Neufassung des Aufstellungsbeschlusses zur 1. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 26 "Rodelweg" in Ebenhausen


Daten angezeigt aus Sitzung:  Sitzung des Gemeinderates, 09.12.2020

Beratungsreihenfolge
Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat (Gemeinde Schäftlarn) Sitzung des Gemeinderates 09.12.2020 ö beschliessend 7

Sachverhalt

Der im Geltungsbereich des Bebauungsplans Nr. 26 liegende Lebensmittelmarkt soll gem. dem Beschluss des Gemeinderats vom 27.05.2020 in Verbindung mit § 1 Ziffer 1 des Städtebaulichen- und Erschließungsvertrags vom 27.04.2020 auf der Südseite um einen eingeschossigen Anbau mit einer Geschossfläche ca. 550m² erweitert werden. Durch die Erweiterung wird der Markt zukünftig baurechtlich bzw. landesplanerisch der Kategorie „Großflächiger Einzelhandelsbetrieb“ zugeordnet. 

Gemäß den Vorgaben der Landesplanung sind Einzelhandelsprojekte mit einer Verkaufsfläche von bis zu 1.200m², die überwiegend dem Verkauf des Nahversorgungsbedarfs dienen überall zulässig. Größere Verkaufsflächen zählen als Einzelhandelsgroßprojekt und sind nur in „Zentralen Orten“ zulässig. Schäftlarn fällt seit der Neufassung des Regionalplans als „Grundzentrum“, in denen ein umfassendes Angebot an zentralörtlichen Einrichtungen zur Grundversorgung der Einwohner des Nahbereichs bereitgestellt werden sollte. Dazu zählt unter anderem auch das Angebot ausreichend großer Lebensmittelmärkte. 

Die Art der baulichen Nutzung im rechtskräftigen Bebauungsplan „Rodelweg“ ist als Mischgebiet festgesetzt. Gemäß BauNVO ist für Einzelhandelsgroßprojekte jedoch ein Sonstiges Sondergebiet gemäß § 11 BauVNO auszuweisen. 

Neben dem Einzelhandelsbetrieb befinden sich im Geltungsbereich des Bebauungsplans ein Drogeriemarkt, ein Beherbergungsbetrieb sowie Wohnungen, die baurechtlich auch weiterhin zu sichern sind. Für das gesamte Planungsgebiet wird deshalb die Festsetzung eines Sondergebiets empfohlen, die in der Festsetzung der Zweckbestimmung den Einzelhandel, Beherbergung und Wohnen berücksichtigt.
Zusammenfassend sind im Rahmen des Änderungsverfahrens somit folgende Punkte anzupassen: 

• Änderung der Art der baulichen Nutzung von Mischgebiet in Sondergebiet mit der 
  entsprechenden Zweckbestimmung 
  • Anpassung des Baufensters auf der Südseite des bestehenden Lebensmittelmarktes, um einen Anbau zu ermöglichen 
• Anpassung des zulässigen Nutzungsmaßes (v.a. zulässige Grund- und 
       Geschossfläche) 
  • Neusituierung von Stellplätzen, der inneren Erschließungsflächen sowie Freiflächen 
• Anpassung der Grünordnung 

Der Geltungsbereich des Bebauungsplans liegt zu ca. 80% im Landschaftsschutzgebiet „Schutz von Landschaftsteilen entlang der Isar“. Im Rahmen des Änderungsverfahrens des Bebauungsplans ist somit ein Antrag auf Ausnahme von den Vorgaben der Schutzgebietsverordnung zu beantragen. Nach Rücksprache mit dem Landratsamt eignet sich die vorliegende Planung auch aus diesem Grunde nicht für ein beschleunigtes Verfahren im Rahmen des § 13a BauGB. Die Änderung des Bebauungsplans ist deshalb im Regelverfahren durchzuführen.

Diskussionsverlauf

Herr Lankes befindet die nunmehr vorgelegte Planung, wonach sich der Anbau des Lebensmittelmarktes sehr eng an das Bestandsgebäude „anschmiegt“ gerade in Anbetracht der überwiegenden Lage im Landschaftsschutzgebiet als guten Vorschlag. 

Der Erste Bürgermeister stimmt zu und ergänzt, dass auf diese Weise die Flächenneuversiegelung auf   das Notwendigste reduziert wird.

Beschluss

Der Gemeinderat beschließt die 1. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 26 gem. § 2 Abs. 1 BauGB. Zielsetzung der Bebauungsplanänderung ist die Ermöglichung der Erweiterung des bestehenden Lebensmittelmarktes um einen eingeschossigen Anbau mit einer Geschossfläche ca. 550m² auf der Grundlage des räumlichen Geltungsbereichs des Plans vom 07.12.2020. Zu diesem Zweck soll die Art der baulichen Nutzung im Plangebiet von Mischgebiet (MI) in Sondergebiet (SO) zugunsten der Realisierung der Erweiterung des Lebensmittelmarkt als „großflächigen Einzelhandesbetrieb“ geändert werden. 

Das Büro AGL -Arbeitsgruppe für Landnutzungsplanung / Institut für ökologische Forschung- wird beauftragt, einen Bebauungsplan-Vorentwurf zu erarbeiten. Nach der Billigung des Vorentwurfs ist im Anschluss die frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit an der Bauleitplanung nach § 3 Abs. 1 Baugesetzbuch sowie die Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange nach § 4 Abs. 1 BauGB durchzuführen.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 12, Dagegen: 0

Datenstand vom 14.02.2024 19:33 Uhr