Satzung über Aufwendungs- und Kostenersatz für Einsätze und andere Leistungen gemeindlicher Feuerwehren - Änderung des Pauschalkostensatzes für HLF


Daten angezeigt aus Sitzung:  Sitzung des Gemeinderates, 13.09.2023

Beratungsreihenfolge
Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat (Gemeinde Schäftlarn) Sitzung des Gemeinderates 13.09.2023 ö beschliessend 8

Sachverhalt

Aufgrund einer aktuellen Entscheidung des Verwaltungsgerichts München wird § 1 Abs. 2 Satz 2 der Satzung wie folgt formuliert:
Die Kostenschuld entsteht mit der Inanspruchnahme der Feuerwehr durch deren ausrücken zu einem Einsatz.
Für die FF Neufahrn wurde ein neues Hilfeleistungslöschfahrzeug (HLF 20) beschafft. Die Kostenberechnung für die Strecken- und Ausrückestundenkosten ist in der Anlage zur Satzung über Aufwendungs- und Kostenersatz für Einsätze und andere Leistungen gemeindlicher Feuerwehren entsprechend anzupassen. Für die Berechnung der Strecken und Ausrückestundenkosten wird für die Kategorie HLF ein Durchschnittskostensatz gebildet (die Durchschnittskosten werden aus den Kostenkalkulationen für die HLF der FF Ebenhausen, Hohenschäftlarn und Neufahrn errechnet). Dieser Durchschnittskostensatz stellt sich nach der Kostenkalkulation mit dem HLF 20 der FF Neufahrn wie folgt dar:

  • Streckenkosten bei einer Nutzungsdauer von 25 Jahren: 8,33 €/km
  • Ausrückestundenkosten:                                                     150,30 €/Std

Beschluss

§ 1 Abs. 2 Satz 2 der Satzung wird w. o. formuliert. Die Anlage zur Satzung über Aufwendungs- und Kostenersatz für Einsätze und andere Leistungen gemeindlicher Feuerwehren wird bei der Fahrzeugkategorie HLF bei den Streckenkosten auf 8,33 €/km und bei den Ausrückestundenkosten auf  150,30 €/Stunde angepasst.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 18, Dagegen: 0

Datenstand vom 14.02.2024 14:00 Uhr