- Möglichkeit der Einleitung eines Raumordnungsverfahrens
Das Raumordnungsverfahren (ROV) hat den Zweck, im Sinne einer „helfenden Planung“ frühzeitig Nutzungskonflikte eines konkreten Vorhabens zu erkennen und Lösungsmöglichkeiten aufzuzeigen. Konflikte können sich insbesondere aufgrund von Größe, Wahl des Standortes und Auswirkungen des Projektes v. a. auf Wirtschaft, Siedlung, Verkehr, Natur und Landschaft ergeben.
Mit der Neufassung des Landesplanungsgesetzes 2012 werden – in Abweichung von § 15 Abs. 1 Satz 1 ROG („Planungen und Maßnahmen“) – im Raumordnungsverfahren nur konkrete Vorhaben (z. B. ein Einzelhandelsgroßprojekt, eine Leitungstrasse zur Energieversorgung oder ein Freizeitgroßprojekt) überprüft, sofern sie die Voraussetzungen des Art. 24 Abs. 1 BayLplG erfüllen. Für die übrigen raumbedeutsamen Planungen und Maßnahmen geben die Landesplanungsbehörden eine landesplanerische Stellungnahme ab (vgl. Art. 27 BayLplG).
Voraussetzung für die Einleitung eines Raumordnungsverfahrens ist ein hinreichend konkretes Vorhaben. Je nach Art des Projekts sind bestimmte Mindestanforderungen der Projektunterlagen erforderlich.
https://www.regierung.oberbayern.bayern.de/service/raumordnung_landes_regionalplanung/rov/index.html
- Interkommunales Abstimmungsgebot
Gemäß § 2 Abs. 1 BauGB sind die Bauleitpläne benachbarter Gemeinden aufeinander abzustimmen. Dabei können sich Gemeinden auch auf die ihnen durch die Ziele der Raumordnung zugewiesenen Funktionen sowie auf Auswirkungen auf ihre zentralen Versorgungsbereiche berufen.
Unmittelbare Bedeutung hat die Vorschrift in der Bauleitplanung. Nach der Rechtsprechung des BVerwG ist das in § 2 Abs. 2 BauGB statuierte interkommunale Abstimmungsgebot eine besondere Ausprägung des allgemeinen Abwägungsgebots gem. § 1 VI BauGB. Die Bestimmung verleiht dem Interesse der Nachbargemeinde, vor Nachteilen bewahrt zu werden, besonderes Gewicht. Die Vorschrift verlangt im Rahmen der Abwägung einen Interessenausgleich zwischen diesen Gemeinden und fordert dazu eine Koordination der gemeindlichen Belange.
Ein qualifizierter Abstimmungsbedarf i.S. von § 2 Abs. 2 BauGB liegt vor, wenn die Bauleitplanung der Standortgemeinde unmittelbare Auswirkungen gewichtiger Art auf dem benachbarten Gemeindegebiet hat.
Unmittelbare Auswirkungen gewichtiger Art auf das benachbarte Gemeindegebiet führen nicht zwangsläufig dazu, dass die Standortgemeinde von ihrer Planung Abstand nehmen müsste. Sie hat diese vielmehr im Rahmen der Abwägung angemessen zu würdigen.