Antrag auf Baugenehmigung zum Neubau eines Doppelhauses mit Garagen und Stellplätzen, Klosterstraße 20, Fl.Nr. 1240/12, BA 2023/1
Daten angezeigt aus Sitzung:
Bau-, Planungs- und Ortsentwicklungsausschuss, 16.01.2023
Beratungsreihenfolge
Sachverhalt
Das Baugrundstück ist im FNP als Wohngebiet (W) dargestellt. Das Bauvorhaben beurteilt sich nach § 34 BauGB. Im Einmündungsbereich der Abt-Hermann-Straße ist für das Baugrundstück ein Sichtdreieck aus dem Bebauungsplan Nr. 17 „Westlicher Bereich am Klosterfeld/Abt-Hermann-Straße festgesetzt. Innerhalb des Sichtdreiecks sind Einfriedungen, das Anpflanzen und die Erhaltung von Bäumen und Sträuchern, sowie die Errichtung baulicher Anlagen aller Art, die mehr als 1,00 m über Straßenoberkante hinausragen, ausgenommen Bäume als Hochstämme mit einem Astansatz in mindestens 2,50 m Höhe, gemessen von der Straßenmitte, unzulässig.
Eine formlose Bauvoranfrage wurde zuletzt in der Sitzung des Bauausschusses vom 06.04.2020 behandelt.
Geplant ist nun der Neubau eines Doppelhauses mit Garagen und Stellplätzen. Beantragt wird die isolierte Abweichung von § 11 Abs. 5 der Ortsgestaltungssatzung, für die beiden Doppelhaushälften jeweils eine eigene Zufahrt erstellt werden soll. Die Zufahrt von der Klosterstraße soll 6,68 m und die Zufahrt von der Abt-Hermann-Straße soll 8,35 m betragen.
Diskussionsverlauf
Herr von Hoyos erscheint zur Sitzung.
Herr Dr. Ruhdorfer weist darauf hin, dass die Zufahrtssituation wegen der Lage an der Staatsstraße möglicherweise problematisch sein könnte.
Herr Waldherr und Herr von Hoyos sind der Ansicht, dass die in den Eingabeplänen dargestellte 3m hohe Einfriedungsmauer, welche den Garten durchschneidet, gegen § 12 Abs. 2 Satz 1 ÖBV verstößt. Nach den Vorgaben der Ortsgestaltungssatzung dürfen Einfriedungsmauern (auch im Grundstücksinneren) eine Höhe von 1,30 m nicht überschreiten. Herr Blomeyer ist ebenfalls der Auffassung, dass die zu Hohe Einfriedungsmauer nicht genehmigungsfähig ist.
Herr von Hoyos ist weiterhin der Meinung, dass die Terrassenfläche zu umfangreich wäre, so dass eine zu große Versiegelung (GR 1) vorliegen würde.
Beschluss
Das gemeindliche Einvernehmen wird nicht erteilt. Der Errichtung einer das Grundstück durchschneidenden Einfriedungsmauer mit einer Höhenentwicklung von mehr als 1,30m wird nicht in Aussicht gestellt. Dem Antragsteller wird empfohlen Möglichkeiten zur Minimierung der Bodenversiegelung (insb. bei den Terrassenflächen) zu prüfen.
Dem Antragsteller wird eine Bauberatung im gemeindlichen Bauamt empfohlen.
Abstimmungsergebnis
Dafür: 9, Dagegen: 0
Datenstand vom 14.02.2024 13:53 Uhr