Verbot von Erdbestattungen im Friedhof Langenleiten
Daten angezeigt aus Sitzung:
5. Sitzung des Gemeinderates, 25.05.2023
Beratungsreihenfolge
Sachverhalt
Bereits seit geraumer Zeit liegen der Gemeinde als Friedhofsträger Berichte und Erfahrungen durch örtliche Bestattungen vor, die darauf hinweisen, dass der Verwesungsprozess im Friedhof Langenleiten erheblich gestört ist. Eine zügige und hygienisch einwandfreie Umsetzung der bestatteten Leichname ist nicht gewährleistet. Die Bodenverhältnisse sind sehr ungünstig mit zusätzlichem, sehr hohem Wasseranteil. Aus diesen Gründen hatte sich der Gemeinderat bereits 2010 entschlossen, im Friedhof Langenleiten Grabkammern einzubauen.
Jedoch sind bis heute trotz der bekannten schwierigen Bodenverhältnisse im Friedhof Langenleiten weiterhin Erdbestattungen zulässig. Da sich die Bodenverhältnisse nicht verbessert haben, wird empfohlen, Erdbestattungen dort nicht mehr zuzulassen.
Rechtlich ist ein Verbot von Erdbestattungen dann möglich, wenn im Gemeindegebiet (ggf. auch auf anderen Friedhöfen der Gemeinde) die Möglichkeit der Erdbestattung (z. B. in Grabkammern) gegeben ist. Auf dem Friedhof Langenleiten befinden sich bereits Grabkammern, so dass keine rechtlichen Gründe gegen das Verbot von Erdbestattungen bestehen.
Mit Schreiben vom 10.02.2023 gibt das Gesundheitsamt am Landratsamt Rhön-Grabfeld daher die Empfehlung wegen der bereits seit 2012 vorhandenen Grabkammern und der bekannten Verwesungsproblematik Erdbestattungen zukünftig nur noch in den bereits vorhandenen Grabkammern zuzulassen. Mit der Einführung einer Ehegattenregelung ist das Gesundheitsamt einverstanden.
Aus diesem Grund wird vorgeschlagen, Erdbestattungen im Friedhof Langenleiten – mit Ausnahme von Ehegatten in bereits bestehende Grabstätten - nicht mehr zuzulassen und die Friedhofs- und Bestattungssatzung der Gemeinde Sandberg entsprechend abzuändern.
Beschluss
Auf dem Friedhof Langenleiten ist, außer in Grabkammern, eine Leichenbeisetzung nicht mehr zulässig. Von dieser Regelung ist das Recht der Bestattung von Verstorbenen, deren letztlebender Ehegatte oder eingetragener Lebenspartner bereits in diese Grabstätte beigesetzt wurde, - in einfach tiefer Lage - ausgenommen.
Abstimmungsergebnis
Dafür: 10, Dagegen: 0
Datenstand vom 03.07.2023 09:05 Uhr