Beschlussfassung über die Behandlung des Jahresverlustes des Wirtschaftsjahres 2011
Daten angezeigt aus Sitzung:
Sitzung des Gemeinderates, 21.02.2018
Beratungsreihenfolge
Sachverhalt
Gemäß § 8 Abs. 2 der Eigenbetriebsverordnung (EBV) ist der Jahresverlust, soweit sie nicht aus Haushaltsmitteln der Gemeinde ausgeglichen wird, auf neue Rechnung vorzutragen. Gewinne der folgenden fünf Jahre sind zunächst zur Verlusttilgung zu verwenden.
Ein nach Ablauf von fünf Jahren nicht getilgter Verlustvortrag kann durch Abbuchung von den Rücklagen ausgeglichen werden, wenn das die Eigenkapitalausstattung zulässt; ist das nicht der Fall, so ist der Verlust aus Haushaltsmitteln der Gemeinde auszugleichen.
Ist ein Jahresverlust fünfmal vorgetragen, so ist durch Gemeinderatsbeschluss im 6. Jahr über die endgültige Behandlung zu entscheiden.
Der Rest des Jahresverlustes des Wirtschaftsjahres 2011 beträgt 128.890,91 € (vgl. Beschluss des Gemeinderats vom 25.11.2015, TOP 9).Da die Gemeindewerke Schäftlarn mit Ausnahme von 2014 keine Gewinne mehr erzielt haben, kann der restliche Verlust aus 2011 nicht ausgeglichen werden und ist durch Abbuchung von der Rücklage auszugleichen. Der Jahresgewinn aus 2014 in Höhe von 246.504,62 € wurde bereits zum Verlustausgleich 2010 (52.985,61 €) und teilweise für 2011 (193.519,01 €) verwendet.
Die allgemeine Rücklage beziffert sich zum 31.12.2016 auf 1.599.832,50 € und die zweckgebundene Rücklage auf 7.231.260,28 €. Das Stammkapital beträgt unverändert 400.000,00 €.
Beschluss
Der Gemeinderat beschließt den nicht getilgten Jahresverlust der Gemeindewerke Schäftlarn für das Wirtschaftsjahr 2011 in Höhe von 128.890,91 € durch Abbuchung von der allgemeinen Rücklage auszugleichen.
Abstimmungsergebnis
Dafür: 18, Dagegen: 0
Datenstand vom 14.02.2024 20:42 Uhr