Die erneute Auslegung der Neuaufstellung des Bebauungsplans Nr. 13 „Hangweg/ Flurstraße“ fand gem. § 3 Abs. 2 BauGB in der Zeit vom 22.07. bis 12.09.2022 statt. Die Beteiligung der Träger öffentlicher Belange erfolgte im gleichen Zeitraum.
Keine Stellungnahme abgegeben haben:
- Gemeinde Icking
- Bayerisches Landesamt für Denkmalpflege
- Vermessungsamt Wolfratshausen
- Isartalverein
- Bund Naturschutz
- Bayernwerk Netzcenter
Folgende Stellungnahmen sind eingegangen:
- Regierung von Oberbayern, AZ: ROB-2-8314.24_01_M-23-6-11 vom 13.07.2022
Die Regierung von Oberbayern als höhere Landesplanungsbehörde gibt folgende Stellungnahme zur o.g. Bauleitplanung ab:
Planung:
Die Gemeinde Schäftlarn beabsichtigt mit der o.g. Neuaufstellung des Bebauungsplanes Nr. 13 die bauleitplanerischen Voraussetzungen dafür zu schaffen, den vorhandenen Gebäude- und Wohnraumbestand zu sichern und zugleich eine maßvolle Nachverdichtung zu ermöglichen. Das Vorhaben bereits wurde uns bereits im Herbst 2021 zur Stellungnahme vorgelegt. Nach erfolgter Auslegung wurde die Planung auf Basis der abgegebenen Stellungnahmen angepasst.
Bewertung und Ergebnis:
In unserer letzten Stellungnahme zur vorliegenden Planung haben wir angeregt, Festsetzungen zur Förderung einer verstärkten Erschließung und Nutzung von erneuerbaren Energien zu ergänzen. Die Anpassung der Festsetzungen diesbezüglich sind aus unserer Sicht zu begrüßen! Aus landesplanerischer Sicht ist die o.g. Bauleitplanung als raumverträglich zu bewerten.
Eine Planänderung ist nicht erforderlich.
Beschluss:
Die Stellungnahme wurde zur Kenntnis genommen. Eine Planänderung ist nicht erforderlich.
Abstimmung: 19:0
- Deutsche Telekom, AZ: 2022441 vom 19.07.2022
Zu der o. g. Planung nehmen wir wie folgt Stellung:
Im Planungsbereich befinden sich Telekommunikationsanlagen der Deutschen Telekom. Deren Bestand und Betrieb müssen weiterhin gewährleistet bleiben. Sollten diese Anlagen von den Baumaßnahmen berührt werden, müssen diese gesichert, verändert oder verlegt werden, wobei die Aufwendungen der Telekom hierbei so gering wie möglich zu halten sind.
Planungsanlass sowie Planungsziel wurden dem Begründungsteil zufolge jedoch begutachtet und zur Kenntnis genommen. Gegen eine maßvolle Nachverdichtung bestehen freilich keine Einwände.
Falls im Planungsbereich Verkehrswege, in denen sich Telekommunikationsanlagen der Deutschen Telekom befinden, entwidmet werden, bitten wir gesondert mit uns in Verbindung zu treten.
Sollten Sie im Rahmen dieses Verfahrens Lagepläne unserer Telekommunikationsanlagen benötigen, können diese angefordert werden bei:
Fax: +49 391 580213737
Telefon: +49 251 788777701
Die Verlegung neuer Telekommunikationslinien zur Versorgung des Planbereichs mit Telekommunikationsinfrastruktur im und außerhalb des Plangebiets bleibt einer Prüfung vorbehalten.
Stellungnahme /Abwägung:
Im Satzungstext ist bereits ein entsprechender Hinweis zu den Telekommunikationsanlagen enthalten. Eine Planänderung ist nicht erforderlich.
Beschluss:
Die Stellungnahme wurde zur Kenntnis genommen. Eine Planänderung ist nicht erforderlich.
Abstimmung: 19:0
- Gemeinde Baierbrunn eMail vom 21.07.2022
Vielen Dank für die Beteiligung des o.g. Bauleitplanverfahren. Da Belange der Gemeinde Baierbrunn nicht betroffen sind, erfolgen keine Äußerung.
Eine Planänderung ist nicht erforderlich.
Beschluss:
Die Stellungnahme wurde zur Kenntnis genommen. Eine Planänderung ist nicht erforderlich.
Abstimmung: 19:0
- Landratsamt München, SG Grünordnung, AZ: 4.1.2.4 Grünordnung vom 05.09.2022
Zu A) 8.3
Wenn eine langfristige, ortsbildprägende Durchgrünung erwünscht ist, raten wir dazu, nicht nur einen Baum und einen Strauch je angefangene 350 m² Grundstücksfläche festzusetzen, sondern bei den Bäumen hinsichtlich der Wuchsordnung zu differenzieren.
Mit der jetzigen Formulierung wäre es z. B. ausreichend, wenn auf Flur-Nr. 200/9 mit 1.745 m² fünf Mispeln (Mespilus germanica) mit einer Endwuchshöhe von 3-5 m plus fünf Sträucher gepflanzt werden würden. Mispeln, Obstbäume und andere Bäume III. Ordnung haben aufgrund ihrer Größe jedoch weniger Wirkung auf das Ortsbild als Bäume l. und Il. Ordnung.
Damit eine gute Mischung an verschieden großen Bäumen gepflanzt wird, schlagen wir folgende Formulierung vor:
Je angefangene 350 m² Grundstücksfläche sind auf den nicht überbauten Flächen mindestens ein Baum 1. bis 2. Ordnung und ein Strauch zu pflanzen. Statt eines Baums 1. bis 2. Ordnung können zwei Bäume 3. Ordnung (auch Obstbäume) gepflanzt werden.
Auf Grundstücken mit einer Größe von mehr als 750 m² Grundstücksfläche ist von den zur Pflanzung festgesetzten Bäumen mindestens ein Baum 1. bis 2. Ordnung, auf Grundstücken mit einer Größe von mehr als 1.500 m² Grundstücksfläche sind mindestens zwei Bäume 1. bis 2. Ordnung zu pflanzen. Zulässig sind [...]
Stellungnahme /Abwägung:
Die Festsetzungen sowie die Hinweise werden wie vorstehend vorgeschlagen ergänzt bzw. geändert (siehe Festsetzung A 8.3).
Beschluss:
Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen. Die Festsetzungen sowie die Hinweise werden entsprechend der vorstehenden Abwägung ergänzt bzw. geändert.
Abstimmung: 19:0
- Landratsamt München, SG Bauen, AZ: 4.1-0043/2021/BL Schäftlarn vom 06.09.2022
Sonstige fachliche Informationen und Empfehlungen aus der eigenen Zuständigkeit zu dem o.g. Plan, gegliedert nach Sachkomplexen, jeweils mit Begründung und ggf. Rechtsgrundlage
- Die Bezeichnung ,,Sonstige Grünflächen" in der Festsetzung 8.1 ist in „zu begrünende Fläche" abzuändern, sofern die Gemeinde eine zu begrünende Fläche auf dem Baugrundstück mit Pflanzungen nach § 9 Abs. 1 Nr. 25 BauGB festsetzen möchte. Zu dieser Thematik verweisen wir auf die Ziffer 12 aus unserer Stellungnahme vom 01.12.2021.
- In der Begründung sollte noch differenziert die Anwendungsvoraussetzungen des § 13a und § 13b BauGB entsprechend den gesetzlichen Vorgaben erläutert werden.
Stellungnahme /Abwägung:
Zu 1.: Der Anregung wird Rechnung getragen, die Festsetzung in „Zu begrünende Fläche“ geändert.
Zu 2.: Die Anwendungsvoraussetzungen der §§ 13a und 13b BauGB wurden entsprechend den gesetzlichen Vorgaben in der Begründung noch differenziert erläutert.
Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen. Die Festsetzungen sowie die Hinweise werden entsprechend der vorstehenden Abwägung ergänzt bzw. geändert.
Abstimmung: 19:0
- Wasserwirtschaftsamt München, AZ: 2-4622-ML 24-32331/2022 vom 12.09.2022
Zu oben genanntem Bebauungsplan bestehen von Seiten des Wasserwirtschaftsamts München keine Anregungen oder Einwände. Das Landratsamt München erhält einen Abdruck dieses Schreibens.
Stellungnahme /Abwägung:
Eine Planänderung ist nicht erforderlich.
Beschluss:
Die Stellungnahme wurde zur Kenntnis genommen. Eine Planänderung ist nicht erforderlich.
Abstimmung: 19:0
Sonstige:
- Eigentümer 1, eMail vom 22.08.2022
Wie besprochen möchte ich anfragen, ob [betreffend Fl.Nr. 202/8] das Baufenster für das Gartenhaus im neuen Bebauungsplan noch etwas breiter eintragen werden kann (von 5,5m auf 6,5m).
Damit könnte der Weg zwischen Gartenhaus und Haupthaus etwas breiter angelegt werden, ca. 1,7m.
Das Gartenhaus selbst hätte ungefähr dieselbe Grundfläche von 22,75m² (=6,5m x 3,5m), es wäre nur schmaler.
Ein breiterer Weg zwischen Gartenhaus und Haus wäre für uns von großem Vorteil, um Gerätschaften vom Garten in die Einfahrt zu transportieren.
Stellungnahme /Abwägung:
Dem Anliegen kann erforderlichenfalls im Wege einer isolierten Abweichung entsprochen werden, so dass eine erneute Auslegung aufgrund der Einwendung nicht erforderlich ist.
Beschluss:
Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen. Eine Planänderung ist nicht erforderlich.
Abstimmung: 19:0
- Eigentümer 2, Aufkirchner Straße 57, 82069 Hohenschäftlarn, Schreiben vom 19.09.2022
Hiermit nehme ich wie folgt Stellung:
1. Die unter 8.1 (Grünordnung) grün gekennzeichneten Flächen sehe ich als Eingriff in meine bestehenden Eigentumsrechte an, da das Grundstück durch diese Flächen unzulässig geteilt wird. Die dort angegeben Forderungen werden ohnehin seit Jahrzehnten übererfüllt. Es fehlt mir eine Begründung, warum in meinem Grundstück ausgerechnet an dieser Stelle diese Flächen eingetragen werden sollen.
2. Die gelbe Kennzeichnung (Öffentliche Verkehrsfläche) des Grundstücks 1524/4 ist m.E. nicht zulässig, da sich dieses Grundstück in meinem Eigentum befindet.
Im Zuge des Ausbaues der Aufkirchner Str. habe ich schon damals nach Verhandlungen mit dem damaligen Bürgermeister Hr. Dr. Ruhdorfer einen Grundstückstreifen dieser Fläche zu einem wirklich großzügigen Preis an die Gemeinde abgetreten. Eine weitere Abtretung halte ich nicht für gerechtfertigt, da dadurch eine bestehende Bepflanzung beseitigt würde. Außerdem würde dadurch ein Stellplatz verloren gehen, sowie eine bestehende integrierte Tor-Mülltonnenanlage und ein unterirdisches Regenwasserreservoir zerstört, was mit hohen Kosten verbunden wäre.
Aus diesen Gründen werde ich gegen die oben beschriebenen Inhalte dieses Bebauungsplanes vorgehen. Für Rückfragen stehe ich selbstverständlich gerne zur Verfügung.
Stellungnahme /Abwägung:
Zu 1.: Das Grundstück Fl.Nr. 1524/2 war im rechtskräftigen Bebauungsplan noch nicht enthalten und wurde im Rahmen der Neuaufstellung eingebunden. Die Eingrünung wurde aufgrund der Darstellungen im Flächennutzungsplan und analog zu den östlichen Grundstücken festgesetzt. Gleiches gilt für die Abgrenzung des südlichen Geltungs-bereiches.
Zu 2.: Durch die aus städtebaulichen Gründen erfolgte Darstellung des Grundstücks Fl.Nr. 1524/4 als öffentliche Verkehrsfläche wird die Verfügungsbefugnis des Grundeigentümers nicht unmittelbar berührt. Infolge der Darstellung des vorgenannten Grundstücks als öffentliche Verkehrsfläche wird ein Vorkaufsrecht nach § 24 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BauGB begründet, welches erst im Verkaufsfall durch die Gemeinde ausgeübt werden könnte. Vorkaufsrechte dienen der Sicherung der Bauleitplanung (hier: Sicherstellung einer künftigen Erschließung) und damit der Planungshoheit als Bestandteil der verfassungsrechtlich gewährleisteten kommunalen Selbstverwaltung.
Sie können Störungen oder Beeinträchtigungen abwehren, die der Bauleitplanung und anderen städtebaulichen Maßnahmen drohen, weil geplante Grundstücksverkäufe nicht mit ihren Zielen in Einklang stehen. Indem die Gemeinde als Folge der Ausübung des Vorkaufsrechts Grundeigentum in dem Gebiet erwirbt, wird es ihr selbst möglich, unmittelbar auf die Verwirklichung der von ihr festgelegten städtebaulichen Aufgaben im Gebiet Einfluss zu nehmen.
Es ist darauf hinzuweisen, dass das Vorkaufsrecht gem. § 24 Abs. 1 Satz 2 BauGB im konkreten Fall (seit Beginn der öffentlichen Auslegung) bereits besteht.
Beschluss:
Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen. Eine Planänderung ist nicht erforderlich.
Abstimmung: 19:0
- Eigentümer 3, eMail vom 19.09.2022
Zum jetzigen Entwurf möchte ich wie folgt Stellung nehmen:
- Das Bestreben der Gemeinde, eine Nachverdichtung bestehender Baugebiete zu erleichtern begrüße ich sehr. Der Vorschlag für mein Grundstück (Flur-Nr. 1523/3, Aufkirchner Str. 55) trägt dem aber nur bedingt Rechnung. Das bebaubare Areal wird dadurch zwar größer, für die Realisierung der naheliegenden Option eines Doppelhauses parallel zur Aufkirchner Straße wird die bebaubare Breite sogar geringer. Ich bitte diesen Umstand bei der weiteren Diskussion zu berücksichtigen.
- Die südliche Grenze des durch den Bebauungsplan geregelten Gebietes geht mitten durch meinen Garten und die Gärten der Nachbarn Fischer sowie Beyreuther/Faber und weiterer Besitzer. Das war zwar schon bisher so, jetzt wird aber auch noch die Begrünung geregelt, was für richtige Grenzen, insb. zu Straßen gut ist, mir im konkreten Fall aber doch unangemessen erscheint. Ich bitte zu prüfen, ob nicht die durch die Grenzen der Grundstücke definierte Linie auch die Begrenzung des Bebauungsplanes darstellen könnte.
Stellungnahme /Abwägung:
Zu 1.: Das Baufenster gemäß Bebauungsplanentwurf vom 22.06.2022 weist eine Breite von 17,50 m auf und wurde um 1,50 m gegenüber der im rechtskräftigen Bebauungsplan festgesetzten Breite (16,00 m) erweitert. Eine Gebäudebreite von 17,50 m wäre grds. ausreichend, um ein Doppelhaus zu realisieren. Der Abstand der Baugrenze zur östlichen Grundstücksgrenze beträgt, wie bereits im rechtskräftigen Bebauungsplan, 5,00 m. Das Bestandsgebäude hält jedoch nur einen Abstand von 4,00 m zur östlichen Grundstücksgrenze ein. Im Hinblick auf die Einhaltung der Abstandsflächen gem. der BayBO 2021 i.V.m. der gemeindlichen Abstandsflächensatzung (AFS) wird der Abstand der Baugrenze zur östlichen Grundstücksgrenze von 5,00 m beibehalten. Soweit sich für das Hauptgebäude ohnehin eine größere Abstandsflächentiefe als 5,00 m ergeben sollte, so ist zu berücksichtigen, dass innerhalb des Baufensters neben dem Hauptgebäude selbst auch GR-relevante Anbauten wie Terrassen, Wintergärten, Balkone sowie Eingangsüberdachungen mit einem geringeren Abstandsflächenbedarf situiert werden sollen. Die Größe des Baufensters wird daher als hinreichend erachtet.
Zu 2.: Die Eingrünung wurde aufgrund der Darstellungen im Flächennutzungsplan und der Festsetzungen im rechtskräftigen Bebauungsplan konzeptioniert. Bereits im rechtskräftigen Bebauungsplan waren die Grundstücke Fl.Nrn. 1522/1, 1523/1 und 1523/3 nicht vollständig in den Geltungsbereich aufgenommen worden. Auch die Randeingrünung mit einer Breite von 3,00 m war bereits im rechtkräftigen Bebauungsplan dargestellt (als „Schutzpflanzstreifen“). Diese Eingrünung wurde in die Bebauungsplanänderung übernommen. Anstelle der schlecht ablesbaren Punkt-Signatur des rechtskräftigen Bebauungsplanes wurde diese nun mit einer farbigen Flächenfüllung gekennzeichnet und als „Sonstige Grünfläche auf dem Baugrundstück“ festgesetzt.
Beschluss:
Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen. Eine Planänderung ist nicht erforderlich.
Abstimmung: 19:0