Aufstellungsbeschluss zur Neuaufstellung des BPlans Nr. 60 "östlich der Münchner Straße" in Hohenschäftlarn


Daten angezeigt aus Sitzung:  Sitzung des Gemeinderates, 29.03.2023

Beratungsreihenfolge
Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat (Gemeinde Schäftlarn) Sitzung des Gemeinderates 29.03.2023 ö 8

Sachverhalt

Der Gemeinderat hat zuletzt in der Klausurtagung vom 04. bis 05.02.2023 festgestellt, dass in der Gemeinde Schäftlarn ein Mangel an Gewerbeflächen besteht. Nach dem Grundsatz der Innen­entwicklung vor der Außenentwicklung wurde u.a. der Bereich östlich der Münchner Straße in Hohenschäftlarn mit der Zielsetzung der Sicherung des Bestands bzw. einer geordneten Nach­nutzung von gewerblichen Flächenpotentialen näher betrachtet. Der Innenentwicklung in vor­bezeichneten Bereich unterfallen Maßnahmen zur Erhaltung, Erneuerung, Fort­entwicklung, An­passung und den Umbau sowie gewachsener städte­baulicher Strukturen.
Bei der Sicherung des Bestands bzw. einer geordneten städtebaulichen Fort­ent­wicklung unter Be­rück­sichtigung der immissionsschutzrechtlichen Aspekte ist insbesondere das leerstehende ge­werb­lich genutzte ehe­malige „Knott“-Areal (Benediktstraße 1; Fl.Nr. 1115), das angrenzende Grund­­­stück Münchner Str. 60 (Tankstelle; Fl.Nr. 1149/3) sowie das Grundstück Münchner Str. 56 (vor­mals Hotel Atlas; Fl. Nr. 1147/5) hervorzuheben.
Folgende Regelungsinhalte sollen dem Bebauungsplan zugrundegelegt werden:
  1. Art der Nutzung
Für die im Vorentwurf zum Bebauungsplan vorzusehende Untergliederung der Baugebiete ist betreffend die Fl.Nr. 1115 als Art der Nutzung Allgemeines Wohngebiet (WA) festzusetzen, betreffend die Fl.Nr. 1152 als Art der Nutzung Gewerbegebiet (GE) sowie betreffend die Fl.Nrn. 1149/3, 1149/2, 1148/2, 1148/10, 1147/2, 1147/4 und 1147/5 als Art der Nutzung Mischgebiet (MI) festzusetzen.
  1. Weitere Planungsinhalte
  • Festsetzung verschiedener Nutzungsarten pro Geschoss / Teilbereiche über § 9 Abs. 3 BauGB evaluieren
  • Im Mischgebiet ist die Aufnahme von Festsetzungen aufgrund von § 1 Abs. 7 Nr. 2 BauNVO über den Ausschluss von Wohn­nutzungen im Erdgeschoss zu prüfen [vgl. VGH München 30.7.2013 –  1 N 11.821
  • Begrenzung der Höhenentwicklung
  • Konkrete Situierung der Baukörper über Baugrenzen (offener Straßenraum)
  • Festsetzung von „Bereichen ohne Zufahrt“ bzw. „Einfahrtsbereiche“ [Zufahrt für das GE (Fl.Nr. 1115 nur über die Münchner Straße; Fußweg von der Münchner Straße zur Benediktstraße für Fl.Nr. 1115 vorsehen]
  • Versiegelungsgrad für Hochbauten ortsverträglich und den geplanten Nutzungsansprüchen entsprechend festsetzen.

Diskussionsverlauf

Herr von Hoyos fragt nach, ob geplant ist mit den Eigentümern der jeweiligen Flächen in Kontakt zu treten. 

Der Erste Bürgermeister teilt mit, dass planerseitig zunächst eine Bestandserhebung durchgeführt werden müsse und die Fachgutachten (beispielsweise zum Immissions­schutz) erarbeitet werden müssen. Im Anschluss werden die Planungsziele konkretisiert, so dass im Nachgang an die Eigentümer der Grundstücke herangetreten werden kann.

Beschluss

Der Gemeinderat beschließt Aufstellung des Bebauungsplans Nr. 60 "östlich der Münchner Straße" im beschleunigten Verfahren gem. § 13a BauGB ohne Durchführung einer Umweltprüfung.
Für die im Vorentwurf zum Bebauungsplan vorzusehende Untergliederung der Baugebiete ist betreffend die Fl.Nr. 1115 als Art der Nutzung Allgemeines Wohngebiet (WA) festzusetzen, betreffend die Fl.Nr. 1152 als Art der Nutzung Gewerbegebiet (GE) sowie betreffend die Fl.Nrn. 1149/3, 1149/2, 1148/2, 1148/10, 1147/2, 1147/4 und 1147/5 als Art der Nutzung Mischgebiet (MI) festzusetzen.
Die Verwaltung wird beauftragt, die Bekanntmachung des Aufstellungsbeschlusses zu ver­anlassen.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 18, Dagegen: 0

Datenstand vom 14.02.2024 13:31 Uhr