Neuaufstellung BPlan Nr. 13 „Hangweg / Flurstraße“ in Hohenschäftlarn - Billigungs- und Auslegungsbeschluss


Daten angezeigt aus Sitzung:  Sitzung des Gemeinderates, 22.09.2021

Beratungsreihenfolge
Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat (Gemeinde Schäftlarn) Sitzung des Gemeinderates 22.09.2021 ö beschliessend 6

Sachverhalt

Der Gemeinderat Schäftlarn hat in seiner Sitzung am 27.05.2020 die Neuaufstellung des Bebauungsplanes Nr. 13 „Hangweg - Flurstraße“ beschlossen, um den im Gebiet vorhandenen Gebäude- und Wohnraumbestand zu sichern und zugleich eine maßvolle Nachverdichtung zu ermöglichen.
Dadurch soll im Besonderen den Wohnraumbedürfnissen der im Gebiet ansässigen und nachwachsenden Bewohner Rechnung getragen werden. Während die Festsetzungen zum Maß der baulichen Nutzung im Grundsatz erhalten bleiben, um die für das Gebiet charakteristische Wohn- und Aufenthaltsqualität zu sichern und zu stärken, werden die Baugrenzen großzügiger gefasst, so dass Spielräume für die Stellung der baulichen Anlagen bei Neu-, An- und Erweiterungsbauten eröffnet werden. 
Durch Festsetzung einer Grundflächenzahl von 0,2, einer maximal zulässigen Wandhöhe von 6,50m in Kombination mit zwei Vollgeschossen bzw. einem Untergeschoss plus einem Vollgeschoss im Hangbereich wird ein Maß der Bebauung erreicht, welches der im Bestand vorhandenen Bebauung entspricht, eine maßvolle Nachverdichtung ermöglicht und weiterhin ein hohes Maß an Wohn- und Aufenthaltsqualität gewährleistet. Zugleich tragen die differenzierten Festsetzungen zur Geschossigkeit der bestehenden Hanglage Rechnung und stützen eine landschafts- und ortsbildgerechte Einbindung der Bebauung. 
Indem die Baugrenzen gegenüber dem rechtskräftigen Bebauungsplan weiter gefasst wurden, werden in Bezug auf die Stellung der baulichen Anlagen Spielräume für etwaige Neu-, An- und Erweiterungsbauten eröffnet, ohne das Maß der Bebauung wesentlich zu erhöhen.
Die Festsetzungen zur Grünordnung werden dergestalt gefasst, dass eine qualitätsvolle Ein- und Durchgrünung weiterhin sichergestellt ist. Die nachrichtliche Übernahme der ÖBV gewährleistet eine harmonische Einbindung etwaiger Neubauten sowie eine Wahrung des Ortsbildes.

Diskussionsverlauf

Herr Urban schlägt vor, die Festsetzung A. 3.5 (Zulässigkeit von zwei Wohneinheiten pro Gebäude) zu streichen. Frau Keller weist darauf hin, dass dieser Vorschlag aufgrund der Hangsituation gut zu überdenken sein, allerdings würde sich bei einem Entfall dieser Festsetzung eine Beschränkung mittelbar durch die Einhaltung der Vorgaben der Stellplatzsatzung ergeben.

Herr Waldherr regt an, die Festsetzung A. 8.3 (Dachgauben sind unzulässig) ebenfalls zu streichen, da in diesem Fall die Vorgaben der ÖBV zum Tragen kommen.

Herr Waldherr weist darauf hin, dass die Festsetzung A. 3.4 (Untergeschoss als Vollgeschoss im Hanggelände) nicht klar genug formuliert ist. Das Untergeschoss (U) darf auf der Hangseite mit der Oberkante des Fertigfußbodens des Obergeschosses (I) maximal 1,20 m über das natürliche Gelände ragen. Wenn in der Festsetzung anstelle des Obergeschosses das Erdgeschoss als Bezugspunkt genannt wird, so wäre dies im Hinblick auf den beabsichtigten Regelungszweck missverständlich.

Beschluss

Der Entwurf zur Neuaufstellung des Bebauungsplans Nr. 13 „Hangweg / Flurstraße“ in Hohenschäftlarn - in der Fassung vom 22.09.2021 wird mit den nachstehenden Änderungen gebilligt:
  1. Die Festsetzung A. 3.5 (Zulässigkeit von zwei Wohneinheiten pro Gebäude) wird gestrichen und die Begründung ist zu aktualisieren.
  2. Die Festsetzung A. 8.3 (Dachgauben sind unzulässig) wird gestrichen und die Begründung ist zu aktualisieren.
  3. Die Festsetzung A. 3.4 (Untergeschoss als Vollgeschoss im Hanggelände) wird aktualisiert und zur Klarstellung folgendermaßen neu gefasst: „Das Untergeschoss (U) darf auf der Hangseite mit der Oberkante des Fertigfußbodens des Obergeschosses (I) maximal 1,20 m über das natürliche Gelände ragen.“ Die Begründung wird entsprechend aktualisiert.
Die Verwaltung wird beauftragt, die Beteiligung der Öffentlichkeit sowie der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange durchzuführen.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 16, Dagegen: 0

Datenstand vom 14.02.2024 16:59 Uhr