Der Gemeinderat hat in seiner Sitzung am 15.06.2016 beschlossen, für den Bereich Stehbründlweg einen qualifizierten Bebauungsplan aufzustellen und den Entwurf des Bebauungsplanes vor Einleitung des Verfahrens dem Gemeinderat zur Billigung vorzulegen.
Der Planungsverband Äußerer Wirtschaftsraum München hat zwischenzeitlich einen Planentwurf erstellt, der den Mitgliedern des Gremiums vorliegt.
Der Entwurf sieht nordöstlich der neuen Erschließungsstraße eine Fläche für ein Mehrfamilienhaus, daran anschließend vier Doppelhäuser und ein Einfamilienhaus vor. Nordwestlich der Erschließungsstraße sind drei Doppelhäuser sowie ein Dreispänner und abschließend eine Grünfläche (für Kinderspielplatz o.ä.) geplant. Die (künftigen) Grundstücksflächen für die Doppelhaushälften sollen zwischen rd. 350 qm (nordöstlicher Bereich) bis rd. 404 qm im nordwestlichen Bereich liegen. Für das nördlich gelegene Mehrfamilienhaus ist eine Grundstücksfläche von rd. 1.040 qm vorgesehen; für das südöstlich gelegene Einzelhaus eine Fläche von rd. 732 qm.
Die Gemeinde wird nach Abschluss des freiwilligen Umlegungsverfahrens Eigentümerin der Flächen Nrn. 1 – 5 nordöstlich der Erschließungsstraße sowie der Flächen Nrn. 11, 14, 15 und 18 nordwestlich der Erschließungsstraße (gesamt rd. 3.900 qm) sowie der Straßenfläche und der Grünfläche sein.
Das Maß der baulichen Nutzung ist im Entwurf in absoluten Zahlen als höchstzulässige überbaubare Grundfläche festgesetzt. Zusätzlich wurde für Garage, Stellplätze, Zufahrten usw. eine Überschreitungsregelung bis zu einer GRZ von 0,4 vorgeschlagen.
Bezogen auf die voraussichtlichen Grundstücksflächen ergeben sich Grundflächenzahlen (GRZ) zwischen 0,21 und 0,22 für die östlich gelegenen Grundstücke (mit Ausnahme Einzelhaus = 0,15) und 0,18 bis 0,29 (Mittelhaus des Dreispänners) für die westlich gelegenen Grundstücke.
Die Wandhöhe ist analog des Änderungsverfahrens im Bebauungsplangebiet Nr. 3 B (Käthe-Kruse-Straße) mit 6,75 m vorgeschlagen. Die Anzahl der zulässigen Wohneinheiten ist nicht beschränkt. Die Dachneigung ist mit 14° - 26° festgesetzt. Dachaufbauten sind nicht zugelassen.
Die vom Gemeinderat beim Aufstellungsbeschluss geforderte Aufnahme von Festsetzungen zur Nutzung regenerativer Energien ist im Entwurf noch nicht enthalten, da:
1.) Gemäß § 9 Abs. 1 Satz 1 Nr. 23.a) BauGB ein Verwendungsverbot bzw. eine Verwendungsbeschränkung für bestimmte luftverunreinigende Stoffe festgesetzt werden kann (z.B. Heizöl und Kohle) und
2.) Gemäß § 9 Abs. 1 Satz 1 Nr. 23.b) BauGB Festsetzungen getroffen werden können, die bestimmen, dass „bei der Errichtung von Gebäuden oder sonstigen bestimmten baulichen Anlagen bestimmte bauliche oder sonstige technische Maßnahmen für die Erzeugung, Nutzung oder Speicherung von Strom, Wärme oder Kälte aus erneuerbaren Energien oder Kraft-Wärme-Kopplung getroffen werden müssen.“
Die Nr. 1.) ermöglicht also das Verbot bestimmter luftverunreinigender Brennstoffe.
Die Nr. 2.) ermöglicht verbindliche Festsetzungen zur Erzeugung, Nutzung oder Speicherung von Strom, Wärme oder Kälte aus regenerativen Energien. Die Gemeinde könnte also konkret vorschreiben, welche erneuerbare Energie im dem neu zu errichtenden Gebäude (nicht Bestandsgebäude!) zu verwenden ist. Bei der Festsetzung sind jedoch der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit und die Vorgaben des Gesetzes zur Förderung erneuerbarer Energien im Wärmebereich (EEWärmeG) zu beachten. Dies schränkt die Festsetzungsmöglichkeiten wieder deutlich ein. Entsprechend § 5 Abs. 1 EEWärmeG ist z.B. die Pflicht zur Nutzung erneuerbarer Energien erfüllt, wenn solare Strahlungsenergie mindestens 15 % des Wärme- und Kälteenergiebedarfs deckt. Bei Nutzung fester Biomasse (also z.B. Pellets oder Hackschnitzel) müssen mindestens 50 % des Wärme- und Kälteenergiebedarfs aus dieser Energiequelle gedeckt werden.
Gleichzeitig müsste dem Grundstücks- bzw. Gebäudeeigentümer aber wieder die Wahlfreiheit eingeräumt werden, welche erneuerbare Energie oder technische Anlage er nutzt.
Inwiefern also verbindliche Festsetzungen in diesem Zusammenhang sinnvoll sind, ist zumindest zweifelhaft. Nach Auskunft des Landratsamtes München gibt es hierzu im Landkreis noch keinerlei Erfahrungswerte.
Eine andere Vorgehensweise wäre z.B. die Errichtung und der Betrieb einer Energiezentrale durch die Gemeinde oder einen anderen Betreiber. Ob eine derartige Anlage aufgrund der geringen Größe des Baugebiets wirtschaftlich betrieben werden kann, wer sie ggfs. betreiben würde und in welcher Rechtsform ist nicht Thema der Bauleitplanung. Dies müsste gesondert geklärt werden.
Aus Sicht der Bauverwaltung wäre daher zu entscheiden, ob der Entwurf des Bebauungsplanes in folgenden Punkten so belassen werden soll:
Maß der baulichen Nutzung (GR, Wandhöhe); insbesondere auch beim Mehrfamilienhaus (sozialer Wohnungsbau, Tiefgarage?)
Größe der Baugrenzen (entsprechend derzeit exakt der zulässigen GR; Flexibilität?)
Ausschluss von Dachaufbauten
Zulässige Dachneigung