Datum: 29.03.2022
Status: Abgeschlossen
Sitzungsort: Feuerwehrhaus Rohrbach
Gremium: Bauausschuss
Körperschaft: Gemeinde Rohrbach
Öffentliche Sitzung, 18:00 Uhr bis 19:00 Uhr
Nichtöffentliche Sitzung


Öffentliche Sitzung

TOP-Nr. Bezeichnung
1 Genehmigung der Sitzungsniederschrift vom 25.01.2022
2 Behandlung von Baugesuchen
2.1 Errichtung einer Doppelhaushälfte mit Garage und Stellplatz, Fl.Nr. 61/18, Gemarkung Waal (Schusterleite 16) - Bekanntgabe im Genehmigungsfreistellungsverfahren - *)
2.2 Errichtung einer Doppelhaushälfte mit Garagen, Fl.Nr. 61/17, Gemarkung Waal (Schusterleite 16a) - Bekanntgabe im Genehmigungsfreistellungsverfahren - *)
2.3 Neubau von 9 Reihenhäusern, zwei 6-Familienhäusern und 5 Doppelhäusern mit Garagen, Stellplätzen, Fl.Nrn. 1126/5, 1126/6, 1126/10, Gemarkung Rohrbach (Getreidebogen, Raiffeisenstraße) - Bekanntgabe im Genehmigungsfreistellungsverfahren -
2.4 Tektur Schützenheim und Vereinsgaststätte, Fl.Nr. 1025, Gemarkung Rohrbach (Sportweg 18 und 20) *)
2.5 Anbau an eine Villa, Fl.Nr. 136/35, Gemarkung Fahlenbach (Etzwiesen 11) *)
2.6 Neubau eines Einfamilienhauses mit Stellplätzen, Fl.Nr. 1/2, Gemarkung Rohrbach (Schlossweg 12) *)
2.7 Antrag auf Vorbescheid zum Neubau eines Einfamilienwohnhauses mit Garage und Stellplatz, Fl.Nr. 155/1, Gemarkung Rohrbach (Hofmarkstraße 29 a) *)
2.8 Tektur Lagerhalle mit Vordach, Fl.Nr. 1050/23, Gemarkung Rohrbach (Robert-Bosch-Straße 4) *)
2.9 Antrag auf isolierter Befreiung zur Errichtung eines Sichtschutzzaunes, Fl.Nr. 243/5, Gemarkung Burgstall (Moorweg 10) *)
2.10 Antrag auf isolierte Befreiung zur Errichtung einer Terrassenüberdachung, Fl.Nr. 1041/12, Gemarkung Rohrbach (Robert-Bosch-Straße 15 b) *)
3 Verlegung der Grundstückszufahrt zur Fl.Nr. 17, Gemarkung Gambach (Gambach 10) *)
4 Bekanntgaben und Anfragen

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1. Genehmigung der Sitzungsniederschrift vom 25.01.2022

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Bauausschuss (Gemeinde Rohrbach) Sitzung des Bauausschusses 29.03.2022 ö beschließend 1

Sachverhalt

Die Niederschrift ist im Ratsinformationssystem zu entnehmen.

Beschluss

Die Niederschrift der öffentlichen Sitzung des Bauausschusses vom 25.01.2022 wird genehmigt.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 5, Dagegen: 0

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2. Behandlung von Baugesuchen

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Bauausschuss (Gemeinde Rohrbach) Sitzung des Bauausschusses 29.03.2022 ö 2
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2.1. Errichtung einer Doppelhaushälfte mit Garage und Stellplatz, Fl.Nr. 61/18, Gemarkung Waal (Schusterleite 16) - Bekanntgabe im Genehmigungsfreistellungsverfahren - *)

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Bauausschuss (Gemeinde Rohrbach) Sitzung des Bauausschusses 29.03.2022 ö 2.1

Sachverhalt

Der Bauausschuss nimmt das Bauvorhaben im Genehmigungsfreistellungsverfahren zur Kenntnis.

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2.2. Errichtung einer Doppelhaushälfte mit Garagen, Fl.Nr. 61/17, Gemarkung Waal (Schusterleite 16a) - Bekanntgabe im Genehmigungsfreistellungsverfahren - *)

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Bauausschuss (Gemeinde Rohrbach) Sitzung des Bauausschusses 29.03.2022 ö 2.2

Sachverhalt

Der Bauausschuss nimmt das Bauvorhaben im Genehmigungsfreistellungsverfahren zur Kenntnis.

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2.3. Neubau von 9 Reihenhäusern, zwei 6-Familienhäusern und 5 Doppelhäusern mit Garagen, Stellplätzen, Fl.Nrn. 1126/5, 1126/6, 1126/10, Gemarkung Rohrbach (Getreidebogen, Raiffeisenstraße) - Bekanntgabe im Genehmigungsfreistellungsverfahren -

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Bauausschuss (Gemeinde Rohrbach) Sitzung des Bauausschusses 29.03.2022 ö 2.3

Sachverhalt

Für das gesamte Baugebiet „Am Giessgraben 3. Änderung“ wurden im Genehmigungsfreistellungsverfahren Anträge eingereicht. Auf Wunsch können die eingereichten Bauanträge eingesehen werden.

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2.4. Tektur Schützenheim und Vereinsgaststätte, Fl.Nr. 1025, Gemarkung Rohrbach (Sportweg 18 und 20) *)

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Bauausschuss (Gemeinde Rohrbach) Sitzung des Bauausschusses 29.03.2022 ö 2.4

Sachverhalt

Das zur Bebauung vorgesehene Grundstück ist im Flächennutzungsplan als Grünfläche dargestellt und planungsrechtlich dem Außenbereich nach § 35 BauGB zuzuordnen. Privilegierungstatbestände nach § 35 Abs. 1 BauGB liegen nicht vor. Das Vorhaben ist als „sonstiges Vorhaben“ nach § 35 Abs. 2 BauGB zu beurteilen. Diese sind dann zulässig, wenn öffentliche Belange nicht beeinträchtigt sind und die Erschließung gesichert ist.

Mit der gegenständlichen eingereichten Tektur sind im Erdgeschoss im bestehenden Gastraum und Nebenraum diverse Umbauten geplant.  

Aus gemeindlicher Sicht kann dem Vorhaben zugestimmt werden. Ortsplanerische Bedenken bestehen nicht.

Die Erschließung ist weiterhin gesichert. Das anfallende Oberflächenwasser ist nach Möglichkeit auf dem Grundstück zu versickern. Eine Ableitung von Oberflächenwasser auf öffentlichen Straßengrund ist nicht zulässig und mit entsprechenden Maßnahmen auf dem Grundstück rückzuhalten.

Beschluss

Der Bauausschuss erteilt zu dem Bauantrag das Einvernehmen nach § 36 Abs. 1 BauGB.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 7, Dagegen: 0

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2.5. Anbau an eine Villa, Fl.Nr. 136/35, Gemarkung Fahlenbach (Etzwiesen 11) *)

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Bauausschuss (Gemeinde Rohrbach) Sitzung des Bauausschusses 29.03.2022 ö 2.5

Sachverhalt

Das zur Bebauung vorgesehene Grundstück liegt im Geltungsbereich des Bebauungsplanes Nr. 36 „Etzwiesen III“.

Es ist ein Anbau an der südlichen Gebäudeseite des bestehenden Wohnhauses (Grundmaße 5 x 6,40 m, Flachdach) und Überdachung der Terrasse (Grundmaße 5 x 2,27 m, Flachdach) geplant.

Das Bauvorhaben weicht in folgenden Punkten von den Festsetzungen des Bebauungsplanes ab:
  • Baugrenzenüberschreitung
  • Flachdach statt Satteldach oder Walmdach mit Dachneigung 22 – 28° Dachneigung
  • Begrüntes bzw. mit Platten belegtes Flachdach statt Dachdeckung mit ausschließlich roten bzw. rotbraunen matten Dachziegel oder Betonsteine

Für die Abweichungen vom Bebauungsplan sind Befreiungen erforderlich. Eine Befreiung ist dann möglich, wenn die Grundzüge der Planung nicht berührt werden und die Abweichung auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist.

Aus gemeindlicher Sicht können die beantragten Befreiungen auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mitgetragen werden. Ortsplanerische Bedenken liegen nicht vor. Hinsichtlich der erforderlichen Befreiungen liegen genehmigte Bezugsfälle im Baugebiet vor.

Die Erschließung ist weiterhin gesichert. Das anfallende Oberflächenwasser ist nach Möglichkeit auf dem Grundstück zu versickern. Eine Ableitung von Oberflächenwasser auf öffentlichen Straßengrund ist nicht zulässig und mit entsprechenden Maßnahmen auf dem Grundstück rückzuhalten.

Die Unterschriften der betroffenen Grundstücksnachbarn liegen vor.  

Beschluss

Der Bauausschuss erteilt dem Bauantrag mit den erforderlichen Befreiungen vom Bebauungsplan Nr. 36 „Etzwiesen III“ das Einvernehmen nach § 36 Abs. 1 BauGB.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 7, Dagegen: 0

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2.6. Neubau eines Einfamilienhauses mit Stellplätzen, Fl.Nr. 1/2, Gemarkung Rohrbach (Schlossweg 12) *)

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Bauausschuss (Gemeinde Rohrbach) Sitzung des Bauausschusses 29.03.2022 ö 2.6

Sachverhalt

Das zur Bebauung vorgesehene Grundstück liegt innerhalb des im Zusammenhang bebauten Ortes Rohrbach (planungsrechtliche Beurteilung nach § 34 BauGB), sowie im Geltungsbereich der Sanierungssatzung „Dorfmitte Rohrbach“. Die Fl.Nr. 1/2, Gemarkung Rohrbach ist im Flächennutzungsplan als Dorfgebiet dargestellt. 

Es ist der Neubau eines Einfamilienhauses (Grundmaße 10,99 x 15,99 m, Erd- und Obergeschoss mit Walmdach mit 20° Dachneigung) mit Terrassen- und Hauseingangsüberdachung sowie 2 Stellplätzen geplant.

Nach § 34 Abs. 1 BauGB ist innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile ein Vorhaben zulässig, wenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstückfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt und die Erschließung gesichert ist. Die Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse müssen gewahrt bleiben; das Ortsbild darf nicht beeinträchtigt werden.

Mit der geplanten Lage des Gebäudes (freistehendes Gebäude) fügt sich das Vorhaben aus gemeindlicher Sicht nicht in die nähere Bestandsbebauung mit grenzständigen Gebäuden bebaute Umgebung ein. Das ehemals vorhandene Gebäude wies ebenfalls an zwei Seiten eine Grenzbebauung aus.
Das Ortsbild wird dadurch beeinträchtigt. 

Die Erschließung ist gesichert. Der Anschluss an die gemeindliche Kanalisation und Wasserversorgung ist Bedingung. Das anfallende Oberflächenwasser ist nach Möglichkeit auf dem Grundstück zu versickern. Eine Ableitung von Oberflächenwasser auf öffentlichen Straßengrund ist nicht zulässig und mit entsprechenden Maßnahmen auf dem Grundstück rückzuhalten.

Die Unterschriften der betroffenen Grundstücksnachbarn liegen teilweise vor.

Die nach der gemeindlichen Stellplatzsatzung erforderlichen Stellplätze sind nachgewiesen.

Die erforderliche sanierungsrechtliche Genehmigung gem. § 145 BauGB wurde bereits in der Gemeinderatssitzung vom 09.03.2022 behandelt. Der Gemeinderat erteilte zum Bauvorhaben keine sanierungsrechtliche Genehmigung i.S.d. § 145 BauGB. 

Beschluss

Der Bauausschuss erteilt zu dem Bauantrag kein Einvernehmen nach § 36 Abs. 1 BauGB.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 6, Dagegen: 1

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2.7. Antrag auf Vorbescheid zum Neubau eines Einfamilienwohnhauses mit Garage und Stellplatz, Fl.Nr. 155/1, Gemarkung Rohrbach (Hofmarkstraße 29 a) *)

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Bauausschuss (Gemeinde Rohrbach) Sitzung des Bauausschusses 29.03.2022 ö 2.7

Sachverhalt

Das zur Bebauung vorgesehene Grundstück liegt innerhalb des im Zusammenhang bebauten Ortes Rohrbach (planungsrechtliche Beurteilung nach § 34 BauGB). Die Fl.Nr. 155/1, Gemarkung Rohrbach ist im Flächennutzungsplan als Mischgebiet dargestellt.

Mit der gegenständlich vorliegenden Bauvoranfrage soll die Möglichkeit einer Bebauung des Grundstückes mit einem Einfamilienhaus (Grundmaße 10,5 x 15 m, Erd-, Ober- und Dachgeschoss, Dachneigung max. 30°) mit Garage (Grundmaße 3,5 x 6m) geklärt werden.

Nach § 34 Abs. 1 BauGB ist innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile ein Vorhaben zulässig, wenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstückfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt und die Erschließung gesichert ist. Die Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse müssen gewahrt bleiben; das Ortsbild darf nicht beeinträchtigt werden.

Nach Art und dem Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der zu überbauenden Grundstücksfläche fügt sich das Vorhaben in die nähere Umgebung ein (§ 34 BauGB). Das Ortsbild ist nicht beeinträchtigt. Ortsplanerische Bedenken bestehen nicht.

Nach der gemeindlichen Entwässerungs- und Wasserabgabesatzung muss für jedes Wohngebäude ein eigener Anschluss errichtet werden, für die erforderlichen Zweit-Hausanschlüsse sind die kompletten Kosten für die Herstellung vom Bauherrn zu tragen (privater + öffentlicher Grundstücksanteil). Hierzu ist mit der Gemeinde eine Sondervereinbarung abzuschließen. Das anfallende Oberflächenwasser ist nach Möglichkeit auf dem Grundstück zu versickern. Eine Ableitung von Oberflächenwasser auf öffentlichem Straßengrund ist nicht zulässig und durch entsprechende bauliche Maßnahmen auf dem Grundstück rückzuhalten. Sofern eine zusätzliche Grundstückszufahrt erforderlich wird, sind die Kosten (Gehwegabsenkung) vom Bauherrn zu tragen. 

Die nach der gemeindlichen Stellplatzsatzung erforderlichen Stellplätze sind nachzuweisen.

Die Unterschriften der betroffenen Grundstücksnachbarn liegen teilweise vor.

Beschluss

Der Bauausschuss erteilt zu dem Antrag auf Vorbescheid das Einvernehmen nach § 36 Abs. 1 BauGB.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 6, Dagegen: 0

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2.8. Tektur Lagerhalle mit Vordach, Fl.Nr. 1050/23, Gemarkung Rohrbach (Robert-Bosch-Straße 4) *)

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Bauausschuss (Gemeinde Rohrbach) Sitzung des Bauausschusses 29.03.2022 ö 2.8

Sachverhalt

Das zur Bebauung vorgesehene Grundstück liegt im Geltungsbereich des Bebauungsplanes Nr. 16 „Am Bahnhof“.

Mit der gegenständlichen Tektur ist die Errichtung eines Vordaches (Grundmaße 4 x 12 m, Pultdach) an der neu errichten Lagerhalle geplant.

Das Bauvorhaben weicht in folgenden Punkten von den Festsetzungen des Bebauungsplanes ab:
  • Überschreitung der Baugrenzen 

Für die Abweichungen vom Bebauungsplan sind Befreiungen erforderlich. Eine Befreiung ist dann möglich, wenn die Grundzüge der Planung nicht berührt werden und die Abweichung auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist.

Aus gemeindlicher Sicht kann die beantragte Befreiung auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mitgetragen werden. Ortsplanerische Bedenken liegen nicht vor.

Die Erschließung ist weiterhin gesichert. Das anfallende Oberflächenwasser ist nach Möglichkeit auf dem Grundstück zu versickern. Eine Ableitung von Oberflächenwasser auf öffentlichen Straßengrund ist nicht zulässig und mit entsprechenden Maßnahmen auf dem Grundstück rückzuhalten.

Beschluss

Der Bauausschuss erteilt dem Bauantrag mit der erforderlichen Befreiung vom Bebauungsplan Nr. 16 „Am Bahnhof“ das Einvernehmen nach § 36 Abs. 1 BauGB.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 7, Dagegen: 0

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2.9. Antrag auf isolierter Befreiung zur Errichtung eines Sichtschutzzaunes, Fl.Nr. 243/5, Gemarkung Burgstall (Moorweg 10) *)

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Bauausschuss (Gemeinde Rohrbach) Sitzung des Bauausschusses 29.03.2022 ö 2.9

Sachverhalt

Das zur Bebauung vorgesehene Grundstück liegt im Geltungsbereich des Bebauungsplanes Nr. 8 „Moorweg – Am Bahndamm“.

Der Antragseller plant an der südlichen Grundstücksgrenze zu den Fl.Nrn. 958 und 957/2 Gemarkung Rohrbach einen Sichtschutzzaun in Form von Kiefer Sichtschutzelementen (Grundmaße je Element 1,70 x 1,56 - 1,70 m, L x H) zu errichten.

Das Bauvorhaben weicht in folgenden Punkten von den Festsetzungen des Bebauungsplanes ab:
  • Sichtschutzelemente mit einer Höhe von 1,56 bis 1,70 m statt Zwischenzaun in Ausführung eines Maschendrahtzaunes mit einer max. Höhe von 1 m

Für die Abweichungen vom Bebauungsplan sind Befreiungen erforderlich. Eine Befreiung ist dann möglich, wenn die Grundzüge der Planung nicht berührt werden und die Abweichung auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist.

Aus gemeindlicher Sicht können die beantragten Befreiungen auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mitgetragen werden. Ortsplanerische Bedenken liegen nicht vor.
In unmittelbarer Nachbarschaft zum Antragsteller wurden bereits Befreiungen zur Errichtung von Sichtschutzelementen mit einer Höhe von 1,60 m erteilt.

Die betroffenen Grundstücksnachbarn wurden von der Gemeinde Rohrbach zu dem Vorhaben beteiligt. Die Eigentümer der Fl.Nr. 957/2 Gemarkung Rohrbach stimmten dem Vorhaben zu. Von den anderen Eigentümern ist keine Rückmeldung bei uns eingegangen.

Beschluss

Der Bauausschuss erteilt dem Bauantrag mit den erforderlichen Befreiungen vom Bebauungsplan Nr. 08 „Moorweg – Am Bahndamm“ das Einvernehmen nach § 36 Abs. 1 BauGB.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 7, Dagegen: 0

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2.10. Antrag auf isolierte Befreiung zur Errichtung einer Terrassenüberdachung, Fl.Nr. 1041/12, Gemarkung Rohrbach (Robert-Bosch-Straße 15 b) *)

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Bauausschuss (Gemeinde Rohrbach) Sitzung des Bauausschusses 29.03.2022 ö 2.10

Sachverhalt

Das zur Bebauung vorgesehene Grundstück liegt im Geltungsbereich des Bebauungsplanes Nr. 16 „Am Bahnhof“.

Es ist die Errichtung einer Terrassenüberdachung (Grundmaße 6,9 x 3 m, Pultdach mit 7,7° Dachneigung und Glasbedachung) am bestehenden Wohnhaus (Teileigentum) geplant.

Das Bauvorhaben weicht in folgenden Punkten von den Festsetzungen des Bebauungsplanes ab:
  • Flachdach mit 7,7° Dachneigung statt Satteldach mit 20 – 35° Dachneigung
  • Dachdeckung mit Glaselementen statt naturroter Dachziegel
  • Es sind nur rechteckige Baukörper zulässig

Für die Abweichungen vom Bebauungsplan sind Befreiungen erforderlich. Eine Befreiung ist dann möglich, wenn die Grundzüge der Planung nicht berührt werden und die Abweichung auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist.

Aus gemeindlicher Sicht können die beantragten Befreiungen auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mitgetragen werden. Ortsplanerische Bedenken liegen nicht vor.

Die unmittelbar an dem zur Bebauung vorgesehenen Grundstücksanteil (Teileigentum) der Antragsteller angrenzende Teileigentümer haben dem Vorhaben zugestimmt.

Die Erschließung ist weiterhin gesichert. Das anfallende Oberflächenwasser ist nach Möglichkeit auf dem Grundstück zu versickern. Eine Ableitung von Oberflächenwasser auf öffentlichen Straßengrund ist nicht zulässig und mit entsprechenden Maßnahmen auf dem Grundstück rückzuhalten.

Beschluss

Der Bauausschuss erteilt dem Bauantrag mit den erforderlichen Befreiungen vom Bebauungsplan Nr. 16 „Am Bahnhof“ das Einvernehmen nach § 36 Abs. 1 BauGB.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 7, Dagegen: 0

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3. Verlegung der Grundstückszufahrt zur Fl.Nr. 17, Gemarkung Gambach (Gambach 10) *)

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Bauausschuss (Gemeinde Rohrbach) Sitzung des Bauausschusses 29.03.2022 ö 3

Sachverhalt

Der Eigentümer des Anwesens in Gambach 10 überlegt seine Grundstückszufahrt (siehe Lageplan) zu verlegen. Grundsätzlich hat jeder Anspruch auf eine Grundstückszufahrt zu seinem Grundstück. Bei Herstellung von zusätzlichen Grundstückszufahrten bzw. Verlegung der Grundstückszufahrt sind die Herstellungskosten auch im öffentlichen Bereich komplett vom Antragsteller zu übernehmen. 

Im Bereich der geplanten neuen Grundstückszufahrt befindet sich im öffentlichen Bereich ein Straßenbegleitgrün das beseitigt werden müsste. Als Ausgleich ist aus Sicht der Verwaltung ein Pflanzstreifen an der bestehenden Grundstückszufahrt nach dessen Rückbau herzustellen.

Aus gemeindlicher Sicht spricht einer Verlegung der Grundstückszufahrt nichts entgegen, sofern die kompletten Kosten vom Antragsteller übernommen werden.

Beschluss

Der Verlegung der Grundstückszufahrt wird zugestimmt, die kompletten Kosten (öffentliche und private Fläche) sind vom Antragsteller zu übernehmen.  

Abstimmungsergebnis
Dafür: 7, Dagegen: 0

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4. Bekanntgaben und Anfragen

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Bauausschuss (Gemeinde Rohrbach) Sitzung des Bauausschusses 29.03.2022 ö 4

Sachverhalt

  1. Für den in Fahlenbach lagernde Erdaushub im „Genskies“ vom Ausbau der OD Fahlenbach hat die Firma Eiffage entgegen Ihrer Zusage keine Verwendung mehr. Somit müsste der Aushub entsorgt werden. Um die hohen Entsorgungskosten zu vermeiden hat das Staatliche Bauamt für den Aushub Verwendung gefunden auf einer Baustelle in Manching. Frau Geyer organisiert den Abtransport in den nächsten Wochen. 

  1. H. Eisenmann bemängelt, dass auf den GV Straßen Rohrbach – Ossenzhausen (16 t) und Waal – Ossenzhausen (7,5 t) die Tonnagen Beschränkungen nicht beachtet werden und Verstöße immer nur geduldet werden. Von Seiten der Verwaltung wurde angemerkt, dass zwischenzeitlich die Beschilderung überprüft wurde, mit dem Ergebnis, dass die vorhandene Beschilderung nicht ausreicht um polizeilich zu überwachen. Zudem muss geprüft werden ob eine Tonnagen Beschränkung auf der Strecke rechtlich zulässig ist. Entsprechende Infos folgen in einer der nächsten Bauausschusssitzung. 

Datenstand vom 12.05.2022 07:53 Uhr