Förderung nach Art. 21 Abs. 5 Satz 3 BayKiBiG - Beratung und Beschluss über eine zusätzliche Förderung des integrativen Kindergartens am Fischerschlössl


Daten angezeigt aus Sitzung:  Sitzung des Gemeinderates, 14.09.2016

Beratungsreihenfolge
Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat (Gemeinde Schäftlarn) Sitzung des Gemeinderates 14.09.2016 ö beschliessend 9

Sachverhalt

Gem. Art. 21 Abs. 5 Satz 3 BayKiBiG kann bei integrativen Kindertageseinrichtungen von dem Gewichtungsfaktor 4,5 (allgemeiner Gewichtungsfaktor für behinderte oder von wesentlicher Behinderung bedrohte Kinder) im Einvernehmen mit der Gemeinde nach oben hin abgewichen werden, um damit eine Integrationskraft zu fördern (sog. Faktor 4,5 + x). Der integrative Kindergarten am Fischerschlössl hat diese Förderung für das nächste Kindergartenjahr beantragt. Die zusätzlichen Kosten werden hälftig von der Gemeinde und vom Freistaat Bayern getragen. 

Im folgenden Kindergartenjahr werden vsl. vier Inklusionskinder mit erhöhtem Förderungsbedarf den Kindergarten am Fischerschlössl besuchen. Drei der vier Kinder wohnen in Schäftlarn, eines außerhalb des Gemeindegebietes. Für das Kind mit Wohnsitz in einer anderen Gemeinde muss diese Gemeinde selbst entscheiden, ob sie den Faktor x gewähren möchte. Die Integrationskraft soll mit 10 Stunden für die besondere Förderung und Betreuung der Inklusionskinder eingesetzt werden. 

Die kommunalen Spitzenverbände, die Spitzenverbände der freien Wohlfahrtspflege sowie das Bayerische Staatsministerium für Arbeit, Soziales, Familie und Integration haben sich in einer gemeinsamen Empfehlung zur Gewährung des Gewichtungsfaktors 4,5 + x darauf geeinigt, dass ohne besondere Begründung bei einer durchschnittlichen Buchungszeit von i. d. R. sechs Stunden für Einrichtungen mit vier behinderten oder von Behinderung bedrohten Kindern 0,8 Integrationskräfte einzusetzen sind. Dabei sind auch Fachdienststunden anrechenbar, soweit sie die pädagogische Arbeit mit den Kindern oder auch deren Vor- und Nachbereitung betreffen (Beobachtung, Dokumentation, Teambesprechungen, Elterngespräche, Vernetzung und Kooperation). Die Förderung der Integrationskraft kann bis zu 80% erfolgen. 

Durch die Gewährung des Faktor x mit einer Förderung von 80% würden der Gemeinde Schäftlarn für die drei Kinder mit Wohnsitz in Schäftlarn zusätzliche Kosten i. H. v. ca. € 3.500,- pro Jahr entstehen.    

Diskussionsverlauf

Es wird beantragt, die Förderung unter dem Vorbehalt zu gewähren, dass auch die Sitzgemeinde des auswärtigen Inklusionskindes (Gemeinde Icking) die Förderung gewährt. 

Beschluss

Der Gemeinderat stimmt der Förderung nach Art. 21 Abs. 5 Satz 3 BayKiBiG (Faktor 4,5 + x) mit 80% dem Grunde nach zu. Die Zustimmung erfolgt unter dem Vorbehalt, dass auch die Sitzgemeinde des auswärtigen Inklusionskindes die Förderung gewährt. Die Verwaltung wird in diesem Fall ermächtigt, entsprechend der tatsächlichen Buchungen im Kindergartenjahr 2016/17 die Förderung nach den in Satz 1 genannten Kriterien festzulegen.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 15, Dagegen: 0

Datenstand vom 15.02.2024 15:13 Uhr