Der Entwurf des Bebauungsplanes Nr. 48 „Feuerwehr und Bauhof Hohenschäftlarn“ wurde in der Zeit vom 18. Februar 2019 bis einschließlich 21. März 2019 öffentlich ausgelegt. Gleichzeitig wurde die Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange durchgeführt.
Während der Auslegung wurden von folgenden Behörden bzw. Trägern öffentlicher Belange keine Einwendungen oder Anregungen vorgebracht:
Staatliches Bauamt Freising, Schreiben vom 22.02.2019
Regierung von Oberbayern, Schreiben vom 14.02.2019
Wasserwirtschaftsamt München, Schreiben vom 19.02.2019
Bayernwerk Netz GmbH, email vom 08.02.2019
Energienetze Bayern GmbH & Co.KG, email vom 11.02.2019
Anregungen wurden vorgebracht von:
Landratsamt München, Referat Bauen, Schreiben vom 20.03.2019:
„1. Die im Internetauftritt der Gemeinde veröffentlichte Bekanntmachung zur öffentlichen Auslegung vom 06.02.2019 enthält einen Hinweis nach § 3 Abs. 3 BauGB; dieser ist jedoch nur im Flächennutzungsplanverfahren erforderlich.
2. Bei der neuen Festsetzung 1.4.4.1 ist das angegebene Fassungsdatum zu überprüfen; nach den uns vorliegenden Unterlagen müsste hier als Fassungsdatum der 14.02.2000 angegeben werden.
3. Die Festsetzung Nr. 3.2 wurde umformuliert, es wird jetzt eine Überschreitung der Grundfläche durch Nebenanlagen bis zu einer GRZ von 0,8 zugelassen. Gemäß § 19 Abs. 4 Satz 1 BauNVO werden jedoch bei der Ermittlung der Grundfläche auch Flächen von Garagen und Stellplätzen mit ihren Zufahrten sowie bauliche Anlagen unterhalb der Geländeoberfläche mitgerechnet. Wir bitten daher nochmals um Überprüfung, was in Bezug auf diese ebenfalls in § 19 Abs. 4 Satz 1 BauNVO genannten Anlagen gelten soll und entsprechende Ergänzung der Festsetzung.
4. Bei Festsetzung 4.1 müsste gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 15 BauGB noch ergänzt werden, dass es sich um eine „private“ Grünfläche handelt.
5. Wir weisen darauf hin, dass die Aussage in Punkt 4.2, dritter Absatz der Begründung zur Definition des Baugrundstücks, hinsichtlich der festgesetzten Grünflächen, nicht mit der geänderten Festsetzung 1.2.1 übereinstimmt. Wir bitten daher um Überprüfung; die Aussage in der Begründung ist mit der Festsetzung in Übereinstimmung zu bringen. „
Würdigung:
Zu 1.
Der Hinweis betrifft die Rechtsbehelfsmöglichkeiten von anerkannten Umweltverbänden. Künftig wird darauf geachtet, dass dieser Hinweis bei Bebauungsplanverfahren nicht mehr aufgenommen wird.
Zu 2.
Dieser Hinweis betrifft das Datum der Örtlichen Bauvorschrift zur Ortsgestaltung und wurde versehentlich falsch aufgenommen. Es sollte dahingehend redaktionell geändert werden, dass die Örtliche Bauvorschrift zur Ortsgestaltung in der jeweils gültigen Fassung gilt.
Zu 3.
Dieser Hinweis betrifft die Überschreitungsmöglichkeit der überbaubaren Grundfläche nach § 19 Abs. 4 Satz 1 BauGB. Die Festsetzung wurde versehentlich so formuliert, dass die Überschreitung nur durch Nebenanlagen (also nicht durch Stellplätze, Zufahrten usw.) möglich ist. Die Überschreitung sollte jedoch für alle in § 19 Abs. 4 Satz 1 BauNVO aufgeführten Anlagen möglich sein, da ansonsten die notwendigen Anlagen (Stellplätze usw.) nicht hergestellt werden können.
Zu 4.
In Festsetzung 4.1 wurde lediglich „Grünfläche“ verwendet. Da es sich nicht um eine öffentlich zugängliche Grünfläche handelt sollte diese Festsetzung als private Grünfläche formuliert werden.
Zu 5.
In der Begründung ist ausgeführt: „Mit Ausnahme der öffentlichen Verkehrsflächen sowie der festgesetzten Grünflächen ist das gesamt Planungsgebiet als ein Baugrundstück definiert.“ In der Festsetzung 1.2.1 wurden die Grünflächen jedoch nicht aufgenommen. Daher sollte die Begründung geändert werden und die Bezeichnung „sowie der festgesetzten Grünflächen“ entfallen. Dies entspricht dann auch den angegebenen Flächengrößen.