Daten angezeigt aus Sitzung:
Sitzung des Gemeinderates, 25.01.2017
Beratungsreihenfolge
Sachverhalt
Der Gemeinderat hat in seiner Sitzung am 14. September 2016 beschlossen, für die Grundstücke Fl.Nrn. 1489/Teilfläche), 1500/2 /Teilfläche), 1500/3 - /11 im Bereich Zechstraße/Gerhart-Hauptmann-Weg einen Bebauungsplan der Innenentwicklung im Sinne des § 13a BauGB aufzustellen, um einerseits die Verwirklichung eines Zuhauses auf dem Grundstück Fl.Nr. 1500/2 zu ermöglichen und andererseits in diesem Bereich eine gewisse Nachverdichtung zuzulassen und gleichzeitig einen öffentlichen Gehweg entlang der Zechstraße festzusetzen.
Hintergrund dieser Überlegungen waren die Bauwünsche des Eigentümers des Grundstückes Fl.Nr. 1500/2, der im nordöstlichen Bereich des Grundstückes, außerhalb der bisherigen Geltungsbereichsgrenze des Bebauungsplanes Nr. 9, ein Zuhaus als Probenraum verwirklichen wollte. Diese Planungen wurden mittlerweile aufgegeben.
Stattdessen ist nunmehr beabsichtigt, im Bereich des bereits festgesetzten Baurechts westlich der Bestandsvilla ein erdgeschossiges Gebäude für den genannten Zweck zu errichten. Das Gebäude soll jedoch etwa 10 Meter weiter nördlich und etwa 5 Meter weiter westlich entstehen, als die Baugrenze bislang festsetzt. Zudem ist gewünscht, das Gebäude mit einem Pultdach und anschließenden Flachdachanbau zu versehen. Die entsprechenden Skizzen liegen den Mitgliedern des Gemeinderates vor.
Der Eigentümer des Grundstückes Fl.Nr. 1500/5, Zechstraße 36, hat mit Schreiben vom 17.10.2016 mitgeteilt, dass das Gebäude erweitert oder alternativ abgebrochen werden soll. Das Schreiben liegt den Mitgliedern des Gemeinderates vor.
Aus Sicht der Bauverwaltung kann im künftigen Bebauungsplangebiet ein Maß der baulichen Nutzung mit einer GRZ von 0,2 und einer GFZ von 0,4 bei zweigeschossiger Bebauung und 6,50/6,75 m Wandhöhe festgesetzt werden. Als Dachform kann aufgrund der vorhandenen Bebauung Satteldach oder alternativ Walmdach festgesetzt werden. Inwiefern bei erdgeschossigen Gebäuden Pultdach oder Flachdach zugelassen wird, müsste entschieden werden. Ebenso ist die Situierung des neuen Gebäudes auf dem Grundstück Fl.Nr. 1500/2 zu überlegen. Durch die Verschiebung nach Norden und Westen könnten sich die westlichen Nachbarn auf dem Grundstück Fl.Nr. 1500/9 beeinträchtigt fühlen.
Diskussionsverlauf
Die Mehrheit der Gemeinderatsmitglieder spricht sich dafür aus, lediglich Satteldächer und Walmdächer zuzulassen. Eine Wandhöhe von 6,75 m wird wegen der Anforderungen an die Wärmedämmung ebenfalls befürwortet.
Herr Stuke beantragt, lediglich eine Wandhöhe von 6,50 m zuzulassen. Dieser Antrag wird mehrheitlich abgelehnt.
Beschluss 1
Es wird eine Wandhöhe von 6,75 m zugelassen.
Abstimmungsergebnis
Dafür: 14, Dagegen: 5
Beschluss 2
Der Gemeinderat beschließt, im Entwurf des Bebauungsplanes Nr. 9a folgende Festsetzungen zu treffen:
Art der baulichen Nutzung:
Allgemeines Wohngebiet
Maß der baulichen Nutzung:
GRZ: 0,2 (Überschreitungsmöglichkeit nach § 19 Abs. 4 BauNVO ist vom Planfertiger zu prüfen.)
GFZ: 0,4
Zwei Vollgeschoße zulässig
Zulässige Wandhöhe: 6,75 m.
Zulässige Dachformen: Satteldach, Walmdach.
Festsetzung eines öffentlichen Gehweges westlich der Zechstraße mit einer Breite von 1,50 m.
Abstimmungsergebnis
Dafür: 19, Dagegen: 0
Datenstand vom 15.02.2024 09:07 Uhr