Beratung und Grundsatzbeschluss zur Regelung des Stellplatzbedarfs für kommunalen sozialen Wohnungsbau


Daten angezeigt aus Sitzung:  Sitzung des Gemeinderates, 28.06.2017

Beratungsreihenfolge
Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat (Gemeinde Schäftlarn) Sitzung des Gemeinderates 28.06.2017 ö beschliessend 7

Sachverhalt

Im Zusammenhang mit dem gemeindlichen sozialen Wohnungsbau im Rahmen des Wohnungspakts Bayern und der damit verbundenen staatlichen Förderung ist die Frage aufgetaucht, inwiefern die Stellplatzrichtlinien der gemeindlichen Stellplatzsatzung für diese Zwecke aufgelockert werden können. Insbesondere die satzungsmäßige Verpflichtung zur Errichtung einer Tiefgarage bei mehr als 5 oberirdischen Stellplätzen ist bei sozialen Wohnbauvorhaben als erheblicher Kostenfaktor anzusehen, der vermieden werden sollte. 

Bei einem Gespräch im Landratsamt München wurde mitgeteilt, dass die Reduzierung der Stellplatzverpflichtung bei sozialem Wohnungsbau als sachgerecht angesehen wird. Es wurde empfohlen, für das Grundstück Schorner Straße 13 eine Abweichung von der Stellplatzsatzung zu beantragen um den Stellplatzschlüssel entsprechend zu reduzieren sowie auf die Pflicht zur Errichtung einer Tiefgarage zu verzichten. 
Die Erteilung der Abweichung wurde vom Landratsamt in Aussicht gestellt.

Zweite Möglichkeit wäre die Änderung der Stellplatzsatzung für derartige Fälle. Dabei besteht allerdings die Gefahr, dass diese Regelungen dann auch von privaten Bauträgern beantragt werden könnten und letztlich angreifbar wären.  Zudem stellt sich die Frage, wie häufig eine derartige Regelung dann zur Anwendung kommen würde, wenn sie nur für kommunale Vorhaben Anwendung finden würde. 

Für das Grundstück Auenstraße 9 hat das Landratsamt empfohlen, im Bebauungsplan eine entsprechende Festsetzung zu treffen, die sich auf § 9 Abs. 1 Nr. 7 BauGB (Flächen für sozialen Wohnungsbau) stützt. Damit wäre dann für dieses Grundstück (nach Inkrafttreten des Bebauungsplanes) die Vorlage im Genehmigungsfreistellungsverfahren möglich. 

Die Bauverwaltung schlägt vor, im kommunalen, sozialen Wohnungsbau folgenden Stellplatzschlüssel anzuwenden:

Wohnungen bis 75 qm Wohnfläche:                1 Stellplatz
Wohnungen mit mehr als 75 qm Wohnfläche:        2 Stellplätze

Auf die Errichtung einer Tiefgarage wird unabhängig von der Anzahl der herzustellenden Stellplätze immer verzichtet. 

Diskussionsverlauf

Herr Waldherr und Herr Mock vertreten die Auffassung, dass sich private Bauherren durch den Beschluss zur Lockerung der Stellplatzpflicht bei gemeindlichen Bauvorhaben benachteiligt fühlen könnten. 

Herr Metz gibt zu bedenken, dass die Parksituation in der Auenstraße bereits jetzt ein Problem darstellt und durch die Reduzierung der notwendigen Stellplätze auf dem gemeindlichen Grundstück sich noch verschärfen könnte.

Herr Stuke und Herr Heinrich vertreten die Auffassung, dass man im Grundsatz davon ausgehen könne, dass Mieter einer Sozialwohnung eher weniger Fahrzeuge besitzen als gut situierte Mieter oder Wohnungseigentümer. Dies sollte zwangsläufig auch zu einem geringeren Stellplatzbedarf führen. 

Herr Heinrich schlägt vor, die Pflicht zur Errichtung einer Tiefgarage nicht generell auszuhebeln, sondern im Einzelfall zu entscheiden. Gleichzeitig sollte beschlossen werden, für die beiden anstehenden Bauvorhaben der Gemeinde auf die Errichtung einer Tiefgarage zu verzichten. 

Beschluss

Der Gemeinderat beschließt, in Abweichung von der gemeindlichen Stellplatzsatzung für den kommunalen, sozialen Wohnungsbau folgenden Stellplatzbedarf festzulegen:

Wohnungen bis 75 qm Wohnfläche:                1 Stellplatz
Wohnungen mit mehr als 75 qm Wohnfläche:        2 Stellplätze

Die Pflicht zur Errichtung einer Tiefgarage (§ 3 Abs. 2 der Stellplatzsatzung) wird im Einzelfall entschieden. 

Für die Grundstücke Schorner Straße 13 und Auenstraße 9 wird auf die Errichtung einer Tiefgarage verzichtet.  

Abstimmungsergebnis
Dafür: 13, Dagegen: 2

Datenstand vom 15.02.2024 11:46 Uhr