Die Gemeinde Schäftlarn unterhält insgesamt vier sog. kostenrechnende Einrichtungen. Damit sind Einrichtungen gemeint, die in der Regel aus Entgelten finanziert werden (§ 12 KommHV-Kameralistik).
In unserem Fall handelt es sich dabei um die Trinkwasserversorgung, Abwasserbeseitigung, Abfallentsorgung und den Friedhof.
Über die Benutzungsgebühren wird der nicht durch Zuschüsse bzw. Beiträge gedeckte Aufwand im Rahmen von kalkulatorischen Kosten (kalkulatorische Abschreibung und Verzinsung) finanziert. Anlageteile und Einnahmen, die bereits vollständig abgeschrieben sind, sind bei Abschreibung und Verzinsung außer Acht zu lassen.
Die kalkulatorische Abschreibung, die für die Gebührenkalkulation gilt, berücksichtigt nur die betriebsbedingte, normale Wertminderung der Anlage während eines bestimmten Zeitraumes. Sie erfolgt von den Anschaffungs- und Herstellungskosten ohne Grunderwerbskosten, weil Grundstücke grundsätzlich keinem Wertverzehr unterliegen (FSt 1973, Rdn. 376; § 6 Abs. 2 EStG).
Der Verzinsung unterliegt das gesamte, im Betrieb notwendige gebundene Anlagekapital, unabhängig davon, ob es aus Eigenmitteln oder aus Krediten stammt. Beiträge und Zuwendungen des Staates bleiben bei der Berechnung der Verzinsung wiederum außer Ansatz.
Für die Berechnung der kalkulatorischen Kosten stehen mehrere Methoden zur Verfügung, u. a. die Halbwertmethode und die Restbuchwertmethode. Bei der Restbuchwertmethode sind die zu erzielenden Zinseinnahmen, die wiederum die Gebührenhöhe beeinflussen, gegenüber der Halbwertmethode bis zum Erreichen der Hälfte der Nutzungsdauer höher. Bei der Halbwertmethode können die kalkulatorischen Zinsen aus den halben Anschaffungs- oder Herstellungskosten bzw. dem halben Zinssatz berechnet werden, was eine gleichmäßige Gebührenbelastung bewirkt.
Die Höhe des Zinssatzes orientiert sich an einem mehrjährigen Mittel der Kapitalmarktrenditen (W Nr. 6 zu § 12 KommHV).
Für die kostenrechenden Einrichtungen wurden im letzten Kalkulationszeitraum, der bei allen Einrichtungen die Jahre 2014-2017 umfasst, folgende Sätze festgelegt:
- Wasserversorgung 4,25 %
- Abwasserentsorgung 5,00 %
- Abfallentsorgung 3,00 %
- Bestattungswesen 3,00 %
Die Festsetzung erfolgte in Abstimmung mit der Verwaltung.
Der höhere Zinssatz bei der Abwasserentsorgung erklärt sich damit, dass aufgrund der Kreditaufnahmen auch tatsächlich ein höherer Zins für Darlehen in den letzten 15 Jahren bezahlt wurde.
Jetzt sind alle kostenrechnenden Einrichtungen schuldenfrei!
Insofern ist es nach Rücksprache mit dem Bayerischen Kommunalen Prüfungsverband (BKPV) auch sinnvoll, für alle Einrichtungen für den nächsten Kalkulationszeitraum 2018 – 2021 per Beschluss den Zinssatz für die kalkulatorische Verzinsung festzulegen.
In der Zeitschrift „Die Gemeindekasse“ Nr. 11/2017, Randnummer 88, wurden zuletzt die Zinssätze für die Verzinsung des Anlagekapitals veröffentlicht.
Der Durchschnitt liegt dabei – über alle Laufzeiten gesehen - bei
- gesamt 5,1 %,
- den letzten 10 Jahren bei 2,1 %,
- den letzten 20 Jahren bei 3,2 % und
- den letzten 25 Jahren bei 3,9 %.
Nach Rücksprache mit dem BKPV (kalkuliert die Einrichtungen Abwasser, Abfall und Bestattung) und dem Kommunalbüro Hurzlmeier (kalkuliert Wasser) ist es sinnvoll und vertretbar den Durchschnitt der letzten 15 Jahre für alle Einrichtungen anzusetzen. Hier errechnet sich ein Zinssatz in Höhe 2,65 %.