Zusammenfassung / Vorbemerkung:
Die Würdigung der Stellungnahmen hat ergeben, dass im Wesentlichen aufgrund der nachfolgend darstellten Aspekte eine Überarbeitung des Planteils und der textlichen Festsetzungen des Bebauungsplans mit dem Erfordernis einer erneuten Auslegung gegeben ist:
Das Landratsamt weist in der Stellungnahme vom 07.01.2022 zurecht darauf hin, dass zur planungsrechtlichen Sicherung der Erschließung des Gewerbegebiets die schwarz schraffierte Straßenfläche künftig planzeichenkonform als öffentliche Verkehrsfläche (gelb) mit Straßenbegrenzungslinie festgesetzt werden muss.
Da die Grundstückzuteilung noch nicht abgeschlossen ist, handelt es sich zum aktuellen Verfahrensstand tatsächlich nur um eine Blankett-Plandarstellung, bei der lediglich das blau umrandete Baufenster verbindlich ist. Der Bauraum muss u.a. auch deshalb von der öffentlichen Straßenfläche klar abgegrenzt werden, weil für die künftigen Bauwerber eine finanzielle Doppelbelastung durch abzulösende Erschließungsbeiträge einerseits und einer Belastung mit Erwerbskosten (hier: Erbbauzinsen) andererseits ausgeschlossen werden muss.
- Der Nachweis der erforderlichen Ausgleichsfläche außerhalb des Plangebietes aus dem Ökokonto der Gemeinde wird planungsrechtlich durch eine Ausgleichsflächenzuordnungsfestsetzung gesichert.
- Es ist eine schalltechnische Untersuchung für die zulässigen schutzbedürftigen Nutzungen (z.B. Betriebsleiterwohnungen) zu veranlassen. Erforderlichenfalls werden Festsetzungen gem. § 9 Abs. 1 Nr. 24 BauGB in den Planentwurf aufgenommen werden. Gleichmaßen wird eine hydrogeologische Untersuchung zur Ermittlung der Sickerfähigkeit veranlasst.
Die Auslegung der 1. Änderung des Bebauungsplans Nr. 40 „Am Wangener Feld fand gem. § 3 Abs. 2 BauGB in der Zeit vom 29.11.2021 bis 11.01.2022 statt. Die Beteiligung der Träger öffentlicher Belange erfolgte im gleichen Zeitraum.
Keine Stellungnahme abgegeben haben:
• Deutsche Telekom
• Gemeinde Baierbrunn
• Gemeinde Icking
• Vermessungsamt Wolfratshausen
• Bayerisches Landesamt für Denkmalpflege
• Staatliches Bauamt Freising
Folgende Stellungnahmen sind eingegangen:
- Isartalverein, eMail vom 15.11.2021
Wir bedanken uns für Ihre Mail vom 12.11.2021.
Es gibt weder Bedenken noch gibt es Anregungen zum Verfahren.
Beschluss:
Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen. Eine Planänderung ist nicht veranlasst.
Abstimmung: 19:0
- Bayernwerk Netz GmbH, AZ: DOsNPe Fe 3288 vom 21.12.2021
Gegen das o. g. Planungsvorhaben bestehen keine grundsätzlichen Einwendungen, wenn dadurch der Bestand, die Sicherheit und der Betrieb unserer Anlagen nicht beeinträchtigt werden.
Kabelplanung(en)
Zur elektrischen Versorgung des geplanten Gebietes sind Niederspannungskabel erforderlich. Eine Kabelverlegung ist in der Regel nur in Gehwegen, Versorgungsstreifen, Begleitstreifen oder Grünstreifen ohne Baumbestand möglich. Im überplanten Bereich befinden sich Anlagenteile der Bayernwerk Netz GmbH oder es sollen neue erstellt werden. Für den rechtzeitigen Ausbau des Versorgungsnetzes sowie die Koordinierung mit dem Straßenbauträger und anderer Versorgungsträger ist es notwendig, dass der Beginn und Ablauf der Erschließungsmaßnahmen im Planbereich frühzeitig (mindestens 3 Monate) vor Baubeginn der Bayernwerk Netz GmbH schriftlich mitgeteilt wird. Nach § 123 BauGB sind die Gehwege und Erschließungsstraßen soweit herzustellen, dass Erdkabel in der endgültigen Trasse verlegt werden können.
Ausführung von Leitungsbauarbeiten sowie Ausstecken von Grenzen und Höhen:
• Vor Beginn der Verlegung von Versorgungsleitungen sind die Verlegezonen mit endgültigen Höhenangaben der Erschließungsstraßen bzw. Gehwegen und den erforderlichen Grundstücksgrenzen vor Ort bei Bedarf durch den Erschließungsträger (Gemeinde) abzustecken.
• Für die Ausführung der Leitungsbauarbeiten ist uns ein angemessenes Zeitfenster zur Verfügung zu stellen, in dem die Arbeiten ohne Behinderungen und Beeinträchtigungen durchgeführt werden können.
Für Kabelhausanschlüsse dürfen nur marktübliche und zugelassene Einführungssysteme, welche bis mind. 1 bar gas- und wasserdicht sind, verwendet werden. Ein Prüfungsnachweis der Einführung ist nach Aufforderung vorzulegen. Wir bitten Sie, den Hinweis an die Bauherren in der Begründung aufzunehmen.
Wir bedanken uns für die Beteiligung am Verfahren und stehen Ihnen für Rückfragen jederzeit gerne zur Verfügung. Wir bitten Sie, uns bei weiteren Verfahrensschritten zu beteiligen.
Herr Ertl erscheint im Sitzungssaal.
Stellungnahme /Abwägung:
Der Bebauungsplanentwurf wird bei den Hinweisen entsprechend ergänzt.
Beschluss:
Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen. Der Bebauungsplanentwurf wird bei den Hinweisen ergänzt.
Abstimmung: 20:0
- Landratsamt München, SG Grünordnung, AZ: 4.1.2.4 Grünordnung vom 03.01.2022
Anregungen zur Grünordnung:
Im ursprünglichen Bebauungsplan sind die Bestandsbäume nur als zu erhalten festgesetzt. Wir empfehlen folgende Verbesserung des Erhaltungsgebots in der Änderung:
Mit Pflanz- oder Erhaltungsgebot festgesetzte Gehölze (alternativ: Bäume und Sträucher) sind dauerhaft zu erhalten, im Wuchs zu fördern und zu pflegen. Ausgefallene Gehölze sind spätestens in der darauffolgenden Vegetationsperiode gleichwertig in der Wuchsordnung nachzupflanzen.
Die Darstellung der Baumkronen ist im alten gültigen Bebauungsplan realistisch mit unterschiedlich großen Kronen (aufgemessen oder nach Luftbild?). Dies sollte auch für die Änderung wieder so übernommen und aktualisiert werden.
Die neuen größeren Baufenster/Baugrenzen sollten soweit verschoben, bzw. verkleinert werden, dass sie sich nicht mehr im Kronentraufbereich bzw. im Wurzelbereich des erhaltenswerten Baumbestands befinden. Laut DIN 18920 sollen in der Kronentraufe plus 1,5 m keine Eingriffe stattfinden. Selbst wenn im Baugenehmigungsverfahren zum Schutz der zu erhaltenden Bäume ein Verbau beauflagt wird, so wird für diesen circa 1,20 m zusätzlicher Raum zur Gebäude-Außenkante im Wurzelbereich des Baumes benötigt. Daher ist es so wichtig, den Bauraum so weit vom Baum weg festzulegen, dass sich auch die Baugrube bzw. der Verbau nicht mehr im Kronentraufbereich des Baumes befindet und bei Baumaßnahmen möglichst wenig Wurzelmasse verloren geht
Die im ursprünglichen Bebauungsplan unter B 6.1.4 festgesetzten Pflanzräume sind überholt. Wir bitten um eine Aktualisierung:
Um für die Neupflanzungen eine langfristige gute Entwicklung in Zeiten des Klimawandels und immer häufigeren längeren Trockenperioden zu gewährleisten, bitten wir um eine Ergänzung hinsichtlich des spartenfreien Wurzelraumes für alle Baumpflanzungen.
Für eine gesunde Entwicklung, Langlebigkeit und wenig Pflegeaufwand empfehlen wir folgende Gesamtvolumina für den durchwurzelbaren Raum bei Baumneupflanzungen:
• Bäume 1. Ordnung (Großbäume über 20 m Höhe): 29 - 36 m³
• Bäume II. Ordnung (mittelgroße Baume 15-20 m Höhe): 21 - 28 m³
• Bäume III. Ordnung (Kleinbäume bis 15 m Höhe): 13 - 20 m³
• Obstbäume: 13 - 18 m³
Hintergrundinformationen:
Gemäß DIN 18916 ist ein durchwurzelbarer Raum von mind. 16 m² Grundfläche und mind. 80 cm Tiefe, also von knapp 13 m³ sicherzustellen. Nach Angaben der FLL sollte eine Baumgrube jedoch eine Mindesttiefe von 1,5 m haben.
Eine offene Baumscheibe kann eine deutlich geringere Fläche als 16 m² aufweisen, wenn eine Erweiterung des Wurzelraumes unter Verkehrsflächen nach den Zusätzlichen Technischen Vorschriften für die Herstellung und Anwendung verbesserter Vegetationstragschichten (ZTV-Vegtra-Mü) erfolgt. Die Größe der offenen Bodenfläche mit Substrat A muss mindestens 2 m² bei einer Tiefe von 1,5 m betragen, die Erweiterung mit verdichtbarem Spezialsubstrat nach ZTV-Vegtra-Mü (Substrat B) muss je nach Wuchsordnung des Baumes ein Gesamtvolumen von bis zu 36 m³ durchwurzelbaren Raum bieten.
Stellungnahme /Abwägung:
Die Verbesserung des Erhaltungsgebotes und die Anregung für die Neupflanzungen werden als Hinweis im Bebauungsplan aufgenommen.
Da der Bauraum kann ohnehin aufgrund der GRZ von 0,5 nicht vollständig genutzt werden kann und im Gewerbegebiet eine möglichst flexible Bebauung ohne unnötige Versprünge grundsätzlich möglich sein soll, ist eine Verschiebung der Baufenster/Baugrenzen nicht veranlasst. Die Baumkronen wurden nach Luftbild aufgenommen und es befindet sich lediglich ein Baum teilweise im Bereich des südwestlichen Baufensters an der Starnberger Straße.
Beschluss:
Die Planunterlagen werden entsprechend der Abwägung redaktionell überarbeitet und ergänzt.
Abstimmung: 20:0
- Landratsamt München, SG Immissionsschutz, AZ: 4.4.1-0023/2021/BL vom 03.01.2022
Wir verweisen auf unsere Stellungnahme vom 04.05.2021, wonach eine schalltechnische Untersuchung erforderlich wäre.
Begründung:
Es ist nach Satzungsentwurf und Begründung davon auszugehen, dass im Planungsgebiet schutzbedürftige Nutzungen (z. B. Büronutzung, Betriebsleiterwohnungen etc.) realisiert werden. In Abhängigkeit des Gesamtlärmpegels sind die Fassaden schutzbedürftiger Räumlichkeiten nach DIN 4109 (Schallschutz im Hochbau, derzeitige Fassung Januar/2018) zu bemessen.
Stellungnahme /Abwägung:
Es wird eine schalltechnische Untersuchung veranlasst, deren Ergebnisse in den Bebauungsplan (Planteil, Festsetzungen, Begründung sowie Umweltbericht) eingearbeitet werden.
Beschluss:
Die Ergebnisse des zu veranlassenden Schallschutzgutachtens werden in den Planteil sowie die Festsetzungen übernommen. Der Umweltbericht sowie die Begründung werden entsprechend fortgeschrieben.
Abstimmung: 20:0
- Landratsamt München, SG Naturschutz, AZ: 4.4.3*0023/21/Sie vom 04.01.2022
Sonstige fachliche Informationen und Empfehlungen aus der eigenen Zuständigkeit zu dem o.g. Plan, gegliedert nach Sachkomplexen, jeweils mit Begründung und ggf. Rechtsgrundlage
Eingriffsbilanzierung
Die Angaben zum ermittelten Ausgleichsbedarf unterscheiden sich immer wieder:
- im Umweltbericht (Stand: 21.07.21), Gesamtausgleichsbedarf: 772 m²
- im beglaubigten Auszug aus der Niederschrift der Gemeinderatssitzung vom 21.07.21, erforderlicher Ausgleichsbedarf 872 m²
- im Bebauungsplan: 772 m²
- im Ausgleichsplan 872 m²
Der richtige Wert ist durchgehend zu verwenden und entsprechend zu korrigieren.
C) Ausgleichsflächenzuordnung
Im Zuge der Ausgleichsflächenzuordnung zum Ökokonto der Gemeinde bittet die untere Naturschutzbehörde die Gemeinde um Rücksprache und Abstimmung, da die Maßnahmen am Klingenbach noch nicht umgesetzt wurden (Ansprechpartner Fr. Resch, Durchwahl -2320 oder Hr. Wagner, Durchwahl -2367).
Stellungnahme /Abwägung:
Der Nachweis der erforderlichen Ausgleichsfläche außerhalb des Plangebietes aus dem Ökokonto der Gemeinde wird planungsrechtlich durch eine Ausgleichsflächenzuordnungsfestsetzung gesichert. Nach der Überarbeitung des Planentwurfs wird der in Abstimmung mit der unteren Naturschutzbehörde final festzusetzende Wert durchgängig in allen Bestandteilen des Bebauungsplans übernommen werden.
Beschluss:
Die Planunterlagen werden entsprechend des Abwägungsvorschlags überarbeitet.
Abstimmung: 20:0
- Landratsamt München AZ: 4.1-0023/2021/BL vom 07.01.2022
Sonstige fachliche Informationen und Empfehlungen aus der eigenen Zuständigkeit zu dem o.g. Plan, gegliedert nach Sachkomplexen, jeweils mit Begründung und ggf. Rechtsgrundlage
- In unserer letzten Stellungnahme haben wir zur Prüfung um Übersendung einer maßstabsgerechten Planzeichnung gebeten. Leider wurde den Verfahrensunterlagen keine Planzeichnung im angegebenen Maßstab M 1: 500 beigegeben. Die im Plan eingetragenen Maßzahlen sind daher nicht überprüfbar.
- Nachdem der vorliegende Bebauungsplan in seinem Geltungsbereich den rechtskräftigen Bebauungsplan ersetzt, sind alle Planzeichen, die im Geltungsbereich der Änderung verwendet werden, auch im Satzungstext unter den Festsetzungen (z. B. das Planzeichen für die Baugrenze, die öffentliche Verkehrsfläche, die Straßenbegrenzungslinie, die Maßzahlen, die Grünflächen, die Bäume zu pflanzen, die private Erschließungsfläche) bzw. den Hinweisen (z.B. die bestehenden und geplanten Grundstücksgrenzen, die Flurnummern, bestehende Gebäude) aufzuführen, damit sie rechtliche Wirkung entfalten können.
Hierzu haben wir bereits in unserer Stellungnahme vom 18.06.2021 hingewiesen. Dieser Punkt wurde aber im Abwägungsbeschluss der Gemeinde vom 21.07.2021 nicht ausdrücklich behandelt und auch in der vorliegenden Satzung sind die noch fehlenden Planzeichen nicht aufgeführt worden.
- In die Satzung ist außerdem auch das Planzeichen für die Geltungsbereichsgrenze aufzunehmen, da gemäß § 9 Abs. 7 BauGB der Bebauungsplan, auch ein Änderungsbebauungsplan, grundsätzlich die Grenzen seines räumlichen Geltungsbereiches festsetzen muss.
- Aus der Darstellung in der Planzeichnung ist nicht zweifelsfrei erkennbar, ob nur der Bereich der Flurnummer 313/17 als Gewerbegebiet mit einer GRZ von 0,5 festgesetzt werden soll, oder ob die Festsetzungen auch für die Flurnummer 313/5, die bisher als Gemeinbedarfsfläche mit einer GRZ von 0, 11 festgesetzt worden ist, gelten sollen. Sofern auch das Grundstück Flurnummer 313/5 als Gewerbegebiet mit einer GRZ von 0,5 festgesetzt werden soll, empfehlen wir der Gemeinde, aus Gründen der Rechtsklarheit, von der Nutzungsschablone entsprechende Bezugslinien zu ziehen.
- Für den Änderungsbereich soll eine max. Wandhöhe von 7,0 m zulässig sein. Das Planzeichen hierfür (WH) muss daher aus Gründen der Rechtseindeutigkeit noch in der Nutzungsschablone in der Planzeichnung aufgeführt werden, oder die Festsetzung hierzu wird ohne dem Planzeichen „WH" formuliert (z. B." die max. zulässige Wandhöhe für den Änderungsbereich beträgt 7,0 m").
- Für die Festsetzung der Bauverbotszone entlang der Starnberger Straße gibt es im Bauplanungsrecht keine Rechtsgrundlage; die Bauverbotszone ergibt sich aus anderen gesetzlichen Vorschriften, die unabhängig vom Bebauungsplan zu beachten sind. Das Planzeichen kann daher nur unter Hinweisen bzw. nachrichtlichen Übernahmen aufgeführt werden (vgl. § 9 Abs. 6 BauGB).
- Nach der Stellungnahme des Staatlichen Bauamtes Freising vom 28.04.2021 muss die Erschließung des Plangebietes rückwärtig über bereits vorhandene Gemeindestraßen erfolgen. Unmittelbare Zugänge und Zufahrten zur Staatsstraße sind nicht zulässig. Im Abwägungsbeschluss zu dieser Stellungnahme wird lediglich darauf hingewiesen, dass auf dem Grundstück die Straßenmeisterei des Staatlichen Bauamtes vorhanden ist, und diese bereits eine Zufahrt zur Starnberger Straße besitzt, die nicht verändert werden soll.
Aus Rechtssicherheitsgründen empfehlen wird der Gemeinde mit dem Staatlichen Bauamt nochmals abzuklären, ob auch bei einer anderen Nutzung (nicht mehr Straßenmeisterei) die bestehende Zufahrt zur Starnberger Straße geduldet wird, ansonsten wäre in diesem Fall dann das Grundstück planungsrechtlich nicht erschlossen.
- Aus der Planzeichnung ist erkennbar, dass das Grundstück Flurnummer 313/17 geteilt werden soll. Zur Erschließung der einzelnen Teilflächen wurde in der Planzeichnung eine schwarz gestrichelte Fläche eingetragen. Für diese Fläche gibt es bisher kein Planzeichen in der Satzung. Damit die Erschließung der vorgesehenen Teilflächen planungsrechtlich gesichert ist, müsste diese Erschließungsfläche entweder als öffentliche Verkehrsfläche mit Straßenbegrenzungslinie festgesetzt werden, oder sie wird als private Verkehrsfläche festgesetzt, die mit einem Geh-, Fahr- und Leitungsrecht zu Gunsten der angrenzenden Grundstücke belastet ist.
Im Bereich der Erschließungsstraße ist die überbaubare Grundstücksfläche bzw. der Bauraum zurückzunehmen, da ansonsten ein Widerspruch in den Festsetzungen bestehen würde, denn innerhalb der überbaubaren Grundstücksflächen hat der Bauherr grundsätzlich auch das Recht, diese Flächen vollständig zu überbauen.
In unserer letzten Stellungnahme haben wir uns zu dieser Problematik bereits geäußert, im Abwägungsbeschluss der Gemeinde gibt es hierzu aber keine Aussage.
- Die erforderliche Ausgleichsfläche soll außerhalb des Plangebietes aus dem Ökokonto der Gemeinde nachgewiesen werden. Hierauf wird im Umweltbericht hingewiesen. Ziffer II 6 der Satzung zum naturschutzrechtlichen Ausgleich kann daher nur unter den Hinweisen aufgeführt werden. Sofern die Ausgleichsfläche festgesetzt werden sollte, müsste hierzu eine Planzeichnung mit entsprechendem Geltungsbereich als Teil 2 der Satzung aufgenommen werden und die einzelnen Maßnahmen als Festsetzung in der Satzung formuliert werden.
- Ferner weisen wir darauf hin, dass es bzgl. der erforderlichen Größe der Ausgleichsfläche Unstimmigkeiten in den vorliegenden Unterlagen gibt. In Ziffer II 6 der Satzung und auf Seite 17 des Umweltberichtes wird eine Fläche von 772 qm angegeben; in der Anlage zum Umweltbericht und in der Begründung wird· eine Größe von 872 qm genannt. Um nochmalige Überprüfung und Anpassung der Unterlagen wird gebeten.
Zur Grünordnung, zum Immissionsschutz und zum Naturschutz wird auf die beiliegenden Stellungnahmen Bezug genommen, die Bestandteil unserer Stellungnahme sind.
Stellungnahme /Abwägung:
Zu 1.)
Bei der erneuten Auslegung werden maßstabsgetreue Planunterlagen übermittelt.
Zu 2.) und 3.)
Der Bebauungsplan wird in Planteil und textlichen Festsetzungen entsprechend den Vorgaben der Planzeichenverordnung überarbeitet.
Zu 4.) und 5.)
Der Planteil und die Festsetzungen werden wie dargelegt überarbeitet.
Zu 6.)
Die Anbauverbotszone wird als Hinweis aufgeführt.
Zu 7.)
Die Erschließungssituation des Grundstücks der Straßenmeisterei des Staatlichen Bauamts erfährt durch die beabsichtige 1. Änderung des BPlans Nr. 40 keinerlei inhaltliche Änderung im Vergleich zur aktuell rechtskräftigen Bebauungsplanfassung:
Hinzuweisen ist in diesem Zusammenhang darauf, dass sich das Grundstück der Straßenmeisterei mittlerweile innerhalb der geschlossenen Ortschaft befindet. Das Ortschild wurde erst vor kurzem im Zusammenhang mit dem Neubau des Feuerwehrhauses durch das Staatliche Bauamt versetzt.
Im derzeit nicht absehbaren Fall einer künftigen Nutzungsänderung müsste vorrangig zu einer künftigen Bebauungsplanänderung geprüft werden, ob ggf. gem. Art. 23 Abs. 2 BayStWG von den zuständigen Behörden eine Ausnahme bewilligt werden könnte. Die Gemeinde wird vorsorglich –wie angeregt- mit dem Staatlichen Bauamt in Kontakt treten.
Zu 8.)
Sobald die konkreten Grundstückszuteilungen feststehen und die öffentliche Verkehrsfläche mit Straßenbegrenzungslinie festgelegt ist, werden der Planteil sowie die textlichen Festsetzungen / Hinweise entsprechend den Vorgaben der Planzeichenverordnung überarbeitet.
Zu 9.:
Im Rahmen der Neuaufstellung des Bebauungsplan „Am Wagener Feld“ im Jahr 2004 wurde ein Ausgleichsbedarf von 511,10m² ermittelt. Dieser wurde auf der Fl.-Nr. 119 Gemarkung Schäftlarn erbracht.
In Folge der Baurechtsmehrung wird durch die Bebauungsplanänderung ist ein zusätzlicher Ausgleichsbedarf erforderlich, der über das kommunale Ökokonto erbracht wird. Dem Umweltbericht sowie der Anlage zum Umweltbericht ist die Abgrenzung sowie die Beschreibung der Maßnahmen zu entnehmen. Für die Sicherung der Ausgleichsfläche wird eine Zuordnungsfestsetzung ergänzt, in der die Größe und die räumliche Lage der Fläche dargelegt werden. Zudem wird ein Kartenausschnitt mit der Abgrenzung der Ausgleichsfläche ergänzt.
Beschluss:
Die Planunterlagen werden entsprechend den vorgenannten Abwägungen überarbeitet.
Abstimmung: 20:0
- Wasserwirtschaftsamt München, AZ: 2_AL-4622-ML 24-805/2022 vom 11.01.2022
Wir verweisen zu o.g. Vorhaben auf die Stellungnahme vom 04.06.2021 und die darin genannten Festsetzungsempfehlungen und Hinweise, insbesondere in Bezug auf den Umgang mit Starkregen und zur Niederschlagswasserbeseitigung.
Die avisierte Kompensation aus dem Ökokontokonzept am Klingenbach wird ausdrücklich begrüßt.
Das Landratsamt München erhält eine Kopie dieses Schreibens per E-Mail.
Stellungnahme /Abwägung:
Aus dem für den benachbarten Bebauungsplan Nr. 48 (Bauhof und Feuerwehr) erstellten hydrogeologischen Gutachten liegen der Gemeinde grundsätzliche Erkenntnisse zur Sickerfähigkeit des Plangebiets „Am Wagnerfeld“ vor.
Aus der vorstehend abgedruckten geologischen Karte M 1:25.000 lässt sich der Rückschluss ziehen, dass im Geltungsbereich des Planumgriffs der 1. Änderung des Bebauungsplans Nr. 40 ebenfalls sickerfähige Kiese anzutreffen sind.
Zur konkreten Abgrenzung der sickerfähigen Bereiche von partiell nicht sickerfähigem Untergrund im Plangebiet wird eine hydrogeologische Untersuchung veranlasst, deren Erkenntnisse in die Hinweise sowie die Begründung zum Bebauungsplan eingearbeitet werden.
Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen. Die Planunterlagen werden entsprechend dem Abwägungsvorschlag überarbeitet.
Abstimmung: 20:0
- Regierung von Oberbayern, AZ: ROB-2-8314.24_01_M-23-4-10 vom 11.01.2022
Die Regierung von Oberbayern als höhere Landesplanungsbehörde hat zu o.g. Bauleitplanung mit dem Schreiben vom 01.06.2021 bereits eine grundsätzlich positive landesplanerische Stellungnahme abgegeben. Im aktuellen Planentwurf sind keine Änderungen enthalten, die Anlass geben von diesem Bewertungsergebnis abzurücken. Vielmehr wird durch die Ergänzung der einzelhandelsbezogenen Festsetzungen der Entstehung einer unzulässigen Einzelhandelsagglomeration gemäß LEP 5.3.1 vorgebeugt.
Aus landesplanerischer Sicht ist die o.g. Bauleitplanung weiterhin als raumverträglich zu bewerten.
Stellungnahme /Abwägung:
Die Stellungnahme wurde zur Kenntnis genommen. Eine Planänderung ist nicht erforderlich.
Beschluss:
Die Stellungnahme wurde zur Kenntnis genommen. Eine Planänderung ist nicht erforderlich.
Abstimmung: 20:0
- Bund Naturschutz, AZ: 70/2021MM vom 13.01.2022
Die Kreisgruppe München des BUND Naturschutz in Bayern e.V. (BN) bedankt sich für die Beteiligung am o.g. Verfahren. Der BN nimmt dazu als anerkannter Naturschutzverband gem. § 63 Abs. 2 BNatSchG Stellung:
Der BN bittet um die Berücksichtigung der folgenden Vorschläge und Einwände.
1. Baumbestand
Der BN begrüßt den Erhalt des Baumbestands im Planungsgebiet. Wir empfehlen dennoch, den Baumbestand auch explizit im Bebauungsplan zeichnerisch darzustellen und als zum Erhalt festzusetzen.
2. Anpassung an den Klimawandel und Klimaschutz
Wie im Umweltbericht richtig dargestellt, werden Starkregenereignisse und Hitzewellen in ihrer Häufigkeit und Intensität weiter zunehmen. Aktuelle und zukünftige Planungen müssen sich deshalb mit geeigneten Maßnahmen an die Folgen des Klimawandels anpassen. Da ein Teil des Baufensters in einem potenziellen Überschwemmungsbereich liegt, sollte dieser Bereich von Bebauung freigehalten und das Baufenster entsprechend verkleinert werden. Hier wäre es sinnvoll, mit einer entsprechenden Grünplanung auf die Überschwemmungsgefahr zu reagieren. Des Weiteren empfehlen wir, eine hochwertige Dachbegrünung im Bebauungsplan festzusetzen (siehe Stellungnahme des BN vom 17.06.2021).
Durch das Urteil des Bundesverfassungsgerichtes vom 24.03.2021 zum Klimaschutz verstärkt sich zudem die Notwendigkeit einer umfassenden Prüfung und Berücksichtigung des Klimaschutzes. Die Klimaauswirkungen (z.B. bau- und betriebsbedingte Treibhausgasemissionen) sollten deshalb im Umweltbericht konkret ermittelt, beschrieben und bewertet werden.
Wir hoffen, dass Sie sich ernsthaft mit unseren Einwendungen und Vorschlägen auseinandersetzen und stehen Ihnen für Nachfragen gerne zur Verfügung. Wir bitten um einen Protokollauszug des Beschlussbuches über die Behandlung unserer Stellungnahme.
Stellungnahme /Abwägung:
Zu 1.)
Der Baumbestand wird im Planteil und den textlichen Festsetzungen nach den Vorgaben der Planzeichenverordnung als zu erhaltend festgesetzt.
Zu 2.)
Es wird zur Gewinnung von konkreten Erkenntnissen über die Sickerfähigkeit des Bodens ein hydrogeologisches Gutachten erstellt.
Die angeregte Dachflächenbegrünung ist im Wesentlichen nur bei Flachdächern geeignet. Im Bebauungsplan sind als Dachformen ausschließlich Satteldächer oder Pultdächer mit einer Dachneigung von 18 Grad bis maximal 26 Grad vorgeschrieben. Dadurch wird den Gewerbetreibenden die Möglichkeit zur Errichtung von Dachflächenphotovoltaikanlagen eröffnet. Die Möglichkeit der wirtschaftlich und ökologisch vorteilhaften Eigennutzung von lokal produzierten „Solar“-Stroms ist in einem festgesetzten Gewerbegebiet in klimatischer Hinsicht der Vorrang gegenüber der Vorgabe einer im konkreten Fall wenig geeigneten Dachflächenbegrünung einzuräumen.
Herr Tonnar ist der Ansicht, dass die Festsetzung einer Dachflächenbegrünung wünschenswert erscheint, allerdings ist die Dachflächenphotovoltaik gerade im gewerlichen Bereich sinnvoll.
Herr Erster Bürgermeister und Herr Urban sprechen sich dafür aus, den Gewerbetreibenden keine zusätzlichen Einschränkungen aufzuerlegen.
Beschluss:
Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen. Die Planunterlagen werden entsprechend dem Abwägungsvorschlag überarbeitet.
Abstimmung: 20:0