Das Marktstammdatenregister (MaStR) ist ein umfassendes behördliches Register des Strom- und Gasmarktes, das von Behörden und Marktakteuren des Energiebereichs genutzt werden kann.
Das MaStR-Webportal steht seit dem 31. Januar 2019 allen Marktakteuren und der Öffentlichkeit unter www.markstammdatenregister.de zur Verfügung.
Die bisherigen Meldewege für EEG- und KWK-Anlagen sind nicht mehr aktiv. Ab sofort können Registrierungen von Stromerzeugungsanlagen nur noch über das neue Webportal vorgenommen werden. Das gilt auch für Solaranlagen, Batteriespeicher und KWK-Anlagen.
Im Marktstammdatenregister müssen alle Akteure des Strom- und Gasmarktes sich selbst und ihre Anlagen registrieren. Dies betrifft insbesondere die Betreiber von Stromerzeugungsanlagen: Solaranlagen, KWK-Anlagen, ortsfeste Batteriespeicher und Notstromaggregate, müssen genauso registriert werden wie Windenergieanlagen oder große Kraftwerke.
Auch die anderen Akteure müssen sich registrieren, z.B. Netzbetreiber oder Strom- und Gashändler.
Für die Registrierungen im MaStR gelten die in der novellierten Marktstammdatenregisterverordnung (MaStRV) niedergelegten Vorgaben und Fristen.
Zweck des Marktstammdatenregisters
Für viele energiewirtschaftliche Prozesse stellt der Rückgriff auf die Stammdaten des Marktstammdatenregisters eine deutliche Steigerung der Datenqualität und eine Vereinfachung dar. Viele behördliche Meldepflichten können zukünftig durch die zentrale Registrierung vereinheitlicht, vereinfacht oder ganz abgeschafft werden.
Durch das MaStR werden das Anlagenregister und das PV-Meldeportal der Bundesnetzagentur zusammengefasst. Nach dem Start des MaStR-Webportals werden deshalb beide Systeme eingestellt und ihre Funktion komplett vom MaStR übernommen.
Meldepflichten und -fristen
Alle Akteure des Strom- und Gasmarktes sind verpflichtet, sich selbst und ihre Anlagen auf der Seite www.marktstammdatenregister.de zu registrieren.
Solaranlagen, KWK-Anlagen, ortsfeste Batteriespeicher und Notstromaggregate müssen genauso registriert werden wie Windenergieanlagen oder konventionelle Kraftwerke. Neben den Anlagenbetreibern müssen sich auch die sonstigen Akteure des Strom- und Gasmarktes registrieren, z.B. Netzbetreiber und Strom-/Gashändler.
Für EEG-Anlagen (einschließlich EE-Stromspeicher) und KWK-Anlagen gilt in der Regel
Bestehende EEG- und KWK-Anlagen mit einem Inbetriebnahme Datum vor dem 1.7.2017 haben für die Registrierung 24 Monate nach Start des Webportals Zeit (bis zum 31.1.2021).
Neue EEG- und KWK-Anlagen mit einem Inbetriebnahme Datum ab dem 1.7.2017 hatten bzw. haben für die Registrierung 1 Monat Zeit nach der Inbetriebnahme. Sofern eine Anlage in der Zeit vom 1.7.2017 bis zum 31.1.2019 bei der Bundesnetzagentur registriert wurde, sind für diese Anlage die fehlenden Daten im MaStR-Webportal nachzutragen. Die Bundesnetzagentur gewährt den Betreibern Zeit bis zum 31.1.2021, die Ergänzungen vorzunehmen.
Für allen anderen Einheiten und Anlagen gilt
- bei Inbetriebnahme vor 1.7.2017 ist die Registrierungsfrist 24 Monate nach Start des Webportals bis zum 31.01.2021.
- bei Inbetriebnahme ab 1.7.2017 ist die Registrierungsfrist 6 Monate nach Start des Webportals bis zum 31.07.2019.
Projekte müssen innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Zulassung zusammen mit der erteilten Zulassung registriert werden. Geplante Anlagen, für die keine Zulassung nach Bundesrecht notwendig ist, haben keine Registrierungspflicht und damit auch keine -frist.
Hinweis: Die Registrierung im Webportal muss nicht persönlich durchgeführt werden. Dies kann auch von einer anderen bevollmächtigten Person (Familie, Installateur, Dienstleister usw.) übernommen werden.
Zahlungsanspruch: Damit die Zahlungen nach dem Erneuerbare-Energien-Gesetz oder dem Kraft-Wärme-Kopplungsgesetz ohne Abzüge ausbezahlt werden können, müssen die in der Verordnung vorgegebenen Fristen für die Registrierung beachtet werden. Ansonsten besteht kein Anspruch auf eine Auszahlung!
Rechtsgrundlage
Am 1. Juli 2017 ist die „Verordnung über das zentrale elektronische Verzeichnis energiewirtschaftlicher Daten - Marktstammdatenregisterverordnung - MaStRV“ in Kraft getreten.
In der Verordnung ist geregelt, wer sich registrieren muss und welche Anlagen gemeldet werden müssen.
Die Novellierung der MaStRV ist am 21.11.2018 in Kraft getreten. Insbesondere wurden die Fristenregelungen angepasst, was durch den verzögerten Start des Webportals notwendig wurde.
Webdienst
Neben der manuellen Eingabe und Bearbeitung von Daten über das Webportal des MaStR, sollen zwei zentrale Funktionen des MaStR über Webdienste automatisiert in einer Maschine-zu-Maschine-Kommunikation abgewickelt werden können. Dies betrifft den automatisierten Datenabruf und die Netzbetreiberprüfung. Unter dem folgenden Link finden Sie dazu nähere Informationen:
https://www.marktstammdatenregister.de/MaStRApiDokumentation
Die Bundesnetzagentur veröffentlicht bis zum letzten Tag jeden Monats die im jeweils vorangegangenen Kalendermonat registrierten EEG-Anlagen
Die PV-Anlagen der Gemeindewerke Zechstr. 18, Steinberg 21 und Kloster Schäftlarn 25 müssen erneut angemeldet und registriert werden. Neu ist, dass auch der gemeindliche Batteriespeicher gemeldet werden muss.