Mit Beschluss vom 28.09.2023 hat der Gemeinderat der Errichtung einer festen Zaunanlage auf der FlNr. 1941, Gemarkung Sandberg, das gemeindliche Einvernehmen nicht erteilt, da das Bauvorhaben im Außenbereich liegt und die Bauwerberin Frau Hanisch nicht privilegiert ist.
Das Grundstück soll mit einem 1,40m hohen Einstabmattenzaun vollständig eingezäunt werden. Auf dem eingezäunten Grundstück sollen Pferde und Ziegen gehalten werden.
Das Landratsamt Rhön-Grabfeld /Baurecht hat den Bauantrag geprüft.
Gemäß §35 Abs. 2 BauGB können sonstige Vorhaben im Einzelfall zugelassen werden, wenn ihre Ausführung oder Benutzung öffentliche Belange nicht beeinträchtigt.
Aus naturschutzrechtlicher Sicht sind durch die geplante Einzäunung und Pferde- und Ziegenhaltung an dem beantragten Standort keine naturschutzfachlichen Belange betroffen, dem Vorhaben kann seitens der unteren Naturschutzbehörde zugestimmt werden.
Auch seitens des Veterinärwesens bestehen keine Einwendungen gegen die Errichtung einer Einzäunung für Pferde- und Ziegenhaltung, sofern die Vorgaben der Tierschutz-Nutztierverordnung und tierschutzrechtlichen Vorgaben eingehalten werden.
Ais immissionsschutzrechtlicher Sicht ist gegen das Bauvorhaben nichts einzuwenden, da das Baugrundstück an einem Dorfgebiet und in unmittelbarer Nähe eines landwirtschaftlichen Betriebes liegt.
Die baurechtliche Überprüfung führte zu dem Ergebnis, dass dem Bauvorhaben keine öffentlich-rechtlichen Vorschriften, die im bauaufsichtlichen Verfahren zu prüfen sind, entgegenstehen sowie keine öffentlichen Belange gem. §35 Abs. 3 BauGB beeinträchtigt werden. Nachbarliche Rechte werden durch das Vorhaben ebenfalls nicht verletzt.
Die Gemeinde Sandberg wird gebeten, erneut über das gemeindliche Einvernehmen zu entscheiden.
Eine Beeinträchtigung öffentlicher Belange liegt nach §35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 BauGB vor, wenn die natürliche Eigenart der Landschaft und das Orts- und Landschaftsbild beeinträchtigt werden. Entscheidend ist, ob das Vorhaben im Belang des Landschaftsbildes zu einer Verunstaltung führt. Auch das Ortsbild kann verunstaltet werden, wenn der Gegensatz zwischen der baulichen Anlage und dem Ortsbild von einem für ästhetische Eindrücke offener Betrachter als belastend oder unlusterregend empfunden wird. Entscheidend ist der städtebauliche Gesamteindruck, nicht aber die ästhetische Wirkung des beabsichtigten Vorhabens selbst.
Der Gemeindeteil Kilianshof ist eine kleine und idyllische Ortschaft, die inmitten der fränkischen Rhön liegt. Die Ortschaft ist zwar ländlich geprägt, jedoch haben sich auch einige Künstlerinnen und Künstler in Kilianshof angesiedelt. Zahlreiche Wanderwege führen durch Kilianshof und um Kilianshof herum. Ein 1,40 m hoher Einstabmattenzaun als feste bauliche Anlage fügt sich nicht in das bestehende Ortsbild ein. Zwar wird um Kilianshof herum bereits zum jetzigen Zeitpunkt Viehhaltung bzw. Weidewirtschaft betrieben, die Einzäunung erfolgt aber mittels beweglicher Weidezäune. Hinzu kommt, dass das betroffene Grundstück direkt an vorbeilaufenden Wanderwegen (z.B. „Rhönklub Wanderweg“) liegt. Der Gesamteindruck der Ortschaft wird durch den festen Zaun als bauliche Anlage gestört.
Des Weiteren wird durch das gemeindlich Einvernehmen ein Präzedenzfall geschaffen, so dass der Errichtung weiterer fester Zaunanlagen im Außenbereich Tür und Tor geöffnet ist.
Die Gemeinde Sandberg verschließt sich nicht der geplanten Tierhaltung auf der Flurnummer 1941. Die Einzäunung sollte aber mittels eines beweglichen Weidezaunes erfolgen.