Für den Entwurf des Bebauungsplanes Nr. 48 „Feuerwehrhaus und Bauhof“ wurde in der Zeit von 30. Juli 2018 bis einschließlich 04. September 2018 die Beteiligung der Öffentlichkeit durchgeführt. Gleichzeitig wurden die Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange, deren Aufgabenbereich durch die Planung berührt werden kann, am Verfahren beteiligt.
Keine Anregungen oder Einwendungen wurden vorgebracht von:
- Gemeinde Berg
- Gemeinde Baierbrunn
- Amt für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten
Die eingegangenen Stellungnahmen stehen den Mitgliedern des Gemeinderates im Ratsinformationssystem zur Verfügung. Daher werden nachfolgend die Anregungen zusammengefasst.
Anregungen wurden vorgebracht von:
Regierung von Oberbayern, Brandschutz, Schreiben vom 26.07.2018
Das Sachgebiet Brand- und Katstrophenschutz der Regierung von Oberbayern weist darauf hin, dass das Hydrantennetz den technischen Regeln entsprechen muss und der Löschwasserbedarf zu ermitteln ist. Zudem wird darauf hingewiesen, dass die öffentlichen Verkehrsflächen so geplant werden müssen, dass sie mit Feuerwehrfahrzeugen ungehindert befahren werden können. Auch auf die Sicherstellung des zweiten Rettungsweges wird hingewiesen.
Beschluss (16:0 Stimmen):
Die Ermittlung des Löschwasserbedarfs erfolgt im Wege der konkreten Vorhabenplanung, da hierfür im Bebauungsplan keine Festsetzung getroffen werden kann. Die öffentlichen Verkehrsflächen sind entsprechend der Anforderungen geplant. Der zweite Rettungsweg ist gesichert. Da die Wandhöhe lediglich mit 7 m festgesetzt ist und die Brüstungshöhe zum Anleitern deutlich darunter liegt, ist kein baulicher zweiter Rettungsweg notwendig.
Eine Änderung des Bebauungsplanentwurfes ist nicht erforderlich.
Bayernwerk Netz GmbH, Schreiben vom 26. Juli 2018
Die Bayernwerk Netz GmbH weist darauf hin, dass zur elektrischen Versorgung des Gebiets Niederspannungskabel erforderlich sind, in welchen Bereichen diese verlegt werden können, dass sie von Bepflanzungen freizuhalten sind und der Schutzzonenbereich bei Aufgrabungen je 0,5 m links und rechts zur Trassenachse beträgt.
Beschluss (16:0 Stimmen)
Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen. Eine Änderung des Bebauungsplanentwurfes ist nicht erforderlich.
Staatliches Bauamt Freising, Schreiben vom 06.08.2018
Das Staatliche Bauamt weist darauf hin, dass sich der Planbereich außerhalb der Ortsdurchfahrt befindet und deshalb grundsätzlich eine Anbauverbotszone von 20 m gilt. Gleichzeitig wird aber einer Reduzierung der Anbauverbotszone auf 10 m zugestimmt. Diese sind im Bebauungsplan entsprechend darzustellen und zu berücksichtigen. Zudem wird darauf hingewiesen, dass die direkte Erschließung nur über das untergeordnete Straßennetz erfolgen darf. Ausgenommen hiervon ist lediglich eine direkte Zufahrt zur Staatsstraße für Feuerwehrfahrzeuge im Einsatz. Im Übrigen wird auf die von der Staatsstraße ausgehenden Emissionen hingewiesen.
Beschluss (16:0 Stimmen):
Die Stellungnahme wird zu Kenntnis genommen. Die Anbauverbotszone von 10 m ist im Bebauungsplanentwurf entsprechend darzustellen. Die Erschließung ist -wie vom Staatlichen Bauamt gefordert- im Bebauungsplanentwurf entsprechend berücksichtigt. Die von der Staatsstraße ausgehenden Emissionen sind bekannt. Lärmmindernde Maßnahmen werden -soweit erforderlich- im Zuge der Vorhabenplanung berücksichtigt.
Wasserwirtschaftsamt München, Schreiben vom 28.08.2018
Das Wasserwirtschaftsamt teilt mit, dass es aus wasserwirtschaftlicher Sicht nur einer Versickerung über Mulden oder Rigolen, statt der vom Gutachter vorgeschlagenen Schachtversickerung zustimmen kann. Es wird empfohlen, die Hinweise in der Satzung unter Punkt 8 folgendermaßen zu ergänzen: „Werden die Voraussetzungen der Niederschlagswasserfreistellungsverordnung und die dazugehörigen Technischen Regeln zum schadlosen Einleiten von gesammeltem Niederschlagswasser in das Grundwasser eingehalten, ist eine erlaubnisfreie Versickerung des unverschmutzten Niederschlagswassers möglich“. Daher sollen im Rahmen des Bebauungsplanes die für die Niederschlagswasserbeseitigung notwendigen und geeigneten Flächen bereits vorgehalten und eingezeichnet werden.
Beschluss (16:0 Stimmen):
Der Hinweis unter Punkt 8 im Bebauungsplanentwurf ist entsprechend des Vorschlags des Wasserwirtschaftsamtes zu ergänzen. Im Zuge der konkreten Vorhabenplanung wird ein Entwässerungskonzept erstellt, das den Anforderungen der Niederschlagswasserfreistellungsverordnung und den entsprechenden technischen Regeln entspricht. Eine Änderung des Bebauungsplanentwurfes ist nicht erforderlich.
Landratsamt München, Untere Immissionsschutzbehörde, Schreiben vom 20.08.2018 (Eingang: 06.09.2018)
Durch die Errichtung einer Sozialwohnung im Planungsgebiet und der nicht definierten Betriebsweise des Bauhofes (Schlosserei, Fahrbetrieb) können unzumutbare Geräusche an den nächstgelegenen Gebäuden entstehen.
Es wird empfohlen die zu erwartende Lärmsituation gutachterlich zu untersuchen.
Beschluss (16:0 Stimmen):
Die Verwaltung wird beauftragt, für die zu erwartenden Emissionen aus dem Plangebiet und Immissionen innerhalb des Plangebietes ein Lärmgutachten erstellen zu lassen, das entsprechend in den Bebauungsplanentwurf einfließen soll.
Landratsamt München, Grünordnung, Schreiben vom 20.08.2018 (Eingang: 06.09.2018):
Die Fachstelle Grünordnung beim Landratsamt teilt mit, dass eine Randeingrünung nur umsetzbar ist, wenn die Baugrenze im Westen um mindestens 4 m nach innen versetzt wird. Zudem wird empfohlen, weitere Bereiche als Grünflächen festzusetzen. Es wird geraten, die Mindestpflanzqualität für Einzelbäume deutlich höher und eine Gesamtzahl an zu pflanzenden Bäumen in Bezug auf die Grundstücksgröße festzusetzen.
Beschluss (16:0 Stimmen):
Auf dem Grundstück Fl.Nr. 308/5 sollen die dringend benötigten Ersatzbauten für das Feuerwehrgerätehaus Hohenschäftlarn sowie den gemeindlichen Bauhof entstehen. Aufgrund der begrenzten Grundstücksfläche, welche für diese beiden Gebäude zur Verfügung steht und den zwingenden funktionalen und räumlichen Anforderungen an die Gebäude, würde eine Reduzierung der Baugrenze dazu führen, dass nur noch eines der beiden Gebäude umgesetzt werden könnte. Ebenso verhält es sich mit der vorgeschlagenen Festsetzung von weiteren Grünflächen. Um eine derartige Einschränkung zu vermeiden, wird der Bereich Grünordnung ersatzlos aus dem Entwurf des Bebauungsplanes entfernt. Da die Gemeinde Bauherr der beiden Gebäude sein wird, werden Maßnahmen zur Grünordnung auf freiwilliger Basis in der Eingabeplanung für die beiden Gebäude soweit als möglich umgesetzt.
Landratsamt München, Untere Naturschutzbehörde, Schreiben vom 05.08.2018 (Eingang: 06.09.2018)
Das Landratsamt stellt fest, dass der Entwurf des Bebauungsplanes Flächen überplant, welche mit Gehölzen bestockt sind und sich darin Brut- und Nistplätze sowie Höhlen und Winterquartiere befinden können. Es wird gefordert, die zu rodenden Gehölze im Rahmen einer Übersichtsbegehung zu untersuchen.
Zudem wird mitgeteilt, dass dem Kompensationsfaktor von 0,5 (Ausgleichsbedarf = 3.450 qm) nur zugestimmt werden kann, wenn die westlich gelegene Hecke mindestens 3-reihig mit einem Pflanzabstand von 1,5 m x 1,5 m realisiert wird.
Beschluss (16:0 Stimmen):
Der Gehölzbestand auf dem Grundstück Fl.Nr. 308/3 wurde -soweit das Plangebiet betroffen ist- bereits in der Winterperiode Anfang 2018 nach umfangreicher Sichtung der Gehölze beseitigt. Bei der Sichtung wurden keinerlei Nester und Höhlen festgestellt.
Der Kompensationsfaktor von 0,5 ergibt sich aus dem Leitfaden „Bauen im Einklang mit Natur und Landschaft“ des Bayerischen Umweltministeriums, an dessen Erarbeitung die Planverfasserin beratend mitgewirkt hat. Da es sich bei der gegenständlichen Ackerfläche um ein Gebiet geringer Bedeutung der Kategorie I handelt, wird der Kompensationsfaktor von 0,5 -wie von Frau Prof. Pröbstl ausgeführt- als voll ausreichend angesehen.
Im Übrigen wurde bereits beschlossen, die Festsetzungen zur Grünordnung aus dem Entwurf des Bebauungsplanes zu entfernen und auf freiwilliger Basis Maßnahmen zur Grünordnung im Rahmen der Eingabeplanung vorzunehmen.