt zu Antrag auf Vorbescheid kein Einvernehmen nach § 36 Abs. 1 BauGB.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 7, Dagegen: 1

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2.3. Tektur zum Neubau eines Wohnhauses für einen Familienangehörigen mit Nebengebäude, Einbau einer Dachgaube am best. Wohnhaus und Errichtung einer Überdachung der Hofeinfahrt, Fl.Nr. 215/40 Gemarkung Rohrbach (Eichenstraße 16) *)

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Bauausschuss (Gemeinde Rohrbach) Sitzung des Bauausschusses 08.03.2021 ö 2.3

Sachverhalt

Das zur Bebauung vorgesehene Grundstück liegt im Geltungsbereich des Bebauungsplanes Nr. 6 „Turmberg“.

Das Wohnhaus für einen Familienangehörigen wurde abweichend der Genehmigung vom 24.11.2015 Nr. BV II 20151635 nicht an das bestehende Wohnhaus angebaut. Mit der gegenständlichen vorliegenden Tektur werden die beiden Gebäuden mit einem Durchgang baulich ohne Überdachung verbunden.

Auf dem bestehenden Wohnhaus wurde abweichend der Baugenehmigung vom 28.03.1978 Nr. BV 089/78 eine Dachgaube errichtet. Der Stauraum vor der Garage (Grundmaße 4,10 x 6,30 m) wurde überdacht.

Es werden folgende Abweichungen beantragt:
  • Abweichung/Befreiung vom erforderlichen Stauraum vor dem Carport/Überdachten Stauraum
  • Abweichung von den Abstandsflächen

Den mit der Tektur beantragten baulichen Änderungen am bestehenden Wohngebäude sowie am Wohnhaus für einen Familienangehörigen kann aus gemeindlicher Sicht zugestimmt werden. Die für die Errichtung der Dachgaube erforderliche Befreiung von der Festsetzung im Bebauungsplan, dass Dachgauben erst ab einer Dachneigung von 30° zulässig sind kann aus gemeindlicher Sicht erteilt werden.

Bei der Überdachung des Stauraumes vor der Garage handelt es sich aus gemeindlicher Sicht nicht um einen Carport, es wurde lediglich der Stauraum vor der Garage überdacht, dadurch entstehen keine zusätzlichen Stellplätze auf dem Grundstück. Somit ist eine Befreiung von dem im Bebauungsplan festgesetzten Stauraum von 5 m vor Garagen nicht erforderlich. Lediglich bedarf es einer Befreiung für die Errichtung der Überdachung außerhalb der Baugrenzen, die erteilt werden kann.

Für den überlangen Grenzausbau liegt eine Abstandsflächenübernahme des angrenzenden Grundstücksnachbaren vor. Aus gemeindlicher Sicht kann der beantragten Abweichung von den Abstandsflächen zugestimmt werden.

Die Erschließung ist weiterhin gesichert. Das anfallende Oberflächenwasser ist nach Möglichkeit auf dem Grundstück zu versickern. Eine Ableitung von Oberflächenwasser auf öffentlichen Straßengrund ist nicht zulässig und mit entsprechenden Maßnahmen auf dem Grundstück rückzuhalten.

Die Unterschrift der betroffenen Grundstücksnachbarn wurden nicht eingeholt.

Beschluss

Der Bauausschuss erteilt dem Bauantrag mit den erforderlichen Befreiungen vom Bebauungsplan Nr. 6 „Turmberg“ das Einvernehmen nach § 36 Abs. 1 BauGB. Der Abweichung der Abstandsflächen wird ebenfalls zugestimmt.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 8, Dagegen: 0

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2.4. Neubau zweier Doppelhäuser mit Nebengebäuden, Fl.Nrn. 993/1 u. 978/2, Gemarkung Rohrbach (Im Gabis 11a/11b und 51a/51b) *)

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Bauausschuss (Gemeinde Rohrbach) Sitzung des Bauausschusses 08.03.2021 ö 2.4

Sachverhalt

Die zur Bebauung vorgesehenen Grundstücke liegen im Geltungsbereich des Bebauungsplanes Nr. 5 „An der Ilm“.

Es ist die Errichtung von zwei Doppelhäusern, Haus 1, 3 und 4 mit je 2 Wohneinheiten, Haus 2 mit 1 Wohneinheit (Grundmaße je Doppelhaus 14,77 x 13,74 m, Erd-, Ober- und Dachgeschoss, Satteldach mit 27° Dachneigung) mit Abstellraum und Technikgebäude als Zwischenbau (Grundmaße 8,89 x 4,36 m, Erdgeschoss, Flachdach) und 2 Nebengebäuden (Grundmaße 3,36 x 5,49 m u. 2,99 x 4,64 m, Flachdach) geplant. Zu dem Antrag liegt ein genehmigter Vorbescheid Nr. VA VII 20200316 v. 15.10.2020 vor.

Das Bauvorhaben weicht in folgenden Punkten von den Festsetzungen des Bebauungsplanes ab:
  • Überschreitung der Baugrenzen mit den Wohngebäuden, dem Abstellraum und Technikgebäude sowie einem Nebengebäude
  • Überschreitung Sichtdreieck mit dem südlichen Wohnhaus mit ca. 1 m²
  • Erd-, Ober- und Dachgeschoss statt Erd- und Obergeschoss ohne Dachausbau
  • Stellplätze außerhalb der Baugrenzen

Für die Abweichungen vom Bebauungsplan sind Befreiungen erforderlich. Eine Befreiung ist dann möglich, wenn die Grundzüge der Planung nicht berührt werden und die Abweichung auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist.
Aus gemeindlicher Sicht können die beantragten Befreiungen auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mitgetragen werden. Ortsplanerische Bedenken liegen nicht vor.
Die angedachte Grundstücksteilung ist zu vollziehen, da bei ungeteilten Grundstücken für die geplanten Wohneinheiten eine Befreiung von den im Bebauungsplan festgesetzten max. zulässigen 2 Wohneinheiten je Wohngebäude erforderlich wäre, was jedoch von der Gemeinde keine Zustimmung findet.

Die Erschließung ist gesichert. Der Anschluss an die gemeindliche Kanalisation und Wasserversorgung ist Bedingung.
Nach der gemeindlichen Entwässerungs- und Wasserabgabesatzung muss für jedes Wohngebäude ein eigener Anschluss errichtet werden, für die erforderlichen Zweit-Hausanschlüsse sind die kompletten Kosten für die Herstellung vom Bauherrn zu tragen (privater + öffentlicher Grundstücksanteil). Hierzu ist mit der Gemeinde eine Sondervereinbarung abzuschließen. Bei Vollzug der geplanten Grundstücksteilung entfällt die Sondervereinbarung.
Es kann bei Vorlage einer entsprechenden Grunddienstbarkeit/Leitungsrecht ausnahmsweise von der Vorgabe, dass für jedes Wohngebäude ein eigener Anschluss errichtet werden muss abgewichen werden.
Das anfallende Oberflächenwasser ist nach Möglichkeit auf dem Grundstück zu versickern. Eine Ableitung von Oberflächenwasser auf öffentlichem Straßengrund ist nicht zulässig und durch entsprechende bauliche Maßnahmen auf dem Grundstück rückzuhalten

Die erforderlichen Stellplätze sind nachgewiesen, teilweise befinden sich die Stellplätze je Haushälfte auf dem Nachbargrundstück, welche per Grunddienstbarkeit zu sichern sind.
Die Unterschriften der betroffenen Grundstücksnachbarn wurden nicht eingeholt.  

Beschluss

Der Bauausschuss erteilt dem Bauantrag mit den erforderlichen Befreiungen vom Bebauungsplan Nr. 5 „An der Ilm“ das Einvernehmen nach § 36 Abs. 1 BauGB.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 8, Dagegen: 0

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2.5. Antrag auf Vorbescheid zur Errichtung einer landwirtschaftlichen Lagerhalle, Fl.Nr. 273/2, Gemarkung Rohrbach *)

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Bauausschuss (Gemeinde Rohrbach) Sitzung des Bauausschusses 08.03.2021 ö 2.5

Sachverhalt

Die zur Bebauung vorgesehene Teilfläche des Grundstückes Fl.Nr. 273/2 Gemarkung Rohrbach ist im Flächennutzungsplan als landwirtschaftliche Nutzfläche dargestellt und planungsrechtlich dem Außenbereich nach § 35 BauGB zuzuordnen.
 
Der Antragsteller plant die Errichtung einer landwirtschaftlichen Lagerhalle (Grundmaße 30 x 15 m) zur Unterbringung von landwirtschaftlichen Maschinen/Geräten.

Bei dem Vorhaben handelt es sich um ein sog. „privilegiertes Bauvorhaben“ i.S. von § 35 Abs. 1 Nr. 1 BauGB. Diese sind dann zulässig, wenn öffentliche Belange nicht entgegenstehen und die Erschließung gesichert ist. Aus ortsplanerischer Sicht bestehen keine Bedenken gegen den geplanten Standort.

Die Erschließung ist nur teilweise gesichert. Das Grundstück liegt an der Gemeindeverbindungsstraße Rohrbach - Fahlenbach an. Die Herstellung einer Grundstückszufahrt geht zu Lasten des Bauherrn. Eine Erschließung an das gemeindliche Wasser- und Abwassernetz ist nicht vorhanden.

Beschluss

Der Bauausschuss erteilt zu dem Bauantrag das Einvernehmen nach § 36 Abs. 1 BauGB.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 8, Dagegen: 0

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2.6. Antrag auf Vorbescheid zur Errichtung eines Firmengebäudes auf noch zu teilendem Grundstück, Fl.Nr. 1057/7, Gemarkung Rohrbach (Messerschmittstraße 5) *)

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Bauausschuss (Gemeinde Rohrbach) Sitzung des Bauausschusses 08.03.2021 ö 2.6

Sachverhalt

Das zur Bebauung vorgesehene Grundstück liegt im Geltungsbereich des Bebauungsplanes Nr. 29 „Burgstaller Straße“.

Es ist geplant und eine Lagerhalle mit Bürogebäude bei geteiltem Grundstück zu errichten.

Das Bauvorhaben weicht in folgenden Punkten von den Festsetzungen des Bebauungsplanes ab:
  • Dachneigung größer als 15°
  • Nordseite ohne Gliederung durch vertikale Vor- und Rückspringe

Mit der gegenständlichen Bauvoranfrage soll folgendes geklärt werden:
1. Ist die Aneinanderreihung von Hallen- und Bürokörper hinsichtlich Abstandsflächenrecht und Brandschutz auf den beiden Teilungshälften zulässig?
2. Ist die Dachneigung entgegen des Bebauungsplanes mit größer 15° möglich (Ziegeldeckung erfordert größere Neigung)?
3. Ist die Brandgefährdung als ein Gebäude zu ermitteln?
4. Ist bei geteilten Grundstücken eine Gliederung durch vertikale vor- oder rückspringende Bauteile auf der Nordseite bei einer gemeinsamen Gebäudelänge von mehr als 30 m erforderlich? Wenn ja kann eine Befreiung erteilt werden?

Zu 1.
Aus gemeindlicher Sicht gemäß Bebauungsplan zulässig bei Einhaltung der Baugrenzen. Hinsichtlich des Abstandsflächenrechtes und Brandschutzes ist die Zulässigkeit vom Landratsamt zu prüfen.
Zu 2.
Aus gemeindlicher Sicht kann bei einer Ziegeldeckung eine Befreiung von der im Bebauungsplan festgesetzten max. Dachneigung von 15 ° erteilt werden.
Zu 3.
Brandschutz wird von der Baugenehmigungsbehörde geprüft.
Zu 4.
Aus gemeindlicher Sicht kann die erforderliche Befreiung von der Festsetzung des Bebauungsplanes von der Gliederung durch vertikale vor- oder rückspringende Bauteile bei einer Gebäudelänge von mehr als 30 m erteilt werden.

Die Erschließung ist gesichert. Der Anschluss an die gemeindliche Kanalisation und Wasserversorgung ist Bedingung. Das anfallende Oberflächenwasser ist nach Möglichkeit auf dem Grundstück zu versickern. Eine Ableitung von Oberflächenwasser auf öffentlichen Straßengrund ist nicht zulässig und mit entsprechenden Maßnahmen auf dem Grundstück rückzuhalten.

Die Stellplätze sind gemäß gemeindlicher Stellplatzsatzung auf den Grundstücken nachzuweisen.
Die Unterschrift der betroffenen Grundstücksnachbarn wurde nicht eingeholt.

Beschluss

Der Bauausschuss erteilt dem Antrag auf Vorbescheid mit den erforderlichen Befreiungen vom Bebauungsplan Nr. 29 „Burgstaller Straße“ das Einvernehmen nach § 36 Abs. 1 BauGB.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 8, Dagegen: 0

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2.7. Errichtung eines Wirtsgarten/bewirteter Biergarten zur bestehenden TSV-Gaststätte, Fl.Nr. 1025, Gemarkung Rohrbach (Sportweg 18) *)

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Bauausschuss (Gemeinde Rohrbach) Sitzung des Bauausschusses 08.03.2021 ö 2.7

Sachverhalt

Das zur Bebauung vorgesehene Grundstück ist im Flächennutzungsplan als Grünfläche dargestellt und planungsrechtlich dem Außenbereich nach § 35 BauGB zuzuordnen. Privilegierungstatbestände nach § 35 Abs. 1 BauGB liegen nicht vor. Das Vorhaben ist als „sonstiges Vorhaben“ nach § 35 Abs. 2 BauGB zu beurteilen. Diese sind dann zulässig, wenn öffentliche Belange nicht beeinträchtigt sind und die Erschließung gesichert ist.

Es ist geplant, auf einer Fläche von ca. 150 m² eine Freischankfläche/bewirteter Biergarten mit ca. 150 Sitzplätzen als Erweiterung der TSV Gaststätte zeitlich begrenzt von spätem Frühjahr bis früher Herbst, zu errichten. Zur Ausgabe von Essen und Getränke sollen auf dem Gelände 3 TSV-Buden aufgestellt werden.

Grundsätzlich kann aus gemeindlicher Sicht dem Vorhaben zugestimmt werden, ortsplanerische Bedenken bestehen nicht. Es ist zu beachten, dass das zur Nutzung des Biergartens vorgesehene Grundstück im Überschwemmungsgebiet liegt. Bei drohendem Hochwasser sind rechtzeitig entsprechende Maßnahmen vorzunehmen (Beseitigung Bestuhlung, TSV-Buden etc.).

Es ist beim Anschluss an die Strom- und Wasserversorgung sicherzustellen, dass die Kosten für den Verbrauch von der TSV Gaststätte zu tragen sind. Gegebenenfalls sind nach Absprache mit der Gemeinde Rohrbach Zwischenzähler einzubauen.
 

Beschluss

Der Bauausschuss erteilt zu dem Bauantrag das Einvernehmen nach § 36 Abs. 1 BauGB.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 8, Dagegen: 0

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3. Anbringen eines Verkehrsspiegels auf Höhe Einmündung Ortsstraße bei Hs. Nr. 62

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Bauausschuss (Gemeinde Rohrbach) Sitzung des Bauausschusses 08.03.2021 ö 3

Sachverhalt

GR Wildmoser regte in der Bauausschusssitzung vom 27.10.2020 an, in Rohr bei Einmündung der Seitenstraße in die Ortsdurchfahrtsstraße auf Höhe Hs.Nr. 62 ein Verkehrsspiegel anzubringen. Auf Basis der festgestellten Sichtverhältnisse vor Ort soll eine Entscheidung gefällt werden. Für einen einfachen Verkehrsspiegel fallen Kosten von 520,00 € an.    

Beschluss

Der Errichtung eines Verkehrsspiegels gegenüber der Einmündung in die Seitenstraße auf Höhe Hs.Nr. 62 wird zugestimmt.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 1, Dagegen: 7

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4. Bekanntgaben und Anfragen

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Bauausschuss (Gemeinde Rohrbach) Sitzung des Bauausschusses 08.03.2021 ö 4

Sachverhalt

a) Eine Teilfläche der Fl.Nr. 158 Gemarkung Gambach ehemaliger „Schuttplatz“ möchte ein Jagdpächter aufwerten. Es soll ein Rückzugsort für die Tierwelt geschaffen werden, in dem die Fläche nach und nach angepflanzt und gestaltet werden soll. Im Grundsatz würde der obere Bereich (ein großer Teil der Fläche wird von einem Imker für Bienenvölker genutzt) aufgrund der Bodenbeschaffenheit eher Richtung mehrjähriger Blühpflanzen, Sträucher und Schilf gehen.
Im unteren Bereich würde sich die Anpflanzung von z.B. Ahorn, Birke, Kiefer, Streuobstbäume usw. empfehlen.
Dies würde eine kleine Aufwertung sowohl optisch als auch für die Natur bedeuten, jedoch keine „Aufforstung“ darstellen. Die Gemeinde könnte auch später jederzeit eine andere Nutzung anstreben, nur bis dahin würde es eben etwas verbessert werden. Der Bauausschuss nahm den Vorschlag wohlwollend zur Kenntnis und stimmt der Nutzung zu.

b) Am Spielplatz in Rohr sollen die Bodenunebenheiten beseitigt werden, sodass wieder eine ebene Fläche entsteht. Die Gemeinde stellt den Humus der im Bauhof lagert zur Verfügung. Von der Fa. Muthig werden die Arbeiten am Grundstück lt. H. Stefan Maier übernommen.
Der Spielplatz soll mit einem zusätzlichen Spielgerät (Kombi-Gerät mit Rutsche) aufgewertet werden. Von dem im Haushalt zur Verfügung stehenden Budget können max. 8. – 10.000,-- € zur Verfügung gestellt werden. Bei der Auswahl des Gerätes müssen die vorgeschriebenen Fallzonen berücksichtigt werden und mit dem Arbeitskreis Jugend und Familie ist sich abzustimmen. Die Gemeinde wird den Wunsch wohlwollend begleiten. Der Bürgermeister wies in dem Zusammenhang noch darauf hin, dass auf die Spielgeräte eine Gewährleistung von 15 Jahren gewährt wird, diese aber verfällt, wenn das Gerät vor Ablauf der Frist versetzt oder abgebaut wird.

c) Am „Bolzplatz“ in Rohr sind wie am Spielplatz Bodenunebenheiten vorhanden. Herr Meurer soll das Grundstück besichtigen, wenn möglich soll auch hier die Fläche mit vorhandenem Humus aufgefüllt und begradigt werden.

d) GR Mittermaier informierte, dass am Ortseingang in Gambach von Ottersried kommend an der „Wasserentnahmestelle“ Fl.Nr. 10 Gemarkung Gambach, vor der Grünfläche, regelmäßig ein LKW geparkt wird. Die Grünfläche wurde von den Gambachern aufgewertet mit Sitzgelegenheit, Bepflanzung etc. Der parkende LKW wird als störend empfunden. Um das Problem mit dem parkenden LKW nicht wieder zu verlagern durch Erlass eines Halteverbotes etc. versucht Herr Mittermaier den Kontakt mit dem Fahrer herzustellen.

e) In der Eichenstraße 15 ragt die Hecke weit in den Gehwegbereich. Der Eigentümer ist zum Rückschnitt aufzufordern.

f) GR Wildmoser bemängelte die verbleichten Hausnummer-Hinweisschilder in Rohr und erkundigte sich wegen Ersatzbeschaffung. Zur Ermittlung des Bedarfs an verblichenen Verkehrszeichen/Straßennamensschilder wird an die Gemeinderäte eine Erfassungsliste per Mail versandt, mit dem Auftrag bis 01.05.2021 die zu ersetzenden Schilder zu melden. Anschließend kann die Verwaltung den Bedarf ermitteln und die Ersatzbeschaffung veranlassen.

g) An der Burgstaller Straße in Rohrbach Höhe Bahnübergang sind Absenkungen vorhanden.  

h) Für die Kanaldeckelinstandsetzung im Gemeindegebiet Rohrbach liegt der Verwaltung ein Angebot der Firma Bau-Klaus in Höhe von 21.419,45 € vor. Die Haushaltsmittel sind vorhanden. Auf Grund der Angebotshöhe muss der Bauausschuss die Vergabe beauftragen.

Beschluss

Die Verwaltung wird ermächtigt den Auftrag an die Firma Bau-Klaus in Höhe von 21.419,45 € zu vergeben.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 8, Dagegen: 0

Datenstand vom 21.04.2021 15:05 Uhr