Antrag auf Baugenehmigung zur Nutzungsänderung eines privilegierten Wohnhauses in ein sonstiges Wohngebäude mit Errichtung eines Teiches, Fl.Nr. 2047/0, Starnberger Straße 147 in Neufahrn, BA 2021/36


Daten angezeigt aus Sitzung:  Bau-, Planungs- und Ortsentwicklungsausschuss, 24.01.2022

Beratungsreihenfolge
Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Bau-, Planungs- und Ortsentwicklungsausschuss (Gemeinde Schäftlarn) Bau-, Planungs- und Ortsentwicklungsausschuss 24.01.2022 ö beschliessend 4

Sachverhalt

Das Baugrundstück ist im FNP als Grünfläche   mit Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und Entwicklung von Natur und Landschaft dargestellt.  Das Grundstück Fl.Nr. 2047/0 befindet sich im planungsrechtlichen Außenbereich, das Bauvorhaben beurteilt sich nach § 35 BauGB.
Geplant ist die Nutzungsänderung eines privilegierten Wohnhauses in ein sonstiges Wohngebäude mit Errichtung eines Teiches. Nach Angaben des Planers sind an den Gebäuden keine Mängel erkennbar und es werden keine eingreifenden Veränderungen an den Gebäuden vorgenommen.
Der Tatbestand des § 35 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 BauGB bezieht sich auf ein bestehendes Gebäude und trägt somit primär dem Bestandsschutz Rechnung. Es wird der Strukturwandel durch die Möglichkeit von Nutzungsänderungen berücksichtigt.
Südlich des bestehenden Wohngebäudes soll ein Teich mit Sitzplatz angelegt und die bestehende Terrasse erweitert werden. Die vorhandenen Bäume sollen zum Teil versetzt werden.

Diskussionsverlauf

Herr Waldherr äußert die Befürchtung, dass für den Fall der Zustimmung zur Nutzungsänderung bei einem Verkauf und Grundstückteilung der Restflächen eine freie Wohnnutzung entstehen könne und auf den Restflächen evtl. eine erneute privilegierte Wohnnutzung entstehen könne.

Herr Blomeyer entgegnet, dass gem. § 35 Abs. 4 Nr. Buchstabe e) BauGB u.a. der räumlich-funktionale Zusammenhang durch das Landratsamt geprüft und in der Regel durch Grundbucheintragungen gesichert wird. Es handelt sich um eine reine Bestandsschutzregelung ohne räumliche Erweiterungsmöglichkeiten. Der Erste Bürgermeister ergänzt, dass aufgrund der örtlichen Eigentumsverhältnisse der angrenzenden Flächen der Eintritt der von Herrn Waldherr befürchteten Folgen des Entstehens einer weiteren privilegierten Wohnnutzung nach einer Grundstücksteilung äußerst unwahrscheinlich sei.

Beschluss

Das gemeindliche Einvernehmen wird erteilt, da entsprechend § 35 Abs. 4 Nr. 1 BauGB die Änderung der bisherigen Nutzung des Gebäudes zulässig ist.
Das gemeindliche Einvernehmen zur Errichtung des Teichs wird gem. § 35 Abs. 2 BauGB erteilt.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 7, Dagegen: 1

Datenstand vom 14.02.2024 14:19 Uhr