Aufstellungsbeschluss für den BPlan Nr. 62 "Freizeitsportanlage Fußballgolf" in Neufahrn


Daten angezeigt aus Sitzung:  Sitzung des Gemeinderates, 28.06.2023

Beratungsreihenfolge
Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat (Gemeinde Schäftlarn) Sitzung des Gemeinderates 28.06.2023 ö 7

Sachverhalt

Am 21.01.2021 hat der Gemeinderat eine Voranfrage betreffend die Aufstellung eines Bebauungsplans für einen Fußballgolfplatz (Fl.Nrn. 1750, 1750/1 und 1750/2) in Neufahrn behandelt. 
Hierbei wurde mit 18:0 Stimmen der nachfolgende Beschluss gefasst: 
Der Gemeinderat stellt die Einleitung eines Bebauungsplanverfahrens für eine be­ab­sichtige Realisierung einer Freizeitsportanlage „Fußballgolfplatz“ auf einer max. 30.000 m2 umfassenden Teilfläche der Flurnummern 1750, 1750/1 und 1750/2 am Ortsrand von Neufahrn in Aussicht. 
Die Antragsteller haben die Kosten des Bauleitplanungsverfahrens zu tragen. Auf § 1 Abs. 3 Satz 2 BauGB wird hingewiesen.“
Beabsichtigt ist auf einer maximal 30.000 m2 umfassenden Teilfläche der vorgenannten Flurstücke am Ortsrand von Neufahrn eine Freizeitsportanlage für einen Fußballgolfplatz eigenverantwortlich als Familienbetrieb zu errichten und zu betreiben. In die Planung miteinbezogen werden sollen sowohl der Fußballgolfplatz, großzügige Grünflächen sowie damit im Zusammenhang stehende Geländemodellierungen, welche aber auf das für eine Fußballgolfanlage notwendige Maß reduziert werden sollen.
Um die erforderlichen Rahmenbedingungen zu schaffen, soll eine Hütte für den Betrieb und Unterhalt der Anlage sowie ein Kiesparkplatz für die erforderliche Anzahl von Stellplätzen errichtet werden. Die Anbindung und Erschließung des Standortes ist über die Zeller Straße und den Ortsteil Neufahrn vorgesehen. 
Da eine Freizeitsportanlage „Fußballgolfplatz“ keinem Privilegierungstatbestand im Sinne des § 35 BauGB unterfällt, wird mit Schreiben vom 11.06.2023 unter Bezugnahme auf den Beschluss vom 21.01.2021 die Einleitung eines Bauleitplanungsverfahrens gegen Übernahme der Planungs- und Gutachterkosten beantragt.

Hinweis:
Die Fassung des erforderlichen Aufstellungs-, Billigungs- und Darlegungsbeschluss zur 4. Änderung des Flächennutzungsplans der Gemeinde Schäftlarn ist zu einem späteren Zeit­punkt parallel zum Billigung- und Darlegungsbeschluss des Bebauungs­plan­entwurfs zur Be­schluss­fassung vorgesehen (Parallelverfahren gem. § 8 Abs. 3 BauGB).

Diskussionsverlauf

Herr Urban nimmt aufgrund persönlicher Beteiligung nicht an der Abstimmung teil.
Frau Beichhold fragt nach, mit wie vielen Verkehrsbewegungen zu rechnen wäre.
Der Erste Bürgermeister erklärt, dass antragstellerseitig in Stoßzeiten mit ca. 50 Kfz-Bewegungen am Tag gerechnet wird. Die Anreise aus der Nachbarschaft wird überwiegend mit dem Fahrrad über die Zeller Straße in Neufahrn erfolgen. Dies wird im Bebauungsplanverfahren geprüft.

Beschluss

Der Gemeinderat beschließt die Aufstellung des BPlans Nr. 62 „Freizeit­sport­anlage Fußballgolf“ in Neufahrn.
Die Antragsteller haben die Kosten des Bauleitplanungsverfahrens (Bebaungsplan­auf­stellungs- sowie Flächennutzungsplanänderungsverfahren) zu tragen. Auf § 1 Abs. 3 Satz 2 BauGB wird hingewiesen.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 16, Dagegen: 0

Datenstand vom 14.02.2024 13:44 Uhr