Das Baugrundstück ist im FNP als Wohnbaufläche dargestellt. Das Bauvorhaben beurteilt sich nach § 34 BauGB.
Nach Prüfung durch das Landratsamt wurde eine Austauschplanung mit folgenden Inhalten eingereicht:
- Schallschutznachweis Wärmepumpe
- Extensive Begrünung der Flachdachgarage
- Pultdach auf dem untergeordneten Anbau im KG
- Geländeveränderung
- Festsetzung Geländehöhe für den Carport
- Titeländerung Bauantrag
- Verkleinerung des Zwerchgiebels
Im Zuge der Austauschplanung werden folgende Abweichungen von der Ortsgestaltungssatzung beantragt:
- § 6 Abs. 1 Satz 1 (symmetrische Satteldächer): Ein symmetrisches Satteldach auf dem an zwei Seiten an den Bestand anschließenden Anbau ist nicht möglich. Zunächst war ein begrüntes Flachdach geplant, welches in Absprache mit der Gemeinde nun als Schrägdach mit Ziegeldeckung in der Dachneigung des Hauptdaches ausgeführt werden soll.
- § 3 Abs. 1 sowie § 11 Abs. 1 (Geländeveränderung): Im Bereich des Eingangsbereichs soll das Gelände angehoben werden, um ein barrierefreies Erreichen des Hauses zu ermöglichen. Die Anhebung fügt sich in die Umgebung ein, da das direkt angrenzende Nachbargrundstück schon im Bestand höher ist.
- Festsetzung der geplanten Geländeoberfläche als neue Geländehöhe zur Errichtung des Carports als Grenzbebauung: Geplant ist, den Carport auf der neuen Geländeoberkante mit einer Wandhöhe von 2,75 m zu errichten. Die Schmalseite hat eine Wandhöhe von über 3,00 m aufgrund des Geländeverlaufs. Die Höhe der grenzständigen Nachbargarage in unmittelbarer Nähe ragt bis zu 5,30 m über Gelände, weshalb der geplante Carport ins Bild passt.
Mit Beschluss vom 21.02.2022 wurde einem ähnlichen Pultdach für ein EG-Zimmer in der Aufkirchner Straße 54 zugestimmt.
Zudem liegt ein Antrag auf Abweichung von den Festsetzungen der Bayerischen Bauordnung hinsichtlich der Abstandsflächen vor. Für das bestehende Gebäude liegen zwei Genehmigungen vor. Das Haupthaus aus dem Jahr 1965. Der Anbau seitlich in Richtung Flurnummer 266/4 wurde im Jahr 1990 gemäß der damals geltenden Abstandsflächenregelung genehmigt.
Gem. Art. 6 Abs. 6 Nr. 4 BayBO bleiben bei der Bemessung der Abstandsflächen Maßnahmen zum Zwecke der Energieeinsparung an bestehenden Gebäuden außer Betracht, wenn sie eine Stärke von nicht mehr als 0,30 m aufweisen und mind. 2,50 m von der Grundstücksgrenze zurückbleiben.
Dies ist hier der Fall, daher muss über den Antrag auf Abweichung hinsichtlich der Abstandsflächen nicht entschieden werden.