Antrag auf Vorbescheid zur Nutzungsänderung eines Teilbereiches von Stall und Tenne zur Betriebsleiterwohnung auf dem Grundstück Fl.Nr. 2059, Starnberger Straße 136 in Neufahrn
Daten angezeigt aus Sitzung:
Sitzung des Gemeinderates, 21.11.2018
Beratungsreihenfolge
Sachverhalt
Mit dem vorliegenden Antrag auf Vorbescheid soll geklärt werden, ob in dem landwirtschaftlich genutzten Nebengebäude auf dem Grundstück Fl.Nr. 2059 in Neufahrn der Einbau einer Betriebsleiterwohnung möglich ist.
Das Grundstück befindet sich im planungsrechtlichen Außenbereich nach § 35 BauGB, weshalb sich zur Beurteilung des gemeindlichen Einvernehmens die Zuständigkeit des Gemeinderates ergibt.
Die planungsrechtliche Beurteilung richtet sich bei dem gegenständlichen Vorhaben nach § 35 Abs. 4 Satz 1 BauGB. Demnach liegt eine Beeinträchtigung öffentlicher Belange nicht vor, wenn u.a. ..“im Falle der Änderung zu Wohnzwecken entstehen neben den bisher nach Absatz 1 Nr. 1 (Anmerkung der Verwaltung: Betriebsleiter- und Altenteilerwohnung) zulässigen Wohnungen höchstens drei Wohnungen je Hofstelle“.
Auf dem Grundstück Fl.Nr. 2059 befinden sich im Gebäude Starnberger Straße 136 derzeit zwei Wohnungen, sodass eine weitere Wohneinheit, welche in einem bestehenden Gebäude eingebaut wird, aus Sicht der Bauverwaltung planungsrechtlich zulässig ist.
Die Bauverwaltung weist zudem auf ein Schreiben des Bayerischen Staatsministeriums für Wohnen, Bau und Verkehr vom 31.07.2018 hin, in welchem darauf hingewiesen wird, dass es dem Staatsministerium ein großes Anliegen ist, dass auch im Außenbereich die Potentiale für Wohnraum in baulich bereits in Anspruch genommenen Bereichen möglichst umfassend ausgeschöpft werden können.
Beschluss
Zu dem Antrag auf Vorbescheid zum Einbau einer Betriebsleiterwohnung in das bestehende landwirtschaftliche Nebengebäude auf dem Grundstück Fl.Nr. 2059 wird das gemeindliche Einvernehmen erteilt.
Abstimmungsergebnis
Dafür: 19, Dagegen: 0
Datenstand vom 14.02.2024 21:10 Uhr