Antrag auf Vorbescheid zur Errichtung eines barrierefreien Ferienhauses, Lechnerstraße in Ebenhausen, Fl.Nr. 1396/10, BA 2020/31


Daten angezeigt aus Sitzung:  Bau-, Planungs- und Ortsentwicklungsausschuss, 22.06.2020

Beratungsreihenfolge
Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Bau-, Planungs- und Ortsentwicklungsausschuss (Gemeinde Schäftlarn) Bau-, Planungs- und Ortsentwicklungsausschuss 22.06.2020 ö 4

Sachverhalt

Das Baugrundstück ist im FNP als allgemeines Wohngebiet (WA) dargestellt und liegt im rechtskräftigen Bebauungsplan Nr. 31 "östlich Zechstraße, südlich der Straße Anwänden, nördlich Lechner- und Hackerstraße" in Ebenhausen.
Geplant ist die Errichtung eines barrierefreien Ferienhauses in den Maßen 10 x 6 m. Die unter § 4 Abs. 3 BauNVO aufgeführten Nutzungen (u.a. Betriebe des Beherbergungsgewerbes) sind nicht zugelassen. Das Gebäude soll außerhalb des festgesetzten Baufensters errichtet werden. Gem. Bebauungsplan ist eine GR von 120 m² festgesetzt.
Nach § 13a BauNVO vom 21.11.2017 gehören Ferienwohnungsnutzungen zwar zu den nicht störenden Gewerbebetrieben gem. § 4 Abs. 3 Nr. 2 BauNVO. Allerdings ist diese Regelung nicht rückwirkend auf einen im konkreten Fall bereits am 03.03.1999 in Kraft gesetzten Bebauungsplan anwendbar. Zudem schließt der Bebauungsplan -wie obenstehend dargelegt- vielmehr die ausnahmsweise zulässigen Nutzungen gem. § 4 Abs. 3 BauNVO ausdrücklich aus.

Diskussionsverlauf

Herr Waldherr wirft die Frage auf, ob für den Fall, dass die Ferienhausnutzung tatsächlich eine gewerbliche Nutzung darstellt, der Antragsteller zukünftig nicht besser eine (Zweit-) Wohnungsnutzung beantragen solle.
Herr Blomeyer äußert Sympathie für das Vorhaben. Entwicklungsgeschichtlich war an dieser Stelle eine Gartenstadtsiedlung mit Gründerzeitvillen vorgesehen, so dass ein herausrücken aus dem im Bebauungsplan festgesetzten Baufenster zur Abstandswahrung nachvollziehbar sei.

Beschluss

Das gemeindliche Einvernehmen wird aufgrund der nicht eingehaltenen Festsetzungen des Bebauungsplans nicht erteilt. Dem Bauwerber wird empfohlen, Kontakt mit der Bauverwaltung aufzunehmen.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 9, Dagegen: 0

Datenstand vom 14.02.2024 19:21 Uhr