Zweckvereinbarung für die Bereitstellung von Personal in interkommunaler Zusammenarbeit für den Bereich Klimaschutz
Daten angezeigt aus Sitzung:
Sitzung des Gemeinderates, 19.05.2021
Beratungsreihenfolge
Sachverhalt
Die Gemeinden Schäftlarn und Straßlach-Dingharting haben das Ziel ein Klimaschutzkonzept zu erstellen und umzusetzen. Hierzu haben die Gemeinden beschlossen zusammen eine Stelle für einen Klimaschutzmanager zu schaffen, der jeweils hälftig in den beiden Gemeinden eingesetzt werden soll. Eine entsprechende Stelle wurde bereits ausgeschrieben, das Besetzungsverfahren ist mittlerweile abgeschlossen, sodass eine Besetzung vsl. zum 01.07.2021 erfolgen kann.
Die Gemeinde Straßlach-Dingharting nimmt an einem Förderverfahren für die Stelle des Klimaschutzmanagers beim Projektträger Jülich teil. Alle Verfahrensschritte müssen daher vorab mit dem Projektträger Jülich abgestimmt werden. Die Gemeinde Schäftlarn hatte ebenfalls eine Förderung beim Projektträger Jülich beantragt. Jedoch war eine Förderung nach der Kommunalrichtlinie nicht mehr möglich, da bereits ein Integriertes Klimaschutzkonzept im Jahr 2013 in Kooperation mit dem Landkreis München erstellt wurde und im Nachgang mit Hilfe eines durch den Landkreis angestellten Klimaschutzmanagers umgesetzt worden ist.
Zur Beschäftigung bzw. zur Bereitstellung von Personal in interkommunaler Zusammenarbeit ist mit der Gemeinde Straßlach-Dingharting eine entsprechende Zweckvereinbarung abzuschließen. Der Entwurf der Zweckvereinbarung sieht im Wesentlichen vor, dass die Gemeinde Straßlach-Dingharting die Einstellung des Klimaschutzmanagers und die Abwicklung aller arbeitsrechtlichen Angelegenheiten übernimmt (vgl. Art. 1 Abs. 2 und 3 der Zweckvereinbarung). Fachliche Weisungsbefugnis haben beide Gemeinden (vgl. Art. 1 Abs. 3 Satz 3 der Zweckvereinbarung). Dabei ist ausdrücklich erwähnt, dass die Gemeinde Schäftlarn den Klimaschutzmanager auch außerhalb der Erstellung des Klimaschutzkonzepts für andere klima- und umweltpolitische Aufgaben einsetzen kann (vgl. Art. 1 Abs. 4 Satz 2 der Zweckvereinbarung). Die Personalkosten werden ebenfalls entsprechend hälftig aufgeteilt. Der Kostenausgleich erfolgt jeweils nach Abschluss des Haushaltsjahres (vgl. Art. 2 Abs. 2 der Zweckvereinbarung). Die Geltungsdauer der Zweckvereinbarung ist zunächst auf die Befristungsdauer des Beschäftigungsverhältnisses bis zum 30.06.2023 ausgelegt (vgl. Art. 4 Abs. 1 der Zweckvereinbarung). Optional ist eine unbefristete Fortsetzung vorgesehen, die jedoch zu gegebener Zeit noch entsprechend konkretisiert werden müsste.
Beschluss
Der Gemeinderat stimmt dem Abschluss einer Zweckvereinbarung für die Bereitstellung von Personal in interkommunaler Zusammenarbeit für den Bereich Klimaschutz zu. Der Erste Bürgermeister wird beauftragt mit der Gemeinde Straßlach-Dingharting eine entsprechende Zweckvereinbarung abzuschließen.
Abstimmungsergebnis
Dafür: 17, Dagegen: 0
Datenstand vom 14.02.2024 16:06 Uhr