Antrag auf Änderung des Bebauungsplans Nr. 37 "Max-Rüttgers-Straße Süd" betreffend das Flurstück 1624/25
Daten angezeigt aus Sitzung: Sitzung des Gemeinderates, 27.10.2021
Beratungsreihenfolge
Gremium | Sitzung | Sitzungsdatum | ö / nö | Beratungstyp | TOP-Nr. |
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Gemeinderat (Gemeinde Schäftlarn) | Sitzung des Gemeinderates | 27.10.2021 | ö | 6 |
Sachverhalt
Mit Schreiben vom 07.09.2021 beantragen die Eigentümer des Grundstücks Max-Rüttgers-Str. 13 die Überprüfung und Änderung des Bebauungsplans Nr. 37 „Max-Rüttgers-Straße Süd“, da der Bebauungsplan zwar ein Baufenster im Bereich des Grundstücks Flnr. 1625/15 vorsieht, nicht aber auch im Bereich des Hanggrundstücks Flnr. 1624/25:
Eine Änderung des Bebauungsplans Nr. 37 „Max-Rüttgers-Straße Süd“ setzt voraus, dass diese „städtebaulich erforderlich“ ist (§ 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB). „Erforderlich“ ist eine Bauleitplanung nur dann, wenn sie auf eine geordnete städtebauliche Entwicklung ausgerichtet ist und diese gewährleistet.
§ 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB ist im konkreten Fall verletzt, da die angestrebte Bebauungsplanänderung im Wesentlichen dazu dienen würde, eine vom ursprünglichen Plan abweichende Fehlentwicklung im privaten Interesse der betroffenen Bauherren zu legalisieren, ohne dass gleichzeitig städtebauliche Gründe für eine solche Änderung sprechen.
Die Zielsetzungen des rechtskräftigen Bebauungsplans Nr. 37 „Max-Rüttgers-Straße Süd“ bestehen in der Wahrung der besonderen städtebaulichen Qualität des Gebiets mit wertvollem Baumbestand, welches teilweise mit Villenbebauung auch parkartigen Charakter und das stimmige Erscheinungsbild eines gehobenen Wohnviertels aufweist.
Im Einzelnen werden durch den Bebauungsplan die nachfolgenden Zielsetzungen verfolgt:
Die vorstehend gelb markierten Zielsetzungen des Bebauungsplans zeigen sehr deutlich auf, dass eine Bebaubarmachung des Hanggrundstücks Flnr. 1624/25 gegen die Grundzüge der Planung verstoßen würde und eine offenkundige städtebauliche Fehlentwicklung einleiten würde.
Ferner haben gerade die Starkregenereignisse des Jahres 2021 besonders eindrucksvoll deutlich gemacht, dass der Erhalt der Vegetation einschließlich der sich aus dem Bebauungsplan ergebenden Nachpflanzgebote zum Erhalt der Versickerungsfähigkeit im Hangbereich eine weitere gewichtige Zielsetzung herauskristallisiert:
Der untenstehende Höhenschichtplan zeigt, dass gerade der Bereich des Flnr. 1624/25 eine besonders steile Hangneigung aufweist und sich deshalb im Sinne der vorstehend genannten Zielsetzungen des Bebauungsplans daher sogar als besonders schutzwürdig darstellt:
Soweit durch die Antragsteller dargelegt wird, dass für die Grundstücke Max-Rüttgers-Straße 9 und 11 weitreichende Ausnahmen und Abänderungen genehmigt worden wären, so geht diese Argumentation ins Leere. Der auf Seite 1 dargestellte Katasterplan zeigt, dass beide Bauvorhaben offenkundig innerhalb der Baufenster des Bebauungsplans situiert sind. Anhand des vorstehenden Höhenschichtplans ist erkennbar, dass der Zuschnitt der Baufenster bei den Grundstücken Max-Rüttgers-Straße 9 und 11 aus dem Geländeprofil und dem zu schützenden Baumbestand entwickelt wurde.
Bei der Bebauung des außerhalb des Plangebiets gelegenen Grundstücks Zeller Str. 52 mit zwei Doppelhaushälften handelt es sich um eine städtebauliche Fehlentwicklung, auf welche die Gemeinde im Wege der planerischen Steuerung mit der Aufstellung eines Bebauungsplans reagieren wird. Da das Grundstück Zeller Str. 52 sich außerhalb des Plangebiets „Max-Rüttgers-Straße Süd“ befindet, ist eine Bezugsfallwirkung ohnehin nicht gegeben.
Eine Änderung des Bebauungsplans Nr. 37 „Max-Rüttgers-Straße Süd“ zugunsten einer Bebaubarmachung des Hanggrundstücks Flnr. 1624/25 ist wegen der vorstehend ausführlich dargestellten fehlenden städtebaulichen Erforderlichkeit gem. § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB daher rechtlich ausgeschlossen.
Diskussionsverlauf
Herr Ertl erscheint zur Sitzung.
Frau Keller trägt vor, dass die Argumentation der Verwaltung schlüssig ist und dass die Planungsgrundsätze als Maßstab für andere künftige Bebauungspläne herangezogen werden können. Insbesondere muss der Erhalt der Sickerfähigkeit des Bodens künftig wieder deutlich stärkere Beachtung finden.
Beschluss
Der Antrag auf Änderung des Bebauungsplans Nr. 37 "Max-Rüttgers-Straße Süd" betreffend das Hanggrundstück Flnr. 1624/25 wird wegen fehlender städtebaulicher Erforderlichkeit gem. § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB abgelehnt.
Der Beschluss des Bau-, Planungs- und Ortsentwicklungsausschusses vom 06.04.2009 wird hiermit vom Gemeinderat abschließend bestätigt.
Abstimmungsergebnis
Dafür: 16, Dagegen: 0
Datenstand vom 14.02.2024 17:06 Uhr