Frau Martina Hanisch und Herr Dr. Wilhelm Schmidt, beide wohnhaft in 36381 Schlüchtern, Schöne Aussicht 1, beabsichtigen auf dem Grundstück Kirchenstr. 23, 97657 Kilianshof, Flurnummer 1940, Gemarkung Sandberg, eine Pferdebox zu errichten. Zu diesem Zweck haben die Bauwerber einen Antrag auf Vorbescheid bei der Gemeindeverwaltung eingereicht. Auf dem Grundstück befindet sich bereits ein Wohngebäude mit Carport. Es ist beabsichitigt, die Pferdebox als Doppelbox in Holzbauweise mir einer Bruttogrundfläche von 38,50m2 zu errichten. Das Dach soll als Pultdach mit einer Eindeckung aus Trapezblech errichtet werden.


Die Pferdebox grenzt nördlich auf einer Länge von 4,70m an das Flurstück 1987, Gemarkung Sandberg, welches ebenfalls Eigentum der Antragsteller ist, an. Mit dieser Errichtung ist eine Pferdehaltung beabsichtigt. Gemäß Flächennutzungsplan handelt es sich bei der Baufläche um ein Dorfgebiet (MD) gemäß § 5 BauNVO. Ein Dorfgebiet dient der Unterbringung land- und forstwirtschaftlicher Betriebe, dem Wohnen sowie der dazugehörigen nicht wesentlich störenden Gewerbe- und Handwerksbetriebe.
Das Bauvorhaben entspricht in folgenden Punkten nicht den Vorgaben des Bebauungsplanes „Stangenäcker“ vom 19.02.1988:
-die nördliche Baugrenze wird nicht eingehalten
-die vorgegebene Art der Dacheindeckung (Ziegel) wird nicht eingehalten
Des Weiteren ist fraglich, ob das Bauvorhaben im Außenbereich liegt.
Bei Berücksichtigung der Baulinie der bestehenden Wohnbebauung wäre das Bauvorhaben dem Außenbereich zuzuordnen.
Gemäß § 35 BauGB sind Bauvorhaben im Außenbereich nur zulässig, wenn sie privilegiert sind, d.h. wenn das zu errichtende Gebäude einem land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb oder einem Gartenbaubetrieb dient. Sonstige Vorhaben können im Einzelfall zugelassen werden, wenn ihre Ausführung oder Benutzung öffentliche Belange nicht beeinträchtigt und die Erschließung gesichert ist.
Die Bauwerber, Frau Martina Hanisch und Herr Dr. Wilhelm Schmidt, sind nach Kenntnis der Gemeindeverwaltung nicht privilegiert.