Novellierung der Lärmschutzverordnung


Daten angezeigt aus Sitzung:  Sitzung des Gemeinderates, 13.03.2019

Beratungsreihenfolge
Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat (Gemeinde Schäftlarn) Sitzung des Gemeinderates 13.03.2019 ö 13

Sachverhalt

Die Verordnung der Gemeinde Schäftlarn über die zeitliche Beschränkung ruhestörender
Haus- und Gartenarbeiten, die Benutzung von Musikinstrumenten, Tonübertragungs-
und Wiedergabegeräten und das Halten von Haustieren vom 17.06.1999 läuft gem. § 6 Satz 2 der Verordnung nach 20 Jahren ab. Sie ist daher zum jetzigen Zeitpunkt zu novellieren.
Dabei hat der Umstand welche Gewerbetreibenden von den Regelungen zu ruhestörenden Haus- und Gartenarbeiten (vgl. § 1 der Verordnung) erfasst sind häufig zu Nachfragen bei der Gemeindeverwaltung geführt. Die Verwaltung beabsichtigt daher diese Regelung zu präzisieren. Damit soll klargestellt werden, dass bei der Verrichtung von Haus- und Gartenarbeiten, die typischerweise von den Haus- und Gartenbesitzern selbst vorgenommen werden (z. B. Mäharbeiten) auch dann die Ruhezeiten einzuhalten sind, wenn damit gewerblich tätige Dritte (z. B. Hausmeisterservice) beauftragt werden. Ausgenommen von den Ruhezeiten sollen weiterhin alle Arbeiten bleiben, die typischerweise von gewerbsmäßig darauf ausgerichteten Betrieben vorgenommen werden (z. B. Gartenbaubetrieb zur Anlage eines neuen Gartens, Baugeschäfte, Zimmerer etc. beim Neubau oder der Renovierung eines Gebäudes). 

Datenstand vom 14.02.2024 19:53 Uhr