Der Bau-, Planungs- und Umweltausschuss hat sich mit der Datenerhebung zur Wohnungsversorgung - Zuordnung der Gemeinde Schäftlarn in die Gebietskulisse mit erhöhtem Wohnungsbedarf in seiner Sitzung vom 04.05.2015, TOP 7, befasst.
Der Bayerische Landtag hat am Dienstag, 14. Juli 2015, die Mietpreisbremseverordnung beschlossen. Damit nimmt der bayerische Gesetzgeber die Verordnungsermächtigung des § 556d BGB wahr. Die Verordnung tritt zum 1. August 2015 in Kraft. Dann gilt in Schäftlarn die Mietpreisbremse.
Die Mietpreisbremse gilt nicht in allen bayerischen Städten und Gemeinden, sondern nur in angespannten Wohnungsmärkten. Die Festlegung der Gebietskulisse richtet sich nach den Vorgaben des § 556d BGB.
Die Datenerfassung erfolgte im Jahr 2014 über einen Erhebungsbogen, den alle Städte und Gemeinden vom Statistischen Landesamt zugesandt bekamen. Über 400 Städte und Gemeinden waren verpflichtet, sich zu beteiligen.
Über 900 Erhebungsbögen wurden insgesamt ausgewertet. Im Erhebungsbogen konnte die Kommune eine Selbsteinschätzung abgeben. Bei Abweichungen der Auswertung von der Selbsteinschätzung führte das Justizministerium im April 2015 eine Anhörung durch. Bislang nicht berücksichtigte Städte und Gemeinden können im Herbst 2015 erneut ihr Interesse an der Aufnahme in die Gebietskulisse geltend machen. Dann soll diese überprüft und gegebenenfalls korrigiert werden.
In welchen Städten und Gemeinden die Mietpreisbremse gilt, entnehmen Sie bitte beigefügter Anlage.
Bereits 2013 trat die Kappungsgrenzesenkungsverordnung in Kraft. Diese lässt eine Mieterhöhung in bestehenden Mietverhältnissen von maximal 15 Prozent innerhalb von drei Jahren zu, bis die ortsübliche Vergleichsmiete erreicht ist. Die Mietpreisbremse zielt auf Wiedervermietungen ab und begrenzt den vereinbarten Mietzins auf maximal zehn Prozent oberhalb der ortsüblichen Vergleichsmiete.
Die Einführung der Mietpreisbremse zieht nicht die Verpflichtung nach sich, einen (qualifizierten) Mietspiegel aufzustellen. Im Falle eines Streits über die ortsübliche Vergleichsmiete im Zivilprozess zwischen Vermieter und Mieter würde ein Gutachter hinzugezogen, der die ortsübliche Vergleichsmiete im Einzelfall ermittelt. Die Erarbeitung und Pflege eines qualifizierten Mietspiegels im Zweijahresturnus ist mit einem erheblichen Aufwand verbunden, den viele der in der Gebietskulisse enthaltenen Kommunen nur schwer stemmen können.
Der Bayerische Städtetag hat die Einführung einer Mietpreisbremse als notwendigen weiteren Schritt nach einer Regulierung bestehender Mietverhältnisse eingefordert. Dadurch können grobe Auswüchse und ein unangemessener Missbrauch der starken Verhandlungsposition durch vereinzelte Vermieter in angespannten Wohnungsmärkten korrigiert werden. Der Bayerische Städtetag ist sich dessen bewusst, dass durch dieses Korrektiv letztlich nur eine Schmerzbehandlung erfolgt. Die Ursachen, der rückläufige Mietwohnungsbau oder das Auslaufen von Belegungsbindungen, werden mit der Mietpreisbremse nicht behandelt. Der Bundesgesetzgeber gibt der Landesregierung aber eine Diagnose auf: Der Freistaat muss in der Begründung der Verordnung darlegen, welche Maßnahmen im räumlichen und zeitlichen Geltungsbereich der Verordnung ergriffen werden, um Abhilfe zu schaffen. Mietpreisbremse und Kappungsgrenzesenkungsverordnung sind wichtig, sie schaffen aber keinen neuen Wohnraum. Für sich betrachtet stiften sie sogar ein investitionsfeindliches Klima. Umso wichtiger ist es deshalb, dieses Klima mit kräftigen Investitionsanreizen zu flankieren. Hierfür setzt sich der Bayerische Städtetag weiterhin ein.