Die Grundsteuer wurde reformiert. Das Bundesverfassungsgericht hat die bisherigen Berechnungsgrundlagen, die Einheitswerte, als verfassungswidrig eingestuft. Bemängelt wurde vor allem, dass die Werte veraltet sind und deshalb die einzelnen Grundsteuerzahlerinnen und -zahler ungleich behandelt werden. Deshalb gilt: bis 2024 berechnet sich die Grundsteuer noch nach den Einheitswerten, ab 2025 berechnet sie sich nach den neuen Berechnungsgrundlagen, den Äquivalenzbeträgen oder den Grundsteuerwerten. Für Grundstücke wird in Bayern ein wertunabhängiges Flächenmodell umgesetzt. Damit wird im Gegensatz zum Bundesmodell verhindert, dass die Grundsteuer allein aufgrund steigender Immobilienpreise automatisch steigt.
Die neuen Berechnungsgrundlagen werden von den Finanzämtern ermittelt. Die Städte und Gemeinden berechnen die Grundsteuer auf dieser Grundlage anhand des jeweiligen Hebesatzes und bestimmen damit die Höhe der Steuer ab dem 01.01.2025. Die „neue“ Grundsteuer ist also erstmalig ab 2025 zu zahlen.
Die Grundsteuerreform soll insgesamt aufkommensneutral ausgestaltet werden, d. h. die Einnahmen einer Gemeinde aus der Grundsteuer sollen insgesamt gleichbleiben. Verglichen wird der Zeitraum vor 2025 und ab 2025. Ein Gesetz, in dem die Kommunen zur Aufkommensneutralität verpflichtet werden, gibt es nicht. Die Entscheidung über die Höhe der Hebesätze obliegt einzig der jeweiligen Kommune.
Aktuelle Grundsteuerhebesätze der Gemeinde:
Grundsteuer A (Betriebe der Land- und Forstwirtschaft): 380%
Grundsteuer B (bebaute oder unbebaute Grundstücke): 370%
Grundsteuer A
Summe der Grundsteuermessbeträge bis 31.12.2024: 4.258,34 €
Summe der Grundsteuermessbeträge ab 01.01.2025: 5.180,26 €
Grundsteueraufkommen pro Jahr bei Hebesatz 380% bis 31.12.2024: 16.181,69 €
Grundsteueraufkommen pro Jahr bei Hebesatz 380% ab 01.01.2025: 19.684,99 €
Grundsteuerhebesatz ab 01.01.2025 bei Aufkommensneutralität: 312,37 %
Der Grundsteuerhebesatz von 312,37 % stellt aufgerundet auf 320% aus Sicht der Verwaltung den niedrigsten Hebesatz dar, der festgesetzt werden sollte.
Grundsteuer B
Summe der Grundsteuermessbeträge bis 31.12.2024: 47.021,25 €
Summe der Grundsteuermessbeträge ab 01.01.2025: 85.146,38 €
Grundsteueraufkommen pro Jahr bei Hebesatz 370% bis 31.12.2024: 173.978,63 €
Grundsteueraufkommen pro Jahr bei Hebesatz 370% ab 01.01.2025: 315.041,61 €
Grundsteuerhebesatz ab 01.01.2025 bei Aufkommensneutralität: 204,33 %
Der Grundsteuerhebesatz von 204,33 % stellt aufgerundet auf 210 % aus Sicht der Verwaltung den niedrigsten Hebesatz dar, der festgesetzt werden sollte.
Nach § 25 Abs. 3 GrStG muss der Beschluss über den Hebesatz bis 30. Juni des laufenden Jahres mit Wirkung vom Beginn dieses Kalenderjahres getroffen werden. Angesichts der bestehenden Unsicherheit wird empfohlen, den Beschluss heute zu treffen. Nachjustierungen könnten später noch erfolgen.
Festsetzungen von Grundsteuermessbeträgen anderer Gemeinden:
(lediglich als Information):
Wollbach
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Hebesatz bis 31.12.2024
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Hebesatz ab 01.01.2025
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Grundsteuer A
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300 %
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300 %
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Grundsteuer B
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300 %
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250 %
(Verdopplung des Grundsteueraufkommens)
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Unsleben
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Hebesatz bis 31.12.2024
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Hebesatz ab 01.01.2025
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Grundsteuer A
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450 %
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350 %
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Grundsteuer B
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450 %
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350 %
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