Die Gemeinde hat im Jahr 2019 ein Quartierskonzept erstellt. Es richtet sich in erster Linie an ältere Bürgerinnen und Bürger. Die Gemeinde hat für die Anstellung einer Quartiersmanagerin eine Förderung nach der Förderrichtlinie „Selbstbestimmt Leben im Alter“ (SeLA) eine Anschubfinanzierung über 80.000 € für insgesamt 4 Jahre erhalten. Die Förderperiode lief im Zeitraum 01.10.2019 – 30.09.2023. Da die Förderung zum 30.09.2023 auslief und zum damaligen Zeitpunkt auch keine Anschlussförderung bestand, wurde das Arbeitsverhältnis von Frau Nasner entfristet.
Im Jahr 2024 hat das StMAS eine Neufassung der Förderrichtlinie Selbstbestimmt Leben im Alter – SeLA erlassen. Die Neufassung ist zum 1. Juni 2024 in Kraft getreten und beinhaltet eine wesentliche Änderung zur Förderung seniorengerechter Quartierskonzepte:
Finanz- und strukturschwache Gemeinden haben künftig die Möglichkeit, nach Ablauf der vierjährigen Anschubfinanzierung eine Anschlussförderung zu beantragen. Die Anschlussförderung beträgt bis zu 20.000 Euro pro Jahr und kann (jährlich) beantragt werden, solange die Zuwendungsvoraussetzungen fortbestehen. Die Förderung erfolgt im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel. Antragsberechtigt sind sowohl neue Projekte, als auch bereits im Rahmen der SeLA geförderte Quartierskonzepte, die sich zum 1. Januar 2024 noch in der Förderphase befanden und die in einer finanzschwachen Gemeinde umgesetzt werden.
Die Fördervoraussetzungen liegen für die Gemeinde Sandberg jedoch nicht vor, da die Förderphase bereits am 30.09.2023 endete. Dies wurde auch von Seiten der Fachstellen bestätigt. Damit hat die Gemeinde Sandberg (obwohl Vorreiter bei der Durchführung eines Quartierskonzepts) keine Möglichkeit eine Anschlussfinanzierung zu erhalten.
Ende 2023 hat der Freistaat Bayern die Richtlinie zur Stärkung der Pflege im sozialen Nahraum (Förderrichtlinie Gute Pflege in Bayern – GutePflegeFöR) erlassen. Danach besteht die Möglichkeit, für einen Pflegelotsen eine Förderung zu erhalten.
Laut Förderrichtlinie soll folgender Zweck verfolgt werden:
„Zweck der Zuwendung ist es daher, in den Kommunen für den Einzelnen eine pflegerische Versorgung im vertrauten Umfeld dauerhaft zu gewährleisten, Eigenständigkeit zu bewahren und Teilhabe zu ermöglichen. 4Hierzu müssen Pflegebedürftige und von Pflegebedürftigkeit bedrohte Menschen sowie deren An- und Zugehörige auf bedarfsgerechte Hilfs- und Entlastungsangebote zurückgreifen können. 5Gleichermaßen soll mit Gewährung der Zuwendung der Blick auf die Vermeidung oder Verzögerung des Eintritts von Pflegebedürftigkeit gelegt und entsprechende Präventionsmaßnahmen gefördert werden. 6Dabei müssen die individuell gewählten und fachlich passenden Interventionen und Hilfen zum Betroffenen kommen, nicht umgekehrt. 7Um diese Bedarfe zu decken, müssen auch im ländlichen Raum pflegerische und unterstützende Leistungen verfügbar sein. 8Durch die Zuwendung sollen die Kommunen bei der Bewältigung der Auswirkungen des demographischen Wandels und der damit einhergehenden steigenden Anzahl der Pflegebedürftigen und von Pflegebedürftigkeit bedrohten Menschen unterstützt werden.“
Folgende Inhalte werden durch die GutePflegeFöR abgedeckt:
- Kostenlose, neutrale und individuelle Beratung in Pflegekontexten, auf Wunsch aufsuchend zu Hause
- Klärung individueller Hilfe- und Unterstützungsbedarfe
- Organisation oder Durchführung von Maßnahmen zur Stabilisierung des Pflegebedürftigen oder des von Pflegebedürftigkeit bedrohten Menschen zum Erhalt der Lebensqualität in der Häuslichkeit
- Sicherstellung sozialer Teilhabe pflegebedürftiger Menschen und häuslich pflegender An- und Zugehöriger
- Bedarfsermittlung sowie die Erschließung und Organisation erforderlicher Hilfs- und Unterstützungsangebote im sozialen Nahraum, einschließlich interkommunaler Zusammenarbeit
- Schaffung von vielfältigen, niedrigschwelligen, z. B. von nachbarschaftlichen Angeboten
- Unterstützung beim Schließen von Versorgungslücken
- Entwicklung und Mitwirkung bei der Entwicklung innovativer Konzepte zur Umsetzung des personenzentrierten Ansatzes im sozialen Nahraum sowie zur Stärkung der häuslichen Pflege
- Aktivierung von Bürgern als "ehrenamtlich tätige Einzelpersonen" (§ 82 Abs. 4 Satz 2 Nr. 1 AVSG)
Nach telefonischer Aussage eines Mitarbeiters im Sozialministerium könnte die Stelle des Pflegelotsen auch mit einem bereits beschäftigten Mitarbeiter besetzt werden. Es käme ausschließlich auf das vorgelegte Konzept an.
Es wird daher vorgeschlagen, eine Förderung für die Einstellung eines Pflegelotsen zu beantragen.
Ziel ist, die Stelle mit Frau Nasner zu besetzen. Ein schlüssiges Konzept wird derzeit erstellt. Darin soll vor allem zum Ausdruck kommen, dass sich der bisherige Tätigkeitsbereich ändern wird und die Betreuung der Pflegebedürftigen zunehmend den Schwerpunkt bilden wird.
Ob tatsächlich eine Förderung erreicht werden kann, ist völlig offen. Es sollte jedoch angesichts der finanziellen Situation der Gemeinde versucht werden.
Die Antragstellung nach der GutePflegeFöR muss mit Konzept sowie Kosten- und Finanzierungsplan bis zum 01.03.2025 erfolgen.