Datum: 26.10.2022
Status: Abgeschlossen
Sitzungsort: Feuerwehrhaus Rohrbach
Gremium: Gemeinderat
Körperschaft: Gemeinde Rohrbach
Öffentliche Sitzung, 19:00 Uhr bis 20:45 Uhr
Nichtöffentliche Sitzung
Öffentliche Sitzung
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1. Beratung über die Höhe der Verbesserungsbeiträge der Wasserversorgung Waaler Gruppe (Frau Radlbeck ist anwesend)*)
Gremium
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Sitzung
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Sitzungsdatum
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ö / nö
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Beratungstyp
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TOP-Nr. |
Gemeinderat (Gemeinde Rohrbach)
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Sondersitzung des Gemeinderates
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26.10.2022
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ö
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1 |
Sachverhalt
Der Hochbehälter der Wasserversorgung Waaler Gruppe wird demnächst fertiggestellt und somit stellt sich nun konkret die Frage der Abrechnung der Kosten i.H.v.ca. 3.748.888 €.
Bereits am 21.04.2020 hat der Gemeinderat folgenden Beschluss zur Finanzierung der Investitionen der Wasserversorgung gefasst:
„Die Investitionen für die Anlagegüter neue Tiefbrunnen im Versorgungsgebiet Feilenforst, die Brunnengebäude, hydraulische und elektrische Ausrüstung der Brunnen und die Verlegung der Rohwasserleitung mit Strom- und Steuerkabel zum Hochbehälter wird mit einem Betrag von 2.372.000 € (ca. 40 % der anfallenden Kosten lt. Kostenschätzung) über Verbesserungsbeiträge finanziert.
Die Abrechnung soll in zwei gleichmäßigen Raten im Abstand von 12 Monaten erfolgen.“
Bekanntlich stellt sich das Gesamtprojekt „Wasserversorgung“ mittlerweile deutlich umfangreicher dar, als 2020 angenommen (damalige Annahme: 5.928.250 €).
Auffallend ist, dass der Hochbehälter selbst im Beschluss nicht enthalten ist. Der Haupt- und Finanzausschuss hat sich vorberatend mit den verschiedenen Optionen der Kostenumlage (Verbesserungsbeiträge oder über Wassergebühren) beschäftigt (zuletzt am 26.09.2022) und ist sich darin einig, den Hochbehälter zu 100 % über Verbesserungsbeiträge in zwei Raten zuzüglich Schlussrate zu refinanzieren. So kann das Defizit im Gemeindehaushalt reduziert werden, das Objekt „Hochbehälter“ eignet sich als für sich abgeschlossenes Projekt besser für Verbesserungsbeiträge als beispielsweise Brunnen mit unsicheren Genehmigungszeiten und es werden auch Eigentümer von unbebauten Grundstücken beteiligt.
Über das Gesamtprojekt betrachtet (Brunnen, Hochbehälter, ggf. Aufbereitung, Leitungsbau, etc.) würde somit das erste fertiggestellte Teilprojekt „Hochbehälter“ rein über Verbesserungsbeiträge abgerechnet. Über das Gesamtprojekt soll ein ausgewogenes Verhältnis aus Verbesserungsbeiträgen und Gebührenfinanzierung gefunden werden. Je nach Fraktionsmeinung bewegt sich dieses zwischen 40:60 und 60:40. Der Finanzausschuss empfahl zuletzt mehrheitlich 60:40.
Eine belastbare Aussage zum endgültigen Investitionsbedarf kann jedoch erst mit den Erkenntnissen der Tiefenbohrung im Feilenforst abgegeben werden. Dann stellt sich heraus, ob eine neue Aufbereitungsanlage oder eine Sanierung des alten Waaler Wasserhauses, weitere Brunnen, Leitungen, etc. nötig sind.
Daher erübrigen sich zum heutigen Zeitpunkt Debatten und Beschlüsse über das endgültige Verhältnis „Verbesserungsbeiträge : Gebührenfinanzierung“. Stattdessen schlägt BGM Keck vor, diese Debatte zurückzustellen, bis Anfang 2022 neuere Erkenntnisse und ein konkreterer Kostenrahmen vorliegen.
Frau Radlbeck von der Kommunalberatung Radlbeck hat basierend auf der aktuellen Kostenannahme Vergleichsberechnungen durchgeführt. Diese liegen dem Tagesordnungspunkt bei (nichtöffentlich). Frau Radlbeck wird an der Sitzung beratend teilnehmen.
Beschluss 1
Die Kosten des Hochbehälters St. Kastl werden über Verbesserungsbeiträge vollständig finanziert. Die Kosten des Brunnenbaus im Erschließungsgebiet Feilenforst werden über Gebühren finanziert. Die Verbesserungsbeiträge werden in zwei Raten im Abstand von 12 Monaten erhoben. Die Vorauszahlung beträgt 70 % der aktuellen Kostenberechnung.
Abstimmungsergebnis
Dafür: 15, Dagegen: 2
Beschluss 2
Über die weitere Finanzierung sowie das Gesamtfinanzierungsverhältnis ist nach Vorliegen eines exakteren Kostenrahmens im Nachgang an die Tiefenbrunnen-Bohrung Beschluss zu fassen.
Abstimmungsergebnis
Dafür: 17, Dagegen: 0
Beschluss 3
Der Beschluss des Gemeinderats vom 21.04.2020 über die Finanzierung der Verbesserungsmaßnahmen der Wasserversorgung Waaler Gruppe wird aufgehoben.
Abstimmungsergebnis
Dafür: 15, Dagegen: 2
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2. Baugebiet "Schelmengrund - 2. BA" - Auftragsvergabe Herstellung ökologische Ausgleichsflächen
Gremium
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Sitzung
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Sitzungsdatum
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ö / nö
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Beratungstyp
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TOP-Nr. |
Gemeinderat (Gemeinde Rohrbach)
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Sondersitzung des Gemeinderates
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26.10.2022
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ö
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2 |
Sachverhalt
Der Erschließungsträger Wipflerplan beabsichtigt, den Auftrag zur Herstellung der Grünanlagen um die Ausgleichsflächen A2 und A3 (innerhalb des Baugebietes, im Bereich des Regenrückhaltebeckens und des Eidechsen-Habitats gelegen) vorab im Herbst 2022 herstellen zu lassen, damit dieser Bereich um das Regenrückhaltebecken samt Eidechsen-Habitat abgeschlossen werden kann. Der Auftrag soll an die Firma Lintl als Subunternehmer die Fa. BGS vergeben werden. Die Angebotssumme beläuft sich auf brutto 20.762,82 EUR.
Gemäß § 5 des Erschließungsvertrages bedürfen sämtliche Auftragsvergaben des Erschließungsträgers der Zustimmung der Gemeinde. Aufgrund der Auftragssumme fällt die Zustimmung in die Zuständigkeit des Gemeinderates.
Es wird vorgeschlagen, dem Auftrag vollumfänglich zuzustimmen.
Beschluss
Der Gemeinderat stimmt der Auftragsvergabe an die Fa. Lintl zur Herstellung der internen Ökoflächen zu.
Abstimmungsergebnis
Dafür: 18, Dagegen: 0
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3. Behandlung eines Baugesuches
Gremium
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Sitzung
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Sitzungsdatum
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ö / nö
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Beratungstyp
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TOP-Nr. |
Gemeinderat (Gemeinde Rohrbach)
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Sondersitzung des Gemeinderates
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26.10.2022
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ö
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3 |
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3.1. Entscheidung über sanierungsrechtliches Einvernehmen zu einem Bauvorhaben (Schloßweg 12) *)
Gremium
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Sitzung
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Sitzungsdatum
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ö / nö
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Beratungstyp
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TOP-Nr. |
Gemeinderat (Gemeinde Rohrbach)
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Sondersitzung des Gemeinderates
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26.10.2022
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ö
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3.1 |
Sachverhalt
Der Gemeinderat hatte sich zuletzt in den Sitzungen vom 09.03.2022 und 01.06.2022 mit dem Bauvorhaben beschäftigt. Damals konnte keine Mehrheit für eine sanierungsrechtliche Zustimmung gefunden werden. Nunmehr liegt ein erneut abgeänderter Bebauungsvorschlag für das Grundstück „Schloßweg 12“ vor. Die Lage des Wohngebäudes (Erd- und Obergeschoss, rotes Satteldach, 28° Dachneigung) blieb unverändert. Es wurde in Ost-West-Firstrichtung ausgerichtet und etwa mittig im Grundstück platziert. Zum Kirchenweg hin beträgt der Wohngebäudeabstand ca. 1,50 m. Im Osten gliedert sich eine Hofeinfahrt an das Wohngebäude an, welche mit Torbogenelementen gestalterisch eingefasst wurde. Statt einem Einfamilienhaus werden nunmehr zwei Wohnungen (Erd- und Obergeschoss) ausgeführt. Im Norden ist das Wohngebäude über einen Garagenanbau (grenzständig zum Kirchenweg) mit dem Nachbargebäude verbunden, wobei der Garagenbau nunmehr 2-geschossig erhöht wurde.
Das Bauvorhaben liegt im Geltungsbereich der Sanierungssatzung „Dorfmitte Rohrbach“. Gegenstand der heutigen Beratung und Beschlussfassung ist der Antrag auf Erteilung des sanierungsrechtlichen Einvernehmens zum Bauvorhaben im Rahmen des Genehmigungsverfahrens gem. § 145 BauGB.
Die Sanierungssatzung „Dorfmitte Rohrbach“ wurde zuletzt mit GR-Beschluss vom 19.01.2022 konkret zum Anwesen „Schloßweg 12“ wie folgt fortgeschrieben:
„Neubau Anwesen Schloßweg 12 unter folgenden Gesichtspunkten:
- Der neue Baukörper soll in seinem Baustil (insbesondere hinsichtlich Anzahl der Geschosse, Dachgestaltung, grenzständige Gebäudestellung im Norden, Osten und Westen) als an das Gasthaus „Alter Wirt“ angeglichener Baukörper in Erscheinung treten.
Aus gemeindlicher Sicht ist eine Gebäudestellung in „L-Form“ (Grenzausbau im Norden, Osten und Westen) durch Anbau an das bestehende landwirtschaftliche Gebäude im Norden bzw. an das Gasthaus „Alter Wirt“ im Osten zur Wahrung des Ortskerns/-bildes bzw. Ensemblebereiches rund um die prägende Rohrbacher Ortsmitte ein wichtiges städtebauliches Ziel. So könnte der Charakter der früheren Hofstelle auf dem Grundstück „Schloßweg 12“ wiederhergestellt und damit eine verträgliche und optimierte Grundstücksnutzung erreicht werden.
- Das vorgeschlagene Ziel einer Stärkung der Gaststätte z.B. durch Erweiterung um eine Beherbergungsstätte (Übernachtungsangebot) oder der Gastronomie dienenden Räumen wird weiterverfolgt. Sofern dieses Ziel nicht umsetzbar erscheint, ist aus gemeindlicher Sicht auch die Etablierung von besonderen Wohnformen (z.B. Geschosswohnungsbau, seniorengerechtes Wohnen oder Generationenwohnen, sozialer Wohnungsbau – auch in Kombination untereinander und ergänzt mit gewerblicher Nutzung vorzugsweise im EG) auf dem Grundstück oder Teilflächen / Geschossen denkbar. So könnte eine optimierte Ausnutzung des Grundstückes unter Wahrung des prägenden Ortskerns/-bildes bzw. Ensemblebereiches erzielt werden.“
Gemäß § 3 der Sanierungssatzung bedürfen Vorhaben i.S. des § 144 Abs. 1 Nr. 1 BauGB der Genehmigung. Das gegenständliche Bauvorhaben unterliegt somit der sanierungsrechtlichen Genehmigungspflicht. Die Gemeinde hat hierzu über ihr Einvernehmen zu entscheiden (§ 145 BauGB). Die Genehmigung darf dann versagt werden, wenn Grund zur Annahme besteht, dass das Vorhaben die Durchführung der Sanierung unmöglich macht oder wesentlich erschweren oder den Zielen und Zwecken der Sanierung zuwiderlaufen würde (§ 145 Abs. 2 BauGB).
Mit der Fortschreibung der Sanierungsziele zum Anwesen „Schloßweg 12“ sollte der Charakter der früheren Hofstelle durch die im Westen, Osten und Norden grenzständige, an die benachbarten Bestandsgebäude angebaute Bauweise erreicht werden. Auch die neue Planung erfüllt dieses Sanierungsziel (Punkt a)) nur teilweise. Es liegt kein kompletter Grenzanbau an Nord- und Ostseite durch ein hohes Gebäude wie die Ursprungsbebauung vor. Der Garagenbau wurde nunmehr um ein Stockwerk erhöht. Aus gemeindlicher Sicht soll der Charakter der früheren Hofbebauung auf dem Grundstück durch einen an der Nordseite grenzständigen L-Anbau an das Gasthaus „Alter Wirt“ wiederhergestellt werden. Am Sanierungsziel der Sanierungssatzung wird unverändert festgehalten. Zudem weist das Gebäude ein flacheres Satteldach (28° Dachneigung) als der „Alte Wirt“ auf. Bei der angesprochenen L-Bauform würde das Gebäude auch eine Giebelseite in Nord-Süd-Richtung aufweisen und damit die Bauweise entlang des Schloßweges – insbesondere das Erscheinungsbild mit dem benachbarten „Alten Wirt“ - fortsetzen, gleichwohl die Gebäude am Kirchenweg entgegengesetzte Giebelwände aufweisen. Insgesamt kommt die gegenständliche Planung nicht dem ausgegebenen sanierungsrechtlichen Ziel vollumfänglich nach, als ein an das Gasthaus „Alter Wirt“ angeglichener Baukörper in Erscheinung zu treten.
Ein geringes Abrücken des Baukörpers von der westlichen Grundstücksgrenze aufgrund der Befürchtungen des Bauherrn (Gefahr des Abrutschens des Straßenkörpers bei Aushub der Baugrube) ist dagegen denkbar.
Punkt b) der Sanierungsziele wird nunmehr erfüllt. Mit der Vorsehung eine 2. Wohneinheit liegt ein Geschosswohnungsbau vor. Somit wird das Gebäude wohntechnisch intensiver genutzt als bei einem reinen Einfamilienhaus. Die erforderlichen Stellplätze sind auf dem Grundstück nachgewiesen.
In der Gesamtbetrachtung wird aufgrund des weiterhin nicht ausreichend erfüllten Sanierungszieles (Punkt a)) vorgeschlagen, dem Bauvorhaben das sanierungsrechtliche Einvernehmen nicht zu erteilen.
Beschluss
Der Gemeinderat erteilt zum gegenständlichen Bauvorhaben kein sanierungsrechtliches Einvernehmen gemäß § 145 Abs. 1 Satz 2 BauGB.
Abstimmungsergebnis
Dafür: 11, Dagegen: 6
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3.2. Entscheidung über gemeindliches Einvernehmen zu einem Bauvorhaben (Schloßweg 12)
Gremium
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Sitzung
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Sitzungsdatum
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ö / nö
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Beratungstyp
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TOP-Nr. |
Gemeinderat (Gemeinde Rohrbach)
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Sondersitzung des Gemeinderates
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26.10.2022
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ö
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3.2 |
Sachverhalt
Das zur Bebauung vorgesehene Grundstück liegt innerhalb des im Zusammenhang bebauten Ortsteils Rohrbach (planungsrechtliche Beurteilung nach § 34 BauGB). Die Fl.Nr. 1/2, Gemarkung Rohrbach ist im Flächennutzungsplan als Dorfgebiet dargestellt. Zudem liegt das Grundstück im Geltungsbereich der Sanierungssatzung „Dorfmitte Rohrbach“ (siehe vorherigen TOP).
Es ist die Errichtung eines Zweifamilienhauses (Grundmaß 15,99 x 10,99 m, Erd- und Obergeschoss, 28° rotes Satteldach) mit Doppelgarage (Grundmaß 8,38 x 6,49 m, Erdgeschoss mit Garagennutzung und Obergeschoss mit Wohnnutzung, 28° Satteldach) geplant. Zur optischen Abgrenzung der östlichen Hofeinfahrt soll eine grenzständige Torbogen-Durchfahrt errichtet werden.
Nach § 34 Abs. 1 BauGB ist innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile ein Vorhaben zulässig, wenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstückfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt und die Erschließung gesichert ist. Die Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse müssen gewahrt bleiben; das Ortsbild darf nicht beeinträchtigt werden.
Nach Art und dem Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der zu überbauenden Grundstücksfläche fügt sich das Vorhaben in die nähere Umgebung ein (§ 34 BauGB). Vergleichbare grenzständige Wohngebäude sind vorhanden. Das Ortsbild ist nicht beeinträchtigt. Ortsplanerische Bedenken bestehen nicht.
Die Erschließung ist gesichert. Der Anschluss an die Wasserversorgung und Abwasserbeseitigung ist Bedingung. Das anfallende Oberflächenwasser ist nach Möglichkeit auf dem Grundstück zu versickern. Eine Ableitung von Oberflächenwasser auf öffentlichen Straßengrund ist nicht zulässig.
Die nach der gemeindlichen Stellplatzsatzung erforderlichen 4 Stellplätze sind auf dem Grundstück nachgewiesen.
Nachdem bereits der Gemeinderat über das sanierungsrechtliche Einvernehmen nach § 145 Abs. 1 Satz 2 BauGB zu diesem Bauvorhaben befunden hat, wird vorgeschlagen, in diesem Fall auch die Entscheidung über das baurechtliche Einvernehmen nach § 36 Abs. 1 BauGB vom Gemeinderat (statt dem Bauausschuss) treffen zu lassen.
Beschluss
Der Gemeinderat erteilt zu dem Bauantrag das Einvernehmen nach § 36 Abs. 1 BauGB.
Abstimmungsergebnis
Dafür: 9, Dagegen: 8
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4. Beschluss über Stromliefervertrag 2023
Gremium
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Sitzung
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Sitzungsdatum
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ö / nö
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Beratungstyp
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TOP-Nr. |
Gemeinderat (Gemeinde Rohrbach)
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Sondersitzung des Gemeinderates
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26.10.2022
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ö
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4 |
Sachverhalt
Das Verfahren zur Strombündelausschreibung für den Lieferzeitraum 2023 - 2025 wurde abgeschlossen.
Für die meisten unserer Liegenschaften wurde das Vergabeverfahren aufgehoben. Lediglich für die Wasserversorgung kommen Verträge zustande. Die Mehrkosten belaufen sich auf Netto ca. 190.000 € p.a. (Der Arbeitspreis von derzeit ca. 0,05 € steigt durchschnittlich um 0,67 €).
Der Gemeindetag nimmt zu der Aufhebung der Ausschreibung wie folgt Stellung: „Aufgrund des schwierigen Marktumfelds konnten nur für 3/5 der ausgeschriebenen Strommenge Lieferkontrakte geschlossen werden, für 2/5 jedoch nicht, da die diesbezüglich eingegangenen Angebote als unwirtschaftlich gewertet wurden. Als unwirtschaftlich wurden solche Angebote abgelehnt, die den am jeweiligen Auktionstag geltenden Preis an der Strombörse zuzüglich eines angemessenen Aufschlags für das jeweilige Lieferjahr nicht abgebildet haben.“
Die bestehenden Stromlieferverträge enden automatisch zum 31.12.2022.
Laut Gemeindetag ist es daher geboten, dass sich die betroffenen Kommunen zumindest für das Jahr 2023 eigenständig um einen Liefervertrag bemühen. Erste Ansprechpartner für eine eigenständige Beschaffung sind gemäß Schreiben des Gemeindetags der jeweilige Bestandslieferant und der Grundversorger. Zur vergaberechtlichen Situation teilt die KUBUS folgendes mit:
„Die Kommunen haben trotz der angespannten Situation am Energiemarkt das Vergaberecht zu beachten. Bei einem geschätzten Auftragswert ab 215.000 € ist die VgV bzw. SektVO anzuwenden.
Für ein Verfahren mit originären Fristen reicht die Zeit nicht. Denkbar ist ein Verhandlungsverfahren ohne Teilnahmewettbewerb, wenn Dringlichkeit angenommen wird. Die Dringlichkeit kann damit begründet werden, dass die Durchführung eines durch Fristen geprägten Beschaffungsvorgangs in der aktuellen Marktsituation (rasante, unklare Entwicklung) nicht zielführend wäre und die Versorgungssicherheit zu gewährleisten ist. Unterhalb des Schwellenwerts von 215.000 € müssen öffentliche Auftraggeber die UVgO beachten. Hier sind keine Mindestfristen vorgegeben, sondern eine angemessene Angebotsfrist zu setzen. Diese kann im Falle von Stromausschreibungen aufgrund des geringen Bieteraufwands kurz ausfallen (10-14 Tage). Denkbar wäre auch hier eine Verhandlungsvergabe ohne Teilnahmewettbewerb aus Gründen besonderer Dringlichkeit. In diesem Fall müssen grundsätzlich mindestens drei Unternehmen zur Angebotsabgabe aufgefordert werden.“
In Anbetracht der Dringlichkeit und des gescheiterten Ausschreibungsverfahrens haben wir uns entschieden, alle Bestandsanbieter, die Stadtwerke Pfaffenhofen und EON anzuschreiben und zur Angebotsabgabe aufzufordern (insgesamt 9 Anbieter). Es wurde nur der Lieferzeitraum 01.01. – 31.12.2023 ausgeschrieben. Die Frist für die Abgabe der Angebote endet am 02.11.2022 um 12.00 Uhr, die Bindefrist endet am 02.11.2022 um 14.00 Uhr. Eine zeitlich längere Bindung ist aufgrund der Preisvolatilität am Großmarkt nicht möglich, da ansonsten erhebliche Bindefristaufschläge von den Unternehmen eingerechnet werden.
Nach den Ausschreibungsergebnissen der Wasserversorgung ist bei der Gemeinde mit Nettomehrkosten von ca. 215.000 € p.a., beim Schulverband von ca. 40.000 € p.a. und beim Abwasserzweckverband von ca. 215.000 € p.a. zu rechnen. Die Herren Bürgermeister Bergwinkel und Machold wurden vorab über das Vorgehen informiert und stimmen diesem zu.
Beschluss
Um Bindefristaufschläge zu vermeiden, wird der Verwaltung die Vollmacht erteilt, das wirtschaftlichste Angebot im Zeitraum der Bindefrist (02.11.2022 bis 14.00 Uhr) anzunehmen.
Abstimmungsergebnis
Dafür: 18, Dagegen: 0
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5. Bekanntgaben und Anfragen
Gremium
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Sitzung
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Sitzungsdatum
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ö / nö
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Beratungstyp
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TOP-Nr. |
Gemeinderat (Gemeinde Rohrbach)
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Sondersitzung des Gemeinderates
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26.10.2022
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5 |
Sachverhalt
Zum Sitzungsbeginn bedankte sich Bürgermeister Keck herzlich bei seinen beiden Stellvertretern für die Übernahme der Amtsgeschäfte während seiner krankheitsbedingten Abwesenheit. Ebenso dankte er den Mitgliedern des Gemeinderats und der Verwaltung für die erhaltenen Genesungswünsche.
Zum Ende der Sitzung wurden keine Anfragen gestellt.
Datenstand vom 10.11.2022 09:13 Uhr