Bauantrag zum Neubau eines Betriebsgebäudes auf dem Grundstück Fl. Nr. 525/0, Münchner Straße 117 in Hohenschäftlarn


Daten angezeigt aus Sitzung:  Sitzung des Gemeinderates, 13.03.2019

Beratungsreihenfolge
Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat (Gemeinde Schäftlarn) Sitzung des Gemeinderates 13.03.2019 ö beschliessend 12

Sachverhalt

Beantragt wird die Errichtung eines Betriebsgebäudes für den Erwerbsgartenbau (Baumschule und Bio-Gemüseanbau) mit den Außenmaßen 11,99 m x 17,49 m auf dem Grundstück Fl.Nr. 525, Nähe Münchner Straße 117 in Hohenschäftlarn. 
Die Planung sieht im Erdgeschoß die Nutzung als Ausstellungs- und Verkaufsraum sowie Sanitäranlagen und eine Umkleide, im Obergeschoß Büro-, Besprechungs-, Sozialräume und weitere Sanitäranlagen und im Dachgeschoß Speicher, Technik- und Archivraum. 
Die überbaute Fläche des Hauptgebäudes beträgt rd. 200 qm. Hinzu kommen nordöstlich noch ein Geräteraum sowie eine Doppelgarage mit einer überbauten Grundfläche von rd. 73 qm. 
Das Grundstück Fl.Nr. 525 befindet sich im planungsrechtlichen Außenbereich nach § 35 BauGB. Als Betriebsgebäude für gartenbauliche Erzeugung fällt das Vorhaben unter § 35 Abs. 1 Nr. 2 BauGB. Von einer Privilegierung ist vorliegend auszugehen; dies wird jedoch abschließend durch das Amt für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten geprüft. Öffentliche Belange stehen dem Vorhaben augenscheinlich nicht entgegen. Insbesondere ist das Grundstück im Flächennutzungsplan als Erwerbsgärtnerei, Baumschule dargestellt. 
Die Erschließung des Vorhabens ist derzeit weder abwasser- noch wassertechnisch gesichert. Auch die Löschwasserversorgung muss als nicht gesichert bezeichnet werden. 

Beschluss

Zu dem Bauantrag wird das gemeindliche Einvernehmen erteilt, soweit die Privilegierung nach § 35 Abs. 1 Nr. 2 BauGB vorliegt. Die abwassertechnische Erschließung ist über eine biologische Kleinkläranlage, entweder durch den Anschluss an die vorhandene Kleinkläranlage oder den Bau einer neuen Kleinkläranlage, sicherzustellen. Ebenso ist die ausreichende wassertechnische Erschließung sicherzustellen. Auch die ausreichende Löschwasserversorgung muss vom Antragsteller noch nachgewiesen werden. 

Abstimmungsergebnis
Dafür: 17, Dagegen: 0

Datenstand vom 14.02.2024 19:53 Uhr