Antrag auf isolierte Befreiung von den Festsetzungen des Bebauungsplanes Nr. 33 "Poststraße" wegen Anbringung einer Holzverschalung, Lechnerstraße 2, Fl.Nr. 1396/14, BA 2016/50


Daten angezeigt aus Sitzung:  Bau-, Planungs- und Ortsentwicklungsausschuss, 19.04.2021

Beratungsreihenfolge
Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Bau-, Planungs- und Ortsentwicklungsausschuss (Gemeinde Schäftlarn) Bau-, Planungs- und Ortsentwicklungsausschuss 19.04.2021 ö beschliessend 6

Sachverhalt

Mit Antrag vom 12.03.2021 wird erneut die isolierte Befreiung von den Festsetzungen des Bebauungsplanes Nr. 33 i.d.F. der 2. Änderung vom 11.09.2013 dahingehend, dass der vom Bebauungsplan abweichenden Fassadengestaltung mit Holzverschalung zugestimmt wird beantragt. Der Antrag wurde zuletzt in der öffentlichen Sitzung des Bau-, Planungs- und Umweltausschusses am 31.07.2017 beraten:

„Die Festsetzung Nr. A 7.1 lautet:
„Bei Außenmauern ist Mauerwerk oder Sichtbeton, hell geschlämmt oder verputzt und hell gestrichen, zulässig. Ausnahmen, die sich harmonisch in das Ortsbild einfügen, können zugelassen werden.“
Hintergrund des Abweichungsantrages ist ein Anhörungsschreiben des Landratsamtes München, in welchem -neben der abweichenden Dacheindeckung- die abweichende Fassadengestaltung mitgeteilt wurde. Die Grundstückseigentümerin wurde aufgefordert, entweder einen Antrag auf isolierte Abweichung für die Holzverschalung einzureichen, oder durch Entfernen der Verschalung rechtmäßige Zustände herzustellen. 
Abweichungen von den Festsetzungen eines Bebauungsplanes können gemäß Art 63 Abs. 3 BayBO zugelassen werden, wenn sie „……unter Berücksichtigung der Zwecks der jeweiligen Anforderung und unter Würdigung der öffentlich-rechtlich geschützten nachbarlichen Belange mit den öffentlichen Belangen ..…….vereinbar sind;…..“.
Da die Fassadengestaltung in der örtlichen Bauvorschrift zur Ortsgestaltung (Nr. 7.1) auch durch holzverschalte Flächen zulässig ist, wird deutlich, dass die davon abweichende Festsetzung im Bebauungsplan Nr. 33 insbesondere wegen der Erhaltung des (ursprünglich) prägenden Gebäudes Lechnerstraße 2, der ehemaligen Post Ebenhausen, aufgenommen wurde. 
Allerdings ist mittlerweile auch zu berücksichtigen, dass dieses prägende Gebäude durch verschiedenste Maßnahmen bis zur „Unkenntlichkeit“ verändert wurde. Ob eine verputzte, helle Fassade dies noch umzukehren vermag, muss bezweifelt werden.
Aus Sicht der Bauverwaltung sind die Voraussetzungen für die Erteilung einer Abweichung daher erfüllt. Nachbarrechtliche Belange sind offensichtlich nicht verletzt. Gleichwohl gibt es auch gute Gründe für eine Ablehnung des Abweichungsantrages.“

Es wurde folgender Beschluss gefasst: 
„Dem Abweichungsantrag wird nicht zugestimmt, da im Umfeld des Gebäudes Lechnerstraße 2 keinerlei holzverschalte Gebäude vorhanden sind.“ 
Die Begründung des erneuten Abweichungsantrags wurde den Mitgliedern des Bau-, Planungs- und Ortsentwicklungsausschusses über das Ratsinformationssystem zur Verfügung gestellt.

Diskussionsverlauf

Der Erste Bürgermeister weist darauf hin, dass in anderen Bebauungsplangebieten ebenfalls ein Baubestand an Gebäuden mit Holzverschalung vorzufinden ist. Mit der Holzverschalung könne man „leben“, während die Dachziegelfarbe der Gemeinde „weh tut“.
Herr Büttner betont, dass die Entscheidung Kopfzerbrechen bereitet, weil allein durch die vorangeschrittene Zeitdauer eine Legalisierung herbeigeführt werden würde.
Herr Zattler erläutert, dass es das Ziel des Bebauungsplans war, die Postbauarchitektur des Bestandsgebäudes zu erhalten. Durch die Holzverschalung hat sich dieser Charakter deutlich geändert. 
Frau Keller ist der Ansicht, dass der Bestand nur im Falle des Denkmalschutzes hätte erhalten werden können.
Herr Blomeyer, Herr Dr. Stoiber und Herr Waldherr sind der Auffassung, dass eine Holzverschalung ausnahmsweise zugelassen werden könnte. Herr Dr. Ruhdorfer wirft ein, dass man sich an die Holzverschalung gewöhnen könne, allerdings gibt es noch weitere Punkte, bei denen das Vorhaben nicht bebauungsplankonform ist.

Beschluss

Der beantragten Abweichung von Festsetzung 7.1 des Bebauungsplans zur Zulassung der Holzverschalung des Bestandsgebäudes Lechnerstraße 2 wird zugestimmt. 

Abstimmungsergebnis
Dafür: 4, Dagegen: 5

Datenstand vom 14.02.2024 16:36 Uhr