Datum: 25.01.2022
Status: Abgeschlossen
Sitzungsort: Feuerwehrhaus Rohrbach
Gremium: Bauausschuss
Körperschaft: Gemeinde Rohrbach
Öffentliche Sitzung, 18:00 Uhr bis 19:30 Uhr
Nichtöffentliche Sitzung


Öffentliche Sitzung

TOP-Nr. Bezeichnung
1 Genehmigung der Sitzungsniederschrift vom 09.12.2021
2 Behandlung von Baugesuchen
2.1 Umnutzung einer Betriebsleiterwohung in gewerbliche Büroflächen, Fl.Nr. 1041/17, Gemarkung Rohrbach (Werner-von-Siemens-Straße 2) *)
2.2 Nutzungsänderung des bestehenden Wohnhauses in ein 4 Familienhaus mit bestehender Doppelgarage, Fl.Nr. 113/4, Gemarkung Fahlenbach (Rohrbacher Straße 3) *)
2.3 Tektur zum Neubau eines Doppelhauses mit Doppelgaragen, Fl.Nr. 215/59, Gemarkung Rohrbach (Ahornstraße 18/18 a) *)
2.4 Antrag auf Vorbescheid zur Errichtung eines Einfamilienhauses mit Garagen, Fl.Nr. 47, Gemarkung Rohr (Rohr 22a) *)
2.5 Antrag auf Vorbescheid zur Errichtung eines Einfamilienhauses mit Garage und Einliegerwohnung, Fl.Nr. 1038/2, Gemarkung Waal (Ossenzhausen 4a) *)
2.6 Neubau eines Einfamilienhauses mit Wohnung und Dreifachgarage, Fl.Nr. 282/1, Gemarkung Rohrbach (St.-Kastulus-Straße 4) *)
2.7 Neubau eines Doppelhauses mit je 2 Wohneinheiten, Fl.Nrn. 785/32 und 785/54, Gemarkung Rohrbach (Hopfenweg 51/ 51a) *)
2.8 Nutzungsänderung von Lagerhalle in Wohnraum, Fl.Nr. 196, Gemarkung Rohr (Rinnberg 12a) *)
2.9 Antrag auf isolierte Befreiung zur Errichtung einer Stützmauer und Zaun, Fl.Nr. 103/38, Gemarkung Rohrbach (Kernbauernleite 25) *)
2.10 Antrag auf isolierte Befreiung zur Errichtung eines ziegelgedeckten Satteldaches auf einer best. Garage, Fl.Nr. 785/33, Gemarkung Rohrbach (Hopfenweg 49) *)
2.11 Antrag auf isolierte Befreiung zur Errichtung eines Carports, Fl.Nr. 808/1, Gemarkung Fahlenbach (Fürholzener Straße 7) *)
3 Bekanntgaben und Anfragen

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1. Genehmigung der Sitzungsniederschrift vom 09.12.2021

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Bauausschuss (Gemeinde Rohrbach) Sitzung des Bauausschusses 25.01.2022 ö beschließend 1

Sachverhalt

Die Niederschrift ist im Ratsinformationssystem zu entnehmen.

Beschluss

Die Niederschrift der öffentlichen Sitzung des Bauausschusses vom 09.12.2021 wird genehmigt.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 7, Dagegen: 0

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2. Behandlung von Baugesuchen

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Bauausschuss (Gemeinde Rohrbach) Sitzung des Bauausschusses 25.01.2022 ö 2
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2.1. Umnutzung einer Betriebsleiterwohung in gewerbliche Büroflächen, Fl.Nr. 1041/17, Gemarkung Rohrbach (Werner-von-Siemens-Straße 2) *)

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Bauausschuss (Gemeinde Rohrbach) Sitzung des Bauausschusses 25.01.2022 ö 2.1

Sachverhalt

Der Bauausschuss nimmt das Bauvorhaben im Genehmigungsfreistellungsverfahren zur Kenntnis.

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2.2. Nutzungsänderung des bestehenden Wohnhauses in ein 4 Familienhaus mit bestehender Doppelgarage, Fl.Nr. 113/4, Gemarkung Fahlenbach (Rohrbacher Straße 3) *)

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Bauausschuss (Gemeinde Rohrbach) Sitzung des Bauausschusses 25.01.2022 ö 2.2

Sachverhalt

Das zur Bebauung vorgesehene Grundstück liegt innerhalb des im Zusammenhang bebauten Ortsteils Fahlenbach (planungsrechtliche Beurteilung nach § 34 BauGB). Die Fl.Nr. 113/4, Gemarkung Fahlenbach ist im Flächennutzungsplan als Dorfgebiet dargestellt.

Für das bestehende Wohnhaus wird mit dem vorliegenden Antrag die Nutzungsänderung für das Erdgeschoss von Gaststätte/ Café mit 3 zusätzlichen Wohneinheiten zu der bestehenden Wohneinheit im Obergeschoss beantragt. 
Für das Gebäude wurde bereits im Juli 2020 ein Nutzungsänderung beantragt, allerdings mit einer Wohneinheit weniger (siehe BA-Beschluss vom 10.09.2020). Die Genehmigung vom Landratsamt ist noch ausstehend.    

Da das Gebäude äußerlich nicht verändert wird bestehen grundsätzlich für die Umnutzung keine Bedenken, vorausgesetzt die erforderlichen 9 Stellplätze gemäß gemeindlicher Stellplatzsatzung können auf dem Baugrundstück nachgewiesen werden. 
 Auf dem Grundstück können allerdings nur 2 Stellplätze mit der bestehenden Doppelgarage nachgewiesen werden. Die restlichen erforderlichen 7 Stellplätze sind laut Landratsamt mit der anzuwendenden fiktiven Berechnung der Stellplätze auf Grundlage der Baugenehmigung von 1971 Erweiterung und Aufstockung des Wohnhauses OG Wohnung, EG Bestand Café, (8 Stpl. für Café / Gastwirtschaft + 2 Stpl. für 1 Wohnung) abgedeckt. 

Aus gemeindlicher Sicht ist bei dem vorliegenden Antrag die fiktive Berechnung nicht mehr anzuwenden, weil der Bestandsschutz der ehemaligen Gaststätte / Café erloschen ist. Das Gewerbe wurde bereits am 03.07.1975 abgemeldet bzw. aufgegeben und die Umnutzung der Räumlichkeiten zu Wohnzwecken bereits lange vor Antragsstellung vollzogen.   
Es handelt sich nicht um eine Nutzungsänderung einer genehmigten Gaststätte, sondern vielmehr um die Neuerrichtung einer baulichen Anlage. Demnach sind die nach der Stellplatzsatzung erforderlichen Stellplätze nachzuweisen.

Wir möchten daraufhin weisen, dass es mit der vorhandenen Umnutzung bereits zu erheblichen Beeinträchtigungen und Beschwerden durch parkende Fahrzeuge im umliegenden Bereich zum Wohngrundstück kommt. Es ist aus gemeindlicher Sicht auch zu berücksichtigen, dass die Stellplatznutzung bei Wohnungen dauerhafter/längerfristig ist gegenüber dem temporären Stellplatzbedarf bei Gaststätten.

Zudem erscheint es aus gemeindlicher Sicht schwierig, auf Grund der vorhanden freien Grundstücksfläche den gemäß Art. 7 Abs. 3 BayBO bei Mehrfamilienhäusern ab 4 Wohneinheiten erforderlichen Kinderspielplatz auf dem Grundstück zu errichten.

Die Erschließung ist weiterhin gesichert. Eine Ableitung von Oberflächenwasser auf öffentlichem Straßengrund ist nicht zulässig und durch entsprechende bauliche Maßnahmen auf dem Grundstück rückzuhalten.

Beschluss

Der Bauausschuss erteilt zu der Nutzungsänderung kein Einvernehmen nach § 36 Abs. 1 BauGB.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 8, Dagegen: 0

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2.3. Tektur zum Neubau eines Doppelhauses mit Doppelgaragen, Fl.Nr. 215/59, Gemarkung Rohrbach (Ahornstraße 18/18 a) *)

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Bauausschuss (Gemeinde Rohrbach) Sitzung des Bauausschusses 25.01.2022 ö 2.3

Sachverhalt

Das zur Bebauung vorgesehene Grundstück liegt im Geltungsbereich des Bebauungsplanes Nr. 6 „Turmberg“.

Zu dem in der Sitzung vom 10.09.2020 behandeltem Bauvorhaben, Neubau eines Doppelhauses mit Doppelgaragen wurde durch den Bauherrn eine Tektur eingereicht.
Laut Schreiben vom 08.12.2021 des Landratsamtes Pfaffenhofen ist das Bauvorhaben in der gegenständlichen Fassung genehmigungsfähig, sollte die Gemeinde Rohrbach das Einvernehmen erneut verweigern, wäre das Landratsamt gehalten das gemeindliche Einvernehmen zu ersetzten.

Mit der Tektur ergeben sich folgende Änderungen gegenüber der ursprünglichen Planung:
  • Wandhöhe 6,80 m
  • Die Terrassenüberdachung bei Haus 1 wurde reduziert, so dass das Sichtdreieck nur noch geringfügig überbaut ist.
  • Die geplante Stützmauer mit einer Höhe von bis zu 2,19 m wird reduziert auf 0,40 m an der südlichen und westlichen Grundstückgrenze.
  • Die Tore im Bereich der Garagenzufahrten entfallen 

Für das Bauvorhaben in der gegenständlichen Planung sind folgende Befreiungen erforderlich:
  • Wandhöhe 6,80 m statt 6,00 m
  • Überschreitung der Baugrenzen mit Haus und Terrasse
  • Wohngebäude und Terrassenüberdachung teilw. im festgesetzten Sichtdreieck
  • Errichtung einer Stützmauer (0,40 m) an der südlichen und westlichen Grundstücksgrenze sowie zum östlichen Nachbar
  • Pultdach auf Terrassenüberdachung und Dachterrassen auf Garage statt Satteldach 

Der Bauherr hat mit der eingereichten Tektur sowohl die baulichen Anlagen im Sichtdreieck auf das bisher bereits mit Vorbescheid vom 20.02.2020 genehmigte Maß geändert. Ein Tor im Bereich der Zufahrt wird nicht mehr geplant. Die Stützmauer wurde von bis zu 2,19 m auf 0,40 m reduziert. 
Aus gemeindlicher Sicht können die beantragten Befreiungen auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mitgetragen werden. Ortsplanerische Bedenken liegen nicht vor.

Die Erschließung ist gesichert. Die Kosten für die Herstellung zusätzlicher Grundstückszufahrten (Gehwegabsenkung etc. – soweit erforderlich) sind vom Bauherrn zu tragen. Der Anschluss an die gemeindliche Kanalisation und Wasserversorgung ist Bedingung. Nach der gemeindlichen Entwässerungs- und Wasserabgabesatzung muss für jedes Wohngebäude ein eigener Anschluss errichtet werden, für die erforderlichen Zweit-Hausanschlüsse sind die kompletten Kosten für die Herstellung vom Bauherrn zu tragen (privater + öffentlicher Grundstücksanteil). Hierzu ist mit der Gemeinde eine Sondervereinbarung abzuschließen. Das anfallende Oberflächenwasser ist nach Möglichkeit auf dem Grundstück zu versickern.
Eine Ableitung von Oberflächenwasser auf öffentlichem Straßengrund ist nicht zulässig und durch entsprechende bauliche Maßnahmen auf dem Grundstück rückzuhalten. 

Die nach der gemeindlichen Stellplatzsatzung erforderlichen Stellplätze sind nachgewiesen.
Die Unterschriften der betroffenen Grundstücksnachbarn wurden nicht eingeholt.

Beschluss

Der Bauausschuss erteilt dem Bauantrag mit den erforderlichen Befreiungen vom Bebauungsplan Nr. 6 „Turmberg“ das Einvernehmen nach § 36 Abs. 1 BauGB.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 8, Dagegen: 0

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2.4. Antrag auf Vorbescheid zur Errichtung eines Einfamilienhauses mit Garagen, Fl.Nr. 47, Gemarkung Rohr (Rohr 22a) *)

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Bauausschuss (Gemeinde Rohrbach) Sitzung des Bauausschusses 25.01.2022 ö 2.4

Sachverhalt

Die zur Bebauung vorgesehene Grundstücksteilfläche der Fl.Nr, 47 Gemarkung Rohr kann aus gemeindlicher Sicht bei wohlwollender Betrachtung noch dem Innenbereich (planungsrechtliche Beurteilung nach § 34 BauGB) zugeordnet werden. Die Fl.Nr. 47 Gemarkung Rohr ist im Flächennutzungsplan als Dorfgebiet dargestellt. 

Zu dem Antrag auf Vorbescheid lag in der Sitzung vom 19.07.2021 bereits ein Antrag auf Baugenehmigung zur Errichtung eines Einfamilienhauses mit Garagen vor, der nicht genehmigungsfähig war und vom Antragsteller zurückgenommen wurde.

Mit der gegenständlichen Bauvoranfrage wurde die Lage des Gebäudes gegenüber der ursprünglichen Planung um 9,37 m nach Süden verschoben.

Mit der vorliegenden Bauvoranfrage soll folgendes geklärt werden:
  • Ist das Grundstück, wie auf der Bauzeichnung ersichtlich, mit dem Einfamilienwohnhaus und den Garagen bebaubar?
  • E + I
  • Größe Bebauung: Wohnhaus ca. 17 x 15,26 m, Anbau 6,68 x 17,35 m
  • Walmdach, Dachneigung 30°
  • GRZ 0,02, GRZ versiegelt 0,19, GFZ 0,06,

Aus gemeindlicher Sicht ist das Grundstück wie im Lageplan dargestellt bei wohlwollender Betrachtung bebaubar. 
Das Vorhaben fügt sich bei einer Bebauung mit E+I und in der geplanten Größe nach § 34 BauGB in die nähere Umgebung ein. Die Dachgestaltung ist nach § 34 BauGB beurteilt kein Einfüge Kriterium und daher in Form eines Walmdaches mit 30° Dachneigung zulässig.

Die Erschließung ist gesichert. Die Kosten für die Herstellung weiterer Grundstückszufahrten (Gehwegabsenkung etc. – soweit erforderlich) sind vom Bauherrn zu tragen. Der Anschluss an die gemeindliche Kanalisation und Wasserversorgung ist Bedingung. 
Nach der gemeindlichen Entwässerungs- und Wasserabgabesatzung muss für jedes Wohngebäude ein eigener Anschluss errichtet werden, für die erforderlichen Zweit-Hausanschlüsse sind die kompletten Kosten für die Herstellung vom Bauherrn zu tragen (privater + öffentlicher Grundstücksanteil). Hierzu ist mit der Gemeinde eine Sondervereinbarung abzuschließen. Das anfallende Oberflächenwasser ist nach Möglichkeit auf dem Grundstück zu versickern.
Eine Ableitung von Oberflächenwasser auf öffentlichem Straßengrund ist nicht zulässig und durch entsprechende bauliche Maßnahmen auf dem Grundstück rückzuhalten.

Die nach der gemeindlichen Stellplatzsatzung erforderlichen Stellplätze sind auf dem Grundstück nachzuweisen. 

Die Unterschriften der betroffenen Grundstücksnachbarn liegen vor.  

Beschluss

Der Bauausschuss erteilt zu dem Antrag auf Vorbescheid das Einvernehmen nach § 36 Abs. 1 BauGB.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 8, Dagegen: 0

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2.5. Antrag auf Vorbescheid zur Errichtung eines Einfamilienhauses mit Garage und Einliegerwohnung, Fl.Nr. 1038/2, Gemarkung Waal (Ossenzhausen 4a) *)

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Bauausschuss (Gemeinde Rohrbach) Sitzung des Bauausschusses 25.01.2022 ö 2.5

Sachverhalt

Das zur Bebauung vorgesehene Grundstück liegt innerhalb des im Zusammenhang bebauten Ortsteils Ossenzhausen (planungsrechtliche Beurteilung nach § 34 BauGB). Die Fl.Nr. 1038/2, Gemarkung Waal ist im Flächennutzungsplan als Dorfgebiet dargestellt.

Es ist die Errichtung eines Einfamilienwohnhauses (Grundmaß 15 x 11 m, Erd- und Obergeschoss) mit Garage (Grundmaß 9 x 7,50 m, Erd- und Ausbau Dachgeschoss zur Wohnung) geplant. 

Mit der gegenständlichen Bauvoranfrage soll folgendes geklärt werden:
  • Ist das dargestellte und beschriebene Vorhaben bauplanungsrechtlich zulässig?
  • Ist das geplante Vorhaben abstandsflächenrechtlich zulässig?
  • Ist die Erschließung bauplanungsrechtlich gesichert?
  • Das Grundstück befindet sich in der Nähe aber höhentechnisch deutlich unterhalb der katholischen Filialkirche St. Nikolaus in Ossenzhausen.  Ist das dargestellte und beschriebene Vorhaben aus denkmalschutzrechtlicher Sicht zulässig?
  • Fügt sich das dargestellte Bauvorhaben nach § 34 Abs. 1 BauGB nach der Art in die nähere Umgebung ein?
  • Fügt sich das dargestellte Bauvorhaben nach § 34 Abs. 1 BauGB nach dem Maß in die nähere Umgebung ein?
  • Fügt sich das dargestellte Bauvorhaben nach § 34 Abs. 1 BauGB nach der Bauweise in die nähere Umgebung ein?
  • Fügt sich das dargestellte Bauvorhaben nach § 34 Abs. 1 BauGB nach den überbaubaren Grundstücksflächen in die nähere Umgebung ein?

Nach § 34 Abs. 1 BauGB ist innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile ein Vorhaben zulässig, wenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstückfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt und die Erschließung gesichert ist. Die Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse müssen gewahrt bleiben; das Ortsbild darf nicht beeinträchtigt werden.

Das Vorhaben ist aus gemeindlicher Sicht planungsrechtlich zulässig, da die zur Bebauung vorgesehene Teilfläche im Innenbereich (planungsrechtlich nach §34 BauGB beurteilt) liegt.
Die abstandsflächenrechtliche Beurteilung wird von der zuständigen Bauaufsichtsbehörde Landratsamt Pfaffenhofen geprüft.
Die denkmalschutzrechtliche Zulässigkeit ist von der Denkmalschutzbehörde zu prüfen.
Nach Art und dem Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der zu überbauenden Grundstücksfläche fügt sich das Vorhaben in die nähere Umgebung ein (§ 34 BauGB). Das Ortsbild ist nicht beeinträchtigt. Ortsplanerische Bedenken bestehen nicht. Mit der geplanten Gestaltung des Gebäudes wird die ortstypische ländliche Bauweise erhalten.

Die Erschließung ist gesichert. Die Beseitigung des Abwassers hat über eine Kleinkläranlage zu erfolgen. Der Anschluss an die Wasserversorgung ist Bedingung. Das anfallende Oberflächenwasser ist nach Möglichkeit auf dem Grundstück zu versickern. Eine Ableitung von Oberflächenwasser auf öffentlichen Straßengrund ist nicht zulässig und mit entsprechenden Maßnahmen auf dem Grundstück rückzuhalten.

Die nach der gemeindlichen Stellplatzsatzung erforderlichen Stellplätze sind auf dem Grundstück nachzuweisen.

Beschluss

Der Bauausschuss erteilt zu dem Antrag auf Vorbescheid das Einvernehmen nach § 36 Abs. 1 BauGB.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 8, Dagegen: 0

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2.6. Neubau eines Einfamilienhauses mit Wohnung und Dreifachgarage, Fl.Nr. 282/1, Gemarkung Rohrbach (St.-Kastulus-Straße 4) *)

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Bauausschuss (Gemeinde Rohrbach) Sitzung des Bauausschusses 25.01.2022 ö 2.6

Sachverhalt

Das zur Bebauung vorgesehene Grundstück liegt innerhalb des im Zusammenhang bebauten Ortes Rohrbach (planungsrechtliche Beurteilung nach § 34 BauGB). Die Fl.Nr. 282/1, Gemarkung Rohrbach ist im Flächennutzungsplan als Dorfgebiet dargestellt.

Es ist die Errichtung eines Einfamilienhauses (Grundmaß 15,49 x 10,99 m, Erd- und Obergeschoss, Wandhöhe 6,47 m, Satteldach mit 35° Dachneigung) mit Wohnung und Dreifachgarage (Grundmaß 11,99 x 8,49 m, Satteldach mit 35° Dachneigung) geplant.
Zu dem Vorhaben liegt ein genehmigter Vorbescheid vom 14.05.2021 vor, die Grundmaße wie im Vorbescheid genehmigt werden mit der vorliegenden Planung eingehalten.

Nach § 34 Abs. 1 BauGB ist innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile ein Vorhaben zulässig, wenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstückfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt und die Erschließung gesichert ist. Die Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse müssen gewahrt bleiben; das Ortsbild darf nicht beeinträchtigt werden.

Nach Art und dem Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der zu überbauenden Grundstücksfläche fügt sich das Vorhaben in die nähere Umgebung ein (§ 34 BauGB). Das Ortsbild ist nicht beeinträchtigt. Ortsplanerische Bedenken bestehen nicht.

Die Erschließung ist gesichert. Der Anschluss an die gemeindliche Kanalisation und Wasserversorgung ist Bedingung. Das anfallende Oberflächenwasser ist nach Möglichkeit auf dem Grundstück zu versickern. Eine Ableitung von Oberflächenwasser auf öffentlichen Straßengrund ist nicht zulässig und mit entsprechenden Maßnahmen auf dem Grundstück rückzuhalten.

Die nach der gemeindlichen Stellplatzsatzung erforderlichen 4 Stellplätze sind auf dem Grundstück nachgewiesen.

Beschluss

Der Bauausschuss erteilt zu dem Bauantrag das Einvernehmen nach § 36 Abs. 1 BauGB.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 8, Dagegen: 0

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2.7. Neubau eines Doppelhauses mit je 2 Wohneinheiten, Fl.Nrn. 785/32 und 785/54, Gemarkung Rohrbach (Hopfenweg 51/ 51a) *)

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Bauausschuss (Gemeinde Rohrbach) Sitzung des Bauausschusses 25.01.2022 ö 2.7

Sachverhalt

Das zur Bebauung vorgesehene Grundstück liegt im Geltungsbereich des Bebauungsplanes Nr. 2 „Haberfeld II“.

Es ist geplant das durch die Hausexplosion zerstörte Wohnhaus auf den noch bestehenden Keller entsprechend dem ursprünglichen Bestandes wieder zu errichten. Je Doppelhaushälfte (Grundmaß 18,88 x 10,36 m, Erd- und Dachgeschoss, Wandhöhe 3,66 m, Satteldach mit 45° Dachneigung) sind 2 Wohneinheiten geplant.

Das Bauvorhaben weicht in folgenden Punkten von den Festsetzungen des Bebauungsplanes ab:
  • Überschreitung der Baugrenzen
  • Wandhöhe 3,88 m statt der zulässigen 3,50 m
  • Dachneigung 45° (Wohngebäude) bzw. 35° (Dachgauben) statt 24 – 30°                        
  • Errichtung von Dachgauben und Zwerchgiebel
  • Kniestock 0,75 m
  • Stellplätze außerhalb der Baugrenzen

Für die Abweichungen vom Bebauungsplan sind Befreiungen erforderlich. Eine Befreiung ist dann möglich, wenn die Grundzüge der Planung nicht berührt werden und die Abweichung auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist.

Aus gemeindlicher Sicht können die beantragten Befreiungen auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mitgetragen werden. Ortsplanerische Bedenken liegen nicht vor. Das Gebäude wird nur mit geringfügiger Änderung (Dachneigung 40°, Kniestock 0,60 m) entsprechend dem ursprünglichem Bestand errichtet.  

Die Stellplätze werden außerhalb der Baugrenzen errichtet, wofür eine Zulassung nach § 23 Abs. 5 BauNVO erforderlich ist. Aus gemeindlicher Sicht wird die Zustimmung erteilt.

Die Erschließung der Fl.Nr. 785/32 Gemarkung Rohrbach ist gesichert. Für die Erschließung des hinterlieger Grundstückes Fl.Nr. 785/54 Gemarkung Rohrbach ist ein Wege- und Leitungsrecht erforderlich, der entsprechende Nachweis ist vorzulegen.
Der Anschluss an die gemeindliche Kanalisation und Wasserversorgung ist Bedingung. 
Nach der gemeindlichen Entwässerungs- und Wasserabgabesatzung muss für jedes Wohngebäude ein eigener Anschluss errichtet werden, sofern nicht für jedes Wohngebäude bereits ein eigener Anschluss vorhanden ist, sind mit dem Neubau zusätzliche Anschlüsse herzustellen. Sollte für das Grundstück Fl.Nr. 785/54 Gemarkung Hausanschlüsse für Wasser und Abwasser erforderlich sein, ist eine Sondervereinbarung mit der Gemeinde Rohrbach abzuschließen. Der Anschluss erfolgt auf Kosten des Antragstellers (öffentlicher und privater Anteil).
Das anfallende Oberflächenwasser ist nach Möglichkeit auf dem Grundstück zu versickern. Eine Ableitung von Oberflächenwasser auf öffentlichem Straßengrund ist nicht zulässig und durch entsprechende bauliche Maßnahmen auf dem Grundstück rückzuhalten. 

Die nach der gemeindlichen Stellplatzsatzung erforderlichen 8 Stellplätze werden nachgewiesen, allerdings liegen sie teilweise (3 Stpl.) auf dem Nachbargrundstück. Stellplätze die nicht auf dem Baugrundstück liegen sind gemäß gemeindlicher Stellplatzsatzung dinglich zu sichern, ein entsprechender Nachweis ist vorzulegen. Zur Nutzung des Stellplatzes auf Fl.Nr. 785/54 Gemarkung Rohrbach ist ein Wegerecht erforderlich, der Nachweis ist vorzulegen.

Beschluss

Der Bauausschuss erteilt dem Bauantrag mit den erforderlichen Befreiungen vom Bebauungsplan Nr. 2 „Haberfeld II“ das Einvernehmen nach § 36 Abs. 1 BauGB.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 8, Dagegen: 0

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2.8. Nutzungsänderung von Lagerhalle in Wohnraum, Fl.Nr. 196, Gemarkung Rohr (Rinnberg 12a) *)

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Bauausschuss (Gemeinde Rohrbach) Sitzung des Bauausschusses 25.01.2022 ö 2.8

Sachverhalt

Das zur Bebauung vorgesehene Grundstück liegt innerhalb des im Zusammenhang bebauten Ortsteils Rinnberg (planungsrechtliche Beurteilung nach § 34 BauGB). Die Fl.Nr. 196, Gemarkung Rohr ist im Flächennutzungsplan als Dorfgebiet dargestellt.

Es ist die Umnutzung des Erdgeschosses von Lagerhalle zu Wohnraum geplant.

Nach § 34 Abs. 1 BauGB ist innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile ein Vorhaben zulässig, wenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstückfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt und die Erschließung gesichert ist. Die Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse müssen gewahrt bleiben; das Ortsbild darf nicht beeinträchtigt werden.

Nach Art und dem Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der zu überbauenden Grundstücksfläche fügt sich das Vorhaben in die nähere Umgebung ein (§ 34 BauGB). Das Ortsbild ist nicht beeinträchtigt. Ortsplanerische Bedenken bestehen nicht.

Die Erschließung ist weiterhin gesichert. Das anfallende Oberflächenwasser ist nach Möglichkeit auf dem Grundstück zu versickern. Eine Ableitung von Oberflächenwasser auf öffentlichen Straßengrund ist nicht zulässig und mit entsprechenden Maßnahmen auf dem Grundstück rückzuhalten.

Die nach der gemeindlichen Stellplatzsatzung erforderlichen Stellplätze sind noch nachzuweisen.

Beschluss

Der Bauausschuss erteilt zu dem Bauantrag das Einvernehmen nach § 36 Abs. 1 BauGB.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 8, Dagegen: 0

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2.9. Antrag auf isolierte Befreiung zur Errichtung einer Stützmauer und Zaun, Fl.Nr. 103/38, Gemarkung Rohrbach (Kernbauernleite 25) *)

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Bauausschuss (Gemeinde Rohrbach) Sitzung des Bauausschusses 25.01.2022 ö 2.9

Sachverhalt

Das zur Bebauung vorgesehene Grundstück liegt im Geltungsbereich des Bebauungsplanes Nr. 17 „Missberg“.

An der südlichen Grundstückgrenze zu den Fl.Nrn. 102 und 102/1 Gemarkung Rohrbach soll auf Grund der unterschiedlichen Geländehöhen eine Stützwand mit 1 m Höhe errichtet werden. Auf die Stützwand ist geplant ein Maschendrahtzaun mit einer Höhe von 0,95 m zu errichten oder eine Hecke zu pflanzen.

Das Bauvorhaben weicht in folgenden Punkten von den Festsetzungen des Bebauungsplanes ab:
  • Stützmauern sind unzulässig 
  • Höhe Einfriedung (Stützmauer und Maschendrahtzaun 1,95 m) statt der zulässigen Einfriedung mit Maschendrahtzaun mit einer max. Höhe von 1,10 m

Für die Abweichungen vom Bebauungsplan sind Befreiungen erforderlich. Eine Befreiung ist dann möglich, wenn die Grundzüge der Planung nicht berührt werden und die Abweichung auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist.

Aus gemeindlicher Sicht können die beantragten Befreiungen auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mitgetragen werden. Ortsplanerische Bedenken liegen nicht vor. Die unmittelbar betroffenen Grundstücksnachbarn haben dem Vorhaben zugestimmt, zudem liegt im Baugebiet bereits ein genehmigter Vergleichsfall über die Errichtung einer Stützmauer vor. 

Die Unterschriften der betroffenen Grundstücksnachbarn liegen teilweise vor.

Beschluss

Der Bauausschuss erteilt dem Antrag auf isolierter Befreiung mit den erforderlichen Befreiungen vom Bebauungsplan Nr. 17 „Missberg“ das Einvernehmen nach § 36 Abs. 1 BauGB.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 8, Dagegen: 0

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2.10. Antrag auf isolierte Befreiung zur Errichtung eines ziegelgedeckten Satteldaches auf einer best. Garage, Fl.Nr. 785/33, Gemarkung Rohrbach (Hopfenweg 49) *)

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Bauausschuss (Gemeinde Rohrbach) Sitzung des Bauausschusses 25.01.2022 ö 2.10

Sachverhalt

Das zur Bebauung vorgesehene Grundstück liegt im Geltungsbereich des Bebauungsplanes Nr. 2 „Haberfeld II“.

Es ist geplant auf der bestehenden Fertiggarage ein Satteldach mit 45° Dachneigung zu errichten.

Das Bauvorhaben weicht in folgenden Punkten von den Festsetzungen des Bebauungsplanes ab:
  • Satteldach mit 45° Dachneigung statt Flachdach mit einer Dachneigung bis 7°

Für die Abweichungen vom Bebauungsplan sind Befreiungen erforderlich. Eine Befreiung ist dann möglich, wenn die Grundzüge der Planung nicht berührt werden und die Abweichung auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist.

Aus gemeindlicher Sicht können die beantragten Befreiungen auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mitgetragen werden. Ortsplanerische Bedenken liegen nicht vor.
Hinsichtlich der erforderlichen Befreiungen von der Dachform und Dachneigung liegen genehmigte Bezugsfälle im Baugebiet vor.

Die Unterschriften der betroffenen Grundstücksnachbarn liegen vor

Beschluss

Der Bauausschuss erteilt dem Antrag auf isolierter Befreiung mit den erforderlichen Befreiungen vom Bebauungsplan Nr. 2 „Haberfeld II“ das Einvernehmen nach § 36 Abs. 1 BauGB.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 8, Dagegen: 0

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2.11. Antrag auf isolierte Befreiung zur Errichtung eines Carports, Fl.Nr. 808/1, Gemarkung Fahlenbach (Fürholzener Straße 7) *)

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Bauausschuss (Gemeinde Rohrbach) Sitzung des Bauausschusses 25.01.2022 ö 2.11

Sachverhalt

Das zur Bebauung vorgesehene Grundstück liegt im Geltungsbereich des Bebauungsplanes Nr. 21 „Hintere Bergstraße“.

Es ist geplant an die bestehende Garage einen Carport (Grundmaß 6 x 5,20 m, Pultdach mit 3,7° Dachneigung und Bedachung mit Kunststoff/Acrylplatten) zu errichten.

Das Bauvorhaben weicht in folgenden Punkten von den Festsetzungen des Bebauungsplanes ab:
  • Baugrenzenüberschreitung
  • Pultdach mit 3,7° Dachneigung statt Satteldach mit 42° Dachneigung wie Hauptdach
  • Dachdeckung mit Kunststoff/Acrylplatten statt naturroter Ziegeldeckung
  • Zufahrt über privaten Grünstreifen
 
Für die Abweichungen vom Bebauungsplan sind Befreiungen erforderlich. Eine Befreiung ist dann möglich, wenn die Grundzüge der Planung nicht berührt werden und die Abweichung auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist.

Aus gemeindlicher Sicht können die beantragten Befreiungen auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mitgetragen werden. Ortsplanerische Bedenken liegen nicht vor. Eine Befreiung für die Zufahrt über den planzeichnerisch festgesetzten Grünstreifen wurde bereits mit der Baugenehmigung Bescheid vom 07.07.2020 erteilt.  

Die Erschließung ist weiterhin gesichert. Das anfallende Oberflächenwasser ist nach Möglichkeit auf dem Grundstück zu versickern. Eine Ableitung von Oberflächenwasser auf öffentlichen Straßengrund ist nicht zulässig und mit entsprechenden Maßnahmen auf dem Grundstück rückzuhalten.

Die Unterschrift des betroffenen Grundstücksnachbaren liegt vor.  

Beschluss

Der Bauausschuss erteilt dem Antrag auf isolierte Befreiung mit den erforderlichen Befreiungen vom Bebauungsplan Nr. 21 „Hintere Bergstraße“ das Einvernehmen nach § 36 Abs. 1 BauGB.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 8, Dagegen: 0

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3. Bekanntgaben und Anfragen

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Bauausschuss (Gemeinde Rohrbach) Sitzung des Bauausschusses 25.01.2022 ö 3

Sachverhalt

In der Sitzung vom 09.12.2021 wurde nachgefragt, wann die geplante Geschwindigkeitsbeschränkung auf 70 km/h an der Staatsstraße bei Fahlenbach von Ronnweg kommend aufgestellt wird. 
Auf Nachfrage beim Staatlichen Bauamt in Ingolstadt wurde uns von Herrn Beitler mitgeteilt, dass die Unfallkommission des Landkreises Pfaffenhofen sich die Situation vor Ort angeschaut hat. Auf Grund der unmittelbar vor der Ortstafel befindlichen Kurve von Ronnweg kommend kann der Verkehrsteilnehmer durch diese auch nicht schneller wie 70 km/h fahren. Somit erübrigt sich die Beschilderung.

 

Datenstand vom 07.04.2022 13:15 Uhr