Bei der Satzung zur Benutzung der gemeindeeigenen Friedhöfe in Hohenschäftlarn und Zell waren auf Empfehlung des Bayerischen Kommunalen Prüfungsverbandes einige Änderungen vorzunehmen. Die Änderungen enthalten Klarstellungen zur Benutzung des Leichenhauses, der zulässigen Anzahl von Bestattungen innerhalb der Ruhefrist für Einzel- und Urnengräber sowie zum Berechtigtenkreis für die Bestattung in einer Grabstelle.
Im Einzelnen wurden folgende Veränderungen vorgenommen:
§ 10 erhält folgende Fassung:
§ 10 Leichenhausbenutzungszwang
(1) Jede Leiche ist spätestens 24 Stunden vor der Bestattung in das gemeindliche Leichenhaus zu verbringen.
(2) Dies gilt nicht, wenn
a) der Tod in einer Anstalt (z. B. Krankenhaus, Klinik, Alten- bzw. Pflegeheim u. a.) eingetreten ist und dort ein geeigneter Raum für die Aufbewahrung der Leiche vorhanden ist,
b) die Leiche zum Zwecke der Überführung an einen auswärtigen Bestattungsort zur früheren Einsargung freigegeben und innerhalb einer Frist von 24 Stunden überführt wird,
c) die Leiche in einem privaten Krematorium verbrannt werden soll und sichergestellt ist, dass die Voraussetzungen des § 17 BestV vom Träger der Bestattungsanlage geprüft werden.
§ 14 Abs. 1 Satz 1 erhält folgende Fassung:
Vor der Bestattung kann in der Aussegnungshalle eine Trauerfeier am geschlossenen Sarg stattfinden.
§ 16 Abs. 1 erhält folgende Fassung:
Einzelgräber sind die kleinste Grabeinheit und können in einem zur Bestattung freigegebenen Grabfeld nach Lage ausgewählt werden. In einem Einzelgrab können innerhalb der Nutzungszeit (§ 18 Abs. 1) nur eine Person und zwei Urnen bestattet werden, es sei denn, dass die zuerst verstorbene Person auf 2,00 m tiefgelegt ist. Alternativ können in einem Einzelgrab bis zu vier Urnen beigesetzt werden.
§ 16 Abs. 3 erhält folgende Fassung:
Urnengräber sind Gräber, in denen nur die Bestattung von Urnen zulässig ist. Sie können in einem zur Bestattung frei gegebenen Grabfeld gewählt werden. In einem Urnengrab können bis zu drei Urnen beigesetzt werden. In begründeten Fällen kann auf Antrag die Beisetzung von weiteren Urnen gestattet werden.
§ 18 Abs. 2 erhält folgende Fassung:
Der Nutzungsberechtigte hat, vorbehaltlich des Abs. 3 das Recht, in der jeweiligen Grabstelle bestattet zu werden und Mitglieder seiner Familie (Ehegatten, Lebenspartner i. S. d. § 17 PStG, Verwandte in auf- und absteigender Linie sowie deren Ehegatten und unverheiratete Geschwister) darin bestatten zu lassen, auch wenn diese nicht in der Gemeinde Schäftlarn ihren Wohnsitz haben. In begründeten Fällen kann die Bestattung von weiteren Familienangehörigen gestattet werden.
Die Änderungssatzung soll am 01.01.2018 in Kraft treten.