Der Gemeinderat hat am 26.07.2023 anlässlich des dort unter TOP 5 behandelten „Antrag auf Abweichung zum Antrag auf Baugenehmigung zur Erweiterung eines Lebensmittelmarktes, Rodelweg 7, 7a + 7b, Fl.Nrn. 1344 und 1370, BA 2022/31“ den nachfolgenden Beschluss gefasst:
„Den beantragten Abweichungen betreffend die Anzahl der erforderlichen Stellplätze wird zugestimmt.
Der Gemeinderat stellt fest, dass erforderlichenfalls flankierend zum vorstehenden Abweichungsbeschluss für das im Landschaftsschutzgebiet situierte Sondergebiet ein Aufstellungsbeschluss für eine Bebauungsplanänderung zur Festsetzung der Anzahl der erforderlichen Stellplätze unter besonderer Berücksichtigung der Minimierung der Flächenneuinanspruchnahme sowie der Minimierung der Flächenversiegelung in Aussicht gestellt wird.“
Im Rahmen der 1. Änderung des Bebauungsplans wurden die baurechtlichen Grundlagen für die Errichtung eines südlichen Anbaus an den Lebensmittelmarkt geschaffen. In diesem Zusammenhang wurden die vorhandenen, gemäß den bisherigen Baugenehmigungen errichten Stellplätze planerisch so neu geordnet, dass in der Summe alle bestehenden Stellplätze wiederhergestellt werden können. Die Lage der insgesamt 106 Stellplätze wurde im Bebauungsplan planzeichnerisch festgesetzt.
Die Anzahl der erforderlichen Stellplätze weicht von den Anforderungen der kommunalen Stellplatzsatzung ab, die weitere Stellplätze im Planungsgebiet erfordern würde. Wegen der Lage im Landschaftsschutzgebiet ist allerdings eine räumliche Ausweitung der Parkflächen nicht möglich. Aufgrund der gewachsenen Strukturen, des Alleinstellungsmerkmals des Einzelhandelsstandorts sowie der Tatsache, dass sich das bisherige Stellplatzangebot als ausreichend erwiesen hat und durch die geplante Erweiterung keine Erhöhung des Zielverkehrs erwartet wird, ist die Gemeinde bestrebt, eine angepasste Stellplatzrichtzahl für Einzelhandelsnutzungen unmittelbar im Bebauungsplan festzusetzen.
Im Rahmen der 2. Änderung des Bebauungsplans soll dies durch eine rein textliche Ergänzung der Festsetzungen durch Hinzufügen einer neuen Ziffer 3.5 erfolgen:
„Ziffer 3.5. Anzahl der erforderlichen Stellplätze: Abweichend von der kommunalen Satzung über die Herstellung von Stellplätzen (Stellplatzrichtlinie) vom 15.01.1998 ist im Geltungsbereich für die Errichtung von Einzelhandelsbetrieben folgender Stellplatzschlüssel anzusetzen:
Pro 30 m² Verkaufsnutzfläche ist ein Pkw-Stellplatz nachzuweisen.
Für die Nutzungen Wohnen und Beherbergungsbetrieb ist die erforderliche Anzahl der Stellplätze über die kommunale Stellplatzsatzung der Gemeinde Schäftlarn zu ermitteln.
Abweichend von der kommunalen Satzung wird dabei nicht zwischen Einzelhandelsbetrieben mit mehr oder weniger als 400m² Nutzfläche unterschieden.
Das Landratsamt hat mitgeteilt, dass ab dem Vorliegen eines diesbezüglichen verfahrenseinleitenden Aufstellungsbeschlusses der Gemeinde zur Änderung des Bebauungsplans keine aufschiebende Bedingung in den Baugenehmigungsbescheid aufgenommen werden müsste.