Die erneute Beteiligung der Öffentlichkeit zur 1. Änderung des Bebauungsplans Nr. 26 „Rodelweg“ in Ebenhausen fand gem. § 3 Abs. 2 BauGB in der Zeit vom 31.08.2022 bis einschließlich 04.10.2022 statt. Die Beteiligung der Träger öffentlicher Belange erfolgte im gleichen Zeitraum.
Keine Stellungnahme abgegeben haben:
• Deutsche Telekom
• Bund Naturschutz
• Isartalverein
• Gemeinde Baierbrunn
• Gemeinde Icking
• Vermessungsamt Wolfratshausen
• Bayernwerk Netzcenter
• Bayerisches Landesamt für Denkmalpflege, Sachgebiet (BQ)
Folgende Stellungnahmen sind eingegangen:
- Regierung von Oberbayern, AZ: ROB-2-8314.24_01_M-23-2-18 vom 01.09.2022
Die Regierung von Oberbayern als höhere Landesplanungsbehörde hat zur o.g. Bauleitplanung mit den Schreiben vom 01.06.2021 sowie vom 08.02.2022 bereits zwei Stellungnahmen abgegeben.
Ergebnis der letzten Stellungnahmen:
In der Stellungnahme vom 01.06.2021 hatten wir festgestellt, dass die Bebauungsplanaufstellung den Erfordernissen der Raumordnung nur dann nicht entgegensteht, wenn sichergestellt sei, dass kein unzulässiges Einzelhandelsgroßprojekt oder eine unzulässige Einzelhandelsagglomeration gemäß LEP -Ziel 5.3.3 i.V.m. LEP-Ziel 5.3.1 entstehen kann. Zu diesem Zweck hatten wir gebeten, die einzelhandelsbezogenen Festsetzungen im Bebauungsplan zu konkretisieren (z.B. über eine Begrenzung der Verkaufsfläche der jeweils geplanten Einzelhandelsnutzungen). Darüber hatten wir eine fachbehördliche Abstimmung der naturschutzfachlichen Belange empfohlen.
In der Stellungnahme vom 08.02.2022 haben wir in Bezug auf die aktualisierten Planunterlagen konstatiert, dass sowohl eine fachbehördliche Abstimmung zu naturschutzfachlichen Belangen als auch eine Anpassung der einzelhandelsbezogenen Festsetzungen des Bebauungsplanentwurfs zugunsten einer Vereinbarkeit mit Ziel 5.3.1 i.V.m. 5.3.3 des Landesentwicklungsprogramms (LEP) erfolgte. Die o.g. Bauleitplanung haben wir daraufhin aus landesplanerischer Sicht als raumverträglich bewertet.
Bewertung der aktuellen Planunterlagen und Ergebnis:
Darüber hinaus ist mit Blick auf den aktuellen Bebauungsplanentwurf festzustellen, dass die angeregten und bereits im vorherigen Verfahrensschritt übernommenen Änderungswünsche nach wie vor in den Planunterlagen enthalten sind.
Mit Blick auf die aktuell vorliegende Fassung der Planunterunterlagen erscheint kein Anlass gegeben, vom Ergebnis der vorherigen landesplanerischen Überprüfung abzurücken.
Die o.g. Bauleitplanung ist daher weiterhin landesplanerisch als raumverträglich zu bewerten.
Stellungnahme /Abwägung:
Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen. Eine Planänderung wird nicht veranlasst.
Beschluss:
Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen. Eine Planänderung ist nicht veranlasst.
Abstimmung: 19:0
- Wasserwirtschaftsamt München, AZ: vom 04.10.2022
Zu oben genanntem Bebauungsplan bestehen von Seiten des Wasserwirtschaftsamts München keine Anregungen oder Einwände.
Das Landratsamt München erhält einen Abdruck dieses Schreibens.
Stellungnahme/Abwägung:
Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen. Eine Planänderung wird nicht veranlasst.
Beschluss:
Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen. Eine Planänderung ist nicht veranlasst.
Abstimmung: 19:0
- Landratsamt München, SG Grünordnung, AZ: vom 13.12.2022
Derzeit sind lediglich Ersatzpflanzungen für ausfallende Gehölze gemäß Ziffer 4.1 und 4.2 festgesetzt, also nur für bestehende Gehölze. Das ist wichtig, aber nicht ausreichend.
Wir empfehlen, auch für sämtliche festgesetzten Neupflanzungen den Ersatz bei Ausfall zu regeln.
Sonst kann es passieren, dass einmal gepflanzte Bäume entfernt werden und man keine Ersatzpflanzungen einfordern kann.
Wir bitten deshalb um eine zusätzliche Festsetzung, Textvorschlag:
Die im Geltungsbereich des Bebauungsplans mit Pflanzgebot festgesetzten Gehölze dürfen nicht beseitigt oder beschädigt werden. Sie sind dauerhaft zu erhalten, im Wuchs zu fördern und zu pflegen. Ausgefallene Gehölze sind spätestens in der darauffolgenden Vegetationsperiode in einer gleichwertigen Art derselben Wuchsklasse nachzupflanzen (Mindestpflanzqualität gemäß Ziffer 4.6).
Stellungnahme /Abwägung:
Die dauerhafte Erhaltung der Gehölzflächen ist für die Einbindung der Anlagen in das Landschaftsbild von wesentlicher Bedeutung und wird deshalb im Umweltbericht auch als Maßnahme zur Vermeidung aufgeführt.
Mit der Festsetzung von Baum-und Strauchpflanzungen ist gemäß Urteil des BVerwG, Urteil v. 8.10.2014, 4 C 30.13, ZfBR 2015, 158 und BauR 2015, 450 auch die Erhaltung der Pflanzungen eingeschlossen. Die Ergänzung der Festsetzung trägt aber zur Klarheit auch für den Bauherrn bei und gewährleistet die zeitnahe Ersatzpflanzung auch im Hinblick auf die dann erforderliche Pflanzqualität.
Beschluss:
Die Festsetzung 4.8 wird bei der Grünordnung zur Klarstellung wie vom LRA vorgeschlagen aufgenommen.
Abstimmung: 19:0
- Landratsamt München, SG Naturschutz, AZ: vom 26.09.2022
Die Änderung des Bebauungsplans erstreckt sich in das Landschaftsschutzgebiet „Verordnung des Bezirks Oberbayern über den Schutz von Landschaftsteilen entlang der Isar in den Landkreisen Bad Tölz-Wolfratshausen, München, Freising und Erding als Landschaftsschutzgebiet“, LSG-VO „Isartal“. Die LSG-VO könnte dem Bebauungsplan entgegenstehen. Gemäß § 5 Abs. 1. Nr. 1 der LSG-VO ist das geplante Vorhaben erlaubnispflichtig.
Möglichkeiten der Überwindung:
Die Erweiterung des bestehenden Supermarktes und dessen Parkmöglichkeiten sind vorrangig auf bereits befestigten Flächen und nur zu einem geringen Teil auf unversiegelten Flächen (strukturarme Zier- und Nutzgärten und landwirtschaftlich intensiv genutztem Grünland) geplant. Die geplante Eingrünung verringert die optischen Auswirkungen auf das Landschaftsbild.
Die Planung und das daraus resultierende Vorhaben läuft dem Schutzzweck oder dem Gebietscharakter des Landschaftsschutzgebietes (§ 3 LSG-VO) nicht zuwider, das Vorhaben wird daher als erlaubnisfähig eingestuft.
Hinweise:
- Spätestens zum Zeitpunkt des Satzungsbeschlusses muss die dauerhafte Funktion der Ausgleichsfläche gesichert sein. Dies geschieht durch Eintragung von Unterlassungs- und Handlungspflichten des Grundstückseigentümers in das Grundbuch. Entbehrlich ist eine dingliche Sicherung nur bei Grundstücken im Eigentum der Gemeinde wegen deren Verpflichtung nach Art. 1 BayNatSchG, ihre Grundstücke im Sinn der Ziele und Grundsätze des Naturschutzes und der Landschaftspflege zu bewirtschaften.
- Die Ausgleichsflächen sind von der Gemeindeverwaltung unverzüglich nach dem Inkrafttreten des Bebauungsplans an das Ökoflächenkataster (ÖFK) des Landesamts für Umwelt weiterzuleiten. Der elektronische Meldebogen kann unter https://www.oefk.bayern.de/oeko/ abgerufen werden.
Stellungnahme/Abwägung:
Zu 1. Rechtliche Sicherung:
Die Ausgleichsfläche liegt im Geltungsbereich des Bebauungsplans und wird damit über den Bebauungsplan rechtlich gesichert. Dazu darf der Leitfaden zur Eingriffsregelung (Hrsg. Bayerisches Staatsministerium für Wohnen, Bau und Verkehr, Dezember 2021) wie folgt zitiertet werden:
„5.3 | Rechtliche Sicherung
Die Ausgleichsflächen sind soweit erforderlich rechtlich zu sichern. Eine gesonderte Sicherung ist nicht erforderlich, wenn die Flächen im Eigentum der Gemeinde sind oder durch Festsetzungen in einem Bebauungsplan gesichert werden. Ist dies nicht der Fall, muss spätestens bis zum Satzungsbeschluss die Ausgleichsfläche dinglich gesichert werden.“
Die dingliche Sicherung wird seitens des Bauherrn ergänzend erfolgen und der Gemeinde schnellst möglichst übermittelt.
Zu 2: Meldung
Die Meldung der Ausgleichsfläche an das LfU erfolgt nach Satzungsbeschluss.
Beschluss:
Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen. Eine Planänderung ist nicht erforderlich.
Abstimmung: 19:0
- Landratsamt München, SG Bauen, Schreiben vom 12.12.2022
- Die Festsetzung Nr. 8.1 und 8.2: Grundsätzlich ist eine Zeitbeschränkung im Bebauungsplan bei der Festsetzung eines Sondergebiets nur denkbar als Bestimmungsfaktor zur Art der baulichen Nutzung. Wie eine umfangreiche Überprüfung – auch durch des von der Gemeinde genannten Urteils gezeigt hat – wird die Frage der Festsetzung von Betriebs- und Lieferzeiten im Bebauungsplan sehr kontrovers diskutiert. Eine höchstrichterliche Entscheidung steht nach unserer Kenntnis noch aus. Sollte die Gemeinde beide Festsetzungen beibehalten, fällt dies in ihr Rechtsrisiko. Ggfs. empfiehlt sich es sich aus Gründen der Rechtssicherheit, das Problem der Betriebs- und Lieferzeiten auf das nachfolgende Baugenehmigungsverfahren zu verlagern, wo entsprechende Nebenbestimmungen in der Genehmigung rechtssicher zulässig sind.
- Im Bebauungsplan wird bei der Festsetzung 8.3 auf die TA Lärm verwiesen. Wir empfehlen analog zu den DIN Vorschriften einen Hinweis mit aufzunehmen, wo diese eingesehen werden kann.
Zu 1. Festsetzung 8.1 und 8.2)
Gemäß dem vorliegenden Immissionsschutzgutachten (Müller-BBM, 18.01.2022) werden die dort genannten Rahmenbedingungen (also Betriebszeitenregelung sowie Vorgaben zur Auswahl der stationären Anlagen und Aggregate) als maßgebliche Voraussetzung gesehen, um die einschlägigen Immissionsrichtwerten an den maßgeblichen Immissionsorten (Wohngebäude) einhalten zu können.
Die Festsetzungen zu den Betriebszeiten sowie zur Anlieferung wurden auf der Grundlage des seitens des LRA bzw. der Gemeinde genannten Urteils des OVG Münster formuliert, welches einen Fall behandelte, dass mit der vorliegenden Planung erhebliche Parallelen aufweist. Letztendlich dient die Festsetzung dem Schutz der Anlieger und wird auch auf Seiten der Projektanten mitgetragen, um ein harmonisches Miteinander der verschiedenen Nutzungen gewährleisten zu können. Das genannte „Rechtsrisiko“ bei Beibehalten der Festsetzungen erscheint demnach zum gegenwärtigen Zeitpunkt gering.
Zu 2 TA Lärm
Der Hinweis zur TA Lärm wird ergänzt.
Beschluss:
Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen.
Die Festsetzungen bzw. Hinweise werden entsprechend der vorstehenden Abwägung ergänzt bzw. geändert.
Abstimmung: 19:0
- Landratsamt München, SG Bauleitplanung – Baurecht, 20.01.2022
Die Festsetzung Nr. 1.3.2 sollte zur klarstellenden Erläuterung noch ergänzt werden: Die Knödellinie, die das Baufeld SO 01 Teil B vom SO 01 Teil C abtrennt kann aus statischen Gründen bis zu …m (genaue Angabe in Metern) nach Norden verschoben werden.
Stellungnahme /Abwägung:
Im Rahmen der Vorprüfung des Bauantrags durch das Landratsamt wurde festgestellt, dass die Festsetzung 1.3.4 zur Bemaßung zu unbestimmt ist. Zudem wurde ein redaktioneller Fehler im Hinblick auf die Bezeichnung der Baufenster konstatiert.
Dies betrifft die Nutzungsgrenze zwischen dem Baufeld SO 01 Teil B und C, die den höheren Teil des Anbaus vom Niedrigeren trennt. Hier war bereits im Vorentwurf eine flexible Regelung vorgesehen, die dem Bauherrn ein maßvolles Verschieben der Nutzungsgrenze ermöglicht.
Zur erläuternden Klarstellung wird nun der Empfehlung des Landratsamts nachgekommen, die Festsetzung zur Nutzungsgrenze sowie zur Bemaßung wie folgt zu konkretisieren:
Damit wird ein Mindestabstand des Versatzes zur bestehenden Fassade gesichert, welcher den von der Gemeinde im Verfahren gebilligten Planungen entspricht.
Die schriftliche Einverständniserklärung des von der Klarstellung betroffenen Eigentümers vom 20.01.2023 liegt der Gemeinde vor.
Beschluss:
Der Gemeinderat beschließt, dass zur erläuternden Klarstellung die Festsetzungen 1.3.2 sowie 1.3.4 folgendermaßen neu gefasst werden:
Abstimmung: 19:0