Aufgrund des Antrages von Anliegern mit Unterschriftenliste zur Sperrung der Klosterstraße hat sich die Verwaltung nochmals mit der Straßenverkehrsbehörde beim Landratsamt München in Verbindung gesetzt und folgende Antwort des zuständigen Ableitungsleiters, Herrn Haffner, erhalten:
„Sehr geehrter Herr Dr. Ruhdorfer,
der damalige Abteilungsleiter 6 -Umwelt- und Verkehrsrecht- Herr Dr. Spennemann hat Ihnen mit Nachricht vom 01.06.2016 ausführlich dargelegt, dass verkehrsrechtlich eine Sperrung am Klosterberg für Motorräder nicht durchsetzbar ist.
Auch wenn dies bedauerlich erscheint, wenn Motorradfahrer diese Strecke als Ausflugs- und Rennziel aussuchen, können wir weder aus verkehrsrechtlichen Gründen (vgl. § 45 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 StVO) noch aus straßenrechtlichen Gründen (vgl. Gemeingebrauch einer Staatsstraße - Art 3 Abs. 1 Nr. 1 i.V.m. Art 14 BayStrWG) eine bestimmte Sorte von Verkehrsteilnehmern pauschal von der Nutzung einer Staatsstraße ausschließen. Eine dagegen gerichtete Klage hätte große Erfolgsaussichten.
Die gleiche Problematik hätten wir, wenn wir dem Vorschlag folgen würden, anstatt der St 2071 die Umleitung über die B 11 und dann die St 2571 anzubieten. Neben den verkehrsrechtlichen und straßenrechtlichen Argumenten gegen diese Umleitung (s.o.) spricht auch noch, dass dann die Anlieger an der B 11 in Ebenhausen durch den stärkeren Verkehr noch mehr belastet wären.
Nachdem sich also an der Gesamtsituation keine Änderung ergeben hat, können wir Ihnen leider keine andere Antwort dazu geben. Sollten evtl. bauliche Änderungen an den beiden betroffenen Staatsstraßen oder an der Bundesstraße geplant oder als Möglichkeit angedacht sein, wäre das Staatliche Bauamt Freising der korrekte Ansprechpartner.“
Da es sich bei der Klosterstraße um eine Staatsstraße handelt sieht die Verwaltung keine Möglichkeit, weitere Maßnahmen einzuleiten bzw. anzuregen.