Der nördliche Teil der Fischerschlößlstraße wurde im Jahr 2003 erstmalig im Sinne des Erschließungsbeitragsrechts hergestellt. Aus diesem Grund war von den Eigentümern der anliegenden Grundstücke ein Erschließungsbeitrag zu erheben.
Im Erschließungsbeitragsrecht gilt der Grundsatz, dass Erschließungsanlagen in ihrer Gesamtheit abzurechnen sind. Die Fischerschlößlstraße ist von der Einmündung in die Zechstraße bis zur Einmündung in die Poststraße als eine Erschließungsanlage zu betrachten.
Ausnahmsweise besteht jedoch die Möglichkeit, Erschließungsanlagen in Abschnitte aufzuteilen, wenn durch äußerliche Merkmale (z.B. einmündende Straßen, unterschiedliche Straßenbreiten usw.) klar erkennbar ist, dass es sich um einen Erschließungsabschnitt handelt. Zum Zeitpunkt der Herstellung des nördlichen Teils der Fischerschlößlstraße war wegen des in mehreren Bereichen (Wohnpark, Dr. Leinhos usw.) noch fehlenden Grunderwerbs im südlichen Teil noch völlig ungewiss, wann der weitere Ausbau des südlichen Teils der Straße erfolgen kann.
Aus diesem Grund wurde für den Bereich zwischen Einmündung Zechstraße und Einmündung der Straße Anwänden eine Abschnittsbildung angeordnet.
Die Anordnung der Abschnittsbildung erfolgte gemäß § 130 Abs. 2 Satz 2 BauGB in Verbindung mit § 12 Abs. 2 Nr. 5 Buchstabe f der (damaligen) Geschäftsordnung des Gemeinderates am 18.03.2004 durch den ersten Bürgermeister.
Weitere Voraussetzung einer (rechtsmäßigen) Abschnittsbildung ist jedoch auch, dass die Herstellungskosten der Erschließungsanlage bei im Wesentlichen gleicher Vorteilssituation (die im vorliegenden Fall zweifelsfrei gegeben ist) bei der einen Teilstrecke nicht erheblich höher liegen soll als bei der anderen Teilstrecke. Die Erheblichkeitsgrenze ist überschritten, wenn die Kosten bei einem Abschnitt um mehr als ein Drittel höher liegen als beim anderen Abschnitt. Entsprechend der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts steht einer Abschnittsbildung dann das Willkürverbot entgegen.
Im nördlichen Teil der Fischerschlößlstraße betrug der (faktorierte) Beitragssatz je Quadratmeter Grundstücksfläche 9,08 Euro. Im südlichen Bereich wurde dieser aufgrund der erheblich höheren Grunderwerbskosten bei der Erhebung der Vorausleistungen (50 % des zu erwartenden Beitrages) im Jahr 2010 mit 17,09 Euro je Quadratmeter Grundstücksfläche errechnet.
Die Erheblichkeitsgrenze ist somit deutlich überschritten, wodurch die im Jahr 2004 angeordnete Abschnittsbildung nichtig war. Folge davon ist, dass die Fischerschlößlstraße als eine Erschließungsanlage abzurechnen ist.
Dies wurde telefonisch durch den Bayerischen Gemeindetag und per Mail vom 15.09.2014 auch durch das Landratsamt München bestätigt.
Dies bedeutet des Weiteren, dass die Eigentümer der im nördlichen Bereich der Fischerschlößlstraße anliegenden Grundstücke Nachzahlungen zu leisten haben und die Eigentümer der im südlichen Bereich anliegenden Grundstücke mit einer deutlich niedrigeren „Schlussrate“ belastet werden.
Die letzte Rechnung -mit der die Beitragspflicht formell entsteht- ging am 23.12.2013 bei der Gemeinde ein, sodass eine Verjährung nicht eingetreten ist. Die Festsetzungsfrist (auch für den nördlichen Bereich) läuft noch bis 31.12.2017.