Antrag der Fraktion Bündnis 90/Die Grünen zu straßenrechtlichen Änderungen der Neufahrner/ Zeller Straße


Daten angezeigt aus Sitzung:  Sitzung des Gemeinderates, 21.11.2018

Beratungsreihenfolge
Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat (Gemeinde Schäftlarn) Sitzung des Gemeinderates 21.11.2018 ö beschliessend 8

Sachverhalt

Die Fraktion Bündnis 90/Die Grünen hat mit Schreiben vom 14.11.2018 (wie bereits mit Schreiben vom 25.05.2018) folgenden Antrag gestellt:
1.        Die zum Ende 2018 auslaufenden Sondergenehmigungen zum Befahren der Neufahrner Straße sollen nicht mehr verlängert werden, neue Genehmigungen sollen nicht mehr ausgegeben werden. 
2.         Die Neufahrner/Zeller Straße soll ab Ortsende Neufahrn bis Anwesen Angermüller in Zell von einer Ortsverbindungsstraße zu einem landwirtschaftlichen Weg herabgestuft werden.
3.         Sollte eine Herabwidmung nicht gewünscht bzw. möglich sein, sollen geeignete Maßnahmen zur Erschwerung des Schleichverkehrs überlegt und durchgeführt werden. 
Der Antrag mit Begründung ist im Ratsinformationssystem eingestellt. 
Der Gemeinderat hat in seiner Sitzung am 14.10.2009 beschlossen, die Neufahrner Straße bzw. den Zeller Weg zwischen dem Anwesen Neufahrner Straße 15 und der Waldkapelle mittels Zeichen 260 StVO (Verbot für Kraftfahrzeuge) zu sperren. Der land- und forstwirtschaftliche Verkehr wurde zugelassen. Der Vollzug dieses Beschlusses erfolgte nach Zustimmung der Polizeiinspektion Grünwald durch Anordnung vom 04.01.2010. Ein früherer Antrag der Fraktion Gemeindewohl zur Reduzierung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit auf 40 km/h auf dieser Ortsverbindungsstraße wurde von der Polizei hingegen abgelehnt, da keine atypische, konkrete und besondere Gefahrenlage vorliegt. 
Da von den Anliegern an und in der Nähe der Neufahrner Straße bzw. aus dem Ortsteil Neufahrn erhebliche Beschwerden wegen der Sperrung der Straße vorgetragen wurden, hat die Verwaltung in begrenztem Umfang Ausnahmegenehmigungen erteilt. 
In diesem Zusammenhang ist jedoch darauf hinzuweisen, dass eine Erteilung von Ausnahmegenehmigungen nie vollkommen gerecht erfolgen kann und immer wieder zu unangenehmen, teils nachvollziehbaren Beschwerden gegenüber der Verwaltung führt. Es ist auch schwer zu begründen, wenn die Sperrung einer Straße aus Gründen der Sicherheit oder Ordnung des Verkehrs erfolgt; gleichzeitig aber eine Reihe von Ausnahmegenehmigungen erteilt werden. Einer gerichtlichen Überprüfung würde dies vermutlich nicht standhalten. Gleichwohl ist jedoch zu berücksichtigen, dass sich innerhalb der gesperrten Strecke (zumindest von Neufahrn bzw. Hohenschäftlarn herkommend) der Hofladen eines landwirtschaftlichen Betriebes befindet, welcher durch verkehrsregelnde Maßnahmen nicht in seiner Existenz gefährdet werden darf. 
Die Zeller Straße in Neufahrn bzw. die Neufahrner Straße in Zell sind im Straßenbestandsverzeichnis der Gemeinde Schäftlarn als Gemeindeverbindungsstraßen gewidmet. Gemäß Art. 46 Bayer. Straßen- und Wegegesetz (BayStrWG) handelt es sich dabei um Straßen, die den nachbarlichen Verkehr der Gemeinden oder der Gemeindeteile untereinander oder deren Verbindung mit anderen Verkehrswegen vermitteln. Die überwiegenden Verkehrsbeziehungen müssen sich daher zwischen den benachbarten Gemeindeteilen abspielen. Ihre Zweckbestimmung beschränkt sich auf den örtlichen Verkehr im Gemeindegebiet. Dabei darf eine Gemeindeverbindungsstraße erst außerhalb der geschlossenen Ortslage beginnen und muss auch dort enden. Dies ist sowohl bei der Zeller Straße in Neufahrn, als auch bei der Neufahrner Straße in Zell der Fall. 
Allerdings ist der Gemeingebrauch an der Straße durch die verkehrsrechtliche Anordnung (Verbot für Kraftfahrzeuge) eingeschränkt, sodass (abweichend von der Widmung) faktisch bereits jetzt ein öffentlicher Feld- und Waldweg vorliegt. Unabhängig von diesem Umstand würde eine Umstufung der Gemeindeverbindungsstraße zu einem öffentlichen Feld- und Waldweg für den tatsächlichen Verkehr keine Bedeutung haben, da der Verkehrsteilnehmer nicht erkennen kann, wie eine Straße gewidmet ist. 
Ebenso schwierig dürften die Punkt 3.) beantragten Überlegungen sein, geeignete Maßnahme zur Erschwerung des Schleichverkehrs zu überlegen und durchzuführen. 
Die Straßen in der vorliegenden Form müssen auch zur Bewirtschaftung der Land- und forstwirtschaftlichen Flächen mit entsprechenden Fahrzeugen geeignet sein. Wie hier der Schleichverkehr erschwert werden soll und gleichzeitig keine Einschränkung für diese Nutzungen erfolgen soll, dürfte schwer zu lösen sein. 

Diskussionsverlauf

Herr Stuke erläutert für die Fraktion Bündnis 90/Die Grünen den Antrag nochmals. Er weist darauf hin, dass die Straße wegen ihrer geringen Breite nicht für Kraftfahrzeuge geeignet ist und den Radfahrern und Fußgängern vorbehalten werden sollte. 
Frau von Lenthe erklärt, dass sie nicht erkennen könne, für welche Zwecke Ausnahmegenehmigungen erteilt würden. Herr Fürst vertritt die Meinung, dass das Befahren der Straße wie im bisherigen Umfang mit Ausnahmegenehmigungen möglich sein müsse. Auch Frau Reitinger spricht sich für die Beibehaltung der bisherigen Regelung aus. Herr Mock erklärt, dass er für einen Ausbau der Straße sei, wenn er die Wahl zwischen Sperrung und Ausbau hätte. 

Herr Stuke bittet darum, über Punkt 1 des Antrages abstimmen zu lassen. Die Punkte 2 und 3 könnten unberücksichtigt bleiben, da er hierfür selbst keinen Lösungsansatz sehe. 

Beschluss

Die zum Ende 2018 auslaufenden Sondergenehmigungen zum Befahren der Neufahrner Straße werden nicht mehr verlängert. Neue Genehmigungen werden nicht mehr ausgegeben. 

Abstimmungsergebnis
Dafür: 6, Dagegen: 13

Datenstand vom 14.02.2024 21:10 Uhr