Datum: 31.05.2021
Status: Abgeschlossen
Sitzungsort: Treffpunkt Rathaus
Gremium: Bauausschuss
Körperschaft: Gemeinde Rohrbach
Öffentliche Sitzung, 18:00 Uhr bis 19:30 Uhr
Nichtöffentliche Sitzung


Öffentliche Sitzung

TOP-Nr. Bezeichnung
1 Genehmigung der Sitzungsniederschrift vom 20.04.2021
2 Entscheidung Bestuhlung Aussegnungshalle Rohrbach
3 Behandlung von Baugesuchen
3.1 Aufstockung eines Wohnhauses zur Errichtung einer zweiten Wohneinheit, Fl.Nr. 88, Gemarkung Rohr (Rohr 9) *)
3.2 Errichtung einer Terrassenüberdachung, Fl.Nr. 2, Gemarkung Rohr (Rohr 37) *)
3.3 Tektur zur Errichtung einer Doppelgarage, Fl.Nr. 178/1, Gemarkung Rohr (Rinnberg 25) *)
3.4 Änderung und Erweiterung des Dachaufbaus einer bestehenden Doppelgarage, Fl.Nr. 785/3, Gemarkung Rohrbach (Hopfenweg 25) *)
3.5 Neubau eines Einfamilienhauses mit Doppelgarage, Fl.Nr. 146/4, Gemarkung Rohrbach (Hofmarkstraße 24a) *)
3.6 Antrag auf Vorbescheid zum Umbau und Sanierung sowie Erneuerung des Dachstuhls eines bestehenden Nebengebäudes mit Nutzungsänderung zu Wohnflächen, Fl.Nr. 68, Gemarkung Rohrbach (Ottersrieder Straße 13a) *)
3.7 Umbau und Sanierung eines bestehenden Dreifamilien-Wohnhauses mit Doppelgarage sowie Erweiterung des Balkons im Dachgeschoss, Errichtung eines Balkons im Erdgeschoss und Überdachung der Terrasse im UG, Fl.Nr. 103/12, Gemarkung Rohrbach (Mißbergstraße 4) *
3.8 Errichtung eines Kaltwintergartens, Fl.Nr. 242/91, Gemarkung Burgstall (Moosächer 10) *)
3.9 Umbau und Sanierung eines bestehenden Wohnhauses mit 2 Wohneinheiten und 1 Gewerbeeinheit in ein Wohnhaus mit 4 Wohneinheiten, Fl.Nr. 231, Gemarkung Fahlenbach (Hauptstraße 3) *)
3.10 An- und Umbau des bestehenden Einfamilienhauses zu einem Mehrgenerationenhaus 2 Wohneinheiten und Anbau an die bestehende Doppelgarage sowie Errichtung eines Geräteschuppens, Fl.Nr. 132/29, Gemarkung Fahlenbach (Semptstraße 16) *)
3.11 Neubau eines Dreispänners mit Garagen und Stellplätze, Fl.Nr. 810/4, Gemarkung Fahlenbach (Bergstraße 23, 25, 27) *)
4 Errichtung eines Fußgängerüberweges an der Hofmarkstraße
5 Besichtigung altes Wasserhaus Hofmarkstraße
6 Feuerwehrhaus Fahlenbach - Austausch der bestehenden Haustüre
7 Antrag auf Tempo 30 km/h in einem Teilbereich der Waaler Straße *)
8 Bekanntgaben und Anfragen

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1. Genehmigung der Sitzungsniederschrift vom 20.04.2021

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Bauausschuss (Gemeinde Rohrbach) Sitzung des Bauausschusses 31.05.2021 ö beschließend 1

Sachverhalt

Die Sitzungsniederschrift ist im Ratsinformationssystem zu entnehmen.

Beschluss

Die Niederschrift der öffentlichen Sitzung des Bauausschusses vom 20.04.2021 wird genehmigt.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 7, Dagegen: 0

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2. Entscheidung Bestuhlung Aussegnungshalle Rohrbach

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Bauausschuss (Gemeinde Rohrbach) Sitzung des Bauausschusses 31.05.2021 ö 2

Sachverhalt

Es steht ein Musterstuhl aus der Bestuhlung der Aussegnungshalle in Reichertshofen zur Besichtigung bereit. Die Kosten werden bis zur Sitzung ermittelt und mitgeteilt.

Beschluss

Der Bauausschuss stimmt dem Erwerb der Stühle gemäß Muster zum Gesamtpreis von    8.139,60 € (bei 38 Stk.) mit anthrazitfarbenem Sitzkissen ohne Einlegebretter zu.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 7, Dagegen: 0

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3. Behandlung von Baugesuchen

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Bauausschuss (Gemeinde Rohrbach) Sitzung des Bauausschusses 31.05.2021 ö 3
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3.1. Aufstockung eines Wohnhauses zur Errichtung einer zweiten Wohneinheit, Fl.Nr. 88, Gemarkung Rohr (Rohr 9) *)

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Bauausschuss (Gemeinde Rohrbach) Sitzung des Bauausschusses 31.05.2021 ö 3.1

Sachverhalt

Das zur Bebauung vorgesehene Grundstück liegt innerhalb des im Zusammenhang bebauten Ortsteils Rohr (planungsrechtliche Beurteilung nach § 34 BauGB). Die Fl.Nr. 88, Gemarkung Rohr ist im Flächennutzungsplan teilweise als Dorfgebiet dargestellt.

Es ist die Aufstockung des bestehenden Wohnhauses mit Ausbau des Dachgeschosses zur Errichtung einer zweiten Wohneinheit geplant.
Zu dem Antrag liegt ein genehmigter Vorbescheid vom 16.03.2021 vor.

Nach § 34 Abs. 1 BauGB ist innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile ein Vorhaben zulässig, wenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstückfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt und die Erschließung gesichert ist. Die Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse müssen gewahrt bleiben; das Ortsbild darf nicht beeinträchtigt werden.

Nach Art und dem Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der zu überbauenden Grundstücksfläche fügt sich das Vorhaben in die nähere Umgebung ein (§ 34 BauGB). Das Ortsbild ist nicht beeinträchtigt. Ortsplanerische Bedenken bestehen nicht.

Die Erschließung ist weiterhin gesichert. Das anfallende Oberflächenwasser ist nach Möglichkeit auf dem Grundstück zu versickern. Eine Ableitung von Oberflächenwasser auf öffentlichen Straßengrund ist nicht zulässig und mit entsprechenden Maßnahmen auf dem Grundstück rückzuhalten.

Die erforderlichen Stellplätze sind auf dem Grundstück nachgewiesen.
Die Unterschriften der betroffenen Grundstücksnachbarn liegen teilweise vor.  

Beschluss

Der Bauausschuss erteilt zu dem Bauantrag das Einvernehmen nach § 36 Abs. 1 BauGB.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 7, Dagegen: 0

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3.2. Errichtung einer Terrassenüberdachung, Fl.Nr. 2, Gemarkung Rohr (Rohr 37) *)

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Bauausschuss (Gemeinde Rohrbach) Sitzung des Bauausschusses 31.05.2021 ö 3.2

Sachverhalt

Das zur Bebauung vorgesehene Grundstück liegt innerhalb des im Zusammenhang bebauten Ortsteils Rohr (planungsrechtliche Beurteilung nach § 34 BauGB). Die Fl.Nr. 2, Gemarkung Rohr ist im Flächennutzungsplan als Dorfgebiet dargestellt.

Es ist die Errichtung einer Terrassenüberdachung (Grundmaße 4,00 x 5,00 m, Pultdach mit 5° Dachneigung) am bestehenden Wohngebäude geplant.

Nach § 34 Abs. 1 BauGB ist innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile ein Vorhaben zulässig, wenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstückfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt und die Erschließung gesichert ist. Die Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse müssen gewahrt bleiben; das Ortsbild darf nicht beeinträchtigt werden.

Nach Art und dem Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der zu überbauenden Grundstücksfläche fügt sich das Vorhaben in die nähere Umgebung ein (§ 34 BauGB). Das Ortsbild ist nicht beeinträchtigt. Ortsplanerische Bedenken bestehen nicht.

Die Erschließung ist weiterhin gesichert. Das anfallende Oberflächenwasser ist nach Möglichkeit auf dem Grundstück zu versickern. Eine Ableitung von Oberflächenwasser auf öffentlichen Straßengrund ist nicht zulässig und mit entsprechenden Maßnahmen auf dem Grundstück rückzuhalten.

Die Unterschriften der betroffenen Grundstücksnachbarn wurden nicht eingeholt.

Beschluss

Der Bauausschuss erteilt zu dem Bauantrag das Einvernehmen nach § 36 Abs. 1 BauGB.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 7, Dagegen: 0

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3.3. Tektur zur Errichtung einer Doppelgarage, Fl.Nr. 178/1, Gemarkung Rohr (Rinnberg 25) *)

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Bauausschuss (Gemeinde Rohrbach) Sitzung des Bauausschusses 31.05.2021 ö 3.3

Sachverhalt

Das zur Bebauung vorgesehene Grundstück liegt innerhalb des im Zusammenhang bebauten Ortsteils Rinnberg (planungsrechtliche Beurteilung nach § 34 BauGB). Die Fl.Nr. 178/1, Gemarkung Rohr ist im Flächennutzungsplan als Dorfgebiet dargestellt.

Die mit Bescheid vom 13.09.2017 Nr. BV II20162349 genehmigte Doppelgarage (Grundmaße 6,99 x 5,99 m) soll gemäß der eingereichten Tektur an die östliche Grundstücksgrenze verschoben werden. Ursprünglich sollte die Garage mit einem Abstand von 3,35 m an der östlichen Grundstücksgrenze errichtet werden, mit der Tektur verringert sich der Abstand auf 0,50 m.

Nach § 34 Abs. 1 BauGB ist innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile ein Vorhaben zulässig, wenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstückfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt und die Erschließung gesichert ist. Die Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse müssen gewahrt bleiben; das Ortsbild darf nicht beeinträchtigt werden.

Mit der eingereichten Tektur wird nur die Lage der Garage geändert, dem Vorhaben kann aus gemeindlicher Sicht zugestimmt werden.
Nach Art und dem Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der zu überbauenden Grundstücksfläche fügt sich das Vorhaben in die nähere Umgebung ein (§ 34 BauGB). Das Ortsbild ist nicht beeinträchtigt. Ortsplanerische Bedenken bestehen nicht.

Die Erschließung ist weiterhin gesichert. Das anfallende Oberflächenwasser ist nach Möglichkeit auf dem Grundstück zu versickern. Eine Ableitung von Oberflächenwasser auf öffentlichen Straßengrund ist nicht zulässig und mit entsprechenden Maßnahmen auf dem Grundstück rückzuhalten.

Die Unterschriften der Grundstücksnachbarn liegen vor.

Beschluss

Der Bauausschuss erteilt zu dem Bauantrag das Einvernehmen nach § 36 Abs. 1 BauGB.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 7, Dagegen: 0

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3.4. Änderung und Erweiterung des Dachaufbaus einer bestehenden Doppelgarage, Fl.Nr. 785/3, Gemarkung Rohrbach (Hopfenweg 25) *)

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Bauausschuss (Gemeinde Rohrbach) Sitzung des Bauausschusses 31.05.2021 ö 3.4

Sachverhalt

Das zur Bebauung vorgesehene Grundstück liegt im Geltungsbereich des Bebauungsplanes Nr. 1 „Haberfeld I“.

Es ist geplant die bestehende Doppelgarage und die dahinterliegende Lager- und Terrassenfläche mit einem Satteldach zu überdachen (Grundmaße 7,43 x 11,98 m, Satteldach mit 29° Dachneigung).

Das Bauvorhaben weicht in folgenden Punkten von den Festsetzungen des Bebauungsplanes ab:
  • größtenteils außerhalb der festgesetzten Baugrenzen
  • Satteldach mit 29° Dachneigung auf Garage statt des festgesetzten Pultdaches mit 7° Dachneigung

Für die Abweichungen vom Bebauungsplan sind Befreiungen erforderlich. Eine Befreiung ist dann möglich, wenn die Grundzüge der Planung nicht berührt werden und die Abweichung auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist.

Aus gemeindlicher Sicht können die beantragten Befreiungen auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mitgetragen werden. Die betroffenen Grundstücksnachbarn haben dem Vorhaben zugestimmt und die erforderlichen Abstandsflächen übernommen. Zudem liegen im Baugebiet genehmigte Vergleichsfälle vor.  Ortsplanerische Bedenken liegen nicht vor.

Die Erschließung ist weiterhin gesichert. Das anfallende Oberflächenwasser ist nach Möglichkeit auf dem Grundstück zu versickern. Eine Ableitung von Oberflächenwasser auf öffentlichen Straßengrund ist nicht zulässig und mit entsprechenden Maßnahmen auf dem Grundstück rückzuhalten.

Die Unterschriften der betroffenen Grundstücksnachbarn liegen vor.  

Beschluss

Der Bauausschuss erteilt dem Bauantrag mit den erforderlichen Befreiungen vom Bebauungsplan Nr. 1 „Haberfeld I“ das Einvernehmen nach § 36 Abs. 1 BauGB.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 7, Dagegen: 0

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3.5. Neubau eines Einfamilienhauses mit Doppelgarage, Fl.Nr. 146/4, Gemarkung Rohrbach (Hofmarkstraße 24a) *)

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Bauausschuss (Gemeinde Rohrbach) Sitzung des Bauausschusses 31.05.2021 ö 3.5

Sachverhalt

Das zur Bebauung vorgesehene Grundstück liegt innerhalb des im Zusammenhang bebauten Ortes Rohrbach (planungsrechtliche Beurteilung nach § 34 BauGB). Die Fl.Nr. 146/4, Gemarkung Rohrbach ist im Flächennutzungsplan überwiegend als Dorfgebiet dargestellt.

Es ist die Errichtung eines Einfamilienhauses (Grundmaße 11,75 x 9,99 m, Erd- und Dachgeschoss, Satteldach mit 38° Dachneigung) mit einer Terrassenüberdachung (Grundmaße 8 x 3,50 m, Pultdach mit 5° Dachneigung) und einer Doppelgarage (Grundmaße 9,24 x 7,99 m, Flachdach) geplant.
Zu dem Vorhaben liegt ein genehmigter Vorbescheid vom 17.02.2020 vor.

Nach § 34 Abs. 1 BauGB ist innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile ein Vorhaben zulässig, wenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstückfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt und die Erschließung gesichert ist. Die Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse müssen gewahrt bleiben; das Ortsbild darf nicht beeinträchtigt werden.

Nach Art und dem Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der zu überbauenden Grundstücksfläche fügt sich das Vorhaben in die nähere Umgebung ein (§ 34 BauGB). Das Ortsbild ist nicht beeinträchtigt. Ortsplanerische Bedenken bestehen nicht.

Die Erschließung ist gesichert. Der Anschluss an die gemeindliche Kanalisation und Wasserversorgung ist Bedingung. Das anfallende Oberflächenwasser ist nach Möglichkeit auf dem Grundstück zu versickern. Eine Ableitung von Oberflächenwasser auf öffentlichen Straßengrund ist nicht zulässig und mit entsprechenden Maßnahmen auf dem Grundstück rückzuhalten.

Die erforderlichen Stellplätze sind auf dem Grundstück nachgewiesen.

Die Unterschriften der betroffenen Grundstücksnachbarn liegen vor.  

Beschluss

Der Bauausschuss erteilt zu dem Bauantrag das Einvernehmen nach § 36 Abs. 1 BauGB.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 7, Dagegen: 0

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3.6. Antrag auf Vorbescheid zum Umbau und Sanierung sowie Erneuerung des Dachstuhls eines bestehenden Nebengebäudes mit Nutzungsänderung zu Wohnflächen, Fl.Nr. 68, Gemarkung Rohrbach (Ottersrieder Straße 13a) *)

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Bauausschuss (Gemeinde Rohrbach) Sitzung des Bauausschusses 31.05.2021 ö 3.6

Sachverhalt

Das zur Bebauung vorgesehene Grundstück liegt innerhalb des im Zusammenhang bebauten Ortes Rohrbach (planungsrechtliche Beurteilung nach § 34 BauGB). Die Fl.Nr. 68, Gemarkung Rohrbach ist im Flächennutzungsplan als Dorfgebiet dargestellt.

Es ist geplant die Hopfendarre abzubrechen, das Nebengebäude soll bis zur OK Decke Erdgeschoss zurück- und wiederaufgebaut werden, höhenmäßig angeglichen an das bestehende Wohnhaus. Das Ober- und Dachgeschoss soll als Wohnraum genutzt werden. Im Erdgeschoss sind eine Sanierung und der Umbau zu einer weiteren Wohneinheit geplant.

Mit der gegenständlichen Bauvoranfrage soll folgendes geklärt werden:
1. Ist der Rückbau bis OK Erdgeschoss-Decke und der Wiederaufbau des Nebengebäudes genehmigungsfähig?
2. Ist eine Anpassung der Gebäudehöhe des Wiederaufbaues an das bestehende Wohnhaus genehmigungsfähig?
3. Ist eine Nutzungsänderung der ehemals landwirtschaftlich genutzten Flächen in Wohnflächen zulässig?
4. Ist eine Abweichung von den Abstandsflächen an der Westseite zu Nachbar Fl.Nr. 70 (Erdgeschoss bleibt bestehen) möglich (Ausführung in der Feuerwiderstandsklasse F60)?

Zu 1. und 2.
Nach § 34 Abs. 1 BauGB ist innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile ein Vorhaben zulässig, wenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstückfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt und die Erschließung gesichert ist. Die Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse müssen gewahrt bleiben; das Ortsbild darf nicht beeinträchtigt werden.
Aus gemeindlicher Sicht ist der Rückbau- und Wiederaufbau des Nebengebäudes angeglichen an das Wohngebäude genehmigungsfähig. Das Vorhaben fügt sich weiterhin in die nähere Umgebung ein, ortsplanerische Bedenken bestehen nicht.

Zu 3.
Nachdem es sich bei dem Gebäude um ein Bestandsgebäude welches umgebaut bzw. saniert wird handelt und in der Umgebung ebenfalls Wohnbebauung an der Grundstücksgrenze vorhanden ist, ist aus Sicht der Gemeinde eine Umnutzung zu Wohnflächen zuglässig.

Zu 4. Die abstandsflächenrechtliche Prüfung erfolgt durch die Bauaufsichtsbehörde.
Nach Art. 6 Abs. 1 Satz 3 BayBO ist eine Abstandsfläche vor Außenwände nicht erforderlich, die an Grundstücksgrenzen errichtet werden, wenn nach planungsrechtlichen Vorschriften an die Grenze gebaut werden muss oder gebaut werden darf.

Die Erschließung ist gesichert. Der Anschluss an die gemeindliche Kanalisation und Wasserversorgung ist Bedingung. Es wird empfohlen für das Vorhaben einen eigenen Wasser- und Kanalanschluss zu errichten. Die Kosten für die erforderlichen Zweit-Hausanschlüsse sind komplett vom Bauherrn zu tragen (privater + öffentlicher Grundstücksanteil). Hierzu ist mit der Gemeinde eine Sondervereinbarung abzuschließen. Das anfallende Oberflächenwasser ist nach Möglichkeit auf dem Grundstück zu versickern. Eine Ableitung von Oberflächenwasser auf öffentlichem Straßengrund ist nicht zulässig und durch entsprechende bauliche Maßnahmen auf dem Grundstück rückzuhalten.

Die erforderlichen Stellplätze sind auf dem Grundstück nachgewiesen.

Die Unterschriften der betroffenen Grundstücksnachbarn liegen vor.

Beschluss

Der Bauausschuss erteilt zu dem Antrag auf Vorbescheid das Einvernehmen nach § 36 Abs. 1 BauGB.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 7, Dagegen: 0

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3.7. Umbau und Sanierung eines bestehenden Dreifamilien-Wohnhauses mit Doppelgarage sowie Erweiterung des Balkons im Dachgeschoss, Errichtung eines Balkons im Erdgeschoss und Überdachung der Terrasse im UG, Fl.Nr. 103/12, Gemarkung Rohrbach (Mißbergstraße 4) *

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Bauausschuss (Gemeinde Rohrbach) Sitzung des Bauausschusses 31.05.2021 ö 3.7

Sachverhalt

Das zur Bebauung vorgesehene Grundstück liegt im Geltungsbereich des Bebauungsplanes Nr. 17 „Mißberg“.

Das bestehende Dreifamilien-Wohnhaus soll saniert und umgebaut werden. Im Dachgeschoss soll der bestehende Balkon um 1 m tiefe vergrößert, der Balkon im Erdgeschoss an der Nordostseite beseitigt und an der Südwestseite soll ein Balkon (Grundmaße 3 x 5 m) errichtet werden. Im Untergeschoss ist die Errichtung einer Terrassenüberdachung (Grundmaße 4,26 x 3,40 m) geplant.

Das Vorhaben weicht in folgenden Punkten von den Festsetzungen des Bebauungsplanes ab:
  • GRZ 0,343 statt der festgesetzten 0,3
  • GFZ 0,681 statt der festgesetzten 0,6
  • Dachneigung und Dachform der Terrassenüberdachung
  • Stellplätze außerhalb der Baugrenzen

Für die Abweichungen vom Bebauungsplan sind Befreiungen erforderlich. Eine Befreiung ist dann möglich, wenn die Grundzüge der Planung nicht berührt werden und die Abweichung auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist.
Aus gemeindlicher Sicht können die beantragten Befreiungen auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mitgetragen werden. Ortsplanerische Bedenken liegen nicht vor.

Die Erschließung ist weiterhin gesichert. Das anfallende Oberflächenwasser ist nach Möglichkeit auf dem Grundstück zu versickern. Eine Ableitung von Oberflächenwasser auf öffentlichen Straßengrund ist nicht zulässig und mit entsprechenden Maßnahmen auf dem Grundstück rückzuhalten.

Die nach der gemeindlichen Stellplatzsatzung erforderlichen Stellplätze sind auf dem Grundstück nachgewiesen.

Die Unterschriften der betroffenen Grundstücksnachbarn liegen vor.

Beschluss

Der Bauausschuss erteilt dem Bauantrag mit den erforderlichen Befreiungen vom Bebauungsplan Nr. 17 „Mißberg“ das Einvernehmen nach § 36 Abs. 1 BauGB.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 7, Dagegen: 0

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3.8. Errichtung eines Kaltwintergartens, Fl.Nr. 242/91, Gemarkung Burgstall (Moosächer 10) *)

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Bauausschuss (Gemeinde Rohrbach) Sitzung des Bauausschusses 31.05.2021 ö 3.8

Sachverhalt

Das zur Bebauung vorgesehene Grundstück liegt im Geltungsbereich des Bebauungsplanes Nr. 26 „Moosäcker II“.

Der Bauherr plant die Beseitigung des bestehenden Balkons und die Errichtung eines Kaltwintergartens (Grundmaße 6 x 3,50 m, Pultdach mit 3° Dachneigung) an der bestehenden Doppelhaushälfte.

Das Bauvorhaben weicht in folgenden Punkten von den Festsetzungen des Bebauungsplanes ab:
  • Pultdach mit 3° Dachneigung statt Satteldach mit 35 – 42° Dachneigung
  • Glasbedachung statt der festgesetzten ziegelroten Ton- oder Dachsteine
  • Glaswände anstatt der für Fassaden festgesetzten Gestaltung mit Putz, Beton oder Holzverschalung
  • Abstimmung der Gestaltung des Gebäudes mit dem Doppelhausnachbarn

Für die Abweichungen vom Bebauungsplan sind Befreiungen erforderlich. Eine Befreiung ist dann möglich, wenn die Grundzüge der Planung nicht berührt werden und die Abweichung auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist.

Aus gemeindlicher Sicht können die beantragten Befreiungen auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mitgetragen werden. Der unmittelbar betroffene Eigentümer der Doppelhaushälfte hat dem Vorhaben zugestimmt. Zudem wurden im Baugebiet für Terrassenüberdachungen bereits Befreiungen von der Dachgestaltung erteilt. Ortsplanerische Bedenken liegen nicht vor.

Die Erschließung ist weiterhin gesichert. Das anfallende Oberflächenwasser ist nach Möglichkeit auf dem Grundstück zu versickern. Eine Ableitung von Oberflächenwasser auf öffentlichen Straßengrund ist nicht zulässig und mit entsprechenden Maßnahmen auf dem Grundstück rückzuhalten.

Die Unterschriften der betroffenen Grundstücksnachbarn liegen vor.  

Beschluss

Der Bauausschuss erteilt dem Bauantrag mit den erforderlichen Befreiungen vom Bebauungsplan Nr. 26 „Moosäcker II“ das Einvernehmen nach § 36 Abs. 1 BauGB.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 7, Dagegen: 0

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3.9. Umbau und Sanierung eines bestehenden Wohnhauses mit 2 Wohneinheiten und 1 Gewerbeeinheit in ein Wohnhaus mit 4 Wohneinheiten, Fl.Nr. 231, Gemarkung Fahlenbach (Hauptstraße 3) *)

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Bauausschuss (Gemeinde Rohrbach) Sitzung des Bauausschusses 31.05.2021 ö 3.9

Sachverhalt

Das zur Bebauung vorgesehene Grundstück liegt innerhalb des im Zusammenhang bebauten Ortsteils Fahlenbach (planungsrechtliche Beurteilung nach § 34 BauGB). Die Fl.Nr. 231, Gemarkung Fahlenbach ist im Flächennutzungsplan als Dorfgebiet dargestellt.

Es ist der Umbau des bestehenden Wohnhauses mit zwei Wohneinheiten und einer Gewerbeeinheit in ein Wohnhaus mit 4 Wohneinheiten geplant.
Zu dem Antrag liegt ein genehmigter Vorbescheid vom 13.05.2020 vor.

Nach § 34 Abs. 1 BauGB ist innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile ein Vorhaben zulässig, wenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstückfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt und die Erschließung gesichert ist. Die Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse müssen gewahrt bleiben; das Ortsbild darf nicht beeinträchtigt werden.

Nach Art und dem Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der zu überbauenden Grundstücksfläche fügt sich das Vorhaben in die nähere Umgebung ein (§ 34 BauGB). Das Ortsbild ist nicht beeinträchtigt. Ortsplanerische Bedenken bestehen nicht.

Die Erschließung ist weiterhin gesichert. Das anfallende Oberflächenwasser ist nach Möglichkeit auf dem Grundstück zu versickern. Eine Ableitung von Oberflächenwasser auf öffentlichen Straßengrund ist nicht zulässig und mit entsprechenden Maßnahmen auf dem Grundstück rückzuhalten.

Nach der gemeindlichen Stellplatzsatzung sind 9 Stellplätze erforderlich, die auf dem Grundstück nachgewiesen sind. Die derzeitige gewerbliche Nutzung der Lagerhalle die zur Unterbringung von Stellplätzen geplant ist wird aufgegeben.

Die Unterschriften der betroffenen Grundstücksnachbarn wurden nicht eingeholt.

Beschluss

Der Bauausschuss erteilt zu dem Bauantrag das Einvernehmen nach § 36 Abs. 1 BauGB.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 7, Dagegen: 0

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3.10. An- und Umbau des bestehenden Einfamilienhauses zu einem Mehrgenerationenhaus 2 Wohneinheiten und Anbau an die bestehende Doppelgarage sowie Errichtung eines Geräteschuppens, Fl.Nr. 132/29, Gemarkung Fahlenbach (Semptstraße 16) *)

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Bauausschuss (Gemeinde Rohrbach) Sitzung des Bauausschusses 31.05.2021 ö 3.10

Sachverhalt

Das zur Bebauung vorgesehene Grundstück liegt im Geltungsbereich des Bebauungsplanes Nr. 22 „Etzwiesen“.

Es ist die Errichtung von 2 Dachaufbauten mit je 6,50 m Breite, sowie ein Anbau (Grundmaße 3,21 x 11,65 m, teilw. mit Pultdach 17,5° Dachneigung, Wandhöhe 3,92 m) am bestehenden Wohnhaus geplant. Die bestehende Doppelgarage soll mit einem Anbau (Grundmaße 3 x 5,70 m, Pultdach mit 13° Dachneigung) erweitert werden und an der südlichen Grundstücksgrenze soll ein Geräteschuppen (Grundmaße 3,00 x 5,50 m, Satteldach mit 42° Dachneigung) errichtet werden.

Das Bauvorhaben weicht in folgenden Punkten von den Festsetzungen des Bebauungsplanes ab:
  • Anbau der Garage und Wohnhaus teilweise außerhalb der Baugrenzen
  • Mit dem geplanten Anbau am Wohnhaus wird von der Festsetzung, dass nur rechteckige Baukörper zulässig sind abgewichen
  • Wandhöhe Anbau Wohnhaus 3,92 m statt der festgesetzten 3,80 m
  • Pultdach auf den Dachaufbauten und Anbau Doppelgarage sowie Wohnhaus statt Satteldach
  • Dachneigung Anbau Garage 13°, Anbau Wohnhaus und Dachaufbauten 17,5° statt der festgesetzten 35 – 42°
  • Gebäudelänge der Doppelgarage mit Anbau 9,50 m statt der festgesetzten 6,50 m
  • Stellplätze außerhalb der Baugrenzen

Eine Befreiung ist dann möglich, wenn die Grundzüge der Planung nicht berührt werden und die Abweichung auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist.
Aus gemeindlicher Sicht können die beantragten Befreiungen auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mitgetragen werden. Für die erforderlichen Befreiungen liegen im Baugebiet Vergleichsfälle vor.  Die betroffenen Grundstücksnachbarn haben dem Vorhaben zugestimmt. Ortsplanerische Bedenken liegen nicht vor.

Die Erschließung ist weiterhin gesichert. Das anfallende Oberflächenwasser ist nach Möglichkeit auf dem Grundstück zu versickern. Eine Ableitung von Oberflächenwasser auf öffentlichen Straßengrund ist nicht zulässig und mit entsprechenden Maßnahmen auf dem Grundstück rückzuhalten.

Die erforderlichen Stellplätze sind auf dem Grundstück nachgewiesen.

Beschluss

Der Bauausschuss erteilt zu dem Bauantrag mit den erforderlichen Befreiungen von den Festsetzungen des Bebauungsplan Nr. 22 „Etzwiesen“ das Einvernehmen nach § 36 Abs. 1 BauGB.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 7, Dagegen: 0

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3.11. Neubau eines Dreispänners mit Garagen und Stellplätze, Fl.Nr. 810/4, Gemarkung Fahlenbach (Bergstraße 23, 25, 27) *)

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Bauausschuss (Gemeinde Rohrbach) Sitzung des Bauausschusses 31.05.2021 ö 3.11

Sachverhalt

Das zur Bebauung vorgesehene Grundstück liegt innerhalb des im Zusammenhang bebauten Ortsteils Fahlenbach (planungsrechtliche Beurteilung nach § 34 BauGB). Die Fl.Nr. 810/4, Gemarkung Fahlenbach ist im Flächennutzungsplan als Wohngebiet dargestellt.

Der Bauherr plant die Errichtung eines Dreispänners mit je einer Wohneinheit je Haus (Grundmaße 11,99 x 21,80 m, Erd- und Obergeschoss, Wandhöhe Talseite 6,87 m, Bergseite 5,99 m, Walmdach mit 22° Dachneigung) mit je einer Garage für Haus 1 und 3 (Grundmaß 6 x 3,25 m) und Stellplätzen.

Nach § 34 Abs. 1 BauGB ist innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile ein Vorhaben zulässig, wenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstückfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt und die Erschließung gesichert ist. Die Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse müssen gewahrt bleiben; das Ortsbild darf nicht beeinträchtigt werden.

Nach Art und dem Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der zu überbauenden Grundstücksfläche fügt sich das Vorhaben in die nähere Umgebung ein (§ 34 BauGB). Das Ortsbild ist nicht beeinträchtigt. Ortsplanerische Bedenken bestehen nicht.

Die Erschließung ist gesichert. Der Anschluss an die gemeindliche Kanalisation ist Bedingung. Nach der gemeindlichen Entwässerungsabgabesatzung bedarf es für jedes Wohngebäude einen eigenen Kanalanschluss. Die Kosten für die erforderlichen Zweit-Hausanschlüsse sind komplett vom Bauherrn zu tragen (privater + öffentlicher Grundstücksanteil). Hierzu wurde mit der Gemeinde eine Sondervereinbarung abgeschlossen. Der Anschluss an die öffentliche Wasserversorgung ist ebenfalls Bedingung und im Detail mit der Wasserversorgung Ilmtalgruppe abzustimmen. Die Kosten für die Herstellung zusätzlicher Grundstückszufahrten (Gehwegabsenkung etc. – soweit erforderlich) sind vom Bauherrn zu tragen. Das anfallende Oberflächenwasser ist nach Möglichkeit auf dem Grundstück zu versickern. Eine Ableitung von Oberflächenwasser auf öffentlichem Straßengrund ist nicht zulässig und durch entsprechende bauliche Maßnahmen auf dem Grundstück rückzuhalten.

Die nach der gemeindlichen Stellplatzsatzung erforderlichen Stellplätze sind auf dem Grundstück nachgewiesen.

Die Unterschriften der betroffenen Grundstücksnachbarn liegen vor.  

Beschluss

Der Bauausschuss erteilt zu dem Bauantrag das Einvernehmen nach § 36 Abs. 1 BauGB.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 7, Dagegen: 0

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4. Errichtung eines Fußgängerüberweges an der Hofmarkstraße

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Bauausschuss (Gemeinde Rohrbach) Sitzung des Bauausschusses 31.05.2021 ö 4

Sachverhalt

Dem Landkreis Pfaffenhofen liegt ein Antrag zur Errichtung eines Fußgängerüberweges an der Hofmarkstraße, Höhe der Einmündung der Zuwegung zur Turmberghalle (Im Frauental), vor. Es handelt sich hierbei um eine Kreisstraße, so dass der Landkreis für die Errichtung eines FGÜ grundsätzlich zuständig ist. Für die Beleuchtung sowie Beschilderung/Verkehrseinrichtungen ist gemäß einer noch mit dem Landkreis abzuschließenden Vereinbarung die jeweilige Kommune zuständig.

Aus Sicht des Landkreises kann der FGÜ aufgrund der Zubringersituation zu Schule, Turmberghalle und Kindergarten genehmigt werden. Aus gemeindlicher Sicht wird die Errichtung eines FGÜ an dieser Stelle zur Erhöhung der Verkehrssicherheit für die Fußgänger und Radfahrer sehr begrüßt.

Die Kosten für die Beleuchtung belaufen sich gemäß Angebot der Fa. Bayernwerk auf brutto 6.650,61 EUR (Ausführung mittels zwei herkömmlichen Straßenlampen, Typ Siteco SL11 mini). Diese Art der Beleuchtung wurde durch Bayernwerk in Abstimmung mit dem Landratsamt Pfaffenhofen als ausreichend nachgewiesen. Hinzukommen noch die Kosten für die Verkehrseinrichtungen.

Beschluss

Der Bauausschuss spricht sich grundsätzlich für die Errichtung eines Fußgängerüberweges an der Hofmarkstraße, Höhe Einmündung Straße „Im Frauental“, aus. Die Details sind in der noch mit dem Landkreis Pfaffenhofen abzuschließenden Vereinbarung zu regeln, welche dem Gemeinderat zur Entscheidung vorzulegen ist. Als Beleuchtung wird die günstigere Variante gemäß Angebot der Fa. Bayernwerke in Höhe von 6.650,61 € brutto (Ausführung mittels zwei herkömmlichen Straßenlampen, Typ Siteco SL11 mini) bevorzugt.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 7, Dagegen: 0

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5. Besichtigung altes Wasserhaus Hofmarkstraße

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Bauausschuss (Gemeinde Rohrbach) Sitzung des Bauausschusses 31.05.2021 ö 5

Sachverhalt

Das alte Wasserhaus wird besichtigt.

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6. Feuerwehrhaus Fahlenbach - Austausch der bestehenden Haustüre

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Bauausschuss (Gemeinde Rohrbach) Sitzung des Bauausschusses 31.05.2021 ö 6

Sachverhalt

Die Feuerwehr Fahlenbach beantragt im Rahmen des laufenden Gerätehausanbaus die bestehende Haustüre ebenfalls zu erneuern. Begründet wird dieser Antrag damit, dass die Haustüre nicht mehr optisch zu den künftigen (neuen) Türen auf der Gebäudesüdseite passt und zum anderen einige Mängel aufweist (z.B. Stahlzarge und Holztürblatt (Isolierung und Abdichtung minderwertig), Schließmechanismus hackelig, Bodenbereich verwittert, Türe klappert auch im geschlossenen Zustand). Die Kosten für die Lieferung und Montage (samt Entsorgung der alten Haustüre) belaufen sich auf brutto 2.804,83 EUR. Das Angebot stammt von der Fa. InoFatec, welche den Auftrag für die Türausstattung im Gerätehausanbau erhalten hat.

Beschluss

Die Fa. InoFatec erhält zum Preis i.H.v. brutto 2.804,83 EUR den Auftrag zur Erneuerung der bestehenden Haustüre auf der Südseite des Feuerwehrgerätehauses Fahlenbach. Die genaue Ausführung ist noch abzuklären.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 7, Dagegen: 0

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7. Antrag auf Tempo 30 km/h in einem Teilbereich der Waaler Straße *)

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Bauausschuss (Gemeinde Rohrbach) Sitzung des Bauausschusses 31.05.2021 ö 7

Sachverhalt

Der Verwaltung liegt ein Antrag vor in dem in der Waaler Straße auf einem Teilbereich von der Einmündung Bahnhofstraße bis Höhe Einmündung Hopfenweg (das Antragsschreiben liegt im nichtöffentlichen Teil bei) eine Geschwindigkeitsbegrenzung auf 30 km/h gefordert wird.

Begründet wird der Antrag unter anderem mit dem starken Verkehrsaufkommen und den parkenden Fahrzeugen vor den Geschäften der Metzgerei und Bäckerei sowie der Schulbushaltestelle an der Einmündung Bahnhofstraße.

Aus Sicht der Verwaltung kann der Teilbereich auf Grund der dort parkenden Fahrzeugen und der Engstelle eh nur mit reduzierter Geschwindigkeit befahren werden, daher kann auf eine Geschwindigkeitsbeschränkung verzichtet werden.  Zudem wurde in der Gemeinderatssitzung vom 07.10.2020 nach langen Diskussionen und Beratung mit einem Verkehrsexperten der Polizei ein Grundsatzbeschluss gefasst, dass nur an den bekannten neuralgischen Punkten (Schulen, Kindergärten etc.) eine Geschwindigkeitsbeschränkung von 30 km/h angeordnet wird (auf die Sitzungsniederschrift wird verwiesen).

Beschluss

Eine Geschwindigkeitsbeschränkung auf 30 km/h auf dem Teilbereich in der Waaler Straße wird nicht angeordnet.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 7, Dagegen: 0

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8. Bekanntgaben und Anfragen

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Bauausschuss (Gemeinde Rohrbach) Sitzung des Bauausschusses 31.05.2021 ö 8
Datenstand vom 07.07.2021 09:11 Uhr