Datum: 07.12.2022
Status: Abgeschlossen
Sitzungsort: Sportheim Fahlenbach
Gremium: Gemeinderat
Körperschaft: Gemeinde Rohrbach
Nichtöffentliche Sitzung
Öffentliche Sitzung, 19:00 Uhr bis 20:10 Uhr


Öffentliche Sitzung

TOP-Nr. Bezeichnung
1 Genehmigung der Sitzungsniederschrift vom 09.11.2022
2 Kinderhaus Tabeki - Auftragsvergaben und Nachträge
2.1 Auftragserteilung Kernbohrungen (Heizung und Sanitär)
2.2 Genehmigung Nachtrag Abbruch zur Entfernung von Heraklitplatten im Treppenhaus
2.3 Genehmigung Nachtrag Fensterarbeiten
3 Generalsanierung Schmellerhalle
3.1 Auftragsvergabe Schlosserarbeiten
3.2 Genehmigung Nachtrag Flachdacharbeiten (Zimmererarbeiten)
3.3 Genehmigung Nachtrag Fensterarbeiten Abdichtung
3.4 Genehmigung Nachtrag 03 der Bauabdichtung Gaimersheim
3.5 Genehmigung Nachtrag zur Entsorgung von asbesthaltigem Material
3.6 Genehmigung Nachtrag Regiearbeiten Baumeisterarbeiten
4 Neubau Hochbehälter St. Kastl
4.1 Genehmigung 4. Nachtrag - Gewerk 4: Hydraulische Anlage
4.2 Genehmigung 1. Nachtrag - Gewerk 5: Estrich und Fliesenarbeiten
5 Beschlussfassung über die Nachtragshaushaltssatzung 2022
6 Entscheidungen zur Umsetzung §2b Umsatzsteuerrecht (UStG)
6.1 Beschluss über Anwendung §2b UStG
6.2 Erlass einer Änderungssatzung zur Entgeltsatzung für die Benutzung der Dreifachturnhalle und der Kletterwand in der Gemeinde Rohrbach vom 27. März 2007
6.3 Aktualisierung Verträge mit Abfallwirtschaftsbetrieb - AWP wegen §2b UStG
7 Handlungsempfehlungen zum Umgang mit Spenden, Schenkungen und ähnlichen Zuwendungen
8 Gestattungsvertrag PV-Anlage auf Schmeller-Halle *)
9 Erlass einer Verbesserungs- und Erneuerungsbeitragssatzung für die Wasserversorgung Waaler Gruppe
10 Gemeindeentwicklungskonzept - Informationen über Dorfspaziergänge 2022
11 Behandlung eines Baugesuches
11.1 Entscheidung über sanierungsrechtliches Einvernehmen zu einem Bauvorhaben (Schloßweg 12)
11.2 Entscheidung über gemeindliches Einvernehmen zu einem Bauvorhaben (Schloßweg 12)
12 Bekanntgaben und Anfragen

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1. Genehmigung der Sitzungsniederschrift vom 09.11.2022

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat (Gemeinde Rohrbach) Sitzung des Gemeinderates 07.12.2022 ö beschließend 1

Sachverhalt

Die Niederschrift ist im Ratsinformationssystem zu entnehmen!

Beschluss

Die Niederschrift der öffentlichen Sitzung vom 09.11.2022 wird genehmigt.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 18, Dagegen: 0

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2. Kinderhaus Tabeki - Auftragsvergaben und Nachträge

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat (Gemeinde Rohrbach) Sitzung des Gemeinderates 07.12.2022 ö beschließend 2
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2.1. Auftragserteilung Kernbohrungen (Heizung und Sanitär)

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat (Gemeinde Rohrbach) Sitzung des Gemeinderates 07.12.2022 ö 2.1

Sachverhalt

Es wurden insgesamt 4 Firmen zur Abgabe eines Angebotes aufgefordert, 3 Bieter gaben ein Angebot ab. Das teuerste Angebot liegt bei 28.698,28 € (brutto), das wirtschaftlichste bei 17.614,86 € (brutto). Die Kostenberechnung (bepreistes LV) lag bei 16.784,74 €.  

Beschluss

Der Auftrag zur Ausführung der Kernbohrungen am Kinderhaus Tabeki geht an die Fa. GE.MA Martin Gebele, Reischlestr. 22, 86153 Augsburg, gemäß Angebot vom 28.11.2022 zum Angebotspreis von 17.614,86 € (brutto)

Abstimmungsergebnis
Dafür: 18, Dagegen: 0

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2.2. Genehmigung Nachtrag Abbruch zur Entfernung von Heraklitplatten im Treppenhaus

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat (Gemeinde Rohrbach) Sitzung des Gemeinderates 07.12.2022 ö beschließend 2.2

Sachverhalt

Im Treppenhaus (EG) kamen unter der Holzdecke rund 100 m²vollflächig verklebte Heraklitplatten zum Vorschein. Diese waren nicht erkennbar und wurden somit auch nicht ausgeschrieben. Diese Arbeiten müssen nachträglich beauftragt werden. Es liegt ein Nachtragsangebot der Fa. Rüdiger in Höhe von 5.103,18 € (brutto) vor, welches genehmigt werden muss.

Beschluss

Der Nachtrag 02, von der Fa. Rüdiger Umwelttechnik GmbH,Klenzestr. 14b, 82327 Tutzing in Höhe von 5.103,18 € (brutto) wird genehmigt.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 18, Dagegen: 0

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2.3. Genehmigung Nachtrag Fensterarbeiten

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat (Gemeinde Rohrbach) Sitzung des Gemeinderates 07.12.2022 ö beschließend 2.3

Sachverhalt

Im Rohbau LV ergaben sich erhebliche Mehrkosten durch statische Anpassungen der Fenster. Aufgrund dessen wurden die Fenster angepasst und es konnten bei den Rohbauarbeiten rund 80.000 € brutto eingespart werden. Zusätzlich entfallen beim Baumeister nochmals 17.545 € brutto. Es stehen somit 97.545 € vermiedene Baumeisterkosten 39.565,12 € Mehrkosten Fenster und Sonnenschutz entgegen.

Für die Sonnenschutzbehänge sind die Kosten für die Steuerung hinzugekommen, da diese beim Elektriker entfallen. Durch die Anpassung der Fenster sind auch die Sonnenschutzbehänge anzupassen. Für die Befestigung des Streckmetalls werden Dübel in den Rahmen der Fenster eingelassen. Diese erleichtert die spätere Befestigung der Streckmetallelemente. Die Kosten hierfür betragen 10.831,38 €. Die Kosten entfallen beim Schlosser. 

Das Nachtragsangebot Nr. 01 beläuft sich auf 50.369,50 €

Beschluss

Der Nachtrag 01, vom 04.11.2022, von der Fa. Perras Fassadentechnik KG, Ländenstr. 4, 93339 Riedenburg in Höhe von 50.369,50 € wird zugestimmt

Abstimmungsergebnis
Dafür: 18, Dagegen: 0

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3. Generalsanierung Schmellerhalle

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat (Gemeinde Rohrbach) Sitzung des Gemeinderates 07.12.2022 ö beschließend 3
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3.1. Auftragsvergabe Schlosserarbeiten

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat (Gemeinde Rohrbach) Sitzung des Gemeinderates 07.12.2022 ö beschließend 3.1

Sachverhalt

Für die Schlosserarbeiten wurden insgesamt 16 Firmen zur Abgabe eines Angebotes aufgefordert, zwei gaben ein Angebot ab. Das teuerste Angebot liegt bei 44.861,11 €, das wirtschaftlichste Angebot gab die Fa. Schlosserei Eibel GmbH & Co.KG, Stanglmühle 4, 85283 Wolnzach mit einer Angebotssumme von 14.832,16 € ab.
Der Auftrag wurde aufgrund der Bindefrist bereits vergeben und muss nun nachträglich genehmigt werden.

Beschluss

Der Auftrag für die Schlosserarbeiten an die Fa. Schlosserei Eibel GmbH & Co.KG, Stanglmühle 4, 85283 Wolnzach mit einer Angebotssumme von 14.832,16 €, wird nachträglich genehmigt.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 18, Dagegen: 0

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3.2. Genehmigung Nachtrag Flachdacharbeiten (Zimmererarbeiten)

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat (Gemeinde Rohrbach) Sitzung des Gemeinderates 07.12.2022 ö beschließend 3.2

Sachverhalt

1. Bei der wöchentlichen Baubesprechung wurde festgelegt, dass die bestehende Unterkonstruktion auf den Flachdächern des ehem. Geräteraum und den sanitären Anlagen sowie dem Flur nicht demontiert werden muss. Die Schalungsbretter hätten aufgrund der Verschmutzung mit Bitumen (alte Abdichtung) teuer entsorgt werden müssen. Hier werden 8.771,49 € (brutto) eingespart.

2. Anstatt der ausgeschriebenen Dämmung (Mineralwolle) soll Zellulosedämmung eingeblasen werden. Die Kosten sind hier gegenüber der ursprünglich geplanten Dämmung mit Mineralwolle neutral.

3. Aufgrund der verbleibenden UK auf den Dächern wird ein Mehraufwand an den aufgehenden Wänden und Gesimsen benötigt, der mit 3.142,55 € (brutto) zu Buche schlägt. 

4. Für den provisorischen Verschluss der Fenster mit OSB-Platten fallen Mehrkosten in Höhe von 4.980,15 € (brutto) an. Diese werden jedoch dann in vollem Umfang der Abbruchfirma in Rechnung gestellt.

Aus den Positionen 3 und 4 ergeben sich insgesamt Mehrkosten von 8.122,70 € brutto. Davon werden 4.980,15 € brutto der Abbruchfirma in Rechnung gestellt. Unterm Strich verbleiben somit Mehrkosten von 3.142,55 € brutto. Demgegenüber steht eine Kosteneinsparung aus Position 1 von 8.771,49 € brutto.

Die Arbeiten wurden aufgrund der Dringlichkeit des Baufortschritts und der Witterung bereits in Auftrag gegeben.  

Beschluss

Das Nachtragsangebot Nr. 1000220, vom 08.11.2022, der Fa. Alt, Mühlweg 16, 85296 Rohrbach wird nachträglich genehmigt. Die Mehrkosten betragen 8.122,70 € (brutto), von denen 4.980,15 € von der Abbruchfirma rückerstattet werden müssen.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 17, Dagegen: 0

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3.3. Genehmigung Nachtrag Fensterarbeiten Abdichtung

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat (Gemeinde Rohrbach) Sitzung des Gemeinderates 07.12.2022 ö beschließend 3.3

Sachverhalt

Zur besseren Abdichtung im Bereich der Sonnenschutzblende zum Wärmedämmverbundsystem wird von der Firma Weingartner empfohlen Aluwinkel anzubringen. Auf Nachfrage beim Fassadenbauer wurde dies bestätigt.

Die Mehrkosten betragen hier 2.225,70 € (brutto)

Beschluss

Der Nachtrag 01 von der Fa. Weingartner GmbH & Co.KG, Dieaselstr. 14, 85084 Reichertshofen in Hohe von 2.225,70 € (brutto) zur Anbringung von Aluwinkeln wird zugestimmt.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 18, Dagegen: 0

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3.4. Genehmigung Nachtrag 03 der Bauabdichtung Gaimersheim

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat (Gemeinde Rohrbach) Sitzung des Gemeinderates 07.12.2022 ö 3.4

Sachverhalt

Aufgrund der Sicherheit sollen sogenannte Eisstopper oberhalb der Verkehrsbereiche verbaut werden. Aufgrund der geplanten PV-Anlage sind hierfür doppelt so viele Halter und Befestigungsmaterial aufgrund der Soglasten erforderlich.

Nach der Öffnung der Flachdächer stellte sich heraus, dass die bestehende EPS Dämmung (Styropor) komplett durchnässt ist. Kalkuliert wurde mit der Entsorgung von trockenem Material. Aufgrund des Gewichts ist hier mit Mehrkosten zu rechnen.

Seitens der ausführenden Firma wurde als Alternative eine günstigere Variante einer Dichtungsbahn vorgeschlagen, welche angenommen wurde.

Unterm Strich verbleiben noch Mehrkosten in Höhe von 4.469,05 € (brutto)

Beschluss

Das Nebenangebot der Fa. Bauabdichtung Gaimersheim GmbH, Lilienthalstr. 85, 85080 Gaimersheim vom 17.10.2022, in Höhe von 4.469,05 € (brutto) wird angenommen. 

Abstimmungsergebnis
Dafür: 18, Dagegen: 0

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3.5. Genehmigung Nachtrag zur Entsorgung von asbesthaltigem Material

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat (Gemeinde Rohrbach) Sitzung des Gemeinderates 07.12.2022 ö beschließend 3.5

Sachverhalt

Vor Beginn der Baumaßnahmen wurde ein Schadstoffgutachten durchgeführt. Zum damaligen Zeitpunkt wurde an der Probeentnahmestelle kein Asbest vorgefunden, aber empfohlen bei der Demontage eine weitere Beprobung durzuführen. Diese wurde von der Fa. Alt beauftragt. Dabei wurde Asbest festgestellt und die Dacheindeckung musste fachgerecht entsorgt werden. Die entsprechenden Nachweise liegen vor.

Die Kosten belaufen sich auf 7.100,24 €. Die Arbeiten wurden bereits ausgeführt.

Beschluss

Der Nachtrag Nr. 04 in Höhe von 7.100,24 € zur Entsorgung von asbesthaltigem Material werden nachträglich genehmigt.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 17, Dagegen: 0

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3.6. Genehmigung Nachtrag Regiearbeiten Baumeisterarbeiten

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat (Gemeinde Rohrbach) Sitzung des Gemeinderates 07.12.2022 ö beschließend 3.6

Sachverhalt

Im Zuge des Estrichabbruchs stellte sich heraus, dass im Flurbereich, den Technik- und Putzräumen ein weiterer Verbundestrich eingebaut war. Da die Abbruchfirma aus terminlichen Gründen den Abbruch abgelehnt hat wurde beim Baumeister nachgefragt und ein Angebot eingeholt. Die Arbeiten wurden aufgrund der Dringlichkeit bereits ausgeführt.

Die Kosten belaufen sich auf 3.272,50 €(brutto)

Beschluss

Der Nachtrag N1 von der Fa. Irrenhauser & Seitz GmbH, vom 07.11.2022, in Höhe von 3.272,50 € (brutto) wird nachträglich genehmigt.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 18, Dagegen: 0

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4. Neubau Hochbehälter St. Kastl

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat (Gemeinde Rohrbach) Sitzung des Gemeinderates 07.12.2022 ö 4
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4.1. Genehmigung 4. Nachtrag - Gewerk 4: Hydraulische Anlage

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat (Gemeinde Rohrbach) Sitzung des Gemeinderates 07.12.2022 ö 4.1

Sachverhalt

Von der Firma GfW mbH Wasseraufbereitung liegt für das Gewerk 4, Hydraulische Anlage ein 4. Nachtragsangebot vor (vgl. Anlage).

Die Kosten erhöhen sich um 11.640,08 € netto, dafür entfallen bereits ausgeschriebene Leistungen in etwa der gleichen Höhe.

Während der Bauausführung wurden in Zusammenarbeit mit dem technischen Betriebsführer Stadtwerke Pfaffenhofen einige Bauteile durch andere getauscht (z.B. statt Klappen Schieber), es wurden zusätzliche Leistungen gefordert, andere Bauteile werden nicht benötigt und wurden daher nicht verbaut. 

Beschluss

Die Gemeinde Rohrbach stimmt der 4. Nachtragsvereinbarung zum Gewerk 04, Hydraulische Anlage vom 18.11.2022 zu.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 18, Dagegen: 0

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4.2. Genehmigung 1. Nachtrag - Gewerk 5: Estrich und Fliesenarbeiten

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat (Gemeinde Rohrbach) Sitzung des Gemeinderates 07.12.2022 ö 4.2

Sachverhalt

Von der Firma Fliesen Buberl liegt für das Gewerk 05, Fliesen- und Estricharbeiten ein 1. Nachtragsangebot vor (vgl. Anlage).

Die Kosten erhöhen sich um 10.119,30 € netto.

Auf unseren Wunsch wurde die Verfugung des Fliesenbelags im Untergeschoss mit einem hochwertigeren Verfugungsmaterial ausgeführt. Die Abdichtung im Untergeschoss wurde auch im Wandbereich ausgeführt, damit im Havariefall die Bausubstanz besser geschützt ist. 
Um den Baufortschritt zu beschleunigen wurde der Estrich im Hallenbereich mit einem Trocknungsbeschleuniger ausgeführt.

Zwischen Kellerwand und Hallenboden mussten die Übergänge nachgearbeitet werden. Diese Mehrkosten werden beim Gewerk 01 abgezogen. 

Beschluss

Die Gemeinde Rohrbach stimmt der 1. Nachtragsvereinbarung zum Gewerk 05, Estrich- und Fliesenarbeiten vom 29.11.2022 zu.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 18, Dagegen: 0

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5. Beschlussfassung über die Nachtragshaushaltssatzung 2022

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat (Gemeinde Rohrbach) Sitzung des Gemeinderates 07.12.2022 ö 5

Sachverhalt

Aufgrund einiger Änderungen bei den Haushaltsansätzen ist der Erlass einer Nachtragshaushaltssatzung für das Haushaltsjahr 2022 erforderlich.
Die Veränderungen zum Haushaltsplan 2022 werden anhand der beiliegenden Unterlagen erörtert. 


Unter Berücksichtigung der vorgenommenen Änderungen ergibt sich im Nachtragshaushalt eine Zuführung vom Verwaltungshaushalt zum Vermögenshaushalt in Höhe von 1.416.500 € (HH 2022: 1.043.000 €, +373.500 €).

Der Verwaltungshaushalt schließt mit 16.063.600 € (Haushaltsplan: 15.822.500 €).


Im Vermögenshaushalt ergeben die vorgenommenen Veränderungen einen Fehlbetrag von 9.500 €. Mit der Zuführung vom Verwaltungshaushalt ergibt sich ein Überschuss von 364.000 €.   
Die im Haushaltsplan 2022 vorgesehene Kreditaufnahme von 3.271.400 € kann deshalb um den Überschussbetrag von 364.000 € auf 2.907.400 € reduziert werden. 


Der Vermögenshaushalt schließt mit 7.426.700 € (Haushaltsplan: 9.066.100 €).


Die Nachtragshaushaltssatzung 2022 samt Anlagen ist dem TOP beigefügt.


Der Haupt- und Finanzausschuss hat den Nachtrag 2022 samt seinen Bestandteilen und Anlagen in seiner Sitzung vom 07.11.2022 ausführlich vorberaten und die Empfehlung für den Gemeinderat ausgesprochen, die Nachtragshaushaltssatzung mit den vorliegenden Ansätzen zu beschließen.

Beschluss

Der Gemeinderat beschließt die Nachtragshaushaltssatzung 2022 samt dazugehörigen Anlagen.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 18, Dagegen: 0

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6. Entscheidungen zur Umsetzung §2b Umsatzsteuerrecht (UStG)

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat (Gemeinde Rohrbach) Sitzung des Gemeinderates 07.12.2022 ö 6
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6.1. Beschluss über Anwendung §2b UStG

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat (Gemeinde Rohrbach) Sitzung des Gemeinderates 07.12.2022 ö 6.1

Sachverhalt

Eigentlich sollte das neue Umsatzsteuerrecht zum Jahresbeginn 2023 greifen. Doch der Bund arbeitet an einem weiteren Aufschub für Kommunen. Nach Informationen des bayerischen Gemeindetags (vgl. anliegendes Rundschreiben), sowie unseres Steuerberaters plant der Bund offenbar die Verlängerung der Optionsregelung für das alte Umsatzsteuerrecht um weitere zwei Jahre. Damit würde § 2b UStG erst zum 1. Januar 2025 anstatt schon zum 1. Januar 2023 greifen.
Nach den uns vorliegenden Informationen arbeitet das Bundesfinanzministerium an einer Formulierungshilfe für die Regierungsfraktionen im Bund. Mit dieser soll im Rahmen des laufenden Gesetzgebungsverfahrens zum Jahressteuergesetz 2022 die bestehende Übergangsregelung um weitere zwei Jahre verlängert werden. Juristische Personen des öffentlichen Rechts könnten damit das alte Umsatzsteuerrecht voraussichtlich noch bis einschließlich 2024 anwenden.

In der Übergangsfrist besteht wohl weiterhin die Möglichkeit auf das neue Recht zu optieren. Das bedeutet, dass § 2b UStG bereits ab 01.01.2023 Anwendung finden könnte. Hierfür müsste wohl ein Beschluss des Gemeinderates vorliegen.

Die Gemeinde Rohrbach ist auf die neue Gesetzeslage (die eigentlich bereits zum 01.01.2021 gelten sollte und wegen Corona um zwei Jahre verschoben wurde) gut vorbereitet. So sind Satzungen bereits geändert (oder liegen zur Beratung und Beschlussfassung vor), in den Haushaltsplänen wurden die Auswirkungen bereits berücksichtigt, in CIP wurden die Änderungen ebenfalls bereits umgesetzt. Der Start ins neue Recht wäre aufgrund des frühzeitigen Beginns des Veränderungsprozesses pünktlich zum 01.01.2023 möglich.

Aus Sicht der Gemeinde besteht nur ein geringes Vorsteuerabzugspotential. Die Ausgaben für die Umsatzsteuer z.B. bei der Personalgestellung durch die Zweckverbände oder bei den Verwaltungskostenumlagen würden zusätzlich anfallen, ohne einen konkreten Vorsteuerabzug zu erzielen. Aus diesem Grunde ist es – zumindest für das Jahr 2023 – finanziell vorteilhaft, im alten Recht zu bleiben, und § 2b UStG nicht anzuwenden. 

Über die Möglichkeit des pauschalen Vorsteuerabzugs wird derzeit gesprochen, es liegt der Entwurf eines BMF-Schreibens vor. Diese Regelung sollte unbedingt abgewartet werden, bevor § 2b UStG freiwillig angewandt wird.

Da die Rechtslage zum 01.01.2023 wohl erst am 16.12.2022 vom Bundesrat beschlossen wird, soll der Gemeinderat vorsorglich einen Beschluss treffen. In der Vergangenheit musste die Optionsentscheidung bis spätestens 31.12. des Vorjahres beim zuständigen Finanzamt vorliegen.

Da die Gemeinde Rohrbach in den von ihr verwalteten Zweckverbänden Schulverband Rohrbach und Abwasserzweckverband Mittleres Ilmtal die Stimmmehrheit hat, soll der Gemeinderat – für die Verbandsvertreter – einen gleichlautenden Beschluss fassen.

Beschluss

Für den Fall, dass der Bund das Umsatzsteuergesetz ändert und § 2b UStG optional angewendet werden kann, beschließt der Gemeinderat, dass § 2b UStG im Jahr 2023 bei der Gemeinde Rohrbach keine Anwendung findet. Dieser Beschluss soll auch für die Zweckverbände Schulverband und Abwasserzweckverband Mittleres Ilmtal gelten. 

Abstimmungsergebnis
Dafür: 18, Dagegen: 0

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6.2. Erlass einer Änderungssatzung zur Entgeltsatzung für die Benutzung der Dreifachturnhalle und der Kletterwand in der Gemeinde Rohrbach vom 27. März 2007

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat (Gemeinde Rohrbach) Sitzung des Gemeinderates 07.12.2022 ö 6.2

Sachverhalt

Obwohl die Rechtslage ab 2023 derzeit unklar ist, und mit hoher Wahrscheinlichkeit davon ausgegangen werden kann, dass wir im Jahr 2023 § 2b UStG nicht anwenden werden, sollten die Rechtsgrundlagen für den anderen Fall vorhanden sein.

Aus diesem Grunde wird vorgeschlagen, für die Entgeltsatzung für die Benutzung der Dreifachturnhalle und der Kletterwand in der Gemeinde Rohrbach vom 27. März 2007 eine Änderungssatzung zu erlassen. 

Diese regelt den Fall, dass bei Einnahmen über 17.500 € p.a. die Gebühren zuzüglich der jeweils geltenden Umsatzsteuer erhoben werden.

Die Änderungssatzung liegt dem Tagesordnungspunkt bei. 

Beschluss

Der Gemeinderat beschließt den Erlass der Änderungssatzung zur Entgeltsatzung für die Benutzung der Dreifachturnhalle und der Kletterwand in der Gemeinde Rohrbach vom 27. März 2007 in der vorliegenden Fassung.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 18, Dagegen: 0

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6.3. Aktualisierung Verträge mit Abfallwirtschaftsbetrieb - AWP wegen §2b UStG

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat (Gemeinde Rohrbach) Sitzung des Gemeinderates 07.12.2022 ö 6.3

Sachverhalt

Sachverhalt: 
Die Gemeinde hat mehrere Vereinbarungen mit dem AWP Pfaffenhofen. Das In-Kraft-treten des § 2b UStG hat erhebliche Auswirkungen auf die bestehenden Vereinbarungen. Die Leistungsbeziehungen wurden unter Berücksichtigung der neuen Rechtslage gemeinsam mit dem AWP umsatzsteuerlich beurteilt. Die jetzt zur Beratung und Beschlussfassung vorliegenden Vereinbarungen sind Ergebnis dieser Beurteilung.
Der Haupt- und Finanzausschuss wurde in seiner Sitzung vom 26.09.2022 ausführlich über den Sachverhalt informiert. Auf die Niederschrift des Haupt- und Finanzausschusses wird insoweit verwiesen.

Die Vermietung und der Unterhalt der Containerinseln bleibt weiterhin steuerfrei, da ein öffentlich-rechtlicher Vertrag vorliegt und wir aus gleichartiger Tätigkeit Einnahmen von unter 17.500 € jährlich haben. Die Einnahme beträgt pauschal 0,81 €/Einwohner p.a.
Die Abrechnung erfolgt mittels Gutschriftverfahren durch den AWP.
  • Keine Veränderung

Für den Betrieb des Wertstoffhofs erhalten wir aufgrund eines öffentlich-rechtlichen Vertrags die Lohnkosten der Beschäftigten und eine Bewirtschaftungspauschale von 70 €/Monat je Beschäftigtem/er. Im Jahr 2022 haben wir Einnahmen in Höhe von ca. 90.000 €. Diese Tätigkeit ist wettbewerbsrelevant und daher unter Anwendung des § 2b UStG steuerpflichtig. Wir werden demnach künftig die Einnahmen zzgl. 19% Umsatzsteuer ausweisen.
  • Künftig ca. 17.000 € Mehreinnahmen auf der Hhst. 7200.16200, dafür Ausgaben in Höhe von 17.000 € auf Hhst. 7200.64100 – Umsatzsteuer an Finanzamt. Insgesamt Haushaltsneutral.

Verpachtung Wertstoffhof – 1 €/m²: Pachteinnahmen steuerfrei nach § 4 Nr. 12 UstG 



Winterdienstpauschale – für die Durchführung des Winterdienstes auf dem Gelände des Wertstoffhofs erhalten wir eine jährliche Pauschale in Höhe der von der Obersten Baubehörde im BStMI jährlich ermittelten Verrechnungssatzes für Winterdienstkosten je m² und der mit der Gemeinde abgestimmten Raumfläche von 1.650 m². Der Verrechnungssatz für 2021/2022 beträgt 0,23 €/m², also 379,50 €. Diese Leistung wurde in den öffentlich-rechtlichen Vertrag über den Betrieb des Wertstoffhofs mit aufgenommen, so dass sie nur wettbewerbsrelevant ist, sofern aus gleichartiger Tätigkeit jährlich mehr als 17.500 € Einnahmen erzielt werden. Da dies in der Gemeinde Rohrbach nicht der Fall ist, bleibt diese Leistung auch unter Anwendung des § 2b UStG steuerfrei.

Die Vertragsentwürfe liegen dem Tagesordnungspunkt bei. Gelb markierte Passagen sind neu hinzugekommen. 

Beschluss

Der Gemeinderat stimmt dem Abschluss des vorliegenden öffentlich-rechtlichen Vertrags über die Errichtung und den Betrieb eines Wertstoffhofes sowie einer Grüngutsammelstelle und des öffentlich-rechtlichen Vertrags über die Errichtung, Bereitstellung, den Unterhalt und die Sauberhaltung von Containerstandplätzen (Wertstoffinseln) für die Glas- und Weißblecherfassung mit dem Abfallwirtschaftsbetrieb Pfaffenhofen zu.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 18, Dagegen: 0

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7. Handlungsempfehlungen zum Umgang mit Spenden, Schenkungen und ähnlichen Zuwendungen

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat (Gemeinde Rohrbach) Sitzung des Gemeinderates 07.12.2022 ö 7

Sachverhalt

In der Gemeinde Rohrbach werden regelmäßig Spenden für gemeinnützige Zwecke vereinnahmt. Im Moment werden die Spenden im Verlauf des Kalenderjahres vereinnahmt und sofort die entsprechende Zuwendungsbescheinigung durch den Bürgermeister erteilt (ohne Vorbehalt). 

Am Ende des Kalenderjahres wird die gesamte Zuwendungsliste dem Gemeinderat zur Genehmigung vorgelegt. 

Dieses Vorgehen ist insofern problematisch, sollte der Gemeinderat bei einer oder mehrerer Spenden ablehnend entscheiden. 

Der Gemeinderat soll deshalb über die künftige Behandlung von Spenden beschließen.

Begriffsbestimmung Spende

Eine Spende im Sinne der Abgabenordnung ist eine freiwillige und unentgeltliche Leistung (Geld oder Sache), die einem gemeinnützigen, mildtätigen oder kirchlichen Bereich zu Gute kommt.

  • Freiwilligkeit
Der Spender darf nicht unter Druck oder mit irgendwelchen Zusagen zu seiner Leistung gezwungen, genötigt oder gedrängt werden – es darf keine Verpflichtung für den Hingebenden sein! Die Motivation der Spende muss im Vordergrund stehen.

  • Unentgeltlichkeit
Von der Spende dürfen keine Gegenleistungen oder Gegenerwartungen abhängig sein. Es darf keinen direkten wirtschaftlichen Zusammenhang geben, z.B. Kaufpreiszahlung oder Auftragsvergabe.

  • Gemeinnützige Zwecke
Selbstlose Förderung der Allgemeinheit auf materiellem, geistlichem oder sittlichem Gebiet. Allgemeinheit ist nicht gegeben, wenn der Kreis der Personen, dem die Förderung zugutekommt, fest abgeschlossen ist (Familien/Belegschaft oder Abgrenzung räumlich/beruflich oder dauernd nur klein sein kann) - § 52 Abs. 1 AO. 
Unter diesen Voraussetzungen sind die in § 52 Abs. 2 AO abschließend genannten Zwecke anzuerkennen.

  • Mildtätige Zwecke
Eine Körperschaft verfolgt mildtätige Zwecke, wenn ihre Tätigkeit darauf ausgerichtet ist, Personen selbstlos zu unterstützen, die körperlich, geistig oder seelisch auf Hilfe angewiesen sind oder die über sehr geringes Einkommen verfügen - § 53 AO.

  • Kirchliche Zwecke
Eine Körperschaft verfolgt kirchliche Zwecke, wenn ihre Tätigkeit darauf ausgerichtet ist, eine Religionsgemeinschaft (Körperschaft des öff. Rechts) selbstlos zu fördern - § 54 AO.



Haftung im Zuwendungswesen

Wer vorsätzlich oder grob fahrlässig eine unrichtige Zuwendungsbestätigung erstellt oder veranlasst, dass Zuwendungen nicht zu den in der Zuwendungsbestätigung angegebenen steuerbegünstigten Zwecken verwendet werden, haftet für die entgangenen Steuern (§ 10 b Abs. 4 EstG, § 9 Abs. 3 KStG, § 9 Nr. 5 GewStG).
Es muss nachgewiesen werden, dass die Spende für einen der oben genannten Zwecke angenommen und ausgegeben wurde.

Für Bürgermeister besteht außerdem das Risiko, aufgrund der Einwerbung und Entgegennahme von Spenden, Schenkungen und ähnlichen Zuwendungen strafrechtlichen Ermittlungen wegen des Verdachts der Vorteilsannahme § 331 StGB) ausgesetzt zu werden. Um dem entgegenzuwirken, hat das Bayer. Staatsministerium des Innern gemeinsam mit dem Bayer. Staatsministerium der Justiz und den kommunalen Spitzenverbänden in Bayern Handlungsempfehlungen im Umgang mit solchen Zuwendungen erarbeitet. 

Der Straftatbestand der Vorteilsnahme im umfasst nicht nur eigene Vorteile des Amtsträgers, sondern ausdrücklich auch Vorteile für Dritte und damit auch uneigennütziges Handeln des Amtsträgers, also auch die Entgegennahme von Vorteilen für seine Anstellungskörperschaft oder einen gemeinnützigen Verein.

Der Straftatbestand der Vorteilsannahme schützt die Lauterkeit des öffentlichen Dienstes und das Vertrauen der Allgemeinheit in diese Lauterkeit. Es sollte deshalb auf Transparenz und Kontrolle des Zuwendungsvorgangs hingewirkt werden.


Die Handlungsempfehlungen geben folgende Hinweise zum Umgang mit Spenden, Schenkungen und ähnlichen Zuwendungen für kommunale oder gemeinnützige Zwecke:

  1. Trennung und Kontrolle des Zuwendungsvorgangs
Es wird empfohlen, dass die Zuwendungen nicht durch den ersten Bürgermeister selbst, sondern erst nach der entsprechenden Entscheidung des Gemeinderates an- und entgegengenommen werden. Über die Annahme von Zuwendungen befindet der Gemeinderat in der nichtöffentlichen Sitzung.

  1. Dokumentation des Zuwendungsangebotes
Zuwendungsangebote sollten dokumentiert und unverzüglich der Kämmerei angezeigt werden. Die Kämmerei erfasst Zweck, Umfang und Art des Zuwendungsangebotes (Sach- oder Geldleistung) sowie den Zuwendungsgeber und Begünstigten in einer Zuwendungsliste. Hierbei wird empfohlen, etwaige rechtliche Beziehungsverhältnisse zwischen Gemeinde und dem Zuwendungsgeber stichwortartig in der Zuwendungsliste zu vermerken (gegenwärtige oder in der jüngsten Vergangenheit liegende Beziehungen; Lieferverträge, laufende bzw. anstehende Genehmigungsverfahren, Bewerber um einen Auftrag). 
Es wird empfohlen, dass die Kämmerei die Ablehnung oder Annahme der Zuwendung nach der Beschlussfassung in der Zuwendungsliste vermerkt. Im Falle der Annahme ist die Zuwendung ordnungsgemäß zu verbuchen.

  1. Maßstab für die Annahme
Es darf für einen objektiven, unvoreingenommenen Beobachter nicht der Eindruck entstehen, die Gemeinde ließe sich durch die Zuwendung bei der Aufgabenwahrnehmung beeinflussen. Lässt sich im Einzelfall ein hinreichend begründeter Verdacht einer Beeinflussung nicht plausibel ausräumen, so empfiehlt es sich die Zuwendung nicht anzunehmen. Hier ist die Eigenverantwortung des Gemeinderats und eine Würdigung der Umstände des Einzelfalls besonders gefordert.

  1. Information der Rechtsaufsichtsbehörde
Die ein Kalenderjahr umfassende Zuwendungsliste sollte zeitnah der Rechtsaufsichtsbehörde zur Kenntnis übermittelt werden.

Die vollständige Handlungsempfehlungen sind der Beschlussvorlage angehängt.

Beschluss

Der Gemeinderat befürwortet die oben genannten Handlungsempfehlungen. Künftig wird über die Annahme/Ablehnung jeder einzelnen Zuwendung im Gemeinderat entschieden. Erst nach der Beschlussfassung wird eine Zuwendungsbescheinigung an den Zuwendungsgeber ausgestellt. Am Ende des Kalenderjahres wird die entsprechende Zuwendungsliste der Rechtsaufsichtsbehörde zur Kenntnis vorgelegt.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 18, Dagegen: 0

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8. Gestattungsvertrag PV-Anlage auf Schmeller-Halle *)

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat (Gemeinde Rohrbach) Sitzung des Gemeinderates 07.12.2022 ö 8

Sachverhalt

Auf dem Dach der Johann-Andreas-Schmeller-Halle soll eine PV-Anlage mit ca. 28,6 kWp durch den Schulverband Rohrbach errichtet werden. Eigentümer der Schmeller-Halle ist die Gemeinde Rohrbach.

Aufgrund dessen ist der Abschluss eines Gestattungsvertrags notwendig. Der Entwurf des Gestattungsvertrags ist der Tagesordnung als nichtöffentliches Dokument beigefügt.

Die Nutzungsüberlassung für die PV-Anlage erfolgt unentgeltlich.

Der Schulverband hat dem Entwurf in seiner Sitzung am 23.11.2022 bereits zugestimmt.

Beschluss

Der Gemeinderat stimmt dem Gestattungsvertrag zur Installation und Nutzung von Photovoltaikanlagen (PV-Anlagen) auf der Johann-Andreas Schmeller-Halle in der vorliegenden Fassung zu.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 18, Dagegen: 0

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9. Erlass einer Verbesserungs- und Erneuerungsbeitragssatzung für die Wasserversorgung Waaler Gruppe

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat (Gemeinde Rohrbach) Sitzung des Gemeinderates 07.12.2022 ö 9

Sachverhalt

Der Gemeinderat hat in seiner Sitzung vom 26.10.2022 festgelegt, dass die Kosten für die Verbesserung und Erneuerung des Hochbehälters St. Kastl vollständig über Verbesserungsbeiträge finanziert werden.
Da die endgültigen Kosten noch nicht feststehen, ist zunächst der Erlass einer vorläufigen Verbesserungs- und Erneuerungsbeitragssatzung erforderlich. Diese ist dem Tagesordnungspunkt beigefügt.

Entsprechend der Beschlusslage vom 26.10.2022 werden im Frühjahr 2023 Vorauszahlungen in Höhe von 70 % der berechneten Gesamtkosten in Höhe von 3.748.888,35 € erhoben.
Nach Vorliegen aller Schlussrechnungen wird eine „endgültige“ Beitragssatzung erlassen. Basierend auf dieser werden dann die endgültigen Verbesserungsbeiträge festgesetzt. Dies erfolgt voraussichtlich ca. 12 Monate nach Festsetzung der Vorauszahlungsbescheide. 

Beschluss

Der Gemeinderat beschließt die Beitragssatzung für die Verbesserung und Erneuerung der Wasserversorgungseinrichtung (VES-WAS) der Gemeinde Rohrbach in vorliegender Form.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 16, Dagegen: 2

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10. Gemeindeentwicklungskonzept - Informationen über Dorfspaziergänge 2022

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat (Gemeinde Rohrbach) Sitzung des Gemeinderates 07.12.2022 ö 10

Sachverhalt

Im Rahmen des Gemeindeentwicklungskonzeptes fanden im Oktober 2022 in den Ortsteilen Ottersried, Buchersried, Gambach, Rohr, Rinnberg und Fürholzen die Ortssparziergänge statt. Die Beteiligung der Bürger an den Sparziergängen durchs Dorf war mit Ausnahme in Fürholzen sehr gut. Eine Zusammenfassung wird in der Bürgerinfo Januar 2023 erscheinen. Die noch ausstehenden Ortssparziergänge in Fahlenbach, Rohrbach, Waal und Ossenzhausen sind für März/April 2023 eingeplant.

Die Online-Bürgerbefragung wird im Januar 2023 durchgeführt. Die Bürger werden über die Bürgerinfo Januar 2023, die Lokalpresse sowie Social Media, z.B. WhatsApp informiert. Die Fragen für Jugend und Allgemeinheit wurden erstellt und können im Anhang eingesehen werden. 
  

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11. Behandlung eines Baugesuches

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat (Gemeinde Rohrbach) Sitzung des Gemeinderates 07.12.2022 ö 11

Sachverhalt

Bauherr Kiermeier plant nach Rücksprache mit BGM vom 17.11.2022 erneut um. Falls Plan rechtzeitig kommt, ggf. Behandlung der sanierungsrechtlichen Genehmigung in dieser Sitzung. Ansonsten in der nächsten.

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11.1. Entscheidung über sanierungsrechtliches Einvernehmen zu einem Bauvorhaben (Schloßweg 12)

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat (Gemeinde Rohrbach) Sitzung des Gemeinderates 07.12.2022 ö 11.1

Sachverhalt

Der Gemeinderat hatte sich zuletzt in den Sitzungen vom 09.03.2022, 01.06.2022, 14.09.2022 und 18.10.2022 mit dem Bauvorhaben beschäftigt. Damals konnte keine Mehrheit für eine sanierungsrechtliche Zustimmung gefunden werden. Nunmehr liegt ein erneut abgeänderter Bebauungsvorschlag (Tektur) für das Grundstück „Schloßweg 12“ vor. 

Das Wohngebäude (Erd- und Obergeschoss, rotes Satteldach) wurde nunmehr um 90° gedreht und parallel zum Kirchenweg ausgerichtet. Im Norden und Osten wurde das Wohngebäude mit einem nach Osten verlängerten, zweistöckigen Garagengebäude an die Bestandsgebäude grenzständig angebaut. Die Firstrichtung wurde – wie bei allen bestehenden Wohngebäuden im Schloßweg – in Nord-Süd-Ausrichtung umgesetzt. Die Dachneigung wurde auf 30° erhöht (bisher 28° Dachneigung). Zum Kirchenweg hin beträgt der Wohngebäudeabstand ca. 3 m. Im Gebäude befinden sich 2 Wohneinheiten (Haupt- und Einliegerwohnung). 

Das Bauvorhaben liegt im Geltungsbereich der Sanierungssatzung „Dorfmitte Rohrbach“. Gegenstand der heutigen Beratung und Beschlussfassung ist der Antrag auf Erteilung des sanierungsrechtlichen Einvernehmens zum Bauvorhaben im Rahmen des Genehmigungsverfahrens gem. § 145 BauGB. 

Die Sanierungssatzung „Dorfmitte Rohrbach“ wurde zuletzt mit GR-Beschluss vom 19.01.2022 konkret zum Anwesen „Schloßweg 12“ wie folgt fortgeschrieben:

„Neubau Anwesen Schloßweg 12 unter folgenden Gesichtspunkten:
  1. Der neue Baukörper soll in seinem Baustil (insbesondere hinsichtlich Anzahl der Geschosse, Dachgestaltung, grenzständige Gebäudestellung im Norden, Osten und Westen) als an das Gasthaus „Alter Wirt“ angeglichener Baukörper in Erscheinung treten. 
Aus gemeindlicher Sicht ist eine Gebäudestellung in „L-Form“ (Grenzausbau im Norden, Osten und Westen) durch Anbau an das bestehende landwirtschaftliche Gebäude im Norden bzw. an das Gasthaus „Alter Wirt“ im Osten zur Wahrung des Ortskerns/-bildes bzw. Ensemblebereiches rund um die prägende Rohrbacher Ortsmitte ein wichtiges städtebauliches Ziel. So könnte der Charakter der früheren Hofstelle auf dem Grundstück „Schloßweg 12“ wiederhergestellt und damit eine verträgliche und optimierte Grundstücksnutzung erreicht werden.
  1. Das vorgeschlagene Ziel einer Stärkung der Gaststätte z.B. durch Erweiterung um eine Beherbergungsstätte (Übernachtungsangebot) oder der Gastronomie dienenden Räumen wird weiterverfolgt. Sofern dieses Ziel nicht umsetzbar erscheint, ist aus gemeindlicher Sicht auch die Etablierung von besonderen Wohnformen (z.B. Geschosswohnungsbau, seniorengerechtes Wohnen oder Generationenwohnen, sozialer Wohnungsbau – auch in Kombination untereinander und ergänzt mit gewerblicher Nutzung vorzugsweise im EG) auf dem Grundstück oder Teilflächen / Geschossen denkbar. So könnte eine optimierte Ausnutzung des Grundstückes unter Wahrung des prägenden Ortskerns/-bildes bzw. Ensemblebereiches erzielt werden.“

Gemäß § 3 der Sanierungssatzung bedürfen Vorhaben i.S. des § 144 Abs. 1 Nr. 1 BauGB der Genehmigung. Das gegenständliche Bauvorhaben unterliegt somit der sanierungsrechtlichen Genehmigungspflicht. Die Gemeinde hat hierzu über ihr Einvernehmen zu entscheiden (§ 145 BauGB). Die Genehmigung darf dann versagt werden, wenn Grund zur Annahme besteht, dass das Vorhaben die Durchführung der Sanierung unmöglich macht oder wesentlich erschweren oder den Zielen und Zwecken der Sanierung zuwiderlaufen würde (§ 145 Abs. 2 BauGB).

Mit der Fortschreibung der Sanierungsziele zum Anwesen „Schloßweg 12“ sollte der Charakter der früheren Hofstelle durch die im Westen, Osten und Norden grenzständige, an die benachbarten Bestandsgebäude angebaute Bauweise erreicht werden. Die neue Planung erfüllt dieses Sanierungsziel (Punkt a)) nahezu vollständig. Lediglich im Westen erfolgt keine grenzständige Bebauung, sondern eine Abrückung des Gebäudes vom Kirchenweg um ca. 3 m. Die Abweichung einer gänzlichen westlichen Grenzbebauung mit dem Wohnhaus begründet der Bauherr mit den sehr schlechten Bodenverhältnissen. Bei der Errichtung eines Kellers wäre ein Abrutschen des Straßenkörpers zu befürchten, so dass ein Abrücken erforderlich wurde. Aufgrund dessen wurde auch der nördliche und östliche Teil des Gebäudetraktes nicht unterkellert. Durch die Drehung des Wohnhauses wird nunmehr die Gebäudestellung der früheren Hofstelle auf dem Grundstück „Schloßweg 12“ erzielt. In Kombination mit dem Gasthaus Alter Wirt entsteht so wieder der ursprüngliche, prägende „Innenhofcharakter“ mit Blick vom Schloßweg aus. Mit der Nord-Süd-Ausrichtung des Hauptgiebels wird die Giebelausrichtung der Wohngebäude im Schloßweg nahtlos aufgegriffen und rundet das Ortsbild damit harmonisch ab. Das Abrücken des Gebäudes im Westen um ca. 3 m erscheint in der Gesamtbetrachtungsweise unter Beachtung der kritischen Bodenverhältnisse als vertretbar, das ausgegebene Sanierungsziel kann trotzdem als noch erfüllt beurteilt werden. Das Abrücken des Gebäudes kommt dabei der Verbesserung der Sichtverhältnisse in den Kirchenweg (Zubringer zur Schule und KITA) zu Gute. Aus gemeindlicher Sicht fügt sich das Bauvorhaben in der nunmehr geänderten Fassung ortsplanerisch gefällig unter Wahrung der Grundzielen der Sanierungssatzung in die nähere Umgebung ein. Durch die Beseitigung der bisherigen „Brachstelle“ auf dem Areal „Schloßweg 12“ wird das Ensemble der Dorfmitte enorm optisch aufgewertet. Erste beschlossene Ziele der Sanierungssatzung können damit zeitnah umgesetzt werden.

Punkt b) der Sanierungsziele wird weiterhin erfüllt. Mit den beiden Wohneinheiten liegt aus gemeindlicher Sicht prinzipiell ein Geschosswohnungsbau vor. Somit wird das Gebäude wohntechnisch intensiver genutzt als bei einem reinen Einfamilienhaus. Die erforderlichen Stellplätze sind auf dem Grundstück nachgewiesen. 

Ein besonderes Anliegen der Gemeinde stellt der Erhalt und Fortbestand der benachbarten Gaststätte „Aller Wirt“ als besonderer Teil der Ortsmitte dar. Ein regulärer Gaststättenbetrieb – wie er bisher seit jeher erfolgte – muss trotz der Genehmigung einer neuen Wohnbebauung auf dem Grundstück „Schloßweg 12“ nach wie vor zulässig sein, zumal das Gasthaus seit mehreren Jahrhunderten besteht. Die Erteilung von baurechtlichen und sonstigen Genehmigungen zur Wiederaufnahme und Fortentwicklung des Gaststättenbetriebes dürfen daher aus Sicht der Gemeinde durch die neue Wohnbebauung auf dem Grundstück „Schloßweg 12“ nicht gemindert werden. Es wird daher das Landratsamt Pfaffenhofen um Aufnahme entsprechender Auflagen/Hinweise im Genehmigungsbescheid zum gesicherten Fortbestand des Gaststättenbetriebes „Alter Wirt“ ersucht.  

In der Gesamtbetrachtung wird vorgeschlagen, dem Bauvorhaben das sanierungsrechtliche Einvernehmen zu erteilen. 

Beschluss

Der Gemeinderat erteilt zu dem Bauvorhaben das sanierungsrechtliche Einvernehmen. Das Landratsamt Pfaffenhofen wird um Aufnahme entsprechender Auflagen/Hinweise im Genehmigungsbescheid zum gesicherten Fortbestand des Gaststättenbetriebes „Alter Wirt“ ersucht. Klargestellt wird, dass keine schädlichen Auswirkungen auf die Straße entstehen. 

Abstimmungsergebnis
Dafür: 10, Dagegen: 7

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11.2. Entscheidung über gemeindliches Einvernehmen zu einem Bauvorhaben (Schloßweg 12)

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat (Gemeinde Rohrbach) Sitzung des Gemeinderates 07.12.2022 ö 11.2

Sachverhalt

Das zur Bebauung vorgesehene Grundstück liegt innerhalb des im Zusammenhang bebauten Ortsteils Rohrbach (planungsrechtliche Beurteilung nach § 34 BauGB). Die Fl.Nr. 1/2, Gemarkung Rohrbach ist im Flächennutzungsplan als Dorfgebiet dargestellt. Zudem liegt das Grundstück im Geltungsbereich der Sanierungssatzung „Dorfmitte Rohrbach“ (siehe vorherigen TOP).

Der Gemeinderat hatte sich zuletzt in der Sitzung vom 18.10.2022 mit dem Bauvorhaben befasst und hierzu das gemeindliche Einvernehmen erteilt. Nunmehr gilt es über die gegenständliche Tekturplanung zu befinden. Das Wohngebäude (Erd- und Obergeschoss, rotes Satteldach) wurde nunmehr um 90° gedreht und parallel zum Kirchenweg ausgerichtet. Im Norden und Osten wurde das Wohngebäude mit einem nach Osten verlängerten, zweistöckigen Garagengebäude an die Bestandsgebäude grenzständig angebaut. Die Firstrichtung wurde – wie bei allen bestehenden Wohngebäuden im Schloßweg – in Nord-Süd-Ausrichtung umgesetzt. Die Dachneigung wurde auf 30° erhöht (bisher 28° Dachneigung). Zum Kirchenweg hin beträgt der Wohngebäudeabstand ca. 3 m. Im Gebäude befinden sich 2 Wohneinheiten (Haupt- und Einliegerwohnung). 

Nach § 34 Abs. 1 BauGB ist innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile ein Vorhaben zulässig, wenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstückfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt und die Erschließung gesichert ist. Die Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse müssen gewahrt bleiben; das Ortsbild darf nicht beeinträchtigt werden.
Nach Art und dem Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der zu überbauenden Grundstücksfläche fügt sich das Vorhaben in die nähere Umgebung ein (§ 34 BauGB). Vergleichbare grenzständige Wohngebäude sind vorhanden. Das Ortsbild ist nicht beeinträchtigt. Ortsplanerische Bedenken bestehen nicht.

Die Erschließung ist gesichert. Der Anschluss an die Wasserversorgung und Abwasserbeseitigung ist Bedingung. Das anfallende Oberflächenwasser ist nach Möglichkeit auf dem Grundstück zu versickern. Eine Ableitung von Oberflächenwasser auf öffentlichen Straßengrund ist nicht zulässig. 

Die nach der gemeindlichen Stellplatzsatzung erforderlichen 4 Stellplätze sind auf dem Grundstück nachgewiesen.

Ein besonderes Anliegen der Gemeinde stellt der Erhalt und Fortbestand der benachbarten Gaststätte „Aller Wirt“ als besonderer Teil der Ortsmitte dar. Ein regulärer Gaststättenbetrieb – wie er bisher seit jeher erfolgte – muss trotz der Genehmigung einer neuen Wohnbebauung auf dem Grundstück „Schloßweg 12“ nach wie vor zulässig sein, zumal das Gasthaus seit mehreren Jahrhunderten besteht. Die Erteilung von baurechtlichen und sonstigen Genehmigungen zur Wiederaufnahme und Fortentwicklung des Gaststättenbetriebes dürfen daher aus Sicht der Gemeinde durch die neue Wohnbebauung auf dem Grundstück „Schloßweg 12“ nicht gemindert werden. Es wird daher das Landratsamt Pfaffenhofen um Aufnahme entsprechender Auflagen/Hinweise im Genehmigungsbescheid zum gesicherten Fortbestand des Gaststättenbetriebes „Alter Wirt“ ersucht.  

Nachdem bereits der Gemeinderat über das sanierungsrechtliche Einvernehmen nach § 145    Abs. 1 Satz 2 BauGB zu diesem Bauvorhaben befunden hat, wird vorgeschlagen, in diesem Fall auch die Entscheidung über das baurechtliche Einvernehmen nach § 36 Abs. 1 BauGB vom Gemeinderat (statt dem Bauausschuss) treffen zu lassen.

Beschluss

Der Gemeinderat erteilt zu dem Bauantrag das Einvernehmen nach § 36 Abs. 1 BauGB. Das Landratsamt Pfaffenhofen wird um Aufnahme entsprechender Auflagen/Hinweise im Genehmigungsbescheid zum gesicherten Fortbestand des Gaststättenbetriebes „Alter Wirt“ ersucht.  

Abstimmungsergebnis
Dafür: 10, Dagegen: 6

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12. Bekanntgaben und Anfragen

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat (Gemeinde Rohrbach) Sitzung des Gemeinderates 07.12.2022 ö 12
Datenstand vom 19.01.2023 08:11 Uhr